Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.08.1998
Aktenzeichen: 16 Sa 304/98
Rechtsgebiete: SchFG NW


Vorschriften:

SchFG NW § 5 1 lit. a
Die Erhöhung der Pflichstundenzahl für (angestellte) Lehrer an Gymnasien in NRW ab 01.08.1997 von bisher 23,5 auf 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche führt bei teilzeitbeschäftigten Lehrern mit gleichbleibender Pflichtstundenzahl zu einer bruchteilmäßigen Verringerung ihrer monatlichen Vergütung. Die Änderung der Pflichtstundenzahl ab 01.08.1993 von 24 auf 23,5 und ab 01.08.1997 von 23,5 auf 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäfts-Nr.: 16 Sa 304/98

Verkündet am: 11.08.1998

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Murach und den ehrenamtlichen Richter Smolla für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der beklagten Partei wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 12.11.1997 - 5 Ca 4226/97 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer geänderten Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrer in N.ordrhe-W.estfal über zusätzliche Vergütungsansprüche.

Das beklagte Erzbistum (beklagte Partei, im folgenden: Beklagte) ist Träger der St.-A.n-Schule in W.uppert, einer Privatschule, die als Ersatzschule der staatlichen Schulaufsicht untersteht (§§ 36, 41 Abs. 1 Schulordnungsgesetz NW - SchOG -). Die zur Zeit 54-jährige Klägerin, geboren am 12.12.1943, ist dort seit dem 01.08.1990 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beschäftigt, seit Juli 1991 nach Maßgabe des Arbeitsvertrags der Parteien vom 02.10.1991. Sie ist teilzeitbeschäftigt. Ihre Unterrichtstätigkeit beläuft sich ab 01.08.1991 vereinbarungsgemäß auf 13 Unterrichtsstunden pro Woche.

Nach § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien gelten für die Klägerin sinngemäß die Grundsätze, die allgemein für entsprechende hauptberufliche Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen maßgebend sind, soweit diese Grundsätze nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen.

In § 3 des Vertrags heißt es:

Die Vergütung ... wird nach Maßgabe der tarifrechtlichen Bestimmungen errechnet, die für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst gelten. ... Die Grundvergütung wird nach den für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ... entsprechend der Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden bruchteilmäßig festgesetzt.

§ 7 lautet:

Im übrigen gelten für diesen Arbeitsvertrag die Bestimmungen des BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge, soweit diese Bestimmungen für vergleichbare nichtvollbeschäftigte Angestellte im öffentlichen Dienst maßgebend sind, sofern dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 1991 galt für vollzeitbeschäftigte Lehrer an Gymnasien in N.ordrhe-W.estfal eine Pflichtstundenzahl von 24 Unterrichtsstunden pro Woche. Diese Pflichtstundenzahl wurde mit Wirkung vom 01.08.1993 auf 23,5 Stunden pro Woche abgesenkt und mit Wirkung vom 01.08.1997 auf nunmehr 24,5 Wochenstunden wieder erhöht. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im öffentlichen Dienst hatten gemäß einem Erlaß des zuständigen Ministeriums ein Wahlrecht, ab

01.08.1997 entweder bei ihrer bisherigen Stundenzahl zu bleiben mit der Folge, daß sich

ihre Bezüge anteilmäßig verringern, oder ihre Stundenzahl um bis zu eine Stunde zu erhöhen mit der Folge, daß sich ihre Bezüge anteilig erhöhen.

Die Beklagte vergütete die Tätigkeit der Klägerin ab 01.08.1991 entsprechend bruchteilmäßig zunächst mit 13/24, ab 01.08.1993 mit 13/23,5 und ab 01.08.1997 mit 13/24,5 der Vergütung eines vollzeitbeschäftigten Lehrers. Die Änderung der Vergütung ab 01.08.1997 von bisher 13/23,5 auf 13/24,5 führte nach Berechnungen der Klägerin für die Monate August und September 1997 zu einer Gehaltsminderung von insgesamt 317,74 DM brutto (158,87 DM brutto pro Monat).

Mit der am 16.09.1997 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage beansprucht die Klägerin den vorgenannten Betrag. Hierzu hat sie vorgetragen: Es könne dahinstehen, ob die Anhebung der Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrer (an Gymnasien) ab 01.08.1997 von bisher 23,5 auf 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche rechtmäßig sei. Dies berechtige die Beklagte jedenfalls nicht, das Bruttogehalt der Klägerin zu kürzen. Auch vollzeitbeschäftigten Lehrern sei das Gehalt nicht gekürzt worden. Diese müßten vielmehr bei gleichbleibender Vergütung ab 01.08.1997 eine Unterrichtsstunde pro Woche mehr erteilen. Die Beklagte könne von der Klägerin allenfalls eine entsprechend anteilige Erhöhung ihrer Teilzeittätigkeit verlangen. Darüber hinaus begrenze die Anzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden bei Lehrern auch nicht deren Gesamtarbeitszeiten. Zu den Unterrichtszeiten kämen die Zeiten für Unterrichtsvorbereitungen, Nacharbeiten, Korrekturarbeiten, Konferenzteilnahme und dergleichen hinzu. Im übrigen ändere sich auch die ziffernmäßige Festlegung einer Stundenzahl im Arbeitsvertrag, wenn sich die tarifvertraglichen Voraussetzungen änderten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 317,74 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 158,87 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 02.08.1997 und aus dem sich aus weiteren 158,87 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 02.09.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Die Klage sei unbegründet, die Vergütung zutreffend. Die Höhe der Vergütung habe bruchteilmäßig stets der Vergütung vollzeitbeschäftigter vergleichbarer Lehrer entsprochen. Dies sei auch jetzt nach Anhebung der Pflichtstundenzahl ab 01.08.1997 der Fall. Dies entspreche der Regelung in § 3 des Arbeitsvertrags, wonach die Vergütung der Klägerin entsprechend bruchteilmäßig festzusetzen sei. Während die Klägerin der damaligen Verbesserung ihrer Vergütung ab 01.08.1993 infolge der Absenkung der Pflichtstundenzahl von 24 auf 23,5 Stunden nicht widersprochen habe, beanstande sie nun eine Verschlechterung und verhalte sich im Sinne der Rosinentheorie" widersprüchlich. Der Arbeitsvertrag gebe keinen Anspruch auf eine Erhöhung der mit 13 Unterrichtsstunden pro Woche vereinbarten Stundenzahl. Auch beantrage die Klägerin keine Erhöhung ihrer Stundenzahl, auch nicht hilfsweise, sondern die Beibehaltung ihrer bisherigen Vergütung, obwohl sich ihre Tätigkeit zu vollzeitbeschäftigten Lehrern bruchteilmäßig verringert habe. Darüber hinaus könne die Beklagte eine Erhöhung der mit der Klägerin vereinbarten Stundenzahl auch nicht vornehmen, weil an der betreffenden Schule in Wuppertal bereits ein Stellenüberhang bestehe und die Beklagte diesen Überhang nicht mit einer freien Kapazität an einem anderen Gymnasium in ihrer Trägerschaft verrechnen dürfe. Obwohl das Land N.or W.estfal bei öffentlichen Schulen selbst so verfahre, lehne es dies bei Ersatzschulen trotz vielfältiger Vorstöße weiterhin ausnahmslos ab. Auch bestehe keine Refinanzierbarkeit.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Beklagte mit Urteil vom 12.11.1997 - 5 Ca 4226/97 - entsprechend dem Klageantrag verurteilt und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege ein Verstoß gegen § 2 BeschFG und gegen den Arbeitsvertrag vor, weil vollzeitbeschäftigte Lehrer keine Gehaltskürzung hinzunehmen hätten und auch teilzeitbeschäftigten angestellten Lehrern im öffentlichen Dienst die Gehälter nicht gekürzt worden seien. Auf die Entscheidungsgründe im übrigen wird verwiesen.

Gegen das ihr am 26.01.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu den im Sitzungsprotokoll vom 11.08.1998 genannten Daten Berufung eingelegt und diese begründet. Sie macht geltend:

Eine Ungleichbehandlung liege im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts nicht vor. Im Gegenteil: Die Klägerin beanspruche gerade nicht, so behandelt zu werden wie Vollzeitbeschäftigte, die ab 01.08.1997 bei gleicher Vergütung eine Unterrichtsstunde pro Woche mehr erteilen müßten. Sie wolle vielmehr bei unveränderter Stundenzahl ihre Vergütung in bisheriger Höhe beibehalten. Folge man dem, wie das Arbeitsgericht, dann entstehe erst hierdurch eine Ungleichbehandlung. Falsch sei auch die Unterstellung des Arbeitsgerichts, teilzeitbeschäftigten Lehrern des öffentlichen Dienstes seien die Gehälter nicht gekürzt worden. Dies sei schlicht von deren Wahl abhängig gewesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 12.11.1997 - 5 Ca 4226/97 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Im übrigen sei sie durchaus bereit, eine anteilig erhöhte Stundenzahl zu leisten. Darüber hinaus sei nach wie vor zweifelhaft, ob die Anhebung von 23,5 auf 24,5 Unterrichtsstunden rechtmäßig sei. Dies sei, da die Klägerin Angestellte sei, eine arbeitsrechtliche Frage. Es sei schon nicht erkennbar, wie das Land N.ordrhe-W.estfal bei angestellten Lehrern ohne Änderungskündigung und ohne Änderung des Tarifvertrags berechtigt sei, die wöchentliche Stundenzahl um eine Stunde zu erhöhen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig: Sie ist aufgrund erfolgter Zulassung statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO).

II.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der von der Klägerin hier geltend gemachte Anspruch auf zusätzliche Vergütung für die Monate August und September 1997 ist nicht gegeben.

1. Maßgebend für die Rechtsbeziehungen der Parteien und für die streitige Vergütungsfrage ist zunächst der Arbeitsvertrag der Parteien vom 02.10.1991. Dieser sieht in § 3 Abs. 2 vor, die Vergütung der Klägerin nach den für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen entsprechend der Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden bruchteilmäßig festzusetzen. Im übrigen gelten gemäß § 7 des Vertrags die BAT-Bestimmungen für vergleichbare nichtvollbeschäftigte Angestellte im öffentlichen Dienst.

a) Für angestellte Lehrer im öffentlichen Dienst, soweit sie dem BAT unterliegen, gelten die BAT-Bestimmungen nach Maßgabe der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte - Anlage SR 2 l I BAT". Nach Nr. 3 dieser Sonderregelungen finden anstelle der dort ausgeschlossenen BAT-Vorschriften, unter ihnen § 15 bezüglich der regelmäßigen Arbeitszeit, die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten Anwendung. Für die beamteten Lehrer in N.ordrhe-W.estfal gelten die für den Schulbereich getroffenen Regelungen. Für den Schulbereich ist nach § 5 Abs. 1 lit. a Schulfinanzgesetz NW - SchFG -, § 3 Ersatzschulfinanzgesetz NW - EFG - das zuständige Ministerium ermächtigt, zur Ermittlung des Unterrichtsbedarfs die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer durch Rechtsverordnung festzusetzen. Diese Stundenzahl betrug nach der hierzu erlassenen und damals geltenden Rechtsverordnung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Parteien vom 02.10.1991 für vollzeitbeschäftigte Lehrer an Gymnasien 24 Unterrichtsstunden.

Durch § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.1993 (GV. NW. S. 150) wurde diese Pflichtstundenzahl mit Wirkung vom 01.08.1993 auf 23,5 Stunden abgesenkt und gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.05.1997 (GV. NW. S. 88) ab 01.08.1997 auf nunmehr 24,5 Stunden wieder erhöht. Auf diese Pflichtstundenzahl beschränkt sich - selbstverständlich, wie auch die Klägerin zutreffend betont - nicht die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Lehrers. Hinzu kommen die außerhalb der Unterrichtserteilung geschuldeten und zum Berufsbild eines Lehrers gehörenden Leistungen, die sich allerdings einer exakten zeitlichen Bemessung entziehen (vgl. BAG vom 20.11.1996 - 5 AZR 414/95 - AP Nr. 127 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).

b) Die Festsetzung dieser Pflichtstundenzahl durch den Verordnungsgeber und die im Jahre 1993 und 1997 erfolgten Änderungen auf 23,5 bzw. 24,5 Pflichtstunden pro Woche beruhen nicht auf einem rechtsgeschäftlichen Handeln zwischen schuldrechtlichen Parteien, etwa zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ihre Änderung hängt auch nicht vom Ausspruch etwa einer Änderungskündigung im Rahmen schuldrechtlicher Beziehungen ab, wie die Klägerin irrigerweise meint. Bei der verordnungsrechtlichen Festsetzung der Pflichtstundenzahl in Höhe von 24, 23,5 bzw. 24,5 Stunden pro Woche handelt es sich vielmehr um eine gesetzliche Vorgabe, die dem Verordnungsgeber übertragen worden ist und die nicht auf vertraglicher Gestaltungsebene der Parteien beruht. An diese Vorgabe ist auch die Klägerin aufgrund der getroffenen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag über Nr. 3 SR l I BAT gebunden.

c) Ebensowenig handelt es sich bei der Änderung der Pflichtstundenzahl durch den Verordnungsgeber um eine tarifvertragliche Änderung. Die dahingehenden Ausführungen der Klägerin gehen ins Leere.

2. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der verordnungsrechtlichen Änderung der Pflichtstundenzahl im Jahr 1997 von 23,5 auf 24,5 Stunden pro Woche, wie von der Klägerin zwar angedeutet, aber nicht weiter ausgeführt, sind für die erkennende Kammer nicht ersichtlich. Es unterliegt dem gesetzgeberischen bzw. verordnungsrechtlichen Gestaltungsermessen, die Höhe der wöchentlichen Pflichtstundenzahl für Lehrer nach den in § 5 SchFG vorgegebenen Kriterien festzusetzen. Daß der Verordnungsgeber etwa die Verhältnismäßigkeit oder ähnliche Gesichtspunkte nicht gewahrt hat, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Hinzu kommt, daß die Erhöhung der Pflichtstundenzahl auf 24,5 Stunden pro Woche für vollzeitbeschäftigte Lehrer an Gymnasien in N.ordrhe-W.estfal im Jahr 1997 gegenüber der bis 31.07.1993 geltenden Pflichtstundenzahl von 24 Stunden nur eine halbe Stunde beträgt und eine Unterrichtsstunde zudem weniger als eine Zeitstunde ausmacht.

3. Unstreitig hat die Beklagte die Vergütung der Klägerin für deren Teilzeittätigkeit stets bruchteilmäßig entsprechend dem vereinbarten Umfang von 13 Unterrichtsstunden pro Woche gezahlt. So betrug die Vergütung der Klägerin zunächst 130/240, ab dem 01.08.1993 dann 130/235 und seit dem 01.08.1997 nunmehr 130/245 der Vergütung eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Lehrers im Angestelltenverhältnis. Die Vergütung entspricht damit zum einen der Vereinbarung der Parteien in § 3 Abs. 2 ihres Arbeitsvertrags, zum anderen der Regelung in Nr. 3 SR l I, § 34 Abs. 1 Satz 1 BAT. Ab dem 01.08.1993 bedeutete die Änderung der Pflichtstundenzahl durch den Verordnungsgeber damit eine Anhebung (130/235) und ab dem 01.08.1997 eine Minderung (130/245) der Vergütung der Klägerin im Verhältnis zu einer vergleichbaren Vollzeitkraft. Eine Ungleichbehandlung gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften vermag die Kammer hierin nicht zu sehen. Die Vollzeitkraft hat ab dem 01.08.1997 eine Unterrichtsstunde pro Woche mehr zu erteilen, während bei der Klägerin die Zahl ihrer wöchentlichen Unterrichtsstunden unverändert geblieben ist und ihre Vergütung exakt dem bruchteilmäßigen Verhältnis zu einer Vollzeitkraft entspricht.

Soweit das Arbeitsgericht eine Ungleichbehandlung auch damit begründet hat, daß teilzeitbeschäftigte Lehrer im staatlichen Schulbereich nicht von Gehaltskürzungen betroffen seien, trifft dies - zumindest in dieser Form - nicht zu. Das den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften im staatlichen Bereich in N.ordrhe-W.estfal per Erlaß (Runderlaß des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 09.12.1996 - Z B 5 - 22/11 - 894/96 - über die Auswirkungen von Pflichtstundenerhöhungen auf vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Schuljahr 1997/98 - GABl. NW. I 1997, Seite 7 -) eingeräumte Wahlrecht einer Erhöhung der Stundenzahl, um eine anteilmäßige Verringerung der Bezüge zu vermeiden, zeigt, daß durchaus Vergütungsminderungen eintreten konnten und auch bei denjenigen Teilzeitbeschäftigten eingetreten sind, deren Wochenstundenzahl unverändert geblieben ist.

4. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, daß sie durchaus bereit sei, eine anteilig erhöhte Stundenzahl zu leisten, ist dieses Vorbringen für den geltend gemachten Zahlungsanspruch sowie für den Zahlungszeitraum 01.08. bis 30.09.1997 unschlüssig. Insbesondere fehlt es an einem substantiierten Vorbringen hierzu:

a) Ihre im vorliegenden Rechtsstreit erklärte Bereitschaft, die mit der Beklagten vereinbarte Pflichtstundenzahl von derzeit 13 Stunden pro Woche zu erhöhen, führt nicht automatisch zur Bejahung des hier für die Monate August und September 1997 geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Erforderlich wäre eine entsprechende Vertragsänderung und Vereinbarung mit der Beklagten, die unstreitig nicht vorliegt und - jedenfalls bislang - von der Beklagten auch nicht gewünscht wird.

b) Die Klägerin trägt auch keine Sachumstände dafür vor, woraus sich ein Anspruch auf Vertragsänderung und auf Erhöhung der mit ihr vereinbarten Unterrichtsstunden sowie ein daraus gegebenenfalls abzuleitender Zahlungsanspruch ergeben könnten. Denkbar wäre ein solcher Anspruch, wenn ihr ein Wahlrecht zugestanden und sie hiervon Gebrauch gemacht hätte, wie dies für den staatlichen Schulbereich im Runderlaß vom 09.12.1996 vorgesehen war. Das für den staatlichen Schulbereich seinerzeit vorgesehene Wahlrecht ist zwischen den Parteien unstreitig. Zudem hatte die Beklagte sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich zusätzlich darauf hingewiesen. Ein näherer Sachvortrag der Klägerin bezogen auf ihre Situation sowie dazu, ob und inwieweit sie eine Erhöhung ihres Stundenkontingents geltend gemacht hatte, liegt nicht vor. Auch war für einen derartigen Antrag in dem betreffenden Erlaß eine Frist bis zum 01.02.1997 vorgesehen.

c) Hinzu kommt, daß der vorbezeichnete Erlaß vom 09.12.1996 für den Bereich der Ersatzschulen keine Anwendung finden dürfte. In seinem Schlußsatz ist davon die Rede, daß im Bereich der Ersatzschulfinanzierung eine gesonderte Regelung ergehe.

d) Selbst wenn aber eine vergleichbare Regelung für den Ersatzschulbereich gelten sollte, ist folgendes zu berücksichtigen: Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, daß an der betreffenden Schule in Wuppertal bereits ein Stellenüberhang bestehe und der Überhang nicht mit einer freien Kapazität an einem anderen Gymnasium in ihrer Trägerschaft verrechnet werden könne. Obwohl im staatlichen Schulbereich so verfahren werde, werde ihr dies für den Ersatzschulbereich verwehrt. Nach § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien indessen die Grundsätze aus dem öffentlichen Schulbereich nur, soweit sie nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, hierzu und zu den weiteren Einzelumständen näher Stellung zu nehmen. Dies ist nicht erfolgt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

Zurück