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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.12.2003
Aktenzeichen: 16 Ta 565/03
Rechtsgebiete: BRAGO, ArbGG


Vorschriften:

BRAGO § 19 Abs. 5 Satz 1
ArbGG 12 a Abs. 1 Satz 2
1. Wendet eine Partei im Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) ein, vor Mandatsübernahme von ihrem Prozessbevollmächtigten nicht auf den Ausschluss der Kostenerstattung gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 ArbGG hingewiesen worden zu sein, handelt es sich hierbei um eine außergebührenrechtliche Einwendung im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO.

2. Eine derartige Einwendung bleibt erfolglos, wenn die Partei bereits zuvor vom Arbeitsgericht mit einem Merkblatt auf die Kostenregelung des § 12 a Abs. 1 ArbGG hingewiesen worden war oder in sonstiger Weise positive Kenntnis hat.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

16 Ta 565/03

In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 22.12.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 08.10.2003 wird der Abhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Essen (Rechtspfleger) vom 24.09.2003 - 4 Ca 4634/02 - aufgehoben.

2. Der Vergütungsfestsetzungs-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.07.2003 - 4 Ca 4634/02 - wird unter Zurückweisung der vom Antragsgegner dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde vom 08.09.2003 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die vom Antragsgegner an die Antragsteller noch zu zahlende Restvergütung wird auf 702,31 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2003 festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

4. Beschwerdewert: 702,31 €.

Gründe:

1. Die von den Antragstellern eingelegte sofortige Beschwerde vom 08.10.2003 gegen den Abhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.09.2003, zugestellt am 06.10.2003, ist zulässig: Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.

2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Antragsgegner vorgebrachten außergebührenrechtlichen Einwendungen gegen die von den Antragstellern beantragte Vergütungsfestsetzung aus § 19 BRAGO sind unbeachtlich.

a) Richtig ist zwar, wovon auch die Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluss zunächst zutreffend ausgegangen ist, dass es sich bei dem Einwand eines Mandanten, er sei entgegen der Vorschrift des § 12 a Abs. 1 Satz 2 ArbGG von seinem Prozessbevollmächtigten vor der Mandatsübernahme nicht auf den Ausschluss der Kostenerstattung nach Satz 1 dieser Vorschrift hingewiesen worden, um eine außergebührenrechtliche Einwendung im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO handelt. Sie führt in der Regel zur Ablehnung der Gebührenfestsetzung im vereinfachten Festsetzungsverfahren des § 19 BRAGO ebenso (GK-ArbGG/Wenzel, § 12 a Rdn. 31 m. w. N.). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Hinweis ersichtlich entbehrlich war, weil der Mandant bereits anderweitig hierüber informiert war und er positive Kenntnis hiervon hatte. In derartigen Fällen bedarf es nicht eines nochmaligen Hinweises auf das, was ohnehin bereits bekannt ist (ebenso Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG 4. Aufl., § 12 a Rdn. 30). Eine Partei, die sich in derartigen Fällen auf einen fehlenden Hinweis nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 ArbGG beruft und hieraus einen außergebührenrechtlichen Einwand nach § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO reklamiert, handelt unredlich und rechtsmissbräuchlich.

b) Im vorliegenden Fall war der Antragsgegner bereits mit der Zustellung (19.11.2002) der Klageschrift und der ihm zugestellten Ladung zum Gütetermin von der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts mit beigefügtem Vordruck ("ArbGG Nr. 4") unter Hinweis auf § 12 a Abs. 1 ArbGG und dessen inhaltlicher Wiedergabe über den Ausschluss der Kostenerstattung in den dort genannten Fällen belehrt worden. Selbst wenn also eine nochmalige Belehrung des Antragsgegners im Zusammenhang mit der kurz darauf erfolgten Mandatsübertragung von seinen damaligen Prozessbevollmächtigten und jetzigen Antragstellern nicht erfolgt sein sollte, wie der Antragsgegner nunmehr geltend macht, wäre dies angesichts der unmittelbar zuvor erfolgten Belehrung durch das Arbeitsgericht und der positiven Kenntnis des Antragsgegners unschädlich. Ein dahingehender außergebührenrechtlicher Einwand nach § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO bleibt in diesem Fall erfolglos.

3. Die Höhe der Festsetzung unter Berücksichtigung des hierauf gezahlten Vorschusses (105,05 €) ergibt sich aus dem Festsetzungsantrag der Antragsteller vom 07.04.2003. Der vom Arbeitsgericht zunächst als weiterer Vorschuss berücksichtigte Betrag in Höhe von 221,51 € betraf nicht das Festsetzungsverfahren, sondern das zugrundeliegende Klageverfahren, und war für das Festsetzungsverfahren außer Ansatz zu lassen. Auf das Hinweisschreiben des Beschwerdegerichts vom 04.11.2003 wird insoweit Bezug genommen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem streitigen Betrag. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

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