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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: 17 Ta 380/04
Rechtsgebiete: BRAGO, BetrVG
Vorschriften:
BRAGO § 10 a. F. | |
BetrVG § 99 | |
BetrVG § 101 |
2. Parallelverfahren - ob Einzelverfahren oder Gruppenverfahren - werden auf 3/10 des Eingangswertes gekürzt.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 29.06.2004 durch e. Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Grigo
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte T. u.a. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 09.06.2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur Neubescheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) ist insoweit erfolgreich, als die Sache zur Neufestsetzung des Streitwerts an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen war.
Beschlüsse, die einem Rechtsmittel unterliegen, müssen nach allgemeiner Auffassung begründet werden - vgl. BGH NJW 1983, 123 und Beschwerdekammer etwa mit Beschluss zuletzt vom 14.05.2004 - 17 Ta 287/04 -. Dabei kann in Streitwertsachen die Begründung im weiteren Gang des Abhilfeverfahrens gemäß § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO nachgeholt werden.
Vorliegend ist der angegriffene Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 09.06.2004 nicht begründet. Der Beschluss zeigt lediglich Einzelansätze der Bewertungen der Anträge zu 1) und 2) des Arbeitgebers und des Antrages des Betriebsrats zu 3) auf und lässt überdies erkennen, dass bei der Gesamtbewertung gemäß § 5 ZPO saldiert worden ist. Eine Begründung für die Höhe der Einzelansätze enthält der Beschluss nicht. Sie lässt sich auch nicht aufgrund anderer Umstände erschließen - auch die Mitteilung hinsichtlich der beabsichtigten Höhe der Streitwertfestsetzung vom 14.05.2004 gibt insoweit keinerlei Anhaltspunkte. Nichts anderes gilt für den vom 18.06.2004 datierten Nichtabhilfebeschluss, der - ungeachtet der 5-seitigen Beschwerdebegründung - lediglich "auf die Ausführungen im Beschluss vom 09.06.2004" verweist.
Zur Vermeidung weiteren Streites weist die Beschwerdekammer vorsorglich darauf hin, dass außer Frage stehen dürfte, dass der Betriebsrat mit seinem Gegenantrag zu 5) einen eigenständigen Unterlassungsanspruch nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 BetrVG verfolgt und von daher eine zusätzliche Bewertung unumgänglich sein dürfte. Dabei spricht auch viel dafür, dass - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - insoweit auf e. Hilfswert des § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO zurückzugreifen sein dürfte.
Ende der Entscheidung
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