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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: 16 Sa 816/01
Rechtsgebiete: TV Ang Deutsche Bundespost
Vorschriften:
TV Ang Deutsche Bundespost Anlage 2 § 3 Abs. 1 |
2. Die unterschiedliche Bewertung eines Arbeitspostens für Beamte mit technischer und für Beamte ohne technische (Fachhochschul-)Ausbildung und die sich daraus ergebende unterschiedliche Beamtenbesoldung führt infolge der tariflichen Übernahme der Bewertung der Arbeitsposten (Anlage 2 § 3 Abs. 1 TV Ang Bundespost) bei Angestellten ebenfalls zu einer unterschiedlichen Vergütung, auch wenn mehrere Angestellte mit unterschiedlicher Ausbildung eine im Wesentlichen gleiche Tätigkeit verrichten. Der auf einem Arbeitsposten für Beamte tätige Angestellte soll nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden als der vergleichbare Beamte.
3. Eine Änderung der Vergütungsgruppe anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes würde zu einer Änderung der Eingruppierung durch die Tarifvertragsparteien und zu einem unzulässigen Eingriff in deren Tarifhoheit führen (im Anschluss an BAG v. 20.10.1993, NZA, 1994, 707).
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 18.09.2001
In dem Rechtsstreit
hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18.09.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin Zelenka und den ehrenamtlichen Richter Stammer
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 22.05.2001 - 2 Ca 3323/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Streitwert: unverändert (18.122,10 DM).
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag für Angestellte der D. B.(im Folgenden: TV Ang) sowie über die Zahlung von Gehaltsdifferenzen aus dem Zeitraum 01.11.1999 bis 30.11.2000.
Der am 31.03.1959 geborene Kläger, zur Zeit 42 Jahre alt, absolvierte ab dem 01.08.1974 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D. B., zunächst eine Lehre als Fernmeldehandwerker und arbeitete anschließend dort in diesem Beruf. Im Jahr 1989 ließ er sich beurlauben und begann an der Fachhochschule K. ein Studium der Nachrichtentechnik. Dieses brach er im Sommer 1990 ab und arbeitete anschließend wieder in seinem Beruf. Daneben begann er zum Wintersemester 1990 an der Fernuniversität H. ein Studium der Wirtschaftswissenschaften, das er Anfang 1999 mit dem Erwerb des Diploms (Dipl.-Kfm.) abschloss.
Seit dem 01.07.1992 erfolgte der Einsatz des Klägers unter gleichzeitiger Übernahme in ein Angestelltenverhältnis im Bereich Finanzen und Controlling der Beklagten. Es handelte sich hierbei um einen Arbeitsposten mit der Eingangsbewertung für den gehobenen nichttechnischen Beamtendienst (CF) -A 10 F. Seine Vergütung nahm die Beklagte seitdem (teilweise rückwirkend) nach Vergütungsgruppe IV a TV Ang vor.
Zum 01.11.1999 legte die Beklagte ihre Kundenniederlassungen D. und K. zusammen. Der Kläger arbeitet seitdem in der Kundenniederlassung D. im neu geschaffenen Bereich Marketing als Marketingassistent. Nach dem von der Beklagten erstellten Bewertungskatalog (BewKat) für Kundenniederlassungen handelt es sich bei dieser Stelle mit der Aufgabenträgernummer 304 11 um einen Arbeitsposten der Beamten-Besoldungsgruppen A 10/ A 11, A 12 für Beamte mit fernmeldetechnischer (Fachhochschul-)Ausbildung (Ft) sowie um einen Arbeitsposten der Beamten-Besoldungsgruppen A 10, A 11, A 12 für Beamte mit nichttechnischer (Fachhochschul-)Ausbildung (F). Die Beklagte vergütet die Tätigkeit des Klägers hieraus nach der (Aufstiegs-)Ver-gütungsgruppe IV a TV Ang.
Zugleich mit dem Kläger ist dort ein weiterer Marketingassistent als Angestellter tätig (C. A.), der im Wesentlichen gleiche Tätigkeiten wie der Kläger ausübt. Dieser hat eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung für Nachrichtentechnik (Dipl.-lng., FH). Seine Vergütung erfolgt nach der (Aufstiegs-)Vergütungsgruppe IM TV Ang.
Mit Schreiben an die Beklagte vom 30.08.2000 beanspruchte der Kläger, seine Vergütung rückwirkend ab dem 01.11.1999 ebenfalls nach Vergütungsgruppe IM TV Ang vorzunehmen. Das lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2000 ab. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Vergütungsgruppen belief sich im Falle des Klägers im Jahr 2000 zuletzt auf 476,13 DM brutto pro Monat zuzüglich weiterer Einmalzahlungen.
Mit der am 21.12.2000 beim Arbeitsgericht Duisburg eingegangenen Klage verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter. Hierzu hat er vorgetragen:
Es gebe keinerlei Rechtfertigung dafür, dass er als Diplom-Kaufmann (Dipl.-Kfm.) mit einer spezifischen Marketingausbildung und mit Hochschulausbildung schlechter vergütet werde als sein Kollege mit lediglich technischer Fachhochschulausbildung (Dipl.-lng. FH), die hier für die Tätigkeit im Marketingbereich zudem nicht passend sei. Selbst wenn diese unterschiedliche Behandlung den tariflichen Regelungen entsprechen sollte, liege jedenfalls ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und den grundgesetzlichen Gleichheitssatz vor. Da es auf eine spezifische technische Ausbildung bei dieser Tätigkeit gar nicht ankomme, sei es Aufgabe der Beklagten gewesen, dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter mit gleicher Beschäftigung auch gleich vergütet werden.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn (für den Zeitraum 01.11.1999 bis 30.11.2000) 6.544,09 DM brutto nebst 5 % Zinsen pro Jahr über dem Basiszins gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 02.01.2000 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Kläger in Vergütungsgruppe IM TV Ang eingruppiert ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Wie sie bereits in ihrem Schreiben an den Kläger vom 14.11.2000 im Einzelnen ausgeführt habe, sei der geltend gemachte Anspruch nicht gegeben. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Hochschulabschluss des Klägers, da diese Vorbildung für seine auszuübende Tätigkeit gar nicht gefordert werde. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungssatz vor. Tatsächlich erhalte der Kläger als nichttechnischer Angestellter die tariflich gleichbemessene Vergütung, wie sie ein Beamter mit nichttechnischer Vorbildung erhalten würde. Würde der Kläger demgegenüber als nichttechnischer Angestellter nach Vergütungsgruppe IM TV Ang vergütet, so würde er gegenüber dem auf dieser Stelle nach Besoldungsgruppe A 10 F (nichttechnisch) besoldeten Beamten mit nichttechnischer Vorbildung bevorteilt. Erst hierdurch entstünde dann eine Ungleichbehandlung. Auch sei die Zuordnung der Tätigkeit des Klägers als Marketingassistent zur Laufbahn des gehobenen Dienstes sowie die weitere Festlegung, dass diese Tätigkeit sowohl von Nichttechnikern als auch von Technikern mit entsprechender Vorbildung ausgeübt werden könne, angesichts der Tatsache, dass bei der Beklagten der Bereich Technik im gesamten Unternehmen eine herausgehobene Stellung einnehme, eine sachgerechte Entscheidung. In Abschnitt II § 3 der Anlage 2 TV Ang und der dazu aufgestellten Regelung seien von den Tarifvertragsparteien für die Bewertung des Arbeitspostens die für die Beamten geltenden Bestimmungen als maßgebend erklärt worden. Dies führe zu der hier geltenden Eingruppierung des Klägers nach Vergütungsgruppe IV a TV Ang.
Das Arbeitsgericht Duisburg hat die Klage mit Urteil vom 03.05.2001 - 2 Ca 3323/00 - abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Berufung, die er zu den im Sitzungsprotokoll vom 18.09.2001 genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet hat und mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, während die Beklagte die Zurückweisung der Berufung beantragt. Auf das Berufungsvorbringen beider Parteien wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den übrigen Akteninhalt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO).
II.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist nicht gegeben. Seine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV a TV Ang ist zutreffend. Auch das dagegen erhobene Berufungsvorbringen des Klägers führt nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils.
1. Unstreitig findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für die Angestellten der D. B. (TV Ang) Anwendung, der auch nach der Umwandlung der Beklagten in eine Aktiengesellschaft gemäß § 21 Abs. 2 P.personalrechtsgesetz - P.PersRG - fortgilt. Maßgebend für die hier streitige Eingruppierung des Klägers ist insoweit Anlage 2 § 3 Abs. 1 TV Ang. Er lautet:
Wird ein Angestellter auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt, so richtet sich seine Vergütungsgruppe nach der Bewertung des Arbeitspostens, auf dem er beschäftigt ist.
Maßgebend für die Feststellung, ob es sich um einen Arbeitsposten für Beamte handelt sowie für die Bewertung des Arbeitspostens sind die hierfür für die Beamten ... jeweils geltenden Bestimmungen.
Die Gegenüberstellung der Bewertung der Arbeitsposten nach Besoldungsgruppen mit der Vergütung nach Vergütungsgruppen ergibt sich aus nachstehender Regelung: ...(tabellarische Aufstellung).
Unstreitig ist die Stelle des Marketingassistenten mit der Aufgabenträgernummer 304 11, auf der der Kläger seit dem 01.11.1999 beschäftigt wird, für den Fall der Besetzung mit Beamten nach dem Bewertungskatalog der Beklagten für Kundenniederlassungen als Arbeitsposten mit der Bewertungsbandbreite A 10/A 11, A 12 BBesG für den gehobenen Beamtendienst mit fernmeldetechnischer Fachhochschul-Ausbildung (Ft) sowie mit der Bewertungsbandbreite A10, A11.A12 BBesG für den gehobenen Beamtendienst ohne fernmeldetechnische Fachhochschul-Ausbildung (F) bewertet worden.
2. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger hiergegen Einwendungen erhoben hat, greifen diese nicht durch.
a) Nach § 1 P.PersRG obliegt der Beklagten die Dienstherreneigenschaft der bei ihr beschäftigten Beamten der früheren D. B.. Nach § 9 Abs. 1 P.PersRG ist sie verpflichtet, entsprechende Stellenpläne aufzustellen, die der Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums bedürfen. Nach § 18 BBesG hat sie die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und intern zuzuordnen. Hierbei hat sie nach Maßgabe unter anderem des § 26 BBesG die (Ober-)Grenzen für Beförderungsämter als sogenannte Stellenkegel einzuhalten. Diese Vorgaben sind hier erfüllt. Die Tätigkeit eines Marketingassistenten entspricht nach der Bewertung der Beklagten der Tätigkeit eines Beamten gemäß der Laufbahn des gehobenen Dienstes ab der Besoldungsgruppe A 10 und kann sowohl von Beamten mit technischer (Fachhochschul-)Ausbildung als auch von Beamten mit nichttechnischer (Fachhochschul-)Ausbildung ausgeübt werden.
b) Es ist nicht erkennbar und wird auch vom Kläger nicht behauptet, dass die von der Beklagten vorgenommene, in ihrer Zuständigkeit liegende und nach ihren Angaben auch genehmigte Bewertung dieser Stelle den beamtenbesoldungsgesetzlichen Bestimmungen widersprechen würde. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Beklagte die Stelle eines Marketingassistenten für den Fall der Besetzung mit Beamten nach ihrem Bewertungskatalog nicht nur für Beamte mit nichttechnischer Fachhochschul-Ausbildung (F), sondern ebenso für Beamte mit technischer Fachhochschul-Ausbildung (Ft) geöffnet hat. Dies ist schon deshalb sachgerecht, weil der Bereich der Technik bei der Beklagten, worauf diese zu Recht hinweist, in ihrem gesamten Unternehmen der Telekommunikation eine herausgehobene Stelle einnimmt.
c) Darüber hinaus steht dies auch im Einklang mit dem anderweitig geltenden Grundsatz, wonach es Sache des Arbeitgebers ist und seiner unternehmerischen Entscheidung unterliegt, welches Anforderungsprofil er für einen eingerichteten Arbeitsplatz festlegt und welches Anforderungsprofil der Bewerber/Inhaber einer solchen Stelle zu erfüllen hat (vgl. BAG vom 23.02.1988 -1 ABR 82/86 - AP Nr. 2 zu § 93 BetrVG 1972, zu B l 2 der Gründe; BAG vom 07.11.1996-2 AZR 811/95-AP Nr. 82 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung m. w. N.).
3.a) Wäre der Kläger Beamter, würde er seine Tätigkeit im gehobenen Dienst mit nichttechnischer (Fachhochschul-)Vorbildung grundsätzlich mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 BBesG (Inspektor) beginnen. Dies entspricht der Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 3 BBesG. Sein erstes Beförderungsamt wäre Besoldungsgruppe A 10 (Oberinspektor). Die in § 23 Abs. 2 BBesG für Beamte des gehobenen Dienstes mit abgeschlossener Fachhochschul-Ausbildung als Eingangsamt vorgesehene Zuweisung der Besoldungsgruppe A 10 gilt nur bei Beamten des gehobenen technischen Dienstes und ist im Übrigen gemäß Art. 2 Nr. 1 HaushaltsstrukturG vom 18.12.1975 (BGBI. l Seite 3091) ausgesetzt. Nur mit entsprechend technischer Fachhochschul-Ausbildung begänne er seine Tätigkeit von vornherein mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 BBesG. Sein erstes Beförderungsamt wäre dann Besoldungsgruppe A 11 (Amtmann).
b) Bei seiner jetzigen Tätigkeit als Marketingassistent mit nichttechnischer (Fachhochschul-)Ausbildung würde der Kläger, wäre er Beamter, entsprechend dem Bewertungskatalog der Beklagten nach Besoldungsgruppe A 10 besoldet, während er mit technischer Fachhochschul-Ausbildung nach Besoldungsgruppe A 10/A11 besoldet würde.
4. Da der Kläger kein Beamter ist, sondern als Angestellter auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt wird, kommt Anlage 2 § 3 Abs. 1 TV Ang und die dort enthaltene Gegenüberstellung der Bewertung der Arbeitsposten nach Besoldungsgruppen mit der Vergütung nach Vergütungsgruppen zum Zuge. Für die Besoldungsgruppe A 10 sieht die Gegenüberstellung zunächst die Eingangsvergütungsgruppe V b/V a TV Ang vor, nach Ablauf einer 36-mo-natigen Beschäftigung die Grundvergütungsgruppe IV b und nach einer P.dienstzeit von 8,5 Jahren, die beim Kläger unstreitig vorliegt, sowie nach Ablauf einer 12-monatigen Beschäftigung und Bewährung auf einem Arbeitsposten A 9/A10, A 10 oder höher schließlich die (Aufstiegs-) Vergütungsgruppe IV a TV Ang, nach der der Kläger von der Beklagten unstreitig vergütet wird. Diese Vergütungsgruppe ist zutreffend. Der Kläger soll nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als der vergleichbare Beamte. Die vom Kläger beanspruchte nächst höhere Vergütungsgruppe IM steht ihm demgegenüber nicht zu, weil sie - wie ausgeführt - für den Fall der Besetzung dieser Stelle mit Beamten nur unter den Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 10/A11 erfüllt ist. Mangels technischer Fachhochschul-Ausbildung erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen nicht. Auf den vom Kläger erworbenen Hochschulabschluss als Diplom-Kaufmann kommt es hierbei nicht an. Dieser ist nach dem von der Beklagten für die Stelle erstellten Bewertungskatalog und der Zuordnung zum gehobenen Dienst nicht maßgebend.
5. Der Kläger kann sich für den von ihm geltend gemachten Anspruch auch nicht auf eine vermeintliche Ungleichbehandlung gegenüber dem Arbeitskollegen mit technischem Fachhochschulabschluss berufen, der im Gegensatz zu ihm nach Vergütungsgruppe IM TV Ang vergütet wird. Dieser erfüllt unstreitig die Voraussetzungen, die der Bewertungskatalog der Beklagten für den Fall der Besetzung dieser Stelle mit Beamten an die Besoldungsgruppe A 10/A 11 (Ft) knüpft. Der Kläger muss sich so behandeln lassen, wie ein Beamter behandelt würde, der ebenfalls wie er keine abgeschlossene technische (Fachhochschul-)Ausbildung hat. Dieser Beamte wird ebenfalls nur nach Besoldungsgruppe A 10 (F) besoldet. Dies entspricht in der Gegenüberstellung der Anlage 2 § 3 Abs. 1 TV Ang der derzeitigen Vergütungsgruppe IV a des Klägers. Der Kläger soll - wie bereits erwähnt - nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als der vergleichbare Beamte.
Auch der vom Kläger im Ergebnis vertretene Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" hilft hier nicht weiter. Er ist keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage, sondern bedarf der Umsetzung in eine Anspruchsgrundlage (BAG vom 21.06.2000 - 5 AZR 806/98 - AP Nr. 60 zu § 612 BGB), an der es hier fehlt.
6. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Tarifvertragsparteien hätten den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie den grundgesetzlichen Gleichheitssatz verletzt. Dies ist nicht der Fall. Es ist den Tarifvertragsparteien unbenommen, die für den Fall der Besetzung eines Arbeitspostens mit Beamten festgelegte Bewertungsbandbreite, wie dies hier geschehen ist, für die auf diesen Stellen eingesetzten Angestellten zu übertragen bzw. hierauf zu verweisen. Gegen eine derartige Verweisung bestehen grundsätzlich keine Bedenken (BAG vom 20.10.1993 -4 AZR 26/93 -AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn = NZA 1994, 707; BAG vom 22.07.1998 - 10 AZR 243/97 - AP Nr. 2 zu § 3 TV Ang Bundespost, zu II 3 e der Gründe). Ausnahmen hiervon sind für den vorliegenden Fall nicht erkennbar. Auch der Kläger macht hierfür nichts geltend. Die Beklagte hat auf der Grundlage der Haushaltspläne eine Bewertung der Beamtendienstposten vorgenommen und entsprechend den tariflichen Regelungen zu Anlage 2 § 3 Abs. 1 TV Ang daran anschließend die Vergütung des Klägers anhand der entsprechenden Vergütungsgruppe festgesetzt. Die hier zutreffende Vergütungsgruppe ist - wie ausgeführt - die (Aufstiegs-) Vergütungsgruppe IV a TV Ang. Eine Überprüfung dieser Vergütungsgruppe anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes würde zu einer Überprüfung der Eingruppierung durch die Tarifvertragsparteien und dadurch zu einem Eingriff in die Tarifautonomie führen. Dies ist nicht möglich (ebenso BAG vom 20.10.1993 - 4 AZR 26/93 - a. a. O., zu IM der Gründe).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert blieb unverändert. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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