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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 30.05.2002
Aktenzeichen: 16 Ta 162/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 12 a Abs. 1
ZPO § 767

Entscheidung wurde am 04.07.2003 korrigiert: Stichworte hinzugefügt
Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten fuer die Zuziehung eines Prozessbevollmaechtigten (§ 12 a Abs. 1 ArbGG).

Dies gilt auch im Fall einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO.


LANDESARBEITSGERICHT DUSSELDORF BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 16 Ta 162/03

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 30.05.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 08.04.2003 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.03.2003, zugestellt am 27.03.2003, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 410,60 ?.

Gründe:

1. Auf entsprechende Vollstreckungsgegenklage hat das Arbeitsgericht eine von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren beanspruchen die Kläger Kostenerstattung in Höhe von 410,60 ? für die Zuziehung ihres Prozessbevollmächtigten. Dies hat das Arbeitsgericht (Rechtspfleger) unter Hinweis auf § 12 a Abs. 1 ArbGG abgelehnt. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der sofortigen Beschwerde.

2. Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 statthafte und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg:

a) Das Arbeitsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag der Kläger zutreffend zurückgewiesen. Nach § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht in arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Das gilt auch im Fall einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO. Dies entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. LAG Berlin, Beschl. vom 21.10.1981 - 2 Ta 100/80 - AnwBI. 1981, 504; Germel-mann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 12 a Rdn. 24; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 a Rdn. 77), der auch die erkennende Kammer folgt. Auch bei einer Vollstreckungsgegenklage vor dem Arbeitsgericht handelt es sich um ein "Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs" nach § 12 a Abs. 1 ArbGG, auch wenn Ausgangslage für das vom Kläger eingeleitete Klageverfahren einer Vollstreckungsgegenklage die von der Gegenseite betriebene Zwangsvollstreckung ist. Auch die Vollstreckungsgegenklage vor dem Arbeitsgericht unterliegt den für das Erkenntnisverfahren bestehenden Regularien, eröffnet ein Erkenntnisverfahren und unterliegt dementsprechend der für das Erkenntnisverfahren erster Instanz geltenden kostenrechtlichen Sonderregelung des § 12 Abs. 1 ArbGG (GK-ArbGG/Wenzel, a. a. O.).

b) Das hiergegen von den Klägern vorgebrachte Argument, die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO sei in der ZPO im Achten Buch ("Zwangsvollstreckung") geregelt und müsse schon deswegen der Zwangsvollstreckung zugerechnet werden mit der Folge, dass § 12 a Abs. 1 ArbGG nicht gelte, überzeugt nicht. Auch die Regelungen über das Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren gemäß §§ 916 ff. ZPO befinden sich im Achten Buch der ZPO, verlieren dadurch aber nicht ihre Eigenschaft als (summarisches) Erkenntnisverfahren (GK-ArbGG/Wenzel, § 12 a Rdn. 76), für das § 12 a ArbGG ebenfalls gilt (Wenzel, a. a. O., m. w. N.).

c) Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der weitere Hinweis der Kläger auf den Fall des Drittschuldnerprozesses. Hier erkennt die Rechtsprechung zutreffend an, dass einem Lohnpfändungsgläubiger bei schuldhafter Verletzung der Auskunftspflicht des § 840 Abs. 1 ZPO zwar ein Schadensersatzanspruch aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO auch für vergeblich aufgewandte Rechtsanwaltskosten zustehen kann und § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG dem nicht entgegensteht. Es geht hierbei jedoch nicht um den Kostenerstattungsanspruch "der obsiegenden Partei" im Sinne des § 12 a Abs. 1 ArbGG, sondern um Schadensersatz nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO für die bei einer Pfändung im Einziehungsrechtsstreit vergeblich aufgewandten Prozesskosten der ansonsten unterlegenen Partei. Dies ist voneinander zu trennen. Der Schadensersatzanspruch ist mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch weder ganz noch teilweise deckungsgleich (ebenso GK-ArbGG/Wenzel, § 12 a Rdn. 35 m. w. N.; ferner LAG Düsseldorf vom 14.05.1995 - 16 Sa 1996/94 - AP Nr. 7 zu § 840 ZPO unter Bezug auf BAG vom 16.05.1990 - 4 AZR 56/90 - NZA 1991, 27; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl., § 840 Rdn. 14).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

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