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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: 17 Sa 1086/00
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB


Vorschriften:

BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1
BGB § 315
Blankettzusage einer Betriebsrente mit späterer inhaltlicher Ausgestaltung des Versorgungsversprechens durch eine (Gesamt-) Betriebsvereinbarung. Bindung des Arbeitgebers an einen von ihm geschaffenen Erwartungshorizont und Substantiierungslast des Versorgungsempfängers - im Anschluss an BAG ,Urteil vom 23.11.1978 - 3 AZR 708/77 - AP Nr. 181 zu § 242 BGB Ruhegehalt.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 17 Sa 1086/00

Verkündet am: 28.03.2001

In dem Rechtsstreit

hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28.03.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Grigo als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Westedt und den ehrenamtlichen Richter Siegers

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 18.04.2000 - 2 Ca 563/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer vom Kläger erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Der am 16.05.1951 geborene Kläger war bei der Beklagten, einer gewerkschaftlichen Bildungseinrichtung, in der Zeit vom 23.06.1982 bis zum 31.12.1998 beschäftigt, zuletzt als Leiter des Rechnungswesens mit einem Gehalt im Jahresdurchschnitt von 6.913,83 DM brutto.

Dem Kläger wurde bei Einstellung eine Altersversorgung in Aussicht gestellt. Dabei wurden keine nähere Mitteilungen zum Umfang und zur Höhe der Versorgungsleistungen gemacht. Vergleichbare Blankettzusagen erhielten sämtliche Mitarbeiter, die seit dem 01.07.1980 von der Beklagten eingestellt wurden, dies bis zum 15.09.1987. Zuvor hatte die Beklagte bis zum 30.06.1980 ihren Mitarbeitern eine Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, die Ruhegehaltskasse der D. e.V., H. (RGK-D.), gewährt; zum 30.06.1980 war seitens der Kasse der Beklagten die Mitgliedschaft gekündigt worden. In den Folgejahren scheiterten zunächst Verhandlungen der Beklagten mit dem Gesamtbetriebsrat zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur näheren Ausgestaltung der Versorgung der nach dem 30.06.1980 eingestellten Mitarbeiter. Ab dem 15.09.1987 wurden Mitarbeiter mit dem Hinweis im sog. Anstellungsschreiben wie folgt informiert: "Zur betrieblichen Altersversorgung können augenblicklich noch keine Zusagen gemacht werden, da die entsprechenden Verhandlungen noch nicht abgeschlossen sind." Nach zwischenzeitlich überdies gescheiterten Bemühungen im Jahre 1991, einer anderen Unterstützungskasse, der Ruhegehaltskasse der D.Bildungseinrichtungen e.V., beizutreten, kam es schließlich am 20.02.1998 zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBVbg 98), die - soweit vorliegend von Interesse - folgende Regelungen enthält:

"2. Die Mitarbeiter/innen mit Einstellung nach dem 01.10.1970 bis heute (und vorbehaltlich zukünftig anderweitiger Regelung fortlaufend) erwerben Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, zahlbar durch die D.-Technikum GmbH.

Grundlage des auf diesen Personenkreis anzuwendenden Regelwerks sind die geltenden Leistungsrichtlinien der RGK-D.:

a) Beschäftigte mit Einstellung vor dem 01.07.1975 = Leistungsrichtlinien gemäß Anlage 1

In Punkt VI. dieser Leistungsrichtlinien (Übergangsregelung) wird für die Beschäftigte mit einer am 30.04.1984 bestehenden unver-fallbaren Anwartschaft zusätzlich Bezug genommen auf die Leistungsrichtlinien gemäß Anlage 2.

b) Beschäftigte mit Einstellung nach dem 30.06.1975 = Leistungs richtlinien gemäß Anlage 3."

Die in Bezug genommenen Leistungsrichtlinien der RGK-D. dieser Anlage 3 - die aufgrund der Einstellung am 23.08.1982 für den Kläger gelten sollten - datieren vom 01.07.1985 (RL 85). Diese RL 85 lösten die seit dem am 01.04.1982 geltenden Richtlinien (RL 82) und diese wiederum die am 01.09.1975 in Kraft getretenen Richtlinien (RL 75) der RGK-D. ab. Die RL 85 bestimmen den Leistungsumfang u.a. wie folgt:

"(5) Der Grundbetrag des Ruhegehaltes beträgt 2,5 % des während der voraufgegangenen 5 Dienstjahre durchschnittlich bezogenen Bruttomonatsgehaltes.

Als Bruttomonatsgehalt in diesem Sinne ist die durchschnittliche monatliche Vergütung einschließlich eines anteiligen 13 Gehaltes, jedoch ohne Sondervergütungen, Überstundenentgelte, Aufwandsentschädigungen und Außendienstzulagen anzusehen. Das Durchschnittsgehalt der letzten 10 Jahre ist zugrunde zu legen, falls dies für den/die Empfängerin günstiger ist.

Zu dem Grundbetrag wird vom 11. bis 20. Dienstjahr ein jährlicher Steigerungsbetrag in Höhe von 0,55 % und vom 21. bis 30. Dienstjahr ein jährlicher Steigerungsbetrag in Höhe von 0,7 % des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts der letzten 5 bzw. 10 Dienstjahre gewährt. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. über das 30. Dienstjahr hinaus werden keine Steigerungsbeträge gewährt."

Der Gesamtbetriebsrat hatte unter seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der GBVg 98 den Vorbehalt beigefügt:

"Vorbehaltlich etwaig individuell weitergehender Ansprüche von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Beschäftigtengruppe 2 mit Einstellung in derzeit nach dem 01.10.1970 bis zum 31.08.1987."

Im Vergleich erheblich günstiger stellten den Kläger die RL 75 der RGK-D.. Nach Abschnitt IM Abs. 4 und 5 der RL 75 wurden die ersten 10 Dienstjahre mit einem Grundbetrag von 15 % und das 11. bis 25. Dienstjahr mit einem jährlichen Steigerungsbetrag von 1 % des durchschnittlichen Bruttogehaltes der letzten 5 bzw. 10 Dienstjahre bewertet. Auf diese RL 75 meint der Kläger, dem beklagtenseits mit Schreiben vom 26.10.1999 die Versorgungsansprüche auf der Grundlage der RL 85 mit monatlich 576,49 DM berechnet wurden, seine höheren Leistungsansprüche stützen zu können. Die hierauf fußende monatliche Betriebsrente bemisst er mit 1.152,97 DM. Er ist der Auffassung, ein solcher Anspruch folge daraus, dass die Geschäftsführung der Beklagten nach deren Ausscheiden aus der Unterstützungskasse im Jahre 1980 immer wieder erklärt habe, für die nach dem 30.06.1980 eingestellten Mitarbeiter solle eine Regelung gefunden werden, die dem Leistungsumfang nach keine Schlechterstellung gegenüber der gekündigten Regelung bedeute. Die Geschäftsführung sei dabei stets von den Leistungsvoraussetzungen ausgegangen, die 1980 galten, mithin von diejenigen der RL 75; über die Absenkung der Leistungen bis Inkrafttreten der späteren RL 82 und RL 85 sei die Beklagte bis 1995 nicht einmal informiert gewesen. Dabei stützt sich der Kläger insbesondere auf Informationsveranstaltungen vom 26. und 29.09.1994 zur betrieblichen Altersversorgung, deren Protokolle folgende Aussage des Referenten einer Beratungsgesellschaft ausweisen:

"Mitarbeiter mit Eintrittsdaten bis September 1987 haben Zusage auf Altersversorgung nach den Richtlinien der Ruhegehaltskasse (RGK) der D.Stand 78."

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte bei Eintritt eines Versorgungsfalles Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen gemäß § 10 der Satzung der Ruhegehaltskasse der D. e.V., Sitz H.; gültig ab 19.09.1975 bis 30.04.1984 an den Kläger zu leisten hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewandt, der Kläger verliere sich in rechtlich nicht erheblicher Schilderung interner Vorgänge und fehlerhafter rechtlicher Beurteilungen. Ihm sei keine Versorgung nach Maßgabe der RL 75 zugesagt und auch diesbezüglich kein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Nach dem Ausscheiden aus der Unterstützungskasse im Jahre 1980 seien bis zum Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung im Jahre 1998 lediglich Modelle vorgestellt worden und weder von der Geschäftsführung noch von Mitarbeitern beauftragter Beratungsgesellschaften den Mitarbeitern definitive Zusagen gegeben oder Erwartungshorizonte hinsichtlich einer Versorgungsausgestaltung geweckt worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.04.2000 abgewiesen mit der Begründung, dass die Beklagte die ursprüngliche Blankett-Zusage einer betrieblichen Altersversorgung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung 98 wirksam ausgefüllt habe.

Dass die Leistungen in Anbindung an die RL 85 der RGK-D. nicht der Billigkeit entspreche, habe der Kläger nicht eingewandt. Eine einzelvertraglich günstigere und damit vorrangige Zusage des Leistungsumfangs nach Maßgabe der RL 75 habe der Kläger andererseits nicht schlüssig dargelegt.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Das Arbeitsgericht, so meint er, habe die Anforderungen an die Substantiierung seines klagebegründenden Vertrages überzogen und verkannt, dass an ihn und die vergleichbaren Mitarbeiter, wenn schon nicht ausdrücklich, so doch zumindest konkludent in zahlreichen Gesprächen, Besprechungen und Versammlungen seitens der Geschäftsführung der Beklagten die Festlegung erfolgt sei, es werde Versorgung nach Maßgabe der RL 75 der RGK-D. geleistet.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 18.04.2000 - 2 Ca 563/00 abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie schließt sich dem erstinstanzlichen Urteil an und hält daran fest, dass dem Kläger zu keiner Zeit zugesagt worden sei, seine Versorgung richte sich nach der RL 75 und er dies auch nicht aufgrund irgendwelcher Erklärungen, Stellungnahmen oder modellhafte Berechnungen habe folgern dürfen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, ist unbegründet. Dem Kläger steht keine Betriebsrente nach Maßgabe der RL 75 der RGK-D. zu.

Zu folgen ist dem Kläger allein darin, dass entgegen der Ansicht der Beklagten die begehrte Feststellung zulässig ist. Eine bezifferte Leistungsklage kann der Kläger derzeit nicht erheben. Das nach § 256 ZPO gebotene Feststellungsinteresse besteht, weil der Kläger ungeachtet der von der Beklagten gerügten "fehlenden Rentennähe" wissen muss, nach welchen Maßstäben sich die ihm streitlos dem Grunde nach zustehenden Versorgungsansprüche richten, hier, ob nach der RL 75 oder der im Versorgungsum-fang erheblich abgesenkten RL 85 der RGK-D.. Die erhebliche Leistungsschmälerung für den Fall der Anwendbarkeit der RL 85 stellt sein rechtliches Interesse an einer frühzeitigen Klärung außer Frage, weil der Kläger für den Fall des Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit gegebenenfalls anderweitige Vorsorge treffen muss, um seinen Lebensstandard im Ruhestand aufrechtzuerhalten.

In der Sache hat seine Berufung keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund einer Blankett-Zusage der Beklagten erworben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Die Wirksamkeit der Zusage bei seiner Einstellung ist nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Voraussetzungen und die Höhe der Versorgungsleistungen zunächst offen blieben. Die Beklagte hat sich zulässigerweise zunächst das Recht vorbehalten, die Einzelheiten künftig einseitig zu bestimmen, muss sich dabei jedoch gemäß § 315 BGB eine gerichtliche Billigkeitskontrolle gefallen lassen. Dabei ist Maßstab dieser Billigkeitsprüfung, welche Vorstellungen und Erwartungen durch die abgegebenen Erklärungen und nach den gesamten Begleitumständen der Zusage geweckt wurden. Für den Fall, dass der Arbeitgeber einen bestimmten Erwartungshorizont geschaffen hat, entspricht eine spätere inhaltliche Ausgestaltung des Versorgungsversprechens, die den begünstigten Arbeitnehmer wesentlich schlechter stellt, nicht mehr dem (gebundenen) billigen Ermessen - vgl. BAG, Urteil vom 23.11.1978 - 3 AZR 708/77 - = AP Nr. 181 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu 2 d G.

2. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die dem Kläger erteilte Blankettzu-sage mit Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20.02.1998 - GBVbg 98 -entgegen der Auffassung des Klägers wirksam ausgefüllt. Ihm steht von daher nicht die begehrte Versorgung nach Maßgabe der RL 75 der RGK-D. zu.

a) Der vom Gesamtbetriebsrat bei Unterzeichnung der GBR 98 erklärte Vorbehalt des Vorranges "etwaig individuell weitergehender Ansprüche von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen", der im Ergebnis nichts anderes darstellt, als eine Verweisung auf allgemeine Rechtsgrundsätze, kommt zugunsten des Klägers nicht zum Tragen. Das Arbeitsgericht hat richtig gesehen, dass der Kläger nicht hinlänglich substantiiert vorgetragen hat, dass ihm eine gesonderte Zusage vor Abschluss der GBR 98 dahingehend erteilt worden sei, seine Versorgung richte sich nach der RL 75.

aa) Der ständig wechselnde Vortrag des Klägers lässt im Grunde nicht einmal erkennen, ob er eine derartige Zusage überhaupt letztendlich behaupten will. Einerseits lässt er sich dahin ein, ihm und den anderen Mitarbeitern, denen vergleichbare Blan-kettzusagen mit ihrer Einstellung in der Zeit zwischen dem 01.07.1980 und dem 15.09.1987 gemacht worden seien, sei zugesichert worden, eine Versorgung entsprechend der RL 75 zu erhalten. Andererseits beruft der Kläger sich darauf, seitens der Beklagten sei ständig herausgestellt worden, dass eine Schlechterstellung der Versorgung dieser Mitarbeitergruppe durch den Austritt aus der Unterstützungskasse im Jahre 1980 gegenüber den Mitarbeitern nicht habe eintreten sollen, deren Rechtsposition dieser Austritt nicht berührt habe. Dabei bezieht er sich auf 4 aktive und 11 inzwischen ausgeschiedene Mitarbeiter, die im Jahre 1980 über unverfallbare Anwartschaften verfügten.

Damit trägt der Kläger in sich widersprüchlich vor. Er übersieht offenbar, dass eine Schlechterstellung gegenüber dem in Bezug genommenen Personenkreis nicht darin liegt, dass ihm nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung 98 Versorgung lediglich noch nach Maßgabe der RL 85 zusteht. Die Leistungsrichtlinien einer Unterstützungskasse stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer Änderung und können deshalb in der gleichen Form, in der sie erlassen wurden, durch neue Leistungsrichtlinien aus sachlichen Gründen und ihm Rahmen der Billigkeit ersetzt werden. Die Änderungen werden für die betroffenen Arbeitnehmer wirksam, wenn die Neuregelung bekannt und damit die bisherige Versorgungszusage teilweise widerrufen wird - der entsprechende Widerrufsvorbehalt ist Essential der Versorgungszusage, bei er sich der Arbeitgeber zur Abwicklung seiner Versorgungsansprüche einer Unterstützungskasse bedient, die Leistungsrichtlinien sind aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden - st. Rspr. des BAG, vgl. Urteil vom 08.12.1981 - 3 AZR 518/80 - = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse; BAG 71, 372, 378 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand.

Die Versorgungsansprüche der Mitarbeiter der Vergleichsgruppe, auf die der Kläger sich bezieht, waren deshalb keineswegs, wie der Kläger offenbar meint, ihrem Umfange nach festgeschrieben auf eine Anwendbarkeit der RL 75. Vielmehr hatten diese Mitarbeiter auch negative Veränderungen, wie sie letztendlich mit den Neufassungen der Richtlinien zum Tragen kamen, zu gewärtigen und nach den genannten Maßstäben hinzunehmen. Letztendlich hat der Kläger vorliegend auch nicht in Frage gestellt, dass die RL 75 aufgrund der schlechten Finanzlage der Unterstützungskasse RGK-D. und damit aus sachlichen Gründen wirksam durch die RL 82 und diese schließlich aus e-ben solchen Gründen im Jahre 1985 durch die RL 85 abgelöst worden ist.

bb) Jedenfalls sind die Einlassungen des Klägers zu angeblichen "Zusagen seitens der Geschäftsführung" zu unbestimmt, um den Schluss auf eine Bindung der Beklagten in der vom Kläger begehrten Weise zuzulassen. Auch nach Einräumung der nochmaligen Gelegenheit, die Schlüssigkeitsbedenken auszuräumen, wechselt der Kläger ständig zwischen der für sein Klagebegehren rechtlich unerheblichen "Äquivalenz" und der Behauptung einer Zusage der Geltung der RL 75. Erst recht stellt sich sein letzter Vortrag dahingehend, eine diesbezügliche Zusage sei "schlüssig erteilt worden" als nicht nachvollziehbar dar. Der Kläger hat kein zeitlich und sachlich genau bestimmtes tatsächliches Geschehen, dass diesbezüglich eines Beweises zugänglich wäre, dargelegt. Sein Vortrag, in dem das Tatsachensubstrat letztendlich nicht hinreichend deutlich wird, stellt sich letztlich als bloße Meinungsäußerung dar und nicht als die grundsätzlich gebotene Darlegung erheblicher Tatsachen.

b) Mit Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung am 20.02.1998 wurde beklag-tenseits die inhaltliche Ausgestaltung der Blankettzusagen, so auch derjenigen des Klägers, geregelt.

Der Kläger zählt zu dem Kreis der begünstigen Arbeitnehmer, die der Regelung nach Ziffer 2 b) der GBvbg 98 unterfallen und deren Leistungen sich demgemäss nach Abs. IM der RL 85 bestimmen mit den gegenüber der RL 75 erheblich abgesenkten Versor-gungs-Grundbeträgen von lediglich noch 2,5 % (früher 15 %) der maßgeblichen letzten Bruttobezüge und ebenfalls abgesenkten Steigerungsbeträgen - soweit im Streitfalle von Interesse - i.H. von lediglich noch 0,55 % (vom 11. bis zum 20. Dienstjahr) gegenüber solchen von zuvor 1 %.

Mit der Koppelung an die zwischenzeitlich abgesenkten Versorgungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Richtlinien der RGK-D. vollzog die Beklagte letztlich nichts anderes als eine Synchronisation. Der versorgungsberechtigte Mitarbeiterkreis, dem der Kläger zugehört, wird nicht anders behandelt als Versorgungsberechtigte, deren Arbeitgeber sich - als Unternehmen der D. und Mitglied der Unterstützungskasse - zur Einlösung ihrer Versorgungszusagen nach wie vor der Unterstützungskasse bedienen können. Diese materielle Gleichschaltung ist nicht davon berührt, dass die Beklagte sich aufgrund ihres Ausscheidens aus der Unterstützungskasse im Jahre 1980 dieser nicht mehr zur Abwicklung ihrer Leistungspflicht bedienen kann und dem begünstigten Mitarbeiterkreis gegenüber unmittelbar verpflichtet ist. Dafür, dass diese "Gleichschaltung" unbillig ist, gibt der Vortrag des Klägers wiederum nichts her. Ebenso wenig ist in Frage gestellt, dass die Betriebsrentenansprüche, die für die Versorgungsberechtigten über die Unterstützungskasse RGK-D. abzuwickeln sind, aus sachlichen Gründen durch die RL 85 geschmälert wurden (vgl. zur Ablösung der RL 75 durch RL 82 BAG, Urteil vom 26.08.1997 - 3 AZR 282/96 - n.v.).

c) Der Kläger kann sich zu seinen Gunsten auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte einen Erwartungshorizont dahingehend geschaffen habe, dass sich seine Versorgung günstiger stelle als nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung 98.

aa) Vorrangig stützt sich der Kläger auf die im Wesentlichen gleichlautenden Protokolle der Informationsveranstaltungen der Geschäftsführung in W. bzw. O. am 26. und 29.09.1994. Soweit ein Mitarbeiter einer Beratungsgesellschaft aufzusagen auf Altersversorgung "nach den Richtlinien der Ruhegehaltskasse (RGK) der D. - Stand 78" verwiesen haben soll, ist zwar eine Versorgung nach Maßgabe der RL 75 angesprochen. Streitlos stand dieser Hinweis jedoch im Zusammenhang mit einer noch ausstehenden Gestaltung der Versorgung für den Mitarbeiterkreis, dem der Kläger angehört. In allgemeine Überlegungen zu verschiedenen Versorgungsmodellen wurde die fragliche Aussage als Wissensstand des Referenten dargestellt. Dies hat, ungeachtet der Frage, ob diese subjektive Auffassung richtig oder falsch war, vom Horizont eines Teilnehmers an diesen Seminaren nicht den Eindruck zu vermitteln vermocht, die Beklagte stehe zu einer inhaltlichen Ausgestaltung der Blankettzusagen nach Maßgabe der RL 75. Die objektive, mit den Gesamtumständen vertraute Beobachter (auf den es abzustellen gilt), wusste im Gegenteil, dass die Blankettzusagen nach wie vor nicht konkret inhaltlich ausgestaltet waren. Es bestanden insoweit allenfalls subjektive Erwartungshaltungen.

bb) Dies macht das vom Kläger vorgelegte Schreiben des damaligen Justiatiars der Beklagten vom 17.05.1989 besonders deutlich. Zitiert wird in diesem Schreiben die Formulierung des für alle Neueinstellungen ab 15.09.1987 im Anstellungsschreiben enthaltene Textfassung "zur betrieblichen Altersversorgung können augenblicklich noch keine Zusagen gemacht werden, da die entsprechenden Verhandlungen nicht abgeschlossen sind". Zudem heißt es an anderer Stelle: "Die vom Beschluss der Ruhegehaltskasse D. betroffenen Mitarbeiter gehen davon aus, dass ihre betriebliche Altersversorgung nicht schlechter sein wird, als für diejenigen Mitarbeiter des Hauses, die in der Ruhegehaltskasse verbleiben durften."

cc) Dieses Verständnis bestätigt der vom Kläger zudem angeführte erläuternde Vermerk des Gesamtbetriebsrats vom 20.02.1998 zum Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung 98, wenn es dort heißt, der Gesamtbetriebsrat sei nach wie vor der Auffassung, dass durch die Kündigung im Jahre 1980 und durch die Zusagen des damaligen Geschäftsführers keine Schlechterstellung gegenüber der in der RGK-D. mit unverfallbaren Anwartschaften verbliebenen Mitarbeitern erfolgen dürfe. Hiernach sollte die Gruppe der nach der Kündigung 1980 eingestellten Mitarbeiter - so auch der Kläger - versorgt werden als wenn die Versorgung nach wie vor über eine Unterstützungskasse und damit die jeweils gültigen Richtlinien abgewickelt und inhaltlich bestimmt werden. Eine solche Versorgung ist gerade nicht die vom Kläger beanspruchte statische Versorgung nach Maßgabe der RL 75.

dd) Auch die weiteren Einlassungen des Klägers zu angeblichen "Zusagen seitens der Geschäftsführung" geben für einen nach Vertrauensgrundsätzen geschützten Erwartungshorizont dahingehend, eine Versorgung nach Maßgabe der RL 75 zu erhalten, nichts her. Hier gilt, wie bereits vorstehend näher ausgeführt, dass es an jeglichem substantiierten Tatsachenvortrag fehlt.

Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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