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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.06.2005
Aktenzeichen: 16 Ta 181/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 122
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 3
Reisekosten sind einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt und deren persönliches Erscheinen zu einem Gerichtstermin angeordnet worden ist, auch dann zu erstatten, wenn die Partei einen entsprechenden Antrag nicht bereits vor dem Termin gestellt hatte (ebenso OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.1991, MDR 1991, 679).
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

16 Ta 181/05

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 13.06.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup

beschlossen:

Tenor:

1. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Erinnerung" des Bezirksrevisors vom 24.03.2005 - BR 245/05 - gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.03.2005 - 9 Ca 4369/04 - wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wohnt in I.. Unter dem 11.06.2004 erhob er, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Kündigungsschutzklage. Zugleich beantragte er Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 15.06.2004 ordnete das Arbeitsgericht sein persönliches Erscheinen zum Gütetermin an. Dieser fand am 02.08.2004 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf statt. Der Antragsteller/Kläger war zusammen mit seiner Prozessbevollmächtigten anwesend. Im Gütetermin beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch einen Vergleich. Mit Beschluss vom 25.08.2004 bewilligte das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 14.06.2004. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 31.08.2004 beantragte der Antragsteller die Erstattung seiner Reisekosten für die Wahrnehmung des Gütetermins am 02.08.2004 in Höhe von 85,50 €. Mit Beschluss vom 09.03.2005 bewilligte das Arbeitsgericht die Entschädigung notwendiger Reisekosten. Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse mit Erinnerung vom 24.03.2005 (hilfsweise mit dem dafür möglichen Rechtsmittel), der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

1. Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors ist als sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 und 3 ZPO zu behandeln. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 09.03.2005 über die Bewilligung von Reisekostenentschädigung ist kein Justizverwaltungsakt, sondern ein Akt der Rechtsprechung und demgemäß unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anfechtbar (BGH vom 19.03.1975, BGHZ 64, 139 = NJW 1975 1124; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl., § 122 Rdn. 27 a. E.; Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl., § 122 Rdn. 1; teilw. abw. Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl., § 122 Rdn. 15). Die Monatsfrist zur Einlegung des Rechtsmittels aus § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist gewahrt.

2. Gemäß § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann die Staatskasse/Landeskasse das Rechtsmittel nur darauf stützen, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Zahlungen zu leisten hat, hier für die bewilligte Reisekostenentschädigung selbst aufzukommen hat. Hiervon geht der Bezirksrevisor aus. Er begründet dies unter anderem damit, dass das Gesetz die hier vom Arbeitsgericht erfolgte Bewilligung einer "notwendigen Reiseentschädigung" nicht vorsehe. In Betracht komme lediglich die Gewährung eines Reisekostenvorschusses aufgrund der bundeseinheitlichen Bestimmungen über die Bewilligung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen (vgl. Hartmann, KostG 34. Aufl., Anhang nach § 25 JVEG) oder eine Erstattung im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Aus der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergebe sich unter Berücksichtigung der Regelung in § 122 Abs. 1 ZPO kein Anspruch einer Partei auf Erstattung von bereits bezahlten Reisekosten, und zwar auch nicht im Falle einer Anordnung des persönlichen Erscheinens einer bedürftigen Partei. Dieses Ergebnis stimme auch mit der Rechtsprechung der (früheren) Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 27.08.1987 - 7 Ta 218/87 - JurBüro 1987, 1702) zu diesem Punkt überein, wonach die mittellose Partei für die Wahrnehmung eines Termins nicht im Nachhinein Ersatz etwaiger Reisekosten verlangen könne.

3. Die erkennende und nunmehr für diesen Bereich zuständige Kammer folgt dem in Übereinstimmung mit der Auffassung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss jedenfalls im vorliegenden Fall nicht.

a) Es entspricht spätestens seit der erwähnten Entscheidung des BGH vom 19.03.1975 (a. a. O.) zu Recht herrschender Auffassung (vgl. u. a. Zöller/ Philippi, a. a. O.; Thomas/Putzo, a. a. O.; OLG Brandenburg vom 04.08.2003, NJW-RR 2004, 63), dass die richterliche Entscheidung über das Gesuch einer mittellosen Partei um Reiseentschädigung ein Akt der Rechtsprechung ist. Auf die einzelnen Ausführungen hierzu in der BGH-Entscheidung vom 19.03.1975 wird verwiesen. Diese Entscheidung ist auch nicht, wie es bei Hartmann (a. a. O.) unter Hinweis auf die Neuregelung der Richtlinien vom 01.08.1977 heißt, "überholt". Diese Richtlinien können als Verwaltungsvorschriften gegenüber der Rechtsprechungstätigkeit allenfalls subsidiäre Geltung beanspruchen (BGH, a. a. O.; ferner OLG Düsseldorf vom 19.03.1991, MDR 1991, 679).

b) Die Erstattung der notwendigen Reisekosten des Antragstellers scheitert hier auch nicht daran, dass der Erstattungsantrag vom 31.08.2004 bezüglich der Reisekosten für den Gütetermin am 02.08.2004 erst nach diesem Termin gestellt worden ist. Maßgebend für den vorliegenden Fall ist, dass der Antragsteller bereits mit Eingangsdatum 11.06./14.06.2004 beim Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hatte. Diese wurde ihm am 25.08.2004 rückwirkend ab dem 14.06.2004 für die Führung des Prozesses uneingeschränkt bewilligt, mithin auch für den Gütetermin am 02.08.2004, zu dem das Gericht zusätzlich sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte. Reisekosten sind in derartigen Fällen einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt und deren persönliches Erscheinen zum Gerichtstermin angeordnet worden ist, mit der herrschenden Meinung auch dann zu erstatten, wenn die Partei einen entsprechenden Erstattungsantrag nicht bereits vor dem Termin gestellt hatte (ebenso OLG Düsseldorf vom 19.03.1991, MDR 1991, 679; Brandenburgisches OLG vom 20.07.1995, JurBüro 1996, 142 bei alsbaldiger Antragstellung; OLG Rostock vom 10.02.2003, FamRZ 2003, 1396; Zöller/Philippi, a. a. O.). Es besteht aus der Sicht der erkennenden Kammer auch kein einleuchtender Grund dafür, einer Partei, die sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Erstattung ihrer notwendigen Terminsreisekosten erfüllt, den Erstattungsanspruch nur deswegen zu versagen, weil sie den Antrag auf Erstattung nicht bereits vor dem Termin, sondern erst kurze Zeit danach gestellt hat. Eine gesetzliche Grundlage hierfür ist nicht erkennbar.

4. Der Ausschluss der Erstattung für etwaige Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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