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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.07.1998
Aktenzeichen: 16 Sa 372/98
Rechtsgebiete: EFZG, SGB VII, TV-Entgeltfortz. Nordrhein. Textilindustrie v. 10.03.1997


Vorschriften:

EFZG § 4 Abs. 1 Satz 2 i. d. F. des Ges. v. 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859)
SGB VII § 8 Abs. 2
TV-Entgeltfortz. Nordrhein. Textilindustrie v. 10.03.1997 § 2
Ein "Arbeitsunfall" i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG in der ab 01.01.1997 geltenden Fassung ist jedenfalls seit diesem Zeitpunkt auch der Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Eine Kürzung/Absenkung der Entgeltfortzahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG scheidet deshalb aus.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäfts-Nr.: 16 Sa 372/98

Verkündet am: 07.07.1998

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 07. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter K.-T. Friedrich und den ehrenamtlichen Richter Schillings für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 23.01.1998 - 5 Ca 3469/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: unverändert (109,14 DM).

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einem Wegeunfall des Klägers und einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall über eine Belastung seines Arbeitszeitkontos.

Der am 01.08.1942 geborene Kläger ist seit 1972 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Textilindustrie, als Textilarbeiter mit einem Stundenlohn in Höhe von zuletzt 18,19 DM brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge der Nordrheinischen Textilindustrie Anwendung, darunter der Tarifvertrag über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Nordrheinischen Textilindustrie" vom 10.03.1997, gültig ab 01.03.1997 (Bl. 60/61 d. A., im folgenden: TV-EFZ). Dieser sieht in § 2 Abs. 4 und 5 bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor, für maximal vier Arbeitsunfähigkeitstage pro entgeltfortzahlungspflichtigem Tag 1,5-Stundenentgelte auf die (tarifliche) Jahressonderzahlung oder das Urlaubsgeld anzurechnen. Weiter heißt es im dortigen Absatz 5 sodann:

Durch Betriebsvereinbarung ... kann anstelle der Anrechnung das Arbeitszeitkonto mit einer entsprechenden Zeitschuld belastet werden ...

Im Betrieb der Beklagten besteht eine entsprechende Betriebsvereinbarung vom 19.03.1997 (Bl. 18 d. A.).

Am 07.10.1997 erlitt der Kläger auf der Fahrt zur Arbeitsstelle einen Wegeunfall durch einen Fahrradsturz. Er war in der Zeit vom 07.10. bis 02.11.1997 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte zahlte das Arbeitsentgelt an den Kläger in voller Höhe fort. Daneben belastete sie sein Arbeitszeitkonto für vier entgeltfortzahlungspflichtige Arbeitstage mit (4 x 1,5 =) sechs Arbeitsstunden, was einem Arbeitsentgelt des Klägers in Höhe von (6 x 18,19 DM =) 109,14 DM brutto entspricht.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, die am 18.11.1997 beim Arbeitsgericht Krefeld eingegangen ist. Hierzu hat er vorgetragen: Bei dem Wegeunfall habe es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gehandelt. Dieser dürfe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG nicht zu einer Kürzung der Entgeltfortzahlung führen. Auch der hier einschlägige Tarifvertrag enthalte keine abweichende Regelung. Die Belastung seines Arbeitszeitkontos sei daher zu Unrecht erfolgt.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto sechs Stunden gutzuschreiben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Richtig sei zunächst, daß von der Anrechnungsmöglichkeit in § 2 Abs. 4 und 5 TV-EFZ nur die Fälle erfaßt werden sollen, in denen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz eine Kürzung der Entgeltfortzahlung erlaubt sei. Dies sei bei dem betreffenden Wegeunfall des Klägers indessen möglich. § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG greife hier nicht ein, da es sich bei dem Wegeunfall des Klägers nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne dieser Vorschrift handele. Dies ergebe sich aus einer an der Entstehungsgeschichte, dem Gesetzeszweck und der Gesetzessystematik orientierten Auslegung. So habe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung in § 4 Abs. 1 EFZG am 01.10.1996 noch § 550 Abs. 1 RVO gegolten, der lediglich aufgrund einer Fiktion ( gilt") den Wegeunfall hinsichtlich seiner Rechtsfolgen im Unfallversicherungsrecht einem Arbeitsunfall gleichgestellt habe, ohne daß es sich hierbei tatbestandlich auch tatsächlich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Dasselbe habe nach § 551 RVO für die Berufskrankheit gegolten. Auch sie sei als Arbeitsunfall fingiert worden. Da die Berufskrankheit in § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG jedoch neben dem Arbeitsunfall gesondert genannt sei, lasse dies einzig den Schluß zu, daß der Gesetzgeber den Wegeunfall in § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG nicht habe einbeziehen wollen. Anderenfalls wäre die gesonderte Aufführung der Berufskrankheit neben dem Arbeitsunfall ohne jeden Sinn. Hieran habe auch die am 01.01.1997 in Kraft getretene Einordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch - SGB VII - nichts geändert. Auch in § 8 SGB VII werde zwischen dem Arbeitsunfall nach Abs. 1 und dem Wegeunfall nach Abs. 2 unterschieden. § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG sei im Zuge dieser Änderung zwar rechtstechnisch angeglichen worden, ohne daß die zugrundeliegende Absicht des Gesetzgebers sich jedoch geändert habe. Zusätzlich könne aus der Tatsache, daß § 4 Abs. 1 EFZG weder § 7 SGB VII noch § 8 Abs. 2 SGB VII erwähne, abgeleitet werden, daß sich der Gesetzgeber auf die unmittelbaren beruflichen Tätigkeiten habe beschränken wollen und die Wegeunfälle, die den versicherten Tätigkeiten lediglich gleichgestellt würden, nicht in die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG habe aufnehmen wollen.

Das Arbeitsgericht Krefeld hat der Klage mit Urteil vom 23.01.1998 - 5 Ca 3469/97 - stattgegeben und die Berufung zugelassen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie zu den im Sitzungsprotokoll vom 07.07.1998 näher genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet hat. Auf ihre Rechtsausführungen in der Berufungsbegründung wird Bezug genommen. Ergänzend trägt sie vor, daß neben der gesetzlichen Kürzungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 EFZG auch eine Kürzungsvereinbarung nach § 4 b EFZG getroffen werden könne. Dies könne - wie hier - auch in Form eines Tarifvertrags geschehen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 23.01.1998 - 5 Ca 3469/97 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig: Sie ist aufgrund erfolgter Zulassung statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO).

II.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Berufungsgerichts findet die hier erfolgte Belastung des Arbeitszeitkontos des Klägers in den herangezogenen Tarifregelungen und der Betriebsvereinbarung vom 19.03.1997 keine ausreichende Grundlage.

1. Auszugehen ist zunächst davon, wie auch die Beklagte zutreffend betont, daß der hier einschlägige Tarifvertrag vom 10.03.1997 über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur die Fälle betrifft, in denen der Gesetzgeber mit der ab 01.10.1996 geltenden Neuregelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eine Möglichkeit zur Kürzung dieser Entgeltfortzahlung geschaffen hat. Die mit dem Tarifvertrag vom 10.03.1997 im Prinzip beibehaltene Entgeltfortzahlung in ungekürzter Höhe sollte teilweise kompensiert werden durch Anrechnungen, wie sie in § 2 Abs. 4 bis 6 TV-EFZ im einzelnen näher geregelt sind und weiteren Regelungen unter anderem durch Betriebsvereinbarung vorbehalten bleiben. Mit dem Tarifvertrag vom 10.03.1997 sollten keine Kürzungs- und Anrechnungsmöglichkeiten für die Fälle geschaffen werden, in denen bereits gesetzlich keine Kürzung der Entgeltfortzahlung vorgesehen ist.

Dies läßt sich unter anderem dem § 3 TV-EFZ entnehmen, der auf die ab dem 01.10.1996 geltende gesetzliche Kürzungsmöglichkeit Bezug nimmt und näher ausgestaltete Übergangsregelungen für den Zeitraum 01.10.1996 bis 28.02.1997 enthält.

2. Gesetzlich ausgenommen von der in § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG vorgesehenen Kürzung/Absenkung der Entgeltfortzahlung ist nach dessen Satz 2 die Entgeltfortzahlung nach einem Arbeitsunfall. Unter den Begriff des Arbeitsunfalls im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG fällt spätestens seit dem 01.01.1997 auch der Wegeunfall.

a) Für die gegenteilige Auffassung der Beklagten spricht zunächst, daß in § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG bereits vor dem 01.01.1997, nämlich seit dem Inkrafttreten des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1476) am 01.10.1996, der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit nebeneinander genannt waren und auch ab dem 01.01.1997 weiterhin genannt sind, obwohl ein Wegeunfall und eine Berufskrankheit nach den bis 31.12.1996 geltenden Bestimmungen der §§ 550 Abs. 1, 551 Abs. 1 RVO gleichermaßen lediglich als Arbeitsunfall fingiert waren. Die gesonderte Erwähnung der Berufskrankheit im Gegensatz zum Wegeunfall in § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG konnte - jedenfalls vor dem 01.01.1997 - zu der Annahme führen, daß der Wegeunfall bei der Entgeltfortzahlung nicht unter den Begriff des Arbeitsunfalles fallen sollte. Inwieweit diese Sicht aufgrund der bis zum 31.12.1996 bestehenden Gesetzeslage geboten und überzeugend war (vgl. hierzu näher Schmitt, EFZG 3. Aufl. 1997, § 4 Rdn. 93 bis 95 m. weit. Nachw.), kann jedoch dahinstehen.

b) Jedenfalls für die Zeit ab Inkrafttreten der Einordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch - SGB VII - am 01.01.1997 folgt die erkennende Kammer dieser Auffassung nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, daß für den hier betreffenden Zeitraum ab 01.01.1997, auf den es für den Unfall des Klägers vom 07.10.1997 ankommt, auch der Wegeunfall ein Arbeitsunfall im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG ist.

aa) Mit dem genannten Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254), in Kraft seit dem 01.01.1997, hat der Gesetzgeber unter anderem die bis dahin geltenden Regelungen der §§ 550 Abs. 1 und 551 Abs. 1 RVO über den Arbeitsunfall und die Berufskrankheit abgelöst und in §§ 8 und 9 SGB VII neu geregelt. Der Wegeunfall wird im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 550 Abs. 1 RVO nicht mehr als Arbeitsunfall lediglich fingiert, sondern in § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGB VII im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit als Unterfall des Arbeitsunfalles und damit zugleich als Versicherungsfall im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB VII behandelt. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind nach der Neuregelung in § 7 Abs. 1 SGB VII nebeneinander bestehende Versicherungsfälle im Rahmen einer versicherten Tätigkeit.

bb) Auf diese ab 01.01.1997 geltende Neuregelung des Arbeitsunfalles und der Berufskrankheit im Rahmen einer versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 (Nr. 1, 3) SGB VII nimmt § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG in der mit Gesetz vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859, dort Art. 12) erfolgten Neufassung, ebenfalls in Kraft ab 01.01.1997, Bezug.

c) Dieser Bezug auf den Arbeitsunfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinn und die in § 8 SGB VII erfolgte Einbeziehung des Wegeunfalls als Unterfall des Arbeitsunfalls führen dazu, jedenfalls ab dem 01.01.1997 den Wegeunfall auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG als Arbeitsunfall anzusehen und von der Kürzung / Absenkung der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 dieser Bestimmung auszunehmen (ebenso Schmitt, a. a. O.; Vossen, Entgeltfortzahlung, 1997, Rdn. 492; Marienhagen / Künzl, EFZG, Loseblatt Stand Nov. 1997, § 4 Rdn. 35 c; Preis, NJW 1996, 3369, 3375; Waltermann, NZA 1997, 177, 179; Giesen, RdA 1997, 193, 194; a. A. Löwisch, NZA 1996, 1009, 1013). Hierbei kommt es auch nicht darauf an, daß die §§ 7 und 8 Abs. 2 SGB VII in § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG nicht genannt sind. Die Einbeziehung des Wegeunfalls in den Arbeitsunfall in § 8 SGB VII im Rahmen einer versicherten Tätigkeit und der Verweis ab 01.01.1997 bei Arbeitsunfällen in § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG auf die unfallversicherungsrechtlichen Regelungen machen deutlich, daß der Wegeunfall als lediglich ein Unterfall des Arbeitsunfalls ebenfalls von § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG erfaßt wird. Eine andere Auslegung würde nach Auffassung der erkennenden Kammer jedenfalls ab dem 01.01.1997 vom Wortlaut dieser Bestimmung nicht mehr gedeckt. Zudem spricht auch die Gesetzessystematik, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheit nunmehr jeweils eigenständig regelt, dafür, daß der Wegeunfall in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG einzubeziehen ist.

3. Auch § 4 b EFZG führt hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese Regelung gestattet Vereinbarungen über die Kürzung von Sondervergütungen im Krankheitsfall. Derartige Vereinbarungen können auch Gegenstand eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung sein (ebenso Schmitt, § 4 b Rdn. 11). Der hier abgeschlossene Tarifvertrag vom 10.03.1997 und die ihn ergänzende Betriebsvereinbarung vom 19.03.1997 betreffen jedoch nicht den vorliegenden Fall i. S. des § 4 b EFZG. Wie sich insbesondere dem § 2 Abs. 1 TV-EFZ, der Regelung über das Wahlrecht in dessen Absatz 7 sowie den Übergangsregelungen in § 3 TV-EFZ entnehmen läßt, sollte mit dem Tarifvertrag vom 10.03.1997 eine Kompensation nur für die Fälle geschaffen werden, in denen der Arbeitgeber von der ab 01.10.1996 gesetzlich eingeräumten Möglichkeit einer Kürzung der Entgeltfortzahlung keinen Gebrauch macht, hingegen nicht für die Fälle, die bereits gesetzlich von der Kürzung ausgenommen sind. Da es sich bei dem Wegeunfall des Klägers vom 07.10.1997 um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EFZG gehandelt hat, der von der Kürzung nach Satz 1 dieser Bestimmung ausgenommen ist, ist der Tarifvertrag vom 10.03.1997 im Rahmen des § 4 b EFZG hier nicht einschlägig.

4. Die rechnerische Höhe der gutzuschreibenden Stunden ist zwischen den Parteien unstreitig, so daß die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert blieb unverändert. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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