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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.08.2002
Aktenzeichen: 16 Sa 497/02
Rechtsgebiete: TV, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

TV § 3
TV § 3 Abs. 3
TV § 3 Abs. 4
TV § 3 Abs. 5
ZPO § 97 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
1. Eine Tarifregelung, mit der individuelle Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer auf einen bestimmten Senioritätsrang in einer Senioritätsliste ausgeschlossen werden, ist zulässig und rechtswirksam. 2. Dem davon betroffenen Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, im Falle eines unzutreffend ermittelten Senioritätsrangs bei konkreter Veranlassung gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 16 Sa 497/02

Verkündet am: 27.08.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27.08.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Kemper und den ehrenamtlichen Richter Preuß

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.01.2002 11 Ca 6933/01 teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Streitwert: unverändert (5.000,00 ).

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Tarifregelung zur Führung sogenannter Senioritätslisten.

Die Beklagte betreibt ein Luftfahrtunternehmen mit zirka 600 festangestellten Arbeitnehmern.

Die am 28.04.1968 geborene Klägerin, zur Zeit 34 Jahre alt, war dort zunächst befristet für den Zeitraum 17.04.1990 bis 30.11.1990 und erneut für den Zeitraum 01.04.1991 bis 30.11.1991 als Flugbegleiterin mit dem Dienstort D. beschäftigt. Ab dem 01.12.1991 ist sie fest angestellt. Ihre Vergütung betrug zuletzt zirka 6.600,00 DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden vereinbarungsgemäß die bei der Beklagten geltenden (Haus-) Tarifverträge Anwendung, unter anderem der Tarifvertrag über die Auswahl bei Förderungen und Rückgruppierungen des Bordpersonals der H.-L. Fluggesellschaft (HF) vom 07.06.1993, gültig ab 01.04.1993. In § 3 dieses Tarifvertrags heißt es:

§ 3

Auswahllisten

1. Für die Auswahl bei Förderungen und Rückgruppierungen sind ausschließlich die folgenden Listen für

(1) Flugzeugführer (Kapitäne und Copiloten)

(2) Copiloten

(3) Flugbegleiter entsprechend nachfolgenden Bestimmungen maßgebend.

2. . . . Die Förderung und Rückgruppierung von Flugbegleitern erfolgt nach der Flugbegleiterliste gemäß Anlage 2.

3. Arbeitnehmer, die beim Bordpersonal von HF neu eingestellt werden, werden entsprechend dem Datum der Eingliederung als Arbeitnehmer des Bordpersonals bei HF fortlaufend dem jeweiligen Ende ihrer Liste zugefügt. Haben mehrere neueingestellte Arbeitnehmer das gleiche Eingliederungsdatum, so ist für ihren Platz auf der jeweiligen Liste das höhere Lebensalter maßgebend. Ein Wechsel innerhalb der Gruppen im Sinne des Absatzes 1 gilt als Neueinstellung.

4. Bei der Wiedereinstellung eines Arbeitnehmers in die gleiche Gruppe gemäß Absatz 1 ist bei der Feststellung seines Listenplatzes so zu verfahren, als wäre der Arbeitnehmer nicht ausgeschieden.

Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses und der Wiedereinstellung nicht mehr als ein Zeitraum von einem Jahr liegt und der Austritt nicht aus Gründen erfolgt ist, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat.

5. Die Auswahllisten werden von HF fortgeführt, veröffentlicht und der Personalvertretung bis zum 01.12. eines jeden Jahres ... zugeleitet.

Hat die Personalvertretung im Einzelfall gegen die Festsetzung bestimmter Listenplätze Bedenken, so kann sie unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Veröffentlichung bei HF Einspruch einlegen. Ein Betroffener kann seine Bedenken nur gegenüber der Personalvertretung geltend machen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt zwischen HF und der Personalvertretung keine Einigung, so kann die Personalvertretung innerhalb von drei Wochen nach Einlegung des Einspruchs die Einigungsstelle anrufen. Die Entscheidung der Einigungsstelle ist verbindlich.

Mit dem Tarifvertrag über Förderungen und Rückgruppierungen des Kabinenpersonals vom 20.11.2000, gültig ab 01.10.2000, traten Neuregelungen in Kraft. § 3 Absatz 3 dieses Tarifvertrags schloss Eingriffe in die Senioritätsliste des Vorjahres aus.

Im Zusammenhang mit der tariflichen Neuregelung fand im Dezember 2000 gemeinsam mit der Personalvertretung eine Überprüfung und Überarbeitung der noch nach dem Tarifvertrag 1993 geltenden Senioritätsliste statt, da sie nach Auffassung der Beteiligten Fehler enthielt. Die Klägerin fiel infolge der Überarbeitung vom damaligen Rang 273 auf Rang 289 der Liste. Hiergegen wandte sie sich mit einem an die Personalvertretung vom 13.01.2001 gerichteten Schreiben sowie mit weiterem Schreiben an die Beklagte vom 07.06.2001, mit dem sie die Wiederherstellung ihrer bisherigen Rangposition geltend machte. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 12.06.2001 ab und begründete dies unter anderem damit, dass der nunmehr ermittelte Rang den Tarifregelungen entspreche, worüber auch mit der Personalvertretung Einigkeit erzielt worden sei. Darüber hinaus gewähre der Tarifvertrag den jeweiligen Mitarbeitern keinen individuellen Anspruch auf einen bestimmten Listenplatz, sondern lediglich eine Einspruchsmöglichkeit gegenüber der Personalvertretung. Mit der hiergegen am 27.09.2001 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht:

Ihr nunmehr festgelegter Rangplatz entspreche nicht den Tarifregelungen und ihrem Einstellungsdatum. Dies sei richtigerweise das Datum ihrer ersten Einstellung am 17.04.1990. Bei etwaigen Rationalisierungsmaßnahmen und Auswahlentscheidungen sei der Rangplatz auf der Senioritätsliste von zentraler Bedeutung.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

festzustellen, dass ihr Datum der Eingliederung- im Sinne des § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags über Förderungen und Rückgruppierungen Bordpersonal vom 07.06.1993 der 17.04.1990,

hilfsweise: der 01.04.1991 ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht:

Der im Dezember 2000 neu ermittelte Listenplatz der Klägerin sei zutreffend, da ihr Datum der Eingliederung- im Sinne des § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags vom 07.06.1993 von Anfang an richtigerweise das Datum ihrer Festanstellung am 01.12.1991 gewesen sei. Dies sei im Dezember 2000 dann lediglich korrigiert worden. Zudem verkenne die Klägerin, dass die Tarifvertragsparteien in § 3 Abs. 5 des Tarifvertrags individuelle Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer gegen die Festsetzung bestimmter Listenplätze ausdrücklich ausgeschlossen hätten und der betroffene Arbeitnehmer seine Bedenken nur gegenüber der Personalvertretung geltend machen könne. Ein derartiger Ausschluss sei nach der Rechtsprechung auch zulässig.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 31.01.2002 - 11 Ca 6933/01 unter Abweisung im Übrigen teilweise stattgegeben und festgestellt, dass das Datum der Eingliederung- der Klägerin im Sinne der Tarifregelung der 01.04.1991 sei. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vorliegenden Berufung, die sie zu den im Sitzungsprotokoll vom 27.08.2002 genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet hat und mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage insgesamt begehrt, während die Klägerin die Zurückweisung der Berufung beantragt. Auf das Berufungsvorbringen beider Parteien hierzu sowie auf ihre Rechtsausführungen zur Regelung in § 3 Abs. 5 des Tarifvertrags wird Bezug genommen, ebenso wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den übrigen Akteninhalt.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 11 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG).

II.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist nicht begründet.

1. Zwar spricht vieles dafür, dass das vom Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellte Datum der Eingliederung- der Klägerin, nämlich der 01.04.1991, zutreffend ist und dies inhaltlich den Regelungen in § 3 Abs. 3 und 4 des Tarifvertrags vom 07.06.1993 entspricht. Jedoch kann dies für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahingestellt bleiben. Einen dahingehenden Anspruch auf Feststellung hat die Klägerin gegenüber der Beklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt und ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht.

a) Mit dem von ihr begehrten Datum ihrer Eingliederung im Sinne des § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags und der darauf gerichteten Feststellungsklage beansprucht die Klägerin inhaltlich eine Verbesserung ihres Rangplatzes auf der Senioritätsliste. Sie erstrebt einen Senioritätsrang, der dem von ihr geltend gemachten Eingliederungsdatum entspricht. Die Klägerin selbst führt in ihrer Berufungserwiderung (unter II) aus, dass die Beklagte nach einem Erfolg des hier geltend gemachten Feststellungsbegehrens gehalten sei, nicht nur die Klägerin auf den ihr dann zustehenden Listenplatz zu setzen, sondern auch die Rangfolge der übrigen auf der Senioritätsliste platzierten Mitarbeiter zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern. Notwendige Folge einer Anhebung des Listenplatzes der Klägerin wäre in der Tat, dass bei einem Vorrücken der Klägerin alle ihr auf der Liste nachfolgenden Mitarbeiter ebenfalls von einer Änderung ihres jeweiligen Listenplatzes betroffen wären, sich zumindest um einen Platz verschlechtern würden und nunmehr ihrerseits sich möglicherweise veranlasst sähen, Ansprüche auf Anhebung bzw. Verbesserung ihres Listenplatzes geltend zu machen.

b) Dies wollten die Tarifvertragsparteien ersichtlich vermeiden. Sie haben dementsprechend individuelle Ansprüche der betroffenen Mitarbeiter auf Festsetzung eines bestimmten Listenplatzes in § 3 Abs. 5 Unterabs. 2 des Tarifvertrags ausgeschlossen und dem betroffenen Arbeitnehmer ein Recht, seine Bedenken gegen die Richtigkeit seines Rangplatzes und der hierfür zugrundegelegten Kriterien geltend zu machen, nur gegenüber der Personalvertretung zuerkannt. Nur über die Personalvertretung, sofern diese sich dem Anliegen des betroffenen Mitarbeiters anschließt, kann eine Änderung der Rangposition des betroffenen Mitarbeiters erreicht werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien individuelle Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer auf einen bestimmten Senioritätsrang in der bestehenden Senioritätsliste ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Ein solcher Ausschluss ist rechtlich zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in dem von den Parteien bereits zitierten Urteil vom 22.05.1985 4 AZR 278/84 (AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Seniorität) für eine inhaltlich gleichlautende Regelung damit begründet, dass die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet seien, bestimmte Ansprüche für Arbeitnehmer zu normieren und es ihnen deshalb auch freistehe, zugunsten von Arbeitnehmern Normen zu schaffen, aber individuelle Ansprüche des Arbeitnehmers aus den Normen gleichwohl auszuschließen. Dem schließt sich die erkennende Kammer an.

Hinzu kommt für den vorliegenden Fall, dass die Tarifvertragsparteien diese Tarifregelung im Juni 1993 in Kenntnis der Rechtsprechung hierzu aus dem Jahr 1985 geschaffen haben, die mit dieser Regelung verbundenen Rechtsfolgen als rechtswirksam ansehen durften und sie auch ausdrücklich wollten. Dies ist zu respektieren.

3. Die Klägerin wäre bei einem unzutreffend ermittelten Senioritätsrang auch nicht rechtlos gestellt. Wie das Bundesarbeitsgericht in der zuvor zitierten Entscheidung bereits ausgeführt hat, bleibt es dem davon betroffenen Arbeitnehmer unbenommen, wegen eines unzutreffend ermittelteten Senioritätsrangs im Einzelfall bei konkreter Veranlassung Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dass dies möglicherweise mit mehr Schwierigkeiten verbunden ist als der von der Klägerin mit der vorliegenden Klage beschrittene Weg, kann nicht dazu führen, die von den Tarifvertragsparteien in § 3 Abs. 5 des Tarifvertrags getroffene Regelung als unwirksam anzusehen oder sie in sonstiger Weise außer Acht zu lassen. Es ist Sache der Tarifvertragsparteien, die Zweckmäßigkeit der von ihnen geschaffenen Regelungen in eigener Zuständigkeit zu beurteilen.

4. Die der Klägerin verbleibende Möglichkeit, bei einem unzutreffend ermittelten Senioritätsrang gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, macht auch ihre Rechtsausführungen über eine unzulässige Schiedsabrede und Einschränkung der Rechtsweggarantie gegenstandslos. Die individuellen Ansprüche der Klägerin auf eventuellen Schadensersatz bleiben erhalten. Sie bestehen unabhängig von der abschließenden Verfahrensregelung zur Führung der Senioritätslisten in § 3 Abs. 5 des Tarifvertrags und sind von den Tarifvertragsparteien auch nicht zum Gegenstand einer (unzulässigen) Schiedsabrede gemacht worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert blieb unverändert. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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