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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 02.08.2005
Aktenzeichen: 16 Sa 207/05
Rechtsgebiete: BAT/VKA, DSG NRW


Vorschriften:

BAT/VKA VerGr IV Fg 1 b
BAT/VKA VerGr III Fg 1 a
DSG NRW § 32 a
1. Der Vertreter eines behördlichen Datenschutzbeauftragten i. S. d. § 32 a DSG NRW kann nach jeweiligem Aufgabenbereich in VerGr IV a Fallgr. 1 b/III Fallgr. 1 b BAT/VKA ("besondere Schwierigkeit und Bedeutung") eingruppiert sein.

2. Seine Tätigkeit hebt sich in der Regel nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung i. S. d. VergGr. III Fallgr. 1 a BAT/VKA erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 b heraus.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.12.2004 12 Ca 5456/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert (14.400,00 €).

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der einen Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe (VergGr) II der Anlage 1 a zum Bundes-Angestellten-Tarifvertrag für den Bereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (BAT/VKA) geltend macht. Der zur Zeit 59-jährige Kläger, geboren am 02.12.1945, absolvierte eine Lehre als Elektriker, später zusätzlich eine Lehre als Bürokaufmann. Mit Wirkung vom 01.01.1978 trat er unter Vereinbarung der Regelungen des BAT/VKA in die Dienste der Beklagten und legte dort die Angestelltenprüfung II (gehobener Dienst) ab. Mit Wirkung vom 15.02.1991 bestellte die Beklagte ihn zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten im Sinne des § 32 a Abs. 1 Satz 1 DatenschutzG NRW (DSG NRW). Hiernach haben öffentliche Stellen des Landes (§ 2 Abs. 1 DSG NRW), die personenbezogene Daten verarbeiten, einen internen Beauftragten für den Datenschutz (behördlicher Datenschutzbeauftragter) sowie einen Vertreter zu bestellen. Nach Satz 5 bis 7 dieser Vorschrift unterstützt der Beauftragte die Stelle bei der Sicherstellung des Datenschutzes. Er berät die datenverarbeitende Stelle bei der Gestaltung und Auswahl von Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten und überwacht bei der Einführung neuer Verfahren oder der Änderung bestehender Verfahren die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Er ist bei der Erarbeitung behördeninterner Regelungen und Maßnahmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten frühzeitig zu beteiligen und hat die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu überwachen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Personen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den sonstigen Vorschriften über den Datenschutz vertraut zu machen und die Vorabkontrolle durchzuführen. Behördlicher Datenschutzbeauftragter bei der Beklagten ist der Städtische Rechtsdirektor Dr. Z., der die Zweite Juristische Staatsprüfung abgelegt hat und dessen Besoldung nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO erfolgt. Die Vergütung des Klägers, dem als stellvertretenden Datenschutzbeauftragten keine Mitarbeiter unterstellt sind, erfolgte zunächst nach VergGr IV a und nach vierjähriger Bewährungszeit seit zwischenzeitlich mehr als fünf Jahren nach VergGr III BAT/VKA. Seit dem 01.06.2002, spätestens seit dem Frühjahr 2003, ist bei der Beklagten neben dem Datenschutzbeauftragten zusätzlich die Stelle eines IT-Sicherheitsbeauftragten eingerichtet, die nach Besoldungsgruppe A 13 h.D. BBesO bewertet ist. Mit Schreiben vom 25.10.2002 bat der Kläger um Überprüfung seiner Stelle, da diese seiner Meinung nach höher zu bewerten sei. Zugleich erstellte er unter dem 25.10.2002 eine vom Datenschutzbeauftragten Dr. Z. am 30.10.2002 als richtig bestätigte Stellenbeschreibung mit den nachfolgenden Aufgabenbereichen, deren Zeitanteile nach einer Stellenüberprüfung vom 17.01.2003 die Parteien gemeinsam mit dem Beauftragten Dr. Z. wie folgt festsetzten:

1.|Vertretung des Datenschutzbeauftragten|25 % 2.|Allgemeine Datenschutzangelegenheiten|15 % |Datenschutzservice für die Behördenleitung, Fachbereiche, Institute, Personalvertretung sowie Bürgerinnen und Bürger| |Entgegennahme und selbständige Einzelfallbearbeitung von Datenschutzhinweisen, Eingaben und Beschwerden bezüglich der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten.| Datenschutzrechtliche Beratung und Begleitung der Behördenleitung, Personalvertretung etc. bei der öffentlichen Stelle Stadtverwaltung Düsseldorf, ihren nicht rechtsfähigen Einrichtungen und den städt. Schulen.| 3.|Schulungs- und Motivationsarbeit|5 % |Sensibilisierung aller Beschäftigten im Sinne des Datenschutzes durch Rundschreiben, Halten von Vorträgen, Durchführung von Schulungsmaßnahmen etc.| |Information der Fachbereiche über wichtige datenschutzrechtliche Maßnahmen, Neuerungen etc.| 4.|Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzstellen, insbesondere mit der LfD NRW|5 % |Wahrnehmung gesetzlicher Melde- und Mitteilungspflichten gegenüber der LfD NRW. Wahrnehmung datenschutzfachlicher Mitgliedschaften bei den kommunalen Spitzenverbänden, der GDD, Erfahrungs- und Austauschstelle mit anderen Datenschutzkontroll- und Aufsichtsbehörden.| |Kooperation mit anderen (behördlichen) Datenschutzbeauftragten.| 5.|Bürgerservicefunktionen|10 % |Entgegennahme und selbständige Bearbeitung von allgemeinen Anregungen, Beschwerden und Eingaben mit datenschutzrechtlichen Problemstellungen sowie die Begleitung/Überwachung der Problemlösung in den Fachbereichen.| |Bearbeitung konkreter Anfragen gem. § 32a DSG NRW, ggfls. informelle Begleitung von Anträgen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung gem. § 19 DSG NRW.| 6.|Bereich Technik|40 % |Entwurf datenschutzkompatibler gesamtheitlicher und übergreifender Einzellösungen.| |Entwurf und Festlegung von Schutz- und Sicherungszielen sowie Datenschutzstandards (Sicherheitskonzept gem. § 10 DSG NRW).| |Beratung der Fachbereiche unter fallspezifischen Aspekten.| |Entdecken von Schwachstellen und deren lösungsorientierte rechtliche sowie organisatorisch-technische Analyse.| |Beteiligung an Vertrags- und Verfahrenskonzepten zum Outsourcing.| |Abgabe von Stellungnahmen und Berichten gegenüber der Behördenleitung und Dritten.| |Gesetzliche Registerführung als Steuerungs- und Kontroll-/Aufsichtsinstrument für Behördenleitung (Prüfung und Führung Verfahrensverzeichnis gem. § 8 DSG NRW).| |Beratung und fachliche Bewertung von Datenschutzrisiken bei internen Verwaltungs-, Organisations- und Innovationsmaßnahmen.| |Beratung, Prüfung, Bewertung und Freigabe von Programmen mit personenbezogener Datenverarbeitung.| |Kontrolle der Einhaltung festgelegter datenschutzrechtlicher Grundsätze und sicherheitsrelevanter Standards.| |Datenschutzfachliche Auswertung dv-gestützter Protokolldateien.| |Gesetzliche Vorab-, Verlaufs-, End- und Wiederholungskontrolle technischer und / oder organisatorischer Datensicherheitsmaßnahmen (Vorabkontrolle gem. § 10 DSG NRW).| |Ergebnisprotokollierung und Dokumentation.| |Darstellung von Informationen im Internet.| ||100 % Mit Schreiben vom Juni 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach dem Ergebnis der Überprüfung eine höhere Bewertung seiner Stelle nicht erfolgen könne, da die Tarifmerkmale der VergGr II BAT/VKA nicht erfüllt seien. Hiergegen wendet dieser sich mit der am 20.07.2004 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage. Hierzu hat er unter anderem vorgetragen:

Seine Vergütung habe richtigerweise aus VergGr II BAT/VKA zu erfolgen. Da der Beauftragte in seiner Eigenschaft als behördlicher Datenschutzbeauftragter nach § 32 a Abs. 2 Satz 1 DSG NRW der Leitung der öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei sei, gelte dies auch für seinen Vertreter. Der Beauftragte Dr. Z. und er der Kläger hätten die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten grundsätzlich so verteilt, dass der Kläger für die technischen und organisatorischen Maßnahmen (§ 10 DSG NRW) allein zuständig und verantwortlich sei, während sie sich im Übrigen bei Bedarf wechselseitig vertreten. Sein Arbeitsvorgang 1. Vertretung des Datenschutzbeauftragten in der Stellenbeschreibung vom 25.10.2002 sei daher mit mindestens 50 % Zeitanteil anzusetzen. Es handele sich hierbei nicht nur um Urlaubs- und Krankheitsvertretung, sondern um allgemeine Vertretung im Sinne des allgemeinen Verwaltungsrechts. Auch habe er, der Kläger, die Ergebnisberichte des IT-Sicherheitsbeauftragten zu überprüfen. Wenn nun die Beklagte dem IT-Sicherheitsbeauftragten ein hohes Maß an Verantwortung zubillige, wie hier geschehen, gelte dies erst Recht für seine Arbeit. Seine Tätigkeit hebe sich nach VergGr III Fallgruppe 1 a BAT/VKA durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr IV a Fallgruppe 1 b heraus , so dass nach inzwischen abgelaufener fünfjähriger Bewährungszeit seine Eingruppierung in VergGr II Fallgruppe 1 e BAT/VKA zutreffend sei. Darüber hinaus seien die Merkmale der VergGr II Fallgruppe 1 a BAT/VKA erfüllt, da er wie bei Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe. Der Kläger, der den Unterschiedsbetrag zwischen seiner bisherigen und der angestrebten Vergütungsgruppe auf für ihn ca. 400,00 € brutto pro Monat beziffert, hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab 01.04.2002 Vergütung nach Vergütungsgruppe II BAT/VKA zuzüglich Zinsen auf die jeweiligen Brutto-Differenzbeträge ab jeweiliger Fälligkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht: Es treffe bereits nicht zu, dass der Kläger als Stellvertreter des Datenschutzbeauftragten in dieser Funktion weisungsfrei sei. Dies betreffe nur den Datenschutzbeauftragten selbst. Dieser sei Dienstvorgesetzter des Klägers. Als Vertreter sei der Kläger ihm gegenüber weisungsgebunden. Auch hätten der Datenschutzbeauftragte und sein Vertreter der Beklagten nach den gesetzlichen Regelungen keine bindenden Vorgaben und Weisungen zu erteilen, sondern nur Empfehlungen zu geben. Darüber hinaus seien die Aufgaben zu einem erheblichen Teil standardisiert. Zudem beschränke sich die Vertretung des Datenschutzbeauftragten durch den Kläger auf Urlaubs- und Abwesenheitsvertretung. Den ursprünglichen Zeitanteil zu Ziffer 1. Vertretung des Datenschutzbeauftragten habe der Kläger in seiner Stellenbeschreibung vom 25.10.2002 ursprünglich sogar mit nur 0 % angesetzt, den Bereich Technik in Ziffer 6. mit 60 % . Dies sei dann unstreitig gemeinsam und einvernehmlich auf die nunmehr festgelegten Prozentanteile korrigiert worden. Die jetzige Behauptung des Klägers, der Zeitanteil Vertretung des Datenschutzbeauftragten müsse mit mindestens 50 % angesetzt werden, sei daher unrichtig. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 03.12.2004 12 Ca 5456/04 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Berufung, die er zu den im Sitzungsprotokoll vom 02.08.2005 genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet hat und mit der er den geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt. In der Berufungsinstanz hat er klargestellt, dass er seinen Anspruch aus VergGr II BAT/VKA ausschließlich auf die dortige Fallgruppe 1 e stütze, nicht auch auf die dortige Fallgruppe 1 a. Die Beklagte beantragt demgegenüber die Zurückweisung der Berufung. Auf das Berufungsvorbringen beider Parteien wird Bezug genommen, ebenso wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den übrigen Akteninhalt. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 11 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG). II. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Auch nach Erkenntnis des Berufungsgerichts sind die Tätigkeiten des Klägers nicht nach VergGr II BAT/VKA zu bewerten. Zu Recht hat der Kläger einen Anspruch aus VergGr II BAT/VKA in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nicht mehr auf die dortige Fallgruppe 1 a gestützt. Fallgruppe 1 a gilt neben Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung nur für sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Auch für den sonstigen Angestellten ohne einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung, der aber aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausübt, ist daher Voraussetzung, dass seine entsprechende Tätigkeit bzw. sein Aufgabenbereich einen sogenannten akademischen Zuschnitt hat (BAG vom 09.09.1981 - 4 AZR 59/79 - AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.). Die von dem Angestellten auszuübende Tätigkeit muss schlechthin die Fähigkeit erfordern, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und Ergebnisse zu entwickeln (BAG vom 25.10.1972 4 AZR 511/71 AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT). Von einem akademischen Zuschnitt der Tätigkeit des Klägers kann hier nicht ausgegangen werden. Weder trägt der Kläger derartiges vor, noch ist dies in sonstiger Weise hier erkennbar. Hierfür spielt es auch keine Rolle, dass der behördliche Datenschutzbeauftragte bei der Beklagten, Dr. Z., als sogenannter Volljurist und Beamter des höheren Dienstes nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO besoldet wird. Bei der tariflichen Bewertung der Tätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst nach den Tarifmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT kann grundsätzlich nicht auf die Besoldung von Beamten abgestellt werden, selbst wenn es sich insoweit um vergleichbare Tätigkeiten handeln sollte (BAG vom 25.10.1972 4 AZR 511/71 AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT; BAG vom 21.07.1993 4 AZR 394/92 AP Nr. 171 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Entgegen der Auffassung des Klägers sind indessen auch die Tarifmerkmale der beanspruchten VergGr III Fallgruppe 1 a/II Fallgruppe 1 e BAT/VKA nicht erfüllt. Anders als der Kläger in der von ihm in der Berufungsinstanz vertretenen Ansicht sieht die erkennende Kammer seine in der Stellenbeschreibung vom 25./30.10.2002 im Einzelnen aufgelisteten Tätigkeiten nicht als einen einheitlichen Arbeitsvorgang an. Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist ein feststehender abstrakter und von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist als Rechtsanwendung vom Gericht vorzunehmen (BAG vom 08.09.1999 4 AZR 609/98 AP Nr. 270 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu I 3 a der Gründe). Unter einem Arbeitsvorgang im Sinne von § 22 Abs. 2 BAT nebst der dazu tariflich vereinbarten Protokollnotizen ist eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. u. a. BAG vom 12.05.2004 4 AZR 371/03 AP Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu I 1 e der Gründe). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen einzigen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG vom 04.09.1996 4 AZR 174/95 AP Nr. 217 a. a. O., zu II 2 der Gründe). Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die Arbeitsergebnisse an (BAG vom 12.05.2004, a. a. O.). Hier obliegen dem Kläger in seiner Funktion als stellvertretender Datenschutzbeauftragter die in der Stellenbeschreibung vom 25./30.10.2002 im Einzelnen aufgelisteten Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten sind unstreitig. Lediglich die prozentualen Zeitanteile zueinander sind als streitig (geworden) anzusehen. Zum dort dargestellten Tätigkeitsbereich des Klägers gehört vornehmlich der in Ziffer 6. der Auflistung genannte Bereich Technik mit den näher genannten Unterpunkten. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine Mehrzahl von Einzelfalllösungen, um fallspezifische Aspekte, organisatorisch-technische Analyse, Freigabe von Programmen, Kontrollfunktionen, Auswertung von Protokolldateien, Vorabkontrolle, Ergebnisprotokollierung und dergleichen. Diese Tätigkeit im Bereich Technik hat exekutiven Charakter nach vorgegebenen Kriterien. Sie ist anders zu bewerten als etwa eine Tätigkeit im Bereich der Bearbeitung datenschutzrechtlicher Grundsatzfragen, der gutachterlichen Tätigkeit im Bereich des Datenschutzes oder im Fall einer Bearbeitung von Rechtsfragen auf dem Gebiet des Datenschutzes im Zusammenhang mit etwaigen Rechtsstreiten oder sonstigen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren. Ebenso besteht ein Unterschied zwischen dem Bereich Technik einerseits und etwa dem Bereich Bürgerservicefunktionen andererseits in Ziffer 5. der Stellenbeschreibung und der dort beschriebenen Servicefunktion nach außen, gleichermaßen gegenüber der internen Schulungs- und Motivationsarbeit von Mitarbeitern der Beklagten in Ziffer 3. der Aufstellung, die eher nach allgemeinen Kriterien erfolgt. Entsprechendes gilt für die nicht näher aufgeschlüsselte Vertretung des Datenschutzbeauftragten in Ziffer 1. der Stellenbeschreibung. Es handelt sich bei den Einzelaufgaben des Klägers nach Auffassung der Kammer zum Großteil um trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit. Eine nähere Festlegung von prozentualen Zeitanteilen kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn man die Gesamttätigkeiten des Klägers als einen einheitlichen Arbeitsvorgang ansieht, sind die Tarifmerkmale aus den beanspruchten VergGr III Fallgruppe 1 a/II Fallgruppe 1 e BAT/VKA nicht erfüllt. Da es sich bei den hier zur Anwendung kommenden Vergütungsgruppen um Aufbau(fall)gruppen handelt, ist zunächst zu prüfen, ob der Kläger die Anforderungen der Ausgangsgruppe und anschließend diejenigen der qualifizierenden Merkmale der höheren VergGr(n) erfüllt. Dabei ist nach der Rechtsprechung eine pauschale Prüfung ausreichend, soweit die Tätigkeit des Arbeitnehmers zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die betreffenden Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (BAG vom 12.05.2004 4 AZR 371/03 a. a. O.; BAG vom 20.09.1995 4 AZR 413/94 AP Nr. 205 a. a. O., zu II 4 der Gründe). Die Voraussetzungen der VergGr V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA sind erfüllt. Die Tätigkeit des Klägers erfordert neben den zu bejahenden selbständigen Leistungen und den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen der niedrigeren VergGr V c in VergGr V b Fallgruppe 1 a gründliche, umfassende Kenntnisse , was eine Steigerung der Tiefe und Breite nach bedeutet. Die Arbeit des Klägers auch als lediglich stellvertretender Datenschutzbeauftragter erfordert aufgrund der Breite des Arbeitsgebiets, der Anzahl der Rechtsvorschriften und der Vielfalt der anfallenden Tätigkeiten ähnlich wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall der Gleichstellungsbeauftragten (BAG vom 20.09.1995 4 AZR 413/94 AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975) überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ein hohes Maß an Eigeninitiative und innovativem Handeln. Zwischen den Parteien besteht hierüber kein Streit. Auch die Anforderungen der nächst höheren VergGr IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA sind erfüllt. Die Tätigkeit des Klägers hebt sich dadurch aus der vorherigen VergGr V b Fallgruppe 1 a heraus, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Der Kläger bearbeitet den gesamten Bereich Technik , soweit dieser dem Zuständigkeitsbereich des Datenschutzbeauftragten unterliegt, selbständig und ist hierfür verantwortlich. Mitverantwortung ist ausreichend, ebenso eine etwaige Unterstellung des Klägers unter Vorgesetzte (vgl. BAG vom 19.03.1986 4 AZR 642/84 AP Nr. 116 a. a. O., zu 5 a der Gründe). Im Übrigen kommt hier, ähnlich wie im Fall einer weiteren Gleichstellungsbeauftragten (BAG vom 16.10.2002 4 AZR 579/01 AP Nr. 294 zu §§ 22, 23 BAT 1975), das Merkmal besonders verantwortungsvoll auch darin zum Ausdruck, dass jedenfalls der Aufgabenbereich Datenschutz unabhängig vom internen Rechtsverhältnis zwischen Datenschutzbeauftragtem und seinem Stellvertreter nach § 32 a Abs. 2 DSG NRW weisungsfrei und der Leitung der öffentlichen Stelle unmittelbar unterstellt ist. In Übereinstimmung mit den Parteien wird davon ausgegangen, dass der Kläger auch die Tarifmerkmale der nächst höheren VergGr IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA erfüllt und seine Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. Das Merkmal der besonderen Schwierigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr IV b BAT/VKA in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa bei Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss. Für das Tarifmerkmal der Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Diese muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabengebietes sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG vom 20.09.1995 4 AZR 413/94 AP Nr. 205 a. a. O., zu II 4 c der Gründe; BAG vom 16.10.2002 4 AZR 579/01 AP Nr. 294 a. a. O.). Zwischen den Parteien besteht hierüber kein Streit. Nicht erfüllt sind dagegen die Tarifmerkmale der vom Kläger beanspruchten VergGr III Fallgruppe 1 a BAT/VKA. Seine Tätigkeit hebt sich nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr IV a Fallgruppe 1 b heraus. Die Tarifvertragsparteien fordern hier ausdrücklich eine erhebliche Heraushebung, so dass ausgehend von der Basis der Anforderungen der VergGr IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA eine beträchtliche und gewichtige Heraushebung und damit eine besonders weitreichende hohe Verantwortung zu fordern ist. Es handelt sich um eine Spitzengruppe des gehobenen Angestelltendienstes, die einer weiteren Steigerung nicht mehr zugänglich ist. Unter Verantwortung ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort auch von anderen Bediensteten zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Zwar ist jeder Angestellte des öffentlichen Dienstes für seine Arbeit in einem allgemeinen Sinne verantwortlich. Eine solche allgemeine Verantwortlichkeit genügt jedoch nicht den Anforderungen der VergGr III Fallgruppe 1 a BAT/VKA. Vielmehr muss es sich um ein Maß an Verantwortung handeln, das in der Position des gehobenen Angestelltendienstes nicht mehr nennenswert überboten werden kann. In Betracht kommt dies für Angestellte, die große Arbeitsbereiche zu leiten haben und damit für eine größere Anzahl ihnen unterstellter Mitarbeiter verantwortlich sind. Das geforderte Maß an Verantwortung kann auch bei Angestellten vorliegen, die fachliche oder organisatorische Konzepte für nachgeordnete Bereiche zu erstellen haben und insofern für die ordnungsgemäße Arbeit der nachgeordneten Bereiche die Verantwortung tragen. Die Tätigkeit des Klägers ist zwar, ähnlich wie in der bereits zitierten Entscheidung der Gleichstellungs-/Frauenbeauftragten (BAG vom 20.09.1995 4 AZR 413/94 a. a. O.) besonders verantwortungsvoll im Sinne der VergGr IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA. Sie erreicht jedoch das in der VergGr III Fallgruppe 1 a BAT/VKA geforderte Spitzenmaß an Verantwortung nicht. Zwar hat der Kläger in seinem Bereich dafür einzustehen, dass die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine größere Abteilung innerhalb der Verwaltung, in der eine größere Anzahl Angestellter tätig ist. Dem Kläger sind keine Mitarbeiter unterstellt. Die ihm obliegende Verantwortung hat nicht einen solchen Umfang wie die eines Angestellten, der für die Arbeit mehrerer, ihm unterstellter Mitarbeiter einstehen muss. Auch mit der konzeptionellen Arbeit des Klägers ist nicht eine Verantwortung verbunden, wie sie tariflich gefordert wird. Die von ihm erstellten Konzepte sind für andere Verwaltungsbereiche nicht verbindlich. Insofern übernimmt er keine Verantwortung für die Arbeit anderer Abteilungen bei der Beklagten (vgl. BAG vom 20.09.1995, a. a. O.). Hinzu kommt, dass der Kläger nicht behördlicher Datenschutzbeauftragter ist, sondern dessen Stellvertreter und sich bereits dadurch das Maß seiner Verantwortung für die Datenschutzstelle reduziert. Auch hat er nicht besonders schwierige Grundsatzfragen bei der Lösung von Fragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit zu bearbeiten. Zudem liegt nach der Geschäftsordnung über die Organisation des Datenschutzes bei der Beklagten vom 10.05.2000, dort Ziffer 3.3, in Rechtsfragen, die den Datenschutz wesentlich berühren, namentlich die Bearbeitung von Strafanzeigen, Strafanträgen und Schadensersatzansprüchen sowie die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben in der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Rechtsamtes. Im Übrigen ist dann auch lediglich der Datenschutzbeauftragte zuständig, falls er Jurist ist. Jurist ist der Kläger unstreitig nicht. Auch soweit der Kläger insbesondere in der Berufungsbegründung unter Hinweis auf die hierzu ergangene Literatur die Bedeutung des Datenschutzes hervorhebt, führt dies nicht zum Klageerfolg. Maßgebend für die Eingruppierung sind die von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen tariflichen Merkmale und die hieraus resultierende Bewertung. Die in der Kommentierung zum Datenschutzgesetz (vgl. etwa Stähler/Pöhler, DSG NRW-Kommentar, 3. Aufl. 2003, § 32 a Erl. 1 3; Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, 2003, S. 889 ff.) erwarteten persönlichen und fachlichen Voraussetzungen an den behördlichen Datenschutzbeauftragten ersetzen nicht die erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nach den hierfür anzuwendenden Tarifregelungen. Da der Kläger die Voraussetzungen der VergGr III Fallgruppe 1 a BAT/VKA nicht erfüllt, ist er nicht aus dieser VergGr im Wege der fünfjährigen Bewährung in die VergGr II Fallgruppe 1 e BAT/VKA aufgestiegen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert blieb unverändert. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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