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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 24.06.2005
Aktenzeichen: 17 Ta 339/05
Rechtsgebiete: ZPO, RVG, GKG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
RVG § 13 Abs. 1 | |
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 |
2. Die Vereinbarung einer Outplacement-Maßnahme entspricht deren Kostenansatz.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In Sachen
hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 24.06.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Grigo
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 21.01.2005 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - teilweise abgeändert und der Streitwert des Prozessvergleichs vom 21.01.2005 anderweitig auf 70.356,26 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, hat nur teilweise Erfolg. Dabei führt die geringfügige Herabsetzung des Streitwertes des Prozessvergleichs vom 21.01.2005 im Ergebnis nicht einmal zu einer Gebührenminderung, wie sie die hinter dem Kläger stehende RechtsSchutzversicherung anstrebt, da nach der Tabelle der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG kein Gebührensprung eintritt.
1. Das Verfahren im Allgemeinen hat das Arbeitsgericht zutreffend mit dem für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Brutto-Arbeitsentgelts des Klägers gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG bewertet. Dagegen wendet sich der Kläger letztlich auch nicht.
2. Der hieraus folgende Streitwert des Verfahrens in Höhe von 27.500,00 € war unter Beachtung der streitwertmäßig über dies zu berücksichtigenden Regelungspunkte zu Nr. 2, 8 und 9 des Prozessvergleichs um 42.856,26 € zu erhöhen. Der Vergleichsstreitwert belief sich damit auf 70.356,26 €.
a) Die zu Ziffer 2 des Vergleichs vereinbarte unwiderrufliche Freistellung "seit dem 15.12.2004 bis zum 30.09.2005" ist mit 25 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung zu bewerten. Die seit dem 01.01.2002 für Beschwerden in Streitwertsachen zuständige erkennende Beschwerdekammer bemisst den wirtschaftlichen Wert der Freistellung, der nach § 3 ZPO zu schätzen ist, durchgängig mit dem Betrag von 25 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung - vgl. etwa Beschlüsse vom 03.07.2003 - 17 Ta 173/03 - und vom 03.05.2004 - 17 Ta 264/04. Davon abzugehen besteht keine Veranlassung. Dies entsprach im Übrigen für den Fall, dass anderweitiger Verdienst nicht angerechnet werden sollte, auch der Rechtsprechung der früheren Beschwerdekammern des LAG Düsseldorf. Soweit das vom Kläger vorgelegte Schreiben der Rechtsschutzversicherung darauf verweist, dass "nach der Rechtsprechung des LAG Düsseldorf (lediglich) 10 % des Gehalts des Freistellungszeitraums zu berücksichtigen sei", trifft dies die vorliegende Fallgestaltung nicht. Mit einem Bruchteil von 10 % der Vergütung wurde allenfalls eine Freistellung ohne Verzicht auf die Anrechnung anderweitiger Vergütung bewertet. Eine solche Freistellung haben die Parteien nicht vereinbart.
Allerdings beträgt der streitwertmäßig erhebliche Freistellungszeitraum nicht, wie vom Arbeitsgericht angenommen, 9,5 Monate. Er beläuft sich lediglich auf die Zeit ab Vergleichsschluss mit dem 21.01.2005 bis zum 30.09.2005. Diesem Bemessungszeitraum entspricht ein Bewertungsbetrag von 19.089,59 €.
b) Die Regelung zu Ziffer 8 des Vergleichs mit der Bewilligung einer Outplacement-Maßnahme zu Kosten von insgesamt 14.600,00 € hat das Arbeitsgericht zutreffend mit eben diesem Kostenansatz bewertet.
c) Zuzustimmen ist dem Arbeitsgericht auch darin, die zu Ziffer 9 des Vergleichs getroffene atypische Zeugnisklausel mit insgesamt dem Betrag eines Bruttomonatsgehalts = 9.166,67 € zu bewerten. Hier wurde, wie das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 31.05.2005 zu Recht herausgestellt hat, nicht lediglich ein bloßes Titulierungsinteresse des Klägers gewahrt, dass mit einem Viertelbruttomonatsentgelt zu bewerten wäre. Geregelt haben die Parteien vielmehr die Erteilung zweier qualifizierter, auf unterschiedliche Zeiträume abgestellter Zwischenzeugnisse und zudem diejenige eines dem letzten Zwischenzeugnis entsprechenden "analogen" Endzeugnisses. Überdies wurde dem Kläger für die Aufgabenbeschreibung die inhaltliche Ausgestaltung der Zeugnisse freigestellt. Diese komplexe Regelung kann in Übereinstimmung mit der Auffassung des Arbeitsgerichts in ihrem Wertansatz durchaus der Erteilung eines streitigen qualifizierten Endzeugnisses gleichgesetzt werden, die die Beschwerdekammer in st. Rspr. mit dem Betrag einer Bruttomonatsvergütung bewertet.
Ende der Entscheidung
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