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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: 17 Sa 1412/01
Rechtsgebiete: TVSZ-Einzelhandel NRW


Vorschriften:

TVSZ-Einzelhandel NRW § 1 Abs. 1 zu Teil B
Die am individuellen Tarifentgelt orientierte Höhe der Sonderzuwendung (des sog. Weihnachtsgeldes) nach Teil B § 1 Abs. 1 des TV über Sonderzahlungen für den Einzelhandel NRW (TVSZ-NRW) vom 27.07.2000 richtet sich ausschließlich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden tariflichen Grundgehalt - Überstundenvergütung ist in die Berechnungsgrundlage nicht einzubeziehen.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 17 Sa 1412/01

Verkündet am: 23.01.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Grigo als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Horst und den ehrenamtlichen Richter Cwiklinski

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.08.2001 4 Ca 3326/01 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Sonderzahlung für das Jahr 2000. Übereinstimmend gehen die Parteien dabei davon aus, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin, die seit dem 01.02.1998 als teilzeitbeschäftigte Verkäuferin in den Diensten des Beklagten steht, die Bestimmungen des Tarifvertrages über Sonderzahlungen für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 27.07.2000 (im folgenden: TVSZ-NRW) Anwendung finden. Der Tarifvertrag ist in zwei Abschnitte untergliedert. Er enthält zu A- Regelungen zum Urlaubsgeld und zu B- solche hinsichtlich der tariflichen Sonderzuwendung. B § 1 Absatz 1 TVSZ-NRW lautet:

Die tarifliche Sonderzuwendung beträgt ...ab 01.01.1997 62,5 % des individuell dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zustehenden Tarifentgelts. Stichtag des zugrundezulegenden Tarifentgelts für die tarifliche Sonderzuwendung ist jeweils der 30. November des Kalenderjahres.

Mit der Abrechnung November 2000 zahlte der Beklagte an Sonderzuwendung an die Klägerin 1.178,40 DM brutto. Dieser Betrag entspricht 62,5 % des Tarifgehalts der Gehaltsgruppe 1 6. Berufsjahr oe, abgestellt auf die im Arbeitsvertrag vom 02.02.1998 vereinbarte Teilzeit mit 20 Stunden wöchentlich.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe zu Unrecht die Sonderzuwendung nach ihrem tariflichen Grundgehalt bemessen. Die im November abgerechneten 26 Überstunden mit einem Gesamtbetrag von 563,94 DM brutto müssten berücksichtigt werden. Anteilig mit 62,5 % folge hieraus ein weitergehender Zahlungsanspruch i.H. von 352,42 DM brutto. Entgegen der vereinbarten Regelarbeitszeit von lediglich 20 Wochenstunden habe sie im Übrigen im Durchschnitt der letzten zwölf Monate monatlich 20,58 Überstunden geleistet. Zumindest entsprechend dieser durchschnittlichen Arbeitszeit schulde der Beklagte die tarifliche Sonderzuwendung, mit einem weiteren Betrag von 278,99 DM brutto. Zum zustehenden Tarifentgelt- i.S. von Teil B § 1 Absatz 1 TVSZ-NRW als hier maßgebliche Bemessungsgrundlage rechne auch die Überstundenvergütung, da es sich hierbei ebenso wie bei der Grundvergütung um Tarifentgelt handele. Bezüglich der Berechnung des Urlaubsentgelts hätten die Tarifvertragsparteien dies zu Teil A § 1 Absatz 4 TVSZ-NRW ausdrücklich festgeschrieben. Für die tarifliche Sonderzuwendung könne nichts anders gelten. Die von der Klägerin angeführte Bestimmung des § 1 Absatz 4 des Teils A TVSZ-NRW lautet:

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf ein anteiliges Urlaubsgeld gemäß Absatz 1 entsprechend dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit. Bei schwankender Beschäftigungszeit errechnet sich die tatsächliche Arbeitszeit nach dem Durchschnitt der letzten 12 Monate.-

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 352,42 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, bei der Bemessung der tariflichen Sonderzuwendung sei allein auf die Arbeitszeit, wie sie arbeitsvertraglich vereinbart sei, abzustellen. Deshalb stünde der Klägerin der geltend gemachte weitergehende Anspruch nicht zu.

Das Arbeitsgericht ist dem gefolgt und hat mit Urteil vom 22.08.2001 die Klage abgewiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG a.F. (§ 26 Nr. 5 EGZPO i.d.F. des am 01.01.2002 in Kraft getretenen ZPO-Reformgesetzes vom 27.07.2001) statthaft, da sie vom Arbeitsgericht zugelassen worden ist. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.

Mit Recht nimmt das Arbeitsgericht zunächst an, dass der TVSZ-NRW auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet und sich die Anspruchsvorausetzungen der streitigen Sonderzuwendung nach den Bestimmungen seines Teiles B § 1 bestimmen.

Der Tarifvertrag über Sonderzahlungen für den Einzelhandel in Nordrhein- Westfalen ist zwar nicht aufgrund beiderseitiger Zugehörigkeit zu den Tarifvertragsparteien anwendbar. Er ist auch nicht einzelvertraglich in seiner Geltung vereinbart. Auch ist die Allgemeinverbindlichkeitserklärung hinsichtlich dieses Tarifvertrages mit dem 31.01.2001 außer Kraft getreten. Da der Beklagte Einzelhandel betreibt und die Klägerin bei ihm als Angestellte tätig war, fiel das Arbeitsverhältnis jedoch zunächst in den Geltungsbereich des bis zum 31.01.2000 allgemein verbindlichen Tarifvertrages. Mithin hat der TVSZ-NRW nach dem 31.01.2000 zwischen den Parteien gemäß § 4 Absatz 5 TVG nachwirkend weiter gegolten. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Nachwirkung besteht kein Unterschied danach, ob der Tarifvertrag zuvor aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit gemäß § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1 TVG normativ und zwingend oder aufgrund seiner Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 Absatz 4 TVG - wie vorliegend gegolten hatte (vgl. BAG, Urteil vom 18.06.1980 4 AZR 463/78 AP Nr. 68 zu § 4 TVG Ausschlussfristen, m.w.N.). Eine die Tarifregelungen im Nachwirkungszeitraum ersetzende Abmachung liegt nicht vor.

II.

Dabei ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Höhe der tariflichen Sonderzuwendung der Klägerin für das Jahr 2000 ausschließlich nach ihrem tariflichen Grundgehalt bestimmt. Überstundenentgelt war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in die Berechnung einzubeziehen.

§ 1 Absatz 1 zu Teil B TVSZ-NRW bestimmt ausschließlich die tarifliche Grundvergütung als maßgebliche Bemessungsgröße. Für diese Auslegung sprechen sowohl der Tarifwortlaut als auch die Tarifsystematik. Insoweit schließt sich die Berufungskammer dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26.04.2001 - 21 Sa 109/00 n.v. zur Auslegung einer nahezu wortgleichen Fassung des § 19 B Ziffer 1 MTV Einzelhandel Baden-Württemberg an.

1) Wenn in Teil B § 1 Absatz 1 TVSZ-NRW bestimmt ist, die tarifliche Sonderzuwendung betrage 62,5 % des individuell dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zustehenden Tarifentgeltes-, ist auf das dem Arbeitnehmer zustehende Tarifentgelt abgestellt. Diese Bemessungsgröße steht im Gegensatz zu derjenigen des Teiles A § 1 Absatz 1 TVSZ-NRW als jeweiliger tariflicher Entgeltanspruch für das letzte Berufsjahr der Gehaltsgruppe I-. Hier ist abstrakt generell auf das im jeweiligen Bezugsjahr geltende Tarifgehalt der Gehaltsgruppe 1 unabhängig davon abgestellt, welche Tarifgehaltsansprüche dem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zustehen.

2) Die Ansprüche auf Urlaubsgeld und Sonderzuwendung sind rechtlich selbständig. Ihr Entstehen, ihre Fälligkeit und ihr Erlöschen sind rechtlich getrennt zu beurteilen vgl. BAG, Urteil vom 03.04.2001 9 AZR 166/00 zur Veröffentlichung vorgesehen oe, desgleichen Decruppe/Rzaza, Tarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen Teil I 3. Aufl., TV Sonderzahlung, vor § 1 RN 4.

Die Klägerin kann demnach nicht auf die Regelungen über das Urlaubsgeld in Teil A TVSZ-NRW zum Verständnis des hier maßgeblichen Begriffs des Tarifentgelts i.S. von Teil B § 1 Absatz 1 TVSZ-NRW zurückgreifen. Im Gegenteil folgt aus den eigenständigen Regelungen der beiden Abschnitte des Tarifvertrages, dass mangels ausdrücklicher Regelung entsprechend derjenigen zu Teil A § 1 Absatz 4 TVSZ-NRW für die Ermittlung der Höhe der tariflichen Sonderzuwendung bei Teilzeitbeschäftigten mit schwankenden Beschäftigungszeiten gerade nicht der Durchschnitt des Arbeitszeitvolumens der letzten 12 Monate maßgeblich sein soll. Anderenfalls hätte es nach dem nahegelegen, dass die Tarifvertragsparteien eine gleich lautende Fassung auch zu Teil B in den Tarifvertrag aufgenommen hätten.

3) Hinzu kommt, dass die Tarifvertragsparteien anderweitig den Begriff des Tarifentgelts- unmissverständlich im Zusammenhang mit der Quotelung des tariflichen Grundgehalts für Teilzeitbeschäftigte definiert haben. So heißt es in § 10 Absatz 5 Satz 1 des Manteltarifvertrages vom 20.09.1996: Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf ein monatliches Tarifentgelt, das dem Verhältnis ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu der dem tariflichen Entgelt eines Vollbeschäftigten zugrundeliegenden Arbeitszeit entspricht. Mit dieser Regelung ist klargestellt, dass der Begriff des Tarifentgelts verstanden wird als derjenige des Tarifgehalts i.S. des hier einschlägigen Gehaltstarifvertrages vom 27.07.2000. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus § 10 Absatz 5 MTV nicht, dass auch der Anspruch auf Mehrarbeits- bzw. Überstundenvergütung, soweit er sich nach dem tariflichen Grundgehalt berechnet, in den Begriff des Tarifentgelts einzubeziehen ist. Vielmehr hat in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden, dass der Ausdruck Tarifentgelt demjenigen des Gehaltsentspricht. Sowohl im tariflichen Gesamtzusammenhang als auch nach allgemeinem Rechtsverständnis umfasst der Begriff des Gehalts- andererseits nur die feste, laufende Vergütung in Geld. Darunter fallen nicht Mehrarbeitsund Überstundenvergütungen vgl. BAG, Urteil vom 07.02.1995 3 AZR 483/94 AP Nr. 54 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel zu II 3 a) aa) der Gründe mit vielfältigen weiteren Nachweisen; desgleichen ErfK-Preis, 2. Aufl., § 614 BGB RN 8.

4) Dieses Verständnis des individuell anspruchsberechtigten Arbeitnehmers zustehenden Arbeitsentgelts- folgt nicht zuletzt daraus, dass der 30. November des jeweiligen Kalenderjahres gemäß § 2 TVSZ-NRW Fälligkeitsdatum ist.

Da die gesamten bis zum Schluss des Monats November entstandenden Überstundenvergütungen nicht schon am Schluss dieses Monats berechnet und ausgezahlt werden können, diese jedenfalls bei Teilzeitbeschäftigten vielmehr erst am Schluss des folgenden Kalendermonats, d.h. mit dem 31.12. des jeweiligen Jahres, fällig werden (vgl. das letztgenannte Urteil des BAG, a.a.O., zu II 3 der Gründe), konnten die Tarifvertragsparteien allenfalls die Überstunden aus dem Monat Oktober in die Ermittlung der Höhe der Sonderzuwendung einbezogen haben. Für eine solche Sicht und einen entsprechenden Willen der Tarifvertragsparteien gibt der Tarifvertrag jedoch nicht ansatzweise etwas her, zumal Sondervergütungen in nahem zeitlichen Zusammenhang zum Weihnachtsfest üblicherweise auf die zum 30.11. des jeweiligen Kalenderjahres fälligen Vergütungen als Bemessungsgröße abstellen. Bezeichnenderweise ist auch die Klägerin selbst auf eine solche Auslegung nicht verfallen.

III.

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Die Kosten der Berufungsinstanz waren deshalb gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

Wegen der fallübergreifenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revsion zugelassen.

Ende der Entscheidung

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