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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: 16 Ta 512/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 2 |
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In der Kostensache
hat die16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 27.09.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde der Landeskasse vom 28.07.2006 gegen den (richterlichen) Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.07.2006 - 5 Ca 6308/04 - wird als unzulässig verworfen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Dem Kläger/Antragsteller war eine weitere vollstreckbare Ausfertigung (§ 733 ZPO) erteilt worden. Das Arbeitsgericht brachte hierfür eine Gebühr (Nr. 2110 KV GKG) in Höhe von 15,00 € gegen die Beklagte in Ansatz. Hiergegen legte der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse Erinnerung ein mit dem Antrag, die Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 GKG dem Antragsteller aufzuerlegen. Das Arbeitsgericht wies die Erinnerung mit (richterlichem) Beschluss vom 20.07.2006 zurück. Zugleich ließ es gemäß § 66 Abs. 2 GKG die Beschwerde zu. Gegen die Zurückweisung der Erinnerung wendet sich der Bezirksrevisor mit Beschwerde vom 28.07.2006, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
1. Die Beschwerde ist unzulässig. Es fehlt an der hierfür notwendigen Beschwer der Landeskasse.
a) Das Arbeitsgericht hat die Gebühr aus Nr. 2110 KV GKG für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung der Beklagten auferlegt. Diese ist mit den Kosten belastet worden und dementsprechend beschwert, nicht die Landeskasse.
b) Zwar können gegen eine Entscheidung des Gerichts aus § 66 Abs. 1 GKG gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift sowohl der Kostenschuldner als auch die Staats-/Landeskasse das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen. Dies erfordert jedoch, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Einlegung des Rechtsmittels vorliegen. Hierzu gehört, dass der Beschwerdeführer entsprechend beschwert ist. Ein Rechtsmittel ohne Vorliegen einer Beschwer ist unzulässig (vgl. u. a. Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl., § 567 Rdn. 5 und Vor § 511 Rdn. 10; Meyer, GKG, § 66 Rdn. 39). Verdeutlicht wird die Notwendigkeit einer Beschwer unter anderem dadurch, dass sowohl für die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 2 ZPO als auch für die einfache Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigen muss, soweit in Fällen des § 66 Abs. 2 GKG bei darunter liegenden Beträgen nicht eine gesonderte Zulassung erfolgt. Wollte man, wie der Bezirksrevisor dies im Ergebnis wohl sieht, auf die Notwendigkeit einer Beschwer gänzlich verzichten, bedürfte es der vorliegenden Regelungen nicht.
c) Soweit der Bezirksrevisor demgegenüber auf die Durchführungsvorschriften zu den Kostengesetzen, unter anderem §§ 4, 27, 48 KostVfg, verweist und zusätzlich geltend macht, dass der Prüfungsbeamte/Bezirksrevisor auf den richtigen Kostenansatz zu achten hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es wird hierbei übersehen, dass es sich bei der Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG gegen die gerichtliche Entscheidung um die Einlegung eines Rechtsmittels handelt, für das - wie bei jedem anderen Rechtsmittel - die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sein müssen. Diese liegen hier bei der Beschwerdeführerin mangels entsprechender Beschwer nicht vor.
2. Hinsichtlich der Gebührenfreiheit und des Ausschlusses der Kostenerstattung wird auf § 66 Abs. 8 GKG verwiesen.
Ende der Entscheidung
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