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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 01.09.2006
Aktenzeichen: 17 Sa 254/06
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 38
InsO § 55 Abs. 1
InsO § 108
1. Insolvenzforderungen können im Unterschied zu Masseverbindlichkeiten nicht im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Statthafte Klageart ist vielmehr die Feststellungsklage. Eine gleichwohl gegen den Insolvenzverwalter erhobene Leistungsklage ist unzulässig.

2. Eine im Zusammenhang mit der Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbarte Abfindung "für den Verlust des Arbeitsplatzes" begründet auch für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masseverbindlichkeit, sondern lediglich eine Insolvenzforderung.

3. Das gilt auch für den Fall, dass die Abfindung nicht in einem Betrag am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird, sondern in gleichen Raten monatlich während des laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zur Auszahlung gelangt. Denn bei der Abfindung handelt es sich nicht um Entgelt für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte, der Masse zugute gekommene Arbeitsleistungen und den Vertragsparteien steht es grundsätzlich frei, die Höhe und die Auszahlungsweise auch atypisch zu regeln. Solange der Abfindung keine Schwarzgeldabrede über "verstecktes Entgelt" zugrunde liegt, bleibt es bei der Einordnung als Insolvenzforderung, und zwar unabhängig davon, ob ihr neben dem Entschädigungscharakter für die Aufgabe des Arbeitsplatzes auch Existenzsicherungscharakter im noch laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis zukommt.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

17 Sa 254/06

Verkündet am 01. September 2006

In dem Rechtsstreit

hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 01.09.2006 durch den Richter am Arbeitsgericht Klein als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Görgens und den ehrenamtlichen Richter Brandenstein

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 24.11.2005 - Az.: 1 Ca 532/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers aus einer Altersteilzeitvereinbarung in Höhe von monatlich 268,43 € für den Zeitraum vom 01.09.2002 bis zum 31.08.2004.

Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin, der C. C. Power GmbH, seit Dezember 1969 beschäftigt. Mit dieser schloss er unter dem 16.07.2001 einen schriftlichen Altersteilzeitvertrag über eine Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.09.2001 bis 31.08.2003 und einer sich anschließenden Freistellungsphase in der Zeit vom 01.09.2003 bis 31.08.2005. In § 5 des Altersteilzeitvertrages, auf den im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 7 ff. d.A.), heißt es:

"§ 5 Altersteilzeitleistungen

(1) Herr C. erhält zu seinem Arbeitsentgelt gem. § 4 einen Aufstockungsbetrag in Höhe von derzeit DM 1.366,37 monatlich.

(2) Herr C. erhält in analoger Anwendung des Punkt 13. der Vereinbarung zur Altersteilzeit vom 19. Juli 2000 darüber hinaus zusätzlich DM 525,00 monatlich. ..."

Ziffer 13 der in Bezug genommenen Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 19.07.2000 (Bl. 119 ff. d.A.) lautet:

"13.

Der Mitarbeiter erhält während des Altersteilzeitverhältnisses für den Verlust des Arbeitsplatzes monatlich eine Abfindungsaufzahlung von DM 600,00.

Weitere Abfindungszahlungen stehen dem Altersteilzeitmitarbeiter nicht zu."

Gleichfalls unter dem 19.07.2000 unterzeichneten die Betriebsparteien eine Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung, in der es auszugsweise wörtlich heißt (Bl. 179 d.A.):

" Unter 13. Die maximale Aufzahlungssumme beträgt DM 25.200,00. ..."

Am 01.09.2002 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte, nachdem zunächst Eigenverwaltung angeordnet worden war, zum Insolvenzverwalter bestimmt.

Die Vergütungsforderungen des Klägers für den hier interessierenden Zeitraum vom 01.09.2002 bis zum 31.08.2004 wurden durch den Beklagten im Jahr 2005 erfüllt. Lediglich die Auszahlung der Beträge in Höhe von monatlich 525,00 DM bzw. 268,43 €, die die Vertragsparteien in § 5 (2) des Altersteilzeitvertrages geregelt haben, wurde von dem Beklagten verweigert. Diese Beträge wurden nur bis zum Eintritt der Insolvenz gezahlt.

Mit seiner vor dem Arbeitsgericht Oberhausen erhobenen Klage hat der Kläger die Zahlung der monatlichen Beträge nach § 5 (2) des Altersteilzeitvertrages für den Zeitraum vom 01.09.2002 bis zum 31.08.2004 in der Gesamthöhe von 6.442,32 € gerichtlich geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, dieser Betrag stünde ihm als Masseforderung zu. Es handele sich um einen Vergütungsbestandteil, der jeweils monatlich ratierlich entstanden sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.442,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 268,43 € für den Zeitraum vom 01.10.2002 bis zum 01.09.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, bei den aus § 5 (2) des Altersteilzeitvertrages resultierenden Zahlungsforderungen des Klägers handele es sich um Insolvenzforderungen, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssten. Bei der Abfindung handele es sich schon nach dem Wortlaut nicht um Arbeitsentgelt. Der Beklagte hat behauptet, dass mit der Regelung in § 5 (2) des Altersteilzeitvertrages gerade nicht eine Gehaltserhöhung für den Zeitraum der Altersteilzeit habe geregelt werden sollen, sondern vielmehr eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Mit Urteil vom 24.11.2005 hat das Arbeitsgericht Oberhausen die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei der von dem Kläger geltend gemachten Forderung handele es sich nicht um Entgelt für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistete Dienste, sondern um eine Insolvenzforderung, die zur Insolvenztabelle anzumelden sei und im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden könne. Die Auslegung des Altersteilzeitvertrages in Verbindung mit Ziffer 13 der Betriebsvereinbarung ergebe, dass die Zahlung einer Abfindung als Kompensationsleistung für die freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes geschuldet sei. Der Abfindungsanspruch sei bereits bei Vertragsabschluss entstanden und werde infolge der vereinbarten Ratenzahlung lediglich monatlich in Teilbeträgen fällig.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen ist dem Kläger am 15.02.2006 zugestellt worden. Mit am 10.03.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt, die er mit am 22.03.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, bei der Zahlungsverpflichtung in § 5 (2) des Altersteilzeitvertrages handele es sich nicht um eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern um eine von der Arbeitsleistung abhängige zusätzliche Zahlung zur Existenzsicherung und als Ausgleich für das im Rahmen der Altersteilzeit geminderte Einkommen. Der Leistung komme damit Entgeltcharakter zu, weshalb sie als Masse- und nicht als Insolvenzforderung einzuordnen sei. Er trägt weiter vor, mit der Abfindungsregelung in der Altersteilzeitvereinbarung hätten die Vertragsparteien zwar keine Schwarzgeldabrede treffen wollen, auch sei hierin keine Nettolohnvereinbarung zu sehen, allerdings handele es sich im Ergebnis um nichts anderes als einen zusätzlichen Aufstockungsbetrag. Auch den Betriebsparteien werde ein entsprechender Regelungswille bei Abschluss der Betriebsvereinbarung unterstellt. Die Vertragsparteien seien seinerzeit davon ausgegangen, dass statt einer am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlenden Abfindung ohne Verlust der steuerlichen Privilegierung auch die vorliegende Abfindungsvereinbarung habe getroffen werden können. Ob diese Einschätzung rechtlich zutreffend sei, sei eine Frage des Steuerrechts, die für den Rechtsstreit nicht entscheidend sei. Entscheidend sei vielmehr, dass mit der unter § 5 (2) des Altersteilzeitvertrages geregelten Zahlung der gleiche Zweck verfolgt werde wie mit der Vereinbarung von Aufstockungsbeträgen, nämlich in erster Linie die Existenzsicherung und Schaffung eines Ausgleichs für durch die Reduzierung der Arbeitszeit eintretende finanzielle Einbussen. So wie es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Entgeltcharakter von Aufstockungsbeträgen nicht entgegenstehe, dass diese der Existenzsicherung dienten und keine unmittelbare Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung seien, müsse dies auch für die hier geregelten monatlichen zusätzlichen Zahlungen nach § 5 (2) des Altersteilzeitvertrages gelten. Deren Sinn und Zweck sei es gewesen, das Nettoeinkommen entsprechend dem Wunsch der Beschäftigten zu erhöhen und gleichzeitig eine Regelung zu treffen, mit der auch die Arbeitgeberseite nicht übermäßig belastet werde, indem keine weitere Abfindung anfalle und gleichzeitig die steuerliche Privilegierung des § 3 Ziffer 9 EStG a.F. genutzt werde. Schließlich ist der Kläger weiterhin der Ansicht, aufgrund der von den Vertragsparteien getroffenen Regelung sei der Zahlungsanspruch aus § 5 (2) des Altersteilzeitvertrages nicht bereits mit dessen Abschluss entstanden, sondern entstehe fortlaufend Monat für Monat in Höhe des jeweiligen anteiligen Betrages. Auch hieraus folge, dass eine Masseverbindlichkeit und keine Insolvenzforderung vorliege.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 24.11.2005 - Az.: 1 Ca 532/05 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.442,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 268,43 € brutto für den Zeitraum vom 01.10.2002 bis zum 01.09.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist weiterhin der Ansicht, dass die Parteien in § 5 (2) des Altersteilzeitvertrages eine echte Abfindungsregelung getroffen hätten und es sich daher bei dem Anspruch des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht um eine Masse-, sondern um eine Insolvenzforderung handele. Dass der Abfindung Existenzsicherungscharakter zukomme, ändere hieran nichts. Sämtliche Zahlungen, die an den Kläger als Altersteilzeitarbeitnehmer geflossen seien, seien Leistungen zur Existenzsicherung gewesen. Das mache die von den Vertragsparteien in § 5 (2) des Altersteilzeitvertrages als Abfindung gewollte Zahlung nicht zu einer Aufstockungsleistung. Die Abfindung werde nach dem Wortlaut der vertraglichen Regelung in Verbindung mit Ziffer 13 der Betriebsvereinbarung als Gegenleistung für die freiwillige vorzeitige Aufgabe des Arbeitsplatzes durch Abschluss des Altersteilzeitvertrages geschuldet. Die Höhe der Abfindung sei für jeden Altersteilzeitarbeitnehmer individuell festgelegt worden. Darüber hinaus sei sie auf den maximalen Betrag von 25.200,00 DM gedeckelt worden. Die Vertragsparteien wie die Parteien der Betriebsvereinbarung hätten also gerade, wie bei Abfindungen üblich und für diese charakteristisch, eine Maximalhöhe für die zu zahlende Abfindung festgelegt. Für den von dem Kläger behaupteten Entgeltcharakter fehle hingegen jeglicher Anhaltspunkt. Der Wortlaut der vertraglichen Regelung gebe den Parteiwillen dahingehend wieder, dass eine Abfindung und kein Nettolohn oder gar Schwarzgeld geregelt werden sollte.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 24.11.2005 ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne von §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Darüber hinaus ist sie auch statthaft im Sinne von § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b ArbGG.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen, denn bei der geltend gemachten Forderung handelt es sich nicht um eine Masse-, sondern um eine Insolvenzforderung, die mit der Leistungsklage nicht geltend gemacht werden kann. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts führt dies allerdings nicht zur Unbegründetheit, sondern zur Unzulässigkeit der Klage, was im Tenor wie geschehen klarzustellen war. Im Einzelnen:

1. Gemäß § 108 Abs. 1 InsO bestehen im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Dienstverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dabei kann der Arbeitnehmer nach § 108 Abs. 2 InsO Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO geltend machen (BAG vom 19.01.2006 - 6 AZR 529/04; BAG vom 23.02.2005 - 10 AZR 600/03, AP Nr. 1 zu § 108 InsO; BAG vom 19.10.2004 - 9 AZR 645/03, NZA 2005, 527). Insolvenzforderungen kann der Arbeitnehmer nach § 87 InsO nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens verfolgen und muss diese gemäß § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anmelden. Werden Insolvenzforderungen als solche bestritten oder entsteht Streit über ihren Rang, so muss der Arbeitnehmer als Gläubiger nach §§ 179, 180 InsO auf Feststellung zur Tabelle klagen. Die wegen einer Insolvenzforderung gegen den Insolvenzverwalter erhobene Leistungsklage ist unzulässig (BAG vom 19.01.2006 - 6 AZR 529/04; BAG vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00, AP Nr. 1 zu § 209 InsO).

Etwas anderes gilt für Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO. In den dort genannten Fällen kann der Gläubiger den Insolvenzverwalter auf Zahlung aus der Masse in Anspruch nehmen (BAG vom 19.01.2006 - 6 AZR 529/04; BAG vom 23.02.2005 - 10 AZR 602/03, AP Nr. 9 zu § 55 InsO; BAG vom 31.07.2002 - 10 AZR 275/01, AP Nr. 1 zu § 38 InsO; Uhlenbruck/Berscheid in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 55 Rn. 70).

2. Die in § 5 (2) des Altersteilzeitvertrages geregelte Forderung begründet auch für den streitgegenständlichen Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masse-, sondern lediglich eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO, sodass die hier erhobene Leistungsklage unzulässig ist.

Die Insolvenzordnung differenziert, soweit hier von Belang, abweichend von der früheren Konkursordnung nur zwischen Insolvenzforderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, und Masseforderungen, die nach Maßgabe von § 55 Abs. 1 InsO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden (BAG vom 31.07.2002 - 10 AZR 275/01, AP Nr. 1 zu § 38 InsO).

Die in § 5 (2) des Altersteilzeitvertrages geregelte Forderung ist eine Abfindung und stellt als solche keine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 InsO dar.

a) Die in § 5 (2) des Altersteilzeitvertrages geregelte Forderung ist eine Abfindung. Das ergibt die Auslegung des Altersteilzeitvertrages gemäß §§ 133, 157 BGB. In dem Altersteilzeitvertrag wird Ziffer 13 der Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 19.07.2000 in Bezug genommen. Alleiniger Regelungsgegenstand dort ist ein Abfindungsanspruch. Wenn also die Parteien in dem Altersteilzeitvertrag gerade auf diese Regelung der Betriebsvereinbarung zurückgreifen, um deutlich zu machen, welchen Rechtsgrund die monatliche zusätzliche Zahlung von 525 DM hat, folgt daraus nichts anderes als die Vereinbarung einer Abfindung wie sie auch Regelungsgegenstand der Ziffer 13 der Betriebsvereinbarung ist. Daran ändert die Bezeichnung als "analoge" Anwendung in § 5 (2) des Altersteilzeitvertrages nichts. Der Kläger selbst macht geltend, mit der Regelung habe man die Vorteile des § 3 Ziffer 9 EStG a.F. in Anspruch nehmen wollen. Das geht nur bei einer Abfindung. Dies war den Vertragsparteien des Altersteilzeitvertrages ebenso bewusst wie denen der Betriebsvereinbarung.

b) Die in § 5 (2) des Altersteilzeitvertrages geregelte Abfindung begründet keine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Danach sind Masseverbindlichkeiten die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründeten Verbindlichkeiten, die nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören. Von dieser Vorschrift werden alle vom Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse selbst vorgenommenen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen erfasst sowie alle Verbindlichkeiten, die durch die Insolvenzverwaltung ausgelöst werden, ohne bereits von § 54 InsO erfasst zu sein (vgl. Uhlenbruck/Berscheid in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 55 Rn. 7 ff., 27 ff.; Braun/Bäuerle, Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 55 Rn. 3 ff., 12 ff. m.w.N.).

Danach werden von dieser Vorschrift insbesondere Arbeitsverhältnisse erfasst, die der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit selbst begründet hat (BAG vom 19.01.2006 - 6 AZR 529/04). Das war hier aber nicht der Fall. Der Beklagte hat weder das Arbeitsverhältnis noch die Altersteilzeitvereinbarung mit dem Kläger begründet. Dementsprechend hat er auch nicht selbst mit dem Kläger eine Abfindungsvereinbarung getroffen. Die vertraglichen Regelungen sind vielmehr allesamt zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustande gekommen. Wird eine Abfindungsforderung durch eine Vereinbarung vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, liegt auch für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor (BAG vom 19.01.2006 - 6 AZR 529/04; BAG vom 31.07.2002 - 10 AZR 275/01, AP Nr. 1 zu § 38 InsO; BAG vom 27.10.1998 - 1 AZR 94/98, AP Nr. 29 zu § 61 KO; BAG vom 06.12.1984 - 2 AZR 348/81, AP Nr. 14 zu § 61 KO; BAG vom 25.02.1981 - 5 AZR 922/78, AP Nr. 6 zu § 61 KO; LAG Köln vom 28.04.2005 - 5 Sa 1409/04, NZA-RR 2005, 597; LAG Rheinland-Pfalz vom 25.11.2004 - 6 Sa 524/04, n.v.; Uhlenbruck/Berscheid in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 55 Rn. 11).

c) Die im Altersteilzeitvertrag geregelte Abfindung begründet auch keine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Danach sind Masseverbindlichkeiten solche aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Die Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO entspricht im Wesentlichen der des § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO (Uhlenbruck/Berscheid in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 55 Rn. 46), sodass die diesbezügliche frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch zur Auslegung der Neuregelung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO herangezogen werden kann.

Der Gesetzeszweck für die in § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO geregelte Bevorrechtigung von Leistungsansprüchen aus dem Synallagma liegt darin begründet, dass derjenige, der vertragsgemäß seine Leistungen nach Verfahrenseröffnung weiter erbringt, auch sein Anrecht auf die volle Gegenleistung behalten soll (vgl. Uhlenbruck/Berscheid in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 55 Rn. 46 m.w.N.). Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO fallen demnach alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach der Verfahrenseröffnung erwachsen, sowie alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben (BAG vom 19.01.2006 - 6 AZR 529/04; BAG vom 19.10.2004 - 9 AZR 645/03, NZA 2005, 527). Die Abgrenzung der Forderungen erfolgt danach, wann die Arbeitsleistung, die den Ansprüchen zugrunde liegt, erbracht wurde. Der Zeitpunkt der Arbeitsleistung bestimmt nämlich, inwieweit die Leistungen der Masse zugute kommen. Dagegen kommt es nicht darauf an, wann der Arbeitnehmer die Zahlungen verlangen kann. Als Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen sind Vergütungsansprüche gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur dann Masseverbindlichkeiten, wenn die Gegenleistung, d.h. die Arbeitsleistung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss (BAG vom 23.02.2005 - 10 AZR 600/03, AP Nr. 1 zu § 108 InsO; BAG vom 19.10.2004 - 9 AZR 645/03, NZA 2005, 527).

Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO und der Systematik im Zusammenhang mit der Regelung des § 108 Abs. 2 InsO ergibt sich weiter, dass entscheidend für die Einordnung als Masse- oder Insolvenzforderung ist, ob es sich bei der Zahlungsforderung des Arbeitnehmers um eine Leistung mit Entgeltcharakter handelt. Nur solche Leistungsansprüche, die in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu der erbrachten Arbeitsleistung stehen, können als Masseforderung anerkannt werden, weil sie eine Gegenleistung für die der Masse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugute gekommene Arbeitsleistung darstellen. Das hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich hinsichtlich der Einordnung von Vergütungsansprüchen einschließlich der Aufstockungsbeträge im Altersteilzeitarbeitsverhältnis so entschieden (vgl. BAG vom 23.02.2005 - 10 AZR 600/03, AP Nr. 1 zu § 108 InsO; BAG vom 19.10.2004 - 9 AZR 645/03, NZA 2005, 527). Entscheidend ist, ob ein Entgelt "für" die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die in diesem Zeitraum die Masse bereichernde Arbeitsleistung geschuldet wird (BAG vom 23.02.2004 - 10 AZR 600/03, AP Nr. 1 zu § 108 InsO).

Bei Abfindungsansprüchen ist dies regelmäßig nicht der Fall, da diese gerade kein Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen sind, sondern Kompensationsleistungen wegen der Aufgabe des Arbeitsplatzes. Abfindungen sind kein Entgelt für nach Insolvenzeröffnung erbrachte Arbeitsleistungen und deshalb, soweit die Abfindung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart worden ist, nicht Masse-, sondern lediglich einfache Insolvenzforderungen (BAG vom 27.10.1998 - 1 AZR 94/98, AP Nr. 29 zu § 61 KO; BAG vom 06.12.1984 - 2 AZR 348/81, AP Nr. 14 zu § 61 KO; BAG vom 25.02.1981 - 5 AZR 922/78, AP Nr. 6 zu § 61 KO; LAG Köln vom 28.04.2005 - 5 Sa 1409/04, NZA-RR 2005, 597). Bei der Vereinbarung einer Abfindung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht die Erstarkung des damit geregelten Anwartschaftsrechts zum Vollrecht in der Regel unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Selbst wenn die Bedingung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt und der Anspruch erst in diesem Zeitpunkt entsteht, ist der Abfindungsanspruch nur eine Insolvenzforderung, keine Masseverbindlichkeit (BAG vom 19.01.2006 - 6 AZR 529/04). Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage der Entstehung und Vererbbarkeit von Abfindungsansprüchen, wenn der Arbeitnehmer vor der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstirbt (vgl. BAG vom 25.09.1996 - 10 AZR 311/96, AP Nr. 105 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 22.05.1996 - 10 AZR 907/95, AP Nr. 13 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz; BAG vom 26.08.1997 - 9 AZR 227/96, AP Nr. 8 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag), kommt hinsichtlich der Einordnung von Abfindungsansprüchen als Masse- oder Insolvenzverbindlichkeit keine Bedeutung zu. Die insolvenzrechtliche Einordnung solcher erst zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Vollrecht entstehenden Ansprüche war nicht Gegenstand dieser Entscheidungen und richtet sich allein nach den vorstehend beschriebenen insolvenzrechtlichen Vorgaben (BAG vom 27.10.1998 - 1 AZR 94/98, AP Nr. 29 zu § 61 KO). Wenn selbst für den Fall, dass die Abfindungsforderung erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und dieser Zeitpunkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt, gleichwohl nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, lediglich eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO vorliegt, muss dies in gleicher Weise gelten, wenn die Vertragsparteien wie hier den Zeitpunkt des Entstehens der Abfindungsforderung zeitlich vorziehen. Die rechtliche Bewertung ändert sich nicht, egal, ob mit der Argumentation des Beklagten der Abfindungsanspruch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages entstanden war oder die Forderung mit der Argumentation des Klägers jeweils monatlich in Höhe eines Teilbetrages von 525,00 DM bzw. 268,43 € anteilig entstehen sollte. In beiden Fällen ist allein entscheidend, dass die Abfindung eine Entschädigungsleistung wegen der Aufgabe des Arbeitsplatzes ist und ihr keinerlei Entgeltcharakter zukommt, weshalb sich weder nach dem Wortlaut noch nach dem Gesetzeszweck des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Einordnung als Masseverbindlichkeit rechtfertigen lässt.

Zuzugeben ist dem Kläger, dass Abfindungen unterschiedliche Zwecke verfolgen können (vgl. auch BAG vom 20.01.2005 - 2 AZR 627/03, NZA 2005, 1207; BAG vom 15.06.2004 - 9 AZR 513/03, NZA 2005, 295). Ebenso zutreffend ist die Annahme, dass eine lediglich als Abfindung bezeichnete Leistung, mit der tatsächlich jedoch ein unmittelbarer Gegenleistungsbezug zur Arbeitsleistung hergestellt werden soll, wie ein Entgeltanspruch und damit für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit zu behandeln ist (vgl. auch BAG vom 27.10.1998 - 1 AZR 94/98, AP Nr. 29 zu § 61 KO; BAG vom 25.02.1981 - 5 AZR 922/78, AP Nr. 6 zu § 61 KO). Voraussetzung ist allerdings, dass sich in einem solchen Fall die Abfindung tatsächlich als Entgelt für die im Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Arbeitsleistung darstellt und ein Bezug zur Arbeitsleistung vorliegt. Es handelt sich dann um "verstecktes Entgelt" (vgl. Küttner/Huber, Personalbuch 2006, Kapitel 1 Rn. 48).

Solange die Abfindung außerhalb des arbeitsvertraglichen Synallagmas steht und nicht Entgelt für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Arbeitsleistung ist, bleibt es bei der zutreffenden Einordnung als Insolvenzforderung, und zwar unabhängig davon, ob der Abfindung neben dem Entschädigungscharakter für die Aufgabe des Arbeitsplatzes auch Existenzsicherungscharakter zukommt (anderer Ansicht wohl BAG vom 06.12.1984 - 2 AZR 348/81, AP Nr. 14 zu § 61 KO). Denn, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, einer Abfindung, egal ob klassisch oder teilweise atypisch geregelt, kommt immer auch Existenzsicherungscharakter zu. Entscheidend ist, ob die Abfindung eine Gegenleistung für die im Altersteilzeitarbeitsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung oder eine Gegenleistung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den damit einhergehenden Verlust des Arbeitsplatzes ist. Allein im ersten Fall liegt ein Bezug zu der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Masse zugute kommenden Arbeitsleistung vor, der die Einordnung als Masseverbindlichkeit rechtfertigt. Im zweiten und für Abfindungen typischen Fall kommt der Insolvenzmasse keine Leistung des Arbeitnehmers zugute, die es rechtfertigen würde, die mit der Abfindung vereinbarte Gegenleistung als Masseverbindlichkeit zu behandeln.

d) Wie bereits das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem in § 5 (2) des Altersteilzeitvertrages vereinbarten Zahlungsanspruch um eine Abfindung ohne Entgeltcharakter, sodass auch für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich eine Insolvenzforderung und keine Masseverbindlichkeit vorliegt. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Regelung im Altersteilzeitvertrag in Verbindung mit Ziffer 13 der Betriebsvereinbarung sowohl hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Abfindung als auch hinsichtlich der ratierlichen Auszahlungsweise nicht einer typischen Abfindungsvereinbarung entspricht. Gleichwohl folgt aus der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung des Altersteilzeitvertrages, dass es sich nach dem Willen der vertragschließenden Parteien um eine echte Abfindungsregelung ohne Entgeltcharakter handeln sollte, was die Einordnung als Insolvenzforderung nach § 38 InsO rechtfertigt.

Der Altersteilzeitvertrag nimmt in § 5 (2) die Regelung der Ziffer 13 der Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 19.07.2000 in Bezug. Deren Wortlaut, Systematik und Regelungszweck sind damit bei der Vertragsauslegung maßgeblich zu berücksichtigen. Bereits der Wortlaut ist hier eindeutig. Es wird klar und deutlich geregelt, dass dem Kläger eine Abfindung "für den Verlust des Arbeitsplatzes" zufließen soll. Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung ausgehend vom Wortlaut der Erklärung der wirkliche Wille zu erforschen (BAG vom 19.01.2006 - 6 AZR 529/04). Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, warum die Vertragsparteien entgegen der klaren Bezugnahme auf Ziffer 13 der Betriebsvereinbarung und entgegen der dortigen klaren Bezeichnung als Abfindungsanspruch für den Verlust des Arbeitsplatzes gleichwohl eine Regelung mit Entgeltcharakter hätten vereinbaren wollen. Der Kläger selbst hat in der Berufungsinstanz nach insoweit in erster Instanz noch unklarem Sachvortrag nunmehr erklären lassen, dass die vertragschließenden Parteien mit der Regelung in § 5 (2) des Altersteilzeitvertrages weder eine Schwarzgeldabrede noch eine Nettolohnvereinbarung treffen wollten und dass auch den Betriebsparteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung mit der entsprechenden Regelung unter der dortigen Ziffer 13 der gleiche Regelungswille unterstellt werde. Wenn jedoch die vertragschließenden Parteien sowohl der Betriebsvereinbarung als auch des Altersteilzeitvertrages mit der Abfindungszahlung keine Nettolohnvereinbarung und auch keine Schwarzgeldabrede treffen wollten, ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass sie trotz der eindeutigen Bezeichnung des Anspruchs als Abfindung gleichwohl inhaltlich einen Entgeltanspruch regeln wollten. Hätten die Parteien nämlich mit der Abfindungsregelung letztlich nichts anderes als einen zusätzlichen Aufstockungsbetrag regeln wollen und die Bezeichnung "Abfindung" nur zum Zwecke der Vortäuschung falscher Verhältnisse und der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 3 Ziffer 9 EStG a.F. gewählt, läge in der Tat eine rechtswidrige Schwarzgeldabrede vor. Ein solcher Regelungswille kann den Vertragsparteien hier jedoch selbst nach dem Sachvortrag des Klägers - und übereinstimmend mit dem des Beklagten - nicht unterstellt werden. Eine dahingehende Auslegung widerspräche zudem dem Grundsatz, dass vertragliche Regelungen im Zweifel gesetzeskonform auszulegen sind, also der Auslegung der Vorzug gebührt, die die Rechtswidrigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet. Die Vertragsauslegung hat sich an dem Grundsatz auszurichten, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BAG vom 15.12.2005 - 2 AZR 148/05, NZA 2006, 791 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 133 Rn. 23 f. m.w.N.). Die Rechtsordnung, hier insbesondere die Steuergesetze lassen jedoch die Regelung von Entgelt als Abfindung nicht zu (vgl. Küttner/Huber, Personalbuch 2006, Kap. 1 Rn. 48 m.w.N.).

Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich ein hiervon abweichendes Auslegungsergebnis nicht dadurch begründen, dass die Parteien im vorliegenden Fall eine für Abfindungen untypische Regelung zur Bemessung der Abfindungshöhe und zur Auszahlung getroffen haben. Zunächst einmal sind die Vertragsparteien frei darin, wie sie die Höhe einer zu regelnden Abfindung und die Auszahlungsweise bestimmen. Dabei mag es zwar nicht dem typischen Regelungsfall von Abfindungen entsprechen, wenn diese wie hier bereits vor dem Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und noch dazu monatlich mit gleichbleibenden Beträgen ausgezahlt werden und sich die Höhe insbesondere nicht nach der Dauer der Betriebzugehörigkeit, sondern nach der Dauer des Altersteilzeitvertrages richtet. Beides ändert jedoch nichts an dem im Wortlaut der vertraglichen Regelung zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsparteien, eine Abfindung und nicht etwa Entgelt zu regeln.

Darüber hinaus ist in der Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung der Abfindungsbetrag auf maximal 25.200 DM der Höhe nach gedeckelt worden, was wieder typisch für Abfindungsregelungen ist. Gerade der Kläger wurde hiervon betroffen, indem der ansonsten unter Ziffer 13 der Betriebsvereinbarung festgelegte Betrag von 600 DM monatlicher Abfindung in seinem Fall aufgrund der langen Laufzeit des Altersteilzeitverhältnisses im Altersteilzeitvertrag auf 525 DM gekürzt wurde, damit der Maximalbetrag von 25.200 DM nicht überschritten wird (25.200 DM : 48 Monate Laufzeit des Altersteilzeitvertrages = 525 DM).

Es mag durchaus zutreffen, dass der Kläger ebenso wie seine in Altersteilzeit befindlichen Kollegen die Abfindungszahlungen aufgrund der ratierlichen Auszahlungsweise bereits unmittelbar zum Bestreiten des Lebensunterhalts während des noch laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verwendet hat. Das ändert jedoch ebenfalls nichts daran, dass nach dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung und dem damit einhergehenden Willen der vertragschließenden Parteien kein Aufstockungsbetrag als Entgeltleistung, sondern eine Entschädigung für die Aufgabe des Arbeitsplatzes geregelt werden sollte. Wie diese Entschädigung von dem Zahlungsempfänger tatsächlich verwendet wird, kann keinen Einfluss auf den Rechtscharakter der Leistung haben.

Gerade der Sachvortrag des Klägers spricht im Übrigen für eine Kompensationsleistung wegen der Aufgabe des Arbeitsplatzes und gegen eine Leistung mit Entgeltcharakter, wenn der Kläger behauptet, ohne die Abfindungsregelung wären die Altersteilzeitverträge durch die betroffenen Arbeitnehmer nicht abgeschlossen worden, weil diesen die üblichen Altersteilzeitleistungen nicht ausgereicht hätten. Damit steht nämlich fest, dass es sich bei der Abfindung letztlich um nichts anderes als eine Gegenleitung für die Zustimmung der Arbeitnehmer zum Abschluss des Altersteilzeitvertrages und damit zur vorzeitigen Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse handelt. Trotz der ratierlichen Auszahlungsweise kommt den Abfindungsleistungen damit gerade kein Entgeltcharakter in Bezug auf die Arbeitsleistung, sondern Kompensationscharakter für die Aufgabe des Arbeitsplatzes zu.

Unterstützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Systematik des Altersteilzeitvertrages selbst. Denn die Vertragsparteien haben sehr genau zwischen den unterschiedlichen Leistungsansprüchen unterschieden. So ist in § 4 des Altersteilzeitvertrages das Arbeitsentgelt geregelt, in § 5 (1) der Aufstockungsbetrag und in § 5 (2) der Abfindungsanspruch. Dabei nimmt die Regelung zum Aufstockungsbetrag in § 5 (1) des Altersteilzeitvertrages ausdrücklich auf die Arbeitsentgeltregelung unter § 4 Bezug, womit sowohl klargestellt als auch im Hinblick auf die nachfolgende Abfindungsregelung unterschieden wird, dass es sich bei dem Aufstockungsbetrag um einen Entgeltbestandteil handelt, während die davon getrennt geregelte Abfindung "für den Verlust des Arbeitsplatzes" und mithin gerade nicht als Entgelt vereinbart wird.

Die in dem Altersteilzeitvertrag wie in der Betriebsvereinbarung geregelte Abfindung ist entgegen der Ansicht des Klägers in keiner Weise abhängig von der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Arbeitsleistung und mithin auch nicht auf diesem Wege als Masseverbindlichkeit begründbar. Für Abfindungen ist es gerade typisch, dass sie, wenn sie für die Aufgabe des Arbeitsplatzes gezahlt werden, in keinerlei Abhängigkeit zu der Erbringung der Arbeitsleistung stehen. Hiervon weicht die vertragliche Regelung der Parteien des Altersteilzeitvertrages in Verbindung mit Ziffer 13 der Betriebsvereinbarung nicht ab. Unter Ziffer 13 der Betriebsvereinbarung wird geregelt, dass "für den Verlust des Arbeitsplatzes monatlich eine Abfindungsaufzahlung" gezahlt wird. Da die Leistung "für den Verlust des Arbeitsplatzes" erfolgt, erfolgt sie gerade nicht für oder in Bezug auf eine erbrachte oder zu erbringende Arbeitsleistung. Das bedeutet mangels einer abweichenden Regelung und eines erkennbaren abweichenden Regelungswillens, dass die Abfindung an den Kläger auch dann monatlich weiter auszuzahlen wäre, wenn er entschuldigt oder unentschuldigt keine Arbeitsleistungen erbracht hätte. Das gilt sowohl für die über den Entgeltfortzahlungszeitraum nach § 3 EFZG hinausgehende Zeit einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit als auch für den Fall eines - selbst lang andauernden -unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit. Die in dem Altersteilzeitvertrag und in der Betriebsvereinbarung geregelte Abfindung ist nicht abhängig von der in den Monaten, in denen sie ratierlich ausgezahlt werden soll, erbrachten Arbeitsleistung. Für seine gegenteilige Ansicht hat der Kläger keinerlei Tatsachen zur Begründung eines entsprechenden Parteiwillens vorgetragen.

Damit wird schließlich auch der Unterschied zwischen der hier streitigen Abfindungsregelung und den Aufstockungsbeträgen deutlich. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht zu Aufstockungsleistungen entschieden, dass diese, obwohl sie sich der Höhe nach rechnerisch nicht allein an der Arbeitsleistung, sondern darüber hinaus auch an dem Ziel orientieren, den Lebensstandard des Arbeitnehmers zu sichern, gleichwohl Entgelt im Sinne der §§ 611 und 612 BGB sind (BAG vom 23.02.2005 - 10 AZR 602/03, AP Nr. 9 zu § 55 InsO; BAG vom 14.10.2003 - 9 AZR 246/03, AP Nr. 9 zu § 3 ATG). Der Unterschied zur hier geregelten Abfindung besteht jedoch gerade darin, dass die Aufstockungsleistungen vom Rechtscharakter her Arbeitsentgelt bleiben, auch wenn sie sich hinsichtlich der Bemessung der Höhe des Entgelts nicht ausschließlich an der erbrachten Arbeitsleistung, sondern auch an dem Ziel orientieren, den Lebensstandard des Arbeitnehmers zu sichern. Bei Abfindungen handelt es sich um Leistungen, die ausschließlich und nicht nur teilweise dem Ziel dienen, eine Kompensation für die Aufgabe des Arbeitsplatzes herzustellen und damit den Lebensstandard des Arbeitnehmers zu sichern. Im Unterschied zu den Aufstockungsleistungen, die beispielsweise bei unentschuldigten Fehlzeiten des Arbeitnehmers nicht zu zahlen wären und nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums nur bei kollektiv- oder einzelvertraglicher ausdrücklicher Regelung fortgezahlt werden, kommt einer Abfindung keinerlei Entgeltcharakter zu. Sie ist völlig unabhängig von der Leistung oder Nichtleistung der Arbeit. Das leuchtet unmittelbar ein bei den klassischen Abfindungsregelungen, bei denen am Ende des Arbeitsverhältnisses die Abfindung in einem Gesamtbetrag ausgezahlt wird. Es gilt jedoch nichts anderes für den vorliegenden Fall, in dem die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit lediglich hinsichtlich des bereits bei Vertragsabschluss feststehenden und ohne weiteres berechenbaren Abfindungsbetrages eine ratierliche und vorgezogene Auszahlung vorgesehen haben.

Das Auslegungsergebnis für den Altersteilzeitvertrag ist vollständig deckungsgleich mit der Auslegung der in Bezug genommenen Ziffer 13 der Betriebsvereinbarung. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und dem dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (BAG vom 29.09.2004 - 1 AZR 634/03, EzA § 42 d EStG Nr. 2; Fitting, BetrVG, 23. Aufl., § 77 Rn. 15).

Der Wortlaut der Ziffer 13 der Betriebsvereinbarung ist eindeutig. Die Betriebsparteien wollten ausdrücklich eine Abfindung für die Aufgabe des Arbeitsplatzes zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer regeln. Sie wollten weder eine Nettolohnabrede zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer treffen noch eine rechtswidrige Schwarzgeldvereinbarung initiieren. Auch die Betriebsparteien haben in der Betriebsvereinbarung klar unterschieden zwischen Entgelt-, Aufstockungs- und Abfindungsleistungen. Sowohl nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck der Regelung als auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vorrangs der gesetzeskonformen Auslegung ist somit festzuhalten, dass die Vertragsparteien der Betriebsvereinbarung nichts anderes als eine echte und lediglich hinsichtlich der Bemessung ihrer Höhe und der Auszahlungsweise atypisch geregelte Abfindung vereinbaren wollten.

Soweit der Kläger argumentiert, dass diese Regelung der Betriebsvereinbarung möglicherweise im Hinblick auf abweichende Regelungen im Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens und/oder im Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG nichtig sein könnte, muss dem hier nicht weiter nachgegangen werden. Denn die - unterstellte - Nichtigkeit der Regelung in Ziffer 13 der Betriebsvereinbarung führt nicht per se zur Unwirksamkeit der einzelvertraglich in § 5 (2) des Altersteilzeitvertrages zwar unter Bezugnahme der Betriebsvereinbarung, aber gleichwohl eigenständig geregelten Abfindung. Selbst wenn auch die vertragliche Regelung unwirksam wäre, würde damit keine Masseverbindlichkeit zugunsten des Klägers begründet, sondern der Kläger könnte aus den bislang in Bezug genommenen Anspruchsgrundlagen überhaupt keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten mehr herleiten. Die tarifvertraglich geregelten, in diesem Verfahren jedoch nicht geltend gemachten Abfindungsansprüche wären wiederum ohne jeden Zweifel bloße Insolvenzforderungen nach § 38 InsO (vgl. insoweit nur BAG vom 27.10.1998 - 1 AZR 94/98, AP Nr. 29 zu § 61 KO).

3. Eine Umdeutung der unzulässigen Masseleistungsklage in eine Feststellungsklage auf Feststellung einer Insolvenzforderung kommt von vornherein schon deshalb nicht in Betracht, weil insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2006 ausdrücklich für den Kläger erklärt worden ist, dass die Masseleistungsklage alleiniges Klageziel und eine Feststellungsklage auf Feststellung einer Insolvenzforderung gerade nicht gewollt sei.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen. Die Berufungskammer misst den entschiedenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung bei.

Ende der Entscheidung

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