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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.05.2005
Aktenzeichen: 16 Ta 215/05
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 29
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2
ZPO § 91 Nr. 4
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 567 Abs. 2
ArbGG § 12 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 04.03.2005 gegen den Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 11.02.2005 - 3 Ca 386/04 -, zugestellt am 18.02.2005, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Beschwerdewert: 538,00 €.

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.

2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag zutreffend zurückgewiesen.

a) Mit ihrem Antrag auf Kostenfestsetzung vom 13.12.2004 macht die Antragstellerin die Erstattung der durch die Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Reisekosten (Termine 13.10.2004 und 10.12.2004) geltend, wie sie entstanden wären, wenn ein Vertreter der Beklagten/Antragstellerin persönlich von deren Hauptsitz Berlin zu dem für ihre Niederlassung West zuständigen Arbeitsgericht Duisburg angereist wäre. Zwar sind derartige Kosten grundsätzlich erstattungsfähig. § 12 a Abs. 1 ArbGG steht dem nicht entgegen. Auch ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, der am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässig ist, in aller Regel zur entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO anzusehen. Ebenso sind dadurch entstehende Reisekosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendig in diesem Sinn zu bewerten (vgl. u. a. BGH vom 16.10.2002, NJW 2003, 898 = MDR 2003, 233 = JurBüro 2003, 2002 sowie BGH vom 12.12.2002, JurBüro 2003, 205 = RPfleger 2003, 214). Dies entspricht gleichermaßen der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer (zuletzt Beschl. vom 22.12.2004 - 16 Ta 665/04 - sowie Beschl. vom 07.07.2004 - 16 Ta 364/04, vom 20.01.2004 - 16 Ta 12/04 -, vom 14.07.2003 - 16 Ta 265/03 -, ausführlich Beschl. vom 08.07.2003 - 16 Ta 178/03 - MDR 2003, 1321).

b) Die Sachlage beurteilt sich jedoch in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreiten dann anders, wenn eine vom Hauptsitz der Firma bzw. des Arbeitgebers ortsverschiedene Niederlassung/Zweigstelle existiert, die - wie im vorliegenden Fall - für den Arbeitnehmer zugleich Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des § 29 ZPO ist (vgl. Beschl. vom 22.12.2004 - 16 Ta 665/04 -, 20.01.2004 - 16 Ta 12/04 -, vom 19.11.2003 - 16 Ta 483/03 -, vom 14.07.2003 - 16 Ta 107/03 - m. w. N.). Die begehrte Festsetzung der Mehrkosten scheitert in derartigen Fällen regelmäßig daran, dass es sich hierbei nicht um notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt. Der Arbeitnehmer hat nach der Gesetzeslage die Möglichkeit, seinen Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) zu verklagen. Überbürdet das Gesetz einem Beklagten die Last, sich vor einem bestimmten Gericht einzulassen, so hat dies jedenfalls für arbeitsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten auch kostenrechtliche Konsequenzen. Der Arbeitnehmer, der am Erfüllungsort Dienstleistungen erbringt, soll auch an dem für diesen Ort zuständigen Gericht Rechtsstreitigkeiten mit seinem Arbeitgeber austragen können, ohne mit dem Risiko behaftet zu sein, wegen seiner Klage am Gerichtsstand des Erfüllungsortes nunmehr erhöhte Kosten im Zusammenhang mit der Anreise seines Arbeitgebers oder dessen Rechtsanwalts übernehmen zu müssen. Hierfür kommt es in aller Regel auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber am Erfüllungsort über rechtlich geschultes Personal verfügt (Beschl. vom 05.05. 1991 - 7 Ta 141/91 - JurBüro 1991, 512 mit Hinweis auf die Ausführungen zu 7 Ta 43/91 und 7 Ta 85/91; ferner Beschl. vom 04.03.2003 - 16 Ta 49/03 - ; ebenso bereits LAG Köln vom 09.06.1983, EzA § 91 ZPO Nr. 4 für den Fall einer Bundesanstalt in Frankfurt/Main und einer Außenstelle in Köln). Es war der Beklagten im vorliegenden Fall daher zuzumuten, einen im Gerichtsbezirk Duisburg/Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Bevorzugt sie demgegenüber gleichwohl einen an ihrem Hauptsitz oder anderswo und einen nicht am Erfüllungsort ansässigen Rechtsanwalt, etwa wegen ständiger Zusammenarbeit, muss sie auch bereit sein, die dadurch entstandenen Mehrkosten selbst zu tragen (vgl. auch BGH vom 12.12.2002, a. a. O.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem streitigen Betrag. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

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