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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.10.2006
Aktenzeichen: 17 Sa 568/06
Rechtsgebiete: BetrAVG, ArbPlSchG


Vorschriften:

BetrAVG § 1 b
ArbPlSchG § 12 Abs. 1 Satz 2
1.) Unter "Regelzeit" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG ist für den Bereich des Hochschulstudiums die festgelegte Regelstudienzeit und nicht die durchschnittliche Studiendauer zu verstehen.

2.) Eine Überschreitung der Regelzeit ist auch dann "unzulässig" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG, wenn sie dem Studierenden nicht vorwerfbar ist. Maßstab ist insoweit nicht die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern die objektive Rechtslage. Es bedarf eines normierten Zulässigkeitsgrundes für das Überschreiten der Regelzeit.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

17 Sa 568/06

Verkündet am 20. Oktober 2006

In dem Rechtsstreit

hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2006 durch den Richter am Arbeitsgericht Klein als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Kühl und den ehrenamtlichen Richter Steeg

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 10.03.2006 - Az.: 5 Ca 4732/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Kläger aufgrund einer Anrechnung seiner Wehrdienstzeit eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben hat.

Der am 08.03.1962 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 01.10.1981 bis zum 31.12.1982 seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. Anschließend begann er im Sommersemester 1983 mit dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Marburg. Während des Studiums nahm er in der Zeit vom 15.09. bis zum 26.09.1983 und in der Zeit vom 28.02. bis zum 07.03.1986 an Wehrübungen teil. Nach Beendigung des 7. Fachsemesters (30.09.1986) hatte er alle Scheine und Leistungsnachweise, die für die Meldung zum ersten juristischen Staatsexamen erforderlich waren. In Hessen gab es seinerzeit aus organisatorischen Gründen für die Meldung zur ersten juristischen Staatsprüfung jährlich lediglich drei Meldetermine, nämlich im Januar, im Mai und im Juli jeden Jahres. Bei der Meldung im Januar war der Abschluss der Prüfung im Zeitraum Oktober/November/Dezember vorgesehen, bei der Meldung im Mai war der Abschluss der Prüfung im Zeitraum Januar/Februar/März des folgenden Jahres vorgesehen und bei der Meldung im Juli für den Zeitraum Mai/Juni des folgenden Jahres. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Merkblatt des Hessischen Justizprüfungsamtes für die Meldung zur ersten juristischen Staatsprüfung, Stand 3/86 (Bl. 61 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger meldete sich, nachdem er nach dem 7. Semester zunächst noch ein juristisches Repetitorium besucht hatte, am 14.07.1987 zur ersten juristischen Staatsprüfung an. Die schriftliche Prüfung fand während des Wintersemesters 1987/1988 statt, welches der Kläger als Urlaubssemester genommen hatte. Mit der mündlichen Prüfung am 25.05.1988 schloss er sein Hochschulstudium erfolgreich ab. Nach der anschließenden Referendarzeit legte er im September 1991 sein zweites juristisches Staatsexamen ab.

Zum 01.12.1991 wurde der Kläger bei der WTU Westdeutsche Treuhandunion GmbH, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, eingestellt. Mit Wirkung zum 01.01.1994 wurde ihm auf der Grundlage eines betrieblichen Versorgungswerkes, wegen dessen Einzelheiten auf die Versorgungsordnung vom 01.12.1994 (Bl. 28 ff. d.A.) Bezug genommen wird, eine Versorgungszusage erteilt. Mit einem Schreiben von Dezember 1998 ernannte die Beklagte ihn zum "Seniorberater". Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers mit Wirkung zum 30.09.2002.

Mit seiner am 22.12.2005 vor dem Arbeitsgericht Essen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine Betriebsrente nach Maßgabe der Pensionsgruppe 6 der Anlage zur Versorgungsordnung vom 01.12.1994. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine unverfallbare Rentenanwartschaft zu, da seine Wehrdienstzeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG anzurechnen sei. Unter "Regelzeit" im Sinne dieser Vorschrift sei nicht die "Regelstudienzeit" zu verstehen, sondern die durchschnittliche tatsächliche Studiendauer, die in Hessen im fraglichen Zeitraum - wie auch bundesweit - mehr als 12 Semester betragen habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass er nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung "WTU" der Beklagten vom 01.12.1994 hat;

2. festzustellen, dass er in die Pensionsgruppe 6 der Anlage zur Versorgungsordnung der Beklagten "WTU" vom 01.12.1994 einzuordnen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben. Der Begriff "Regelzeit" sei für den Bereich des Hochschulstudiums mit dem Begriff "Regelstudienzeit" gleichzusetzen. Eine unzulässige Überschreitung der Regelstudienzeit hätte nur dann nicht vorgelegen, wenn sich der Kläger zum frühestmöglichen Termin zum Examen gemeldet hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

Durch Urteil vom 10.03.2006 hat das Arbeitsgericht Essen die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft seien im Falle des Klägers nicht erfüllt. Eine unverfallbare Anwartschaft habe der Kläger nur bei einer mindestens 12-jährigen Betriebszugehörigkeit erwerben können. Er sei jedoch nur 10 Jahre und 10 Monate bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt gewesen. Eine Anrechnung des 15-monatigen Grundwehrdienstes komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG lägen nicht vor, denn unter "Regelzeit" im Sinne dieser Norm sei für den Bereich des Hochschulstudiums die festgelegte "Regelstudienzeit" zu verstehen. Diese habe seinerzeit in Hessen für das Studium der Rechtswissenschaften neun Semester betragen und sei von dem Kläger überschritten worden. Das Überschreiten der Regelstudienzeit sei auch unzulässig gewesen. Zulässig seien nur solche Überschreitungen, die dem Betroffenen nicht zuzurechnen seien oder auf der Wahrnehmung von Rechten beruhten. Dem Kläger sei das Überschreiten der Regelstudienzeit zurechenbar, denn er habe sich bereits im Mai 1987 zur ersten juristischen Staatsprüfung anmelden können, gleichwohl sei die Meldung erst im Juli 1987 erfolgt. Die Ableistung der zwei Wehrübungen während des Studiums führe zu keiner anderen Bewertung, da es sich hierbei lediglich um einen Zeitraum von 20 Tagen gehandelt habe und der Kläger nicht substantiiert vorgetragen habe, dass die Wehrübungen zu einer Verzögerung wie etwa dem verspäteten Bestehen eines Leistungsnachweises geführt hätten. Auch der Umstand, dass der Kläger ein Urlaubssemester eingelegt habe, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, da dies erst nach der Meldung zum Staatsexamen geschehen sei. Der Studienbeginn im Sommersemester führe schließlich ebenfalls nicht zur Zulässigkeit des Überschreitens der Regelstudienzeit, denn der Studienplan sei auch bei Beginn des Studiums im Sommersemester auf sieben Semester angelegt und der Kläger habe nicht behauptet, dass er für den Besuch der Vorlesungen und den Erwerb der Leistungsnachweise mehr Zeit benötigt habe.

Gegen dieses Urteil, das ihm am 21.04.2006 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit einem am 17.05.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 20.06.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und ist weiterhin der Ansicht, unter "Regelzeit" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG sei die durchschnittliche Studiendauer und nicht die "Regelstudienzeit" zu verstehen. Hinsichtlich vieler verschiedener Rechtsfragen werde auf die übliche oder durchschnittliche Studiendauer abgestellt. Da es sich bei § 12 ArbPlSchG um ein Schutzgesetz im engeren Sinne handele, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber hier lediglich Hochbegabte oder solche Studenten, die sich voreilig zum Examen melden, in den Genuss der Anrechnung der Wehrdienstzeiten habe bringen wollen. Dementsprechend sei mit dem Begriff der "Regelzeit" ein anderer als der der "Regelstudienzeit" von dem Gesetzgeber gewählt worden, obwohl es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den rechtstechnischen Begriff der "Regelstudienzeit" zu verwenden, wie er dies z.B. auch bei § 15a BAFöG getan habe. Der Kläger ist der Ansicht, selbst wenn man unter "Regelzeit" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG "Regelstudienzeit" verstehen wollte, könne ihm jedenfalls das Überschreiten derselben nicht als unzulässig angelastet werden. Denn nach der damaligen Prüfungsordnung sei u.a. Zulassungsvoraussetzung für das erste juristische Staatsexamen gewesen, dass mindestens sieben Fachsemester absolviert waren. Aufgrund der vorgegebenen Meldetermine sei ihm jedoch nach Beendigung des 7. Fachsemesters eine Meldung zur ersten juristischen Staatsprüfung frühestens im Januar 1987 möglich gewesen, was zu einer Beendigung des Studiums im Zeitraum Oktober bis Dezember geführt hätte. Selbst bei frühestmöglicher Meldung zur ersten juristischen Staatsprüfung hätte er also erst im 10. Semester das Studium beenden können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich sein Studium durch die zwei Wehrübungen zusätzlich verzögert habe, da ihm hierdurch die Wahrnehmung bestimmter Klausur- und Hausarbeitstermine unmöglich gemacht worden sei. In der Rentenversicherung sei ihm für die zwei Wehrübungen während des Studiums ein Zeitraum von drei Monaten angerechnet worden. Auch der Umstand, dass er aufgrund des Wehrdienstes sein Studium erst im Sommersemester habe beginnen können, habe ihn gegenüber anderen Kommilitonen benachteiligt, da das Vorlesungsangebot eher auf die Bedürfnisse der Mehrheit der Studierenden zugeschnitten sei, die ihr Studium im Wintersemester aufnähmen. Dementsprechend sei sein Studium durch den wehrdienstbedingten Start im Sommersemester 1983 an der Universität Marburg erschwert worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 10.03.2006 - Aktenzeichen: 5 Ca 4732/05 - abzuändern und

1. festzustellen, dass der Kläger nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung "WTU" der Beklagten vom 01.12.1994 hat und

2. festzustellen, dass der Kläger in die Pensionsgruppe 6 der Anlage zur Versorgungsordnung der Beklagten "WTU" vom 01.12.1994 einzuordnen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, die Auslegung des Arbeitsgerichts, dass unter "Regelzeit" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG "Regelstudienzeit" zu verstehen sei, sei nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger auf andere gesetzliche Vorschriften verweise, sei der Vergleich unzulässig, da weder der Wortlaut noch der Regelungszweck der genannten Normen mit § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG übereinstimme. Bei dieser Regelung handele es sich zwar um eine solche mit Schutzcharakter, allerdings zugleich um eine Ausnahmeregelung, die den Arbeitgeber verpflichte, nicht im Unternehmen geleistete Zeiten auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Angesichts des Umstandes, dass es sich hierbei um einen kostenexpansiven Eingriff des Gesetzgebers zu Lasten der Unternehmen handele, sei eine restriktive Handhabung geboten. Das Überschreiten der Regelstudienzeit sei dem Kläger auch zuzurechnen und damit unzulässig, denn weder die geleisteten Wehrübungen noch der Beginn des Studiums zum Sommersemester seien für den verspäteten Abschluss des Hochschulstudiums ursächlich gewesen. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche Klausur- oder Hausarbeitstermine er im Einzelnen aufgrund der Teilnahme an Wehrübungen nicht habe wahrnehmen können, zumal je Semester üblicherweise zwei Termine für Hausarbeiten und Klausuren angeboten würden. Die Beklagte bestreitet, dass das Studium des Klägers durch den wehrdienstbedingten Start im Sommersemester 1983 an der Universität Marburg so erschwert gewesen sei, dass eine Meldung zum Examen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgeschlossen gewesen sei.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze aus beiden Instanzen nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 10.03.2006 ist zulässig. Sie ist insbesondere nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist auch statthaft im Sinne von § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b ArbGG.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Wie bereits das Arbeitsgericht Essen in dem angefochtenen Urteil zutreffend und mit überzeugender Begründung festgestellt hat, ist die Klage zwar zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Im Einzelnen:

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der mit den Klageanträgen Ziffer 1 und 2 begehrten Feststellung des Bestehens und des Inhalts der geltend gemachten Versorgungsrechte. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist (vgl. BAG vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). Da die Beklagte die geltend gemachte unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente bestreitet und auch jedenfalls in erster Instanz noch mit Schriftsatz vom 06.02.2006 (Bl. 88 ff., 97 d.A.) die zutreffende Einordnung in die Pensionsgruppe 6 für den Fall des Bestehens einer solchen Anwartschaft bestritten hat, ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Ein Bedürfnis für eine alsbaldige Klärung besteht. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalles einen zeitraubenden Prozess gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber über Inhalt und Umfang der Versorgungsrechte zu führen. Es ist vielmehr zulässig, die bestehenden Meinungsverschiedenheiten über Bestand und Ausgestaltung von Anwartschafts- und späteren Versorgungsrechten möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalles bereits durch ein gerichtliches Verfahren zu klären. Für eine solche Klage ist ein besonderes Feststellungsinteresse regelmäßig gegeben und der Feststellungsantrag die statthafte Klageart (BAG vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).

2. Die Klage ist jedoch hinsichtlich beider Feststellungsanträge unbegründet. Der Kläger hat keine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente nach der Versorgungsordnung der Beklagten vom 01.12.1994 erworben.

Gemäß § 30 f i.V.m. § 1 b BetrAVG entsteht eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft bei einer - wie hier - vor dem 01.01.2001 zugesagten betrieblichen Altersversorgung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt entweder mindestens 10 Jahre bestanden hat oder bei mindestens 12-jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat. Im Falle des Klägers liegen diese Voraussetzungen, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht vor.

Zwar ist das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 35. Lebensjahres des Klägers beendet worden. Jedoch hat zu diesem Zeitpunkt die Versorgungszusage noch nicht mindestens 10 Jahre bestanden. Entgegen der Ansicht des Klägers erfüllt dieser auch nicht die Voraussetzung einer 12-jährigen Betriebszugehörigkeit bei - gegebenem - dreijährigen Bestand der Versorgungszusage. Denn das Arbeitsverhältnis wurde durch die Eigenkündigung zum 30.09.2002 beendet und bestand zu diesem Zeitpunkt erst 10 Jahre und 10 Monate. Eine Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 30 f BetrAVG gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG findet nicht statt. Denn die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG liegen im Falle des Klägers nicht vor. Danach kommt eine Anrechnung des Wehrdienstes auf Betriebszugehörigkeitszeiten in Betracht, wenn der Wehrpflichtige im Anschluss an den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den künftigen Beruf als Arbeitnehmer förderliche, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen hat und im Anschluss daran als Arbeitnehmer eingestellt wird. Zwar hat der Kläger im Anschluss an den Grundwehrdienst mit dem Studium der Rechtswissenschaften eine für seinen künftigen Beruf bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin förderliche und über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung absolviert. Ferner ist er im Anschluss daran bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Arbeitnehmer eingestellt worden. Jedoch liegt eine unzulässige Überschreitung der Regelzeit vor. Denn unter "Regelzeit" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG ist im Falle eines Hochschulstudiums die festgelegte "Regelstudienzeit" zu verstehen, die der Kläger unstreitig überschritten hat. Entgegen der Ansicht des Klägers war das Überschreiten der Regelstudienzeit auch unzulässig, sodass eine Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit nicht möglich ist und damit mangels mindestens 12-jähriger Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis keine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten entstanden ist.

a) Unter "Regelzeit" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG ist bezogen auf das Hochschulstudium die "Regelstudienzeit" zu verstehen. Das ergibt die Auslegung des Gesetzes.

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt der Wortlaut der gesetzlichen Regelung eine Auslegung dahingehend nicht zu, unter "Regelzeit" die durchschnittliche Studienzeit zu verstehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dem Oberbegriff "Regelzeit" sowohl die Hochschulausbildung als auch beispielsweise eine sich an den Wehrdienst anschließende Lehre erfassen wollen. Dementsprechend ist der zu dem Oberbegriff der "Regelzeit" passende Unterbegriff für den Bereich des Hochschulstudiums der der "Regelstudienzeit", wie er auch im Hochschulrahmengesetz und den Hochschulgesetzen der Länder verwendet wird. Für die Lehre wird die Regelausbildungszeit durch die einzelnen Ausbildungsordnungen vorgegeben. Dass mit der "Regelzeit" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG ein Oberbegriff für die vielfachen Ausbildungsformen gewählt wurde, der für den Bereich des Hochschulstudiums mit der "Regelstudienzeit" übereinstimmt, wird auch in der bereits von dem Arbeitsgericht Essen zutreffend zitierten Entscheidung des BAG vom 16.09.1987 (5 AZR 273/86, unter II der Gründe) als selbstverständlich angesehen und vorausgesetzt (ebenso auch Nitschke, DB 1986, 2384, 2389).

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist unter dem Begriff "Regelzeit" bezogen auf das Hochschulstudium die "Regelstudienzeit" zu verstehen. Denn in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 26.08.1977 wird hinsichtlich der Frage, wann eine zulässige Überschreitung der Regelzeit vorliegt, ausdrücklich auf § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 HRG a.F. verwiesen (BT-Drucksache VIII/855 vom 26.08.1977, Seite 7). § 16 Abs. 3 Satz 3 HRG in der seinerzeit gültigen Fassung lautet wie folgt:

"Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abgenommen wird."

Der Gesetzgeber selbst hat hier für den Bereich des Hochschulstudiums die "Regelstudienzeit" als maßgeblich zur Definition der "Regelzeit" vorgegeben und unter Rückgriff auf § 16 Abs. 3 Satz 3 HRG a.F. einen Anwendungsfall der zulässigen Überschreitung derselben definiert. Einer Auslegung des Inhalts, dass unter "Regelzeit" gleichwohl die durchschnittliche Studiendauer zu verstehen sei, ist damit jeglicher Boden entzogen.

Das von dem Kläger gewünschte Auslegungsergebnis kann auch nicht mit dem bloßen Verweis darauf begründet werden, dass es sich bei § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG um eine Regelung mit Schutzcharakter handelt. Denn so sehr man einerseits die Beschränkung des tatsächlichen Anwendungsbereichs dieser Norm im Falle des rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums aufgrund der niedrig bemessenen und deutlich hinter der tatsächlichen durchschnittlichen Studiendauer zurückbleibenden Regelstudienzeit bedauern mag, muss man andererseits die Entscheidung des Gesetzgebers akzeptieren, dass - auch im Interesse der Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit - mit dem Begriff der "Regelzeit" auf die in den Ausbildungsordnungen jeweils normierte Regelausbildungszeit abgestellt werden soll. Die Argumentation des Klägers verkennt zudem, dass die durchschnittliche Studiendauer des rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums nicht nur in den 80er Jahren, als der Kläger studiert hat, sondern auch bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ArbPlSchG deutlich über der in den Hochschulgesetzen der Länder festgelegten Regelstudienzeit lag. Gleichwohl hat der Gesetzgeber bewusst mit dem Begriff der "Regelzeit" einen für den Bereich des Hochschulstudiums mit der "Regelstudienzeit" korrespondierenden Oberbegriff gewählt, wie der Verweis auf § 16 Abs. 3 Satz 3 HRG a.F. in der Begründung des Regierungsentwurfs zum ArbPlSchG zeigt. Da in der relativ kurzen Zeit zwischen dem Inkrafttreten des ArbPlSchG und dem Studium des Klägers noch kein grundlegender Wandel der Normsituation stattgefunden hat, ist das durch den Wortlaut und den festgestellten Willen des Gesetzgebers vorgegebene Auslegungsergebnis zwingend und vorrangig gegenüber den von dem Kläger bemühten objektiv-teleologischen Erwägungen (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2.Aufl., Seite 200 ff., 233 m.w.N.).

Soweit der Kläger auf andere Vorschriften wie § 1610 Abs. 2 BGB, § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und die hierzu ergangene Verwaltungsvorschrift verweist, ist dies für den vorliegenden Fall unerheblich. Denn keine der genannten Regelungen verwendet den Begriff der "Regelzeit". Zudem sind die Regelungsinhalte und -intentionen nicht vergleichbar. Auch der Verweis darauf, dass in § 15a BAFöG der Begriff "Regelstudienzeit" ausdrücklich verwendet wird und es daher nahe liege, dass der Gesetzgeber bei § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG den gleichen Begriff verwendet hätte, wenn er unter "Regelzeit" den Begriff der "Regelstudienzeit" verstanden hätte, überzeugt nicht. Denn zum Einen gab es die Regelung des § 15a BAFöG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ArbPlSchG überhaupt noch nicht und erst recht nicht in der von dem Kläger zitierten aktuellen Fassung, die erst am 01.04.2001 in Kraft getreten ist. Zum Anderen sind auch hier wieder Regelungsinhalt und -intention nicht miteinander vergleichbar. Gleiches gilt für die von dem Kläger zitierten Regelungen zum Freiversuch und zum StKFG NW. Ferner hilft der Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.05.2001 (2 K 965/97) nicht weiter, denn auch hier fehlt jeder Bezug zu der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG.

Nach der zum Zeitpunkt des Studiums des Klägers geltenden Rechtslage betrug die maßgebliche, in § 8 des Hessischen Juristenausbildungsgesetzes i.V.m. § 45 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) und § 10 Abs. 2 HRG a.F. geregelte Regelstudienzeit 4,5 Jahre bzw. neun Semester. Dabei wird die Regelstudienzeit sowohl in § 45 HHG als auch in § 10 Abs. 2 HRG a.F. als die Zeit definiert, in der in der Regel, eine entsprechende Gestaltung der Studienordnung und des Lehrangebots vorausgesetzt, ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann. Die Regelstudienzeit berechnet sich somit für den Bereich des rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums von der Zeit des Beginns des Studiums bis zum Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens. Da der Kläger nicht innerhalb von 4,5 Jahren seit Beginn des Studiums bzw. innerhalb von neun Semestern das erste juristische Staatsexamen abgelegt hat, sondern dies erst im Mai 1988 und mithin im 11. Semester erfolgte, hat er die Regelstudienzeit und damit auch die Regelzeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG überschritten. An diesem Ergebnis ändert sich selbst dann nichts, wenn man das Urlaubssemester, das der Kläger im Wintersemester 1987/88 genommen hat, herausrechnen würde. Selbst dann wäre der Abschluss des Studiums nach dem 9. Fachsemester erfolgt.

b) Das Überschreiten der Regelzeit war unzulässig im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG.

Soweit der Kläger einwendet, eine zulässige Überschreitung der Regelzeit liege bereits dann vor, wenn diese dem Arbeitnehmer nicht vorwerfbar sei, folgt die Berufungskammer dem nicht. Hätte der Gesetzgeber auf die Vorwerfbarkeit, das Vertretenmüssen oder auf ein Verschulden abstellen wollen, wäre dies entsprechend im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommen. Stattdessen stellt die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG darauf ab, ob die Überschreitung der Regelzeit zulässig oder unzulässig ist. Maßstab ist somit nicht die subjektive Vorwerfbarkeit eines Verhaltens, sondern die objektive Rechtslage. Es bedarf eines normierten Zulässigkeitsgrundes für das Überschreiten der Regelausbildungszeit.

Dieses, aus dem Wortlaut des Gesetzes folgende Auslegungsergebnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Denn in der Begründung des Regierungsentwurfs zum ArbPlSchG (BT-Drucksache VIII/855 vom 26.08.1977, Seite 7) wird hinsichtlich der Frage, was zulässige Überschreitungen sind, ausdrücklich auf § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 HRG a.F. verwiesen. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 HRG a.F. sind die Prüfungsanforderungen und - verfahren so zu gestalten sind, dass die Abschlussprüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abgenommen wird. Daraus folgt, dass Überschreitungen der Regelstudienzeit, die darauf beruhen, dass das Prüfungsverfahren so gestaltet ist, dass die Abschlussprüfung nicht innerhalb der Regelstudienzeit, wohl aber noch innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten danach abgelegt werden kann, zulässig sind, soweit sie sich in diesem Rahmen halten. Darüber hinaus sind, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, Überschreitungen wegen Wehrübungen oder der Inanspruchnahme von Elternzeit zulässig, weil gesetzlich gerechtfertigt. Erkennbar hat der Gesetzgeber hier erneut im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf abstrakte, gesetzlich normierte Zulässigkeitsgründe abgestellt und es vermieden, beispielsweise durch Verwendung von Begriffen wie "Vorwerfbarkeit", "Vertretenmüssen" oder "Verschulden" auf im Einzelfall nur schwer feststellbare Kriterien abzustellen.

In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist das Überschreiten der Regelzeit durch den Kläger unzulässig, denn es ist nicht auf einen gesetzlichen Zulässigkeitsgrund zurückzuführen.

So weist der Kläger zwar zutreffend darauf hin, dass ihm aufgrund des durch das Merkblatt des Hessischen Justizprüfungsamtes (Bl. 61 ff. d.A.) belegten Prüfungsverfahrens nach Beendigung des 7.Fachsemesters ein Abschluss des Studiums noch bis zum Ende des 9.Fachsemesters objektiv unmöglich war. Der frühestmögliche Meldetermin für ihn war Januar 1987. Nach dem im Merkblatt des Justizprüfungsamtes des Landes Hessen niedergelegten Verfahrensablauf wäre damit ein Abschluss der Prüfung im Zeitraum Oktober bis Dezember 1987 verbunden gewesen, also zu einer Zeit, in der der Kläger sich bereits im 10. Fachsemester befunden hätte. Allerdings wäre das Überschreiten der Regelzeit bei Meldung im Januar 1987 und auch bei einer Meldung im Mai 1987 (mit einem Abschluss der Prüfung ebenfalls noch im 10. Semester, nämlich im Zeitraum Januar bis März 1988) zulässig im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG gewesen, denn es wäre Folge des in Hessen seinerzeit geltenden Prüfungsverfahrens mit lediglich drei Meldeterminen pro Kalenderjahr gewesen. Auch nach diesem Prüfungsverfahren war allerdings der Abschluss binnen sechs Monaten nach Ablauf der Regelstudienzeit sichergestellt, was den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Satz 3 HRG a.F. genügte.

Indem der Kläger sich erst im Juli 1987 zur Prüfung angemeldet und erst im Mai 1988 und damit später als sechs Monate nach Ablauf der Regelstudienzeit das Studium beendet hatte, lag keine zulässige Überschreitung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 3 HRG a.F. mehr vor. Die Wahl des späteren Meldetermins im Juli 1987 beruhte vielmehr auf einer persönlichen Entscheidung des Klägers, die nicht mehr adäquat-kausal durch die Ableistung des Grundwehrdienstes oder das Absolvieren von Wehrübungen beeinflusst war. Denn der Kläger hatte mit Beendigung des 7.Fachsemesters unstreitig und nach seiner eigenen Einlassung in der mündlichen Verhandlung bereits alle Leistungsnachweise, die für eine Meldung zur ersten juristischen Staatsprüfung erforderlich waren. Die Studienordnung sah genau dies für das Regelstudium vor. Dass der Kläger sodann nach Beendigung des 7.Fachsemesters ein Repetitorium belegte, was zu einer späteren Meldung zum Staatsexamen führte, steht in keinem adäquat-kausalen Zusammenhang mehr zu dem Wehrdienst oder den absolvierten Wehrübungen. Auch ein Student, der ohne Grundwehrdienst und ohne Wehrübungen innerhalb der Regelstudienzeit gemäß Studienplan im 7.Semester die Voraussetzungen für die Meldung zum Staatsexamen erfüllt hatte, hätte bei entsprechender Zwischenschaltung eines Repetitoriums und erst nachfolgender Meldung zum Staatsexamen den Abschluss des Studiums nicht mehr innerhalb der Regelstudienzeit oder des Zeitraums von sechs Monaten danach erreicht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger, der nach seiner Einlassung das Repetitorium ca. im Mai 1987 beendet hatte, nicht noch den Meldetermin Mai 1987 für die Meldung zum Staatsexamen wahrgenommen, sondern gleichwohl noch bis Juli 1987 abgewartet hat. Denn bei Meldung im Mai 1987 hätte er ohnehin erst im August 1987 die Hausarbeit und im Oktober die Klausuren schreiben müssen, wäre allerdings noch innerhalb des Karenzzeitraums von sechs Monaten nach Beendigung des 9.Semesters und damit in zulässiger Überschreitung der Regelstudienzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 HRG a.F. fertig geworden. Die weitergehende Überschreitung der Regelstudienzeit durch spätere Meldung zum Staatsexamen erst im Juli 1987 steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mehr mit Beeinträchtigungen des Klägers durch die Ableistung des Grundwehrdienstes und/oder die Teilnahme an Wehrübungen während des Studiums. Sie war vielmehr Folge einer von Wehrdienst oder Wehrübungen nicht mehr beeinflussten freien Entscheidung des Klägers. Auch wenn dieser damit sein Studium immer noch zügig absolviert und abgeschlossen hat, liegt der Zeitpunkt des Abschlusses gleichwohl außerhalb der Regelstudienzeit und auch außerhalb des Zeitraums einer zulässigen Überschreitung derselben aufgrund des damaligen Prüfungsverfahrens. Vor diesem Hintergrund kommt eine Anrechnung der Wehrdienstzeiten auf die Betriebszugehörigkeit nicht in Betracht.

Soweit der Kläger geltend macht, aufgrund des Wehrdienstes habe er erst zum Sommersemester 1983 sein Studium an der Universität Marburg beginnen können und dies zudem unter erschwerten Voraussetzungen wegen des primär auf das Wintersemester abgestellten Studienplans, hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass gleichwohl der Studienplan auch bei einem Beginn im Sommersemester auf sieben Semester angelegt war und der Kläger im Übrigen gemäß den Anforderungen auch innerhalb von sieben Semestern alle Leistungsnachweise wie vorgesehen absolviert hatte. Damit hat der wehrdienstbedingte Beginn des Studiums im Sommersemester unter möglicherweise erschwerten Bedingungen im Falle des Klägers nicht zu einer objektiv nachvollziehbaren Verzögerung des Studiums geführt. Gleiches gilt für die während des Studiums absolvierten Wehrübungen. Auch hier hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern diese eine Verzögerung des Studiums und dessen Abschluss außerhalb der Regelstudienzeit verursacht hätten. Da der Kläger unstreitig gemäß Studienplan innerhalb von sieben Semestern alle Leistungsnachweise erreicht hatte und sich mit Ende des 7.Fachsemesters zum Examen hätte melden können, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die dann eingetretene Verzögerung adäquat-kausal auf den Wehrdienst und/oder die Wehrübungen zurückzuführen sein soll. Selbst der Abzug der durch die Wehrübungen verlorenen Zeit von 20 Tagen würde nicht dazu führen, dass der Kläger das Studium noch innerhalb der Regelzeit oder des Zeitraums einer zulässigen Überschreitung im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 3 HRG a.F. beendet hätte. Um mehr als die 20 Tage der Wehrübungen zu berücksichtigen, hätte es der Darlegung einer adäquat-kausal auf diese zurückzuführenden Verzögerung des Abschlusses des Hochschulstudiums bedurft, die jedoch nicht erfolgt ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG für den Kläger zugelassen, denn die Berufungskammer misst den Rechtsfragen, wie die Begriffe "Regelzeit" und "unzulässige Überschreitung" bei § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG auszulegen sind, grundsätzliche Bedeutung bei.

Ende der Entscheidung

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