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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 23.09.2005
Aktenzeichen: 17 Ta 528/05
Rechtsgebiete: BGB, GKG
Vorschriften:
BGB § 779 | |
GKG § 42 Abs. 3 Satz 1 |
2. Das den wirtschaftlichen Wert ausdrückende Titulierungsinteresse beträgt 10 % des sonst in Betracht kommenden Wertes des Regelungspunktes.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte X. u.a. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2005 teilweise abgeändert und der Streitwert des Prozessvergleichs vom 11.04.2005 anderweitig auf 23.803,88 € festgesetzt; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Den Beschwerdeführern kann nicht darin beigetreten werden, dass der Streitwert des Vergleichs mit 53.817,21 € festzusetzen ist, dies unter Beachtung eines sog. Mehrvergleichs mit einem Wert von insgesamt 32.861,97 €. Geboten ist lediglich die Berücksichtigung des Mehrvergleichs mit 2.848,64 €, woraus sich unter Zusammenrechnung mit dem Streitwert des Verfahrens in Höhe von 20.955,24 € der im Tenor ausgewiesene Gesamtbetrag von 23.803,88 € ergibt.
Zu den einzelnen Streitpunkten der Bewertung der Vergleichsregelungen gilt Folgendes:
1.Richtig ist, dass die Beschwerdeführer auch die Einbeziehung unstreitiger Ansprüche in die Vergleichsregelung grundsätzlich als Mehrvergleich bewertet wissen wollen. Zwar wird vereinzelt angenommen, dass der Vergleichswert nicht durch Vergleichsregelungen erhöht werden könne, die der Klarstellung unstreitiger Ansprüche dienten, weil es insoweit an einem - für die Einigungsgebühr neuen Rechts nicht mehr vorauszusetzenden - Vergleich im Sinne des § 779 BGB fehle - vgl. die Nachweise bei GK-ArbGG/Wenzel, § 12 RN 330. Entscheidend ist jedoch, dass dann, wenn die Form des Prozessvergleichs dazu benutzt wird, unstreitige Rechtsverhältnisse zu regeln und zu gestalten, die Parteien zu erkennen geben, dass sie unstreitige Beziehungen wie streitige Rechtsbeziehungen behandelt wissen wollen, woraus sich die Bildung eines besonderen Wertes rechtfertigt. Zu bewerten ist das sog. Titulierungsinteresse, da es den wirtschaftlichen Wert des Regelungspunktes ausdrückt. Dabei bewertet die Beschwerdekammer das bloße Titulierungsinteresse im Allgemeinen mit 10 % des sonst in Betracht kommenden Wertes des Regelungspunktes; ein höherer Ansatz von 25 % wird aufgrund der besonderen Bedeutung des Zeugnisanspruches allein hinsichtlich der Bewertung des Titulierungsinteresses einer Zeugnisklausel im Vergleich veranschlagt, hier bezogen auf die regelmäßige Bewertung eines Zeugnisstreites mit einer Bruttomonatsvergütung.
2.Von diesen Bewertungsgrundsätzen ausgehend bemisst sich der Wert der Freistellungsregelung zu Ziffer 1 Abs. 2 des Vergleichs mit 291,05 €. Die Beschwerdeführer gehen zutreffend davon aus, dass die originäre Regelung einer Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge mit 25 % der auf den Frei-stellungszeitraum entfallenden Bruttovergütung zu bewerten ist. Im Ausgangsverfahren war der Kläger jedoch vor Vergleichsschluss bereits freigestellt und von daher ausschließlich das Titulierungsinteresse für den im Vergleich angesprochenen Freistellungszeitraum zu bewerten. Dabei übersehen die Beschwerdeführer zudem, dass die Vergleichsregelung erst ab Vergleichsschluss mit dem 11.04.2005 zum Tragen kam, dies für die Zeit bis zum 30.09.2005. Unter Zugrundelegung der monatlichen Vergütung von 6.985,08 €, die die Beschwerdeführer hier zu Recht ansetzen, folgt nach alledem rechnerisch ein in die Bewertung des Vergleichs eingehender Betrag von 291,05 €.
Die zu Ziffer 4 des Vergleichs geregelten Tantiemeansprüche des Klägers stellten gleichfalls lediglich die Einbeziehung unstreitiger Ansprüche dar. Entsprechend des seitens der Beschwerdeführer angezeigten Gesamtwertes von 10.423,00 € war deshalb das Titulierungsinteresse mit 1.042,30 € zu bewerten.
Die in Ziffer 5 des Vergleichs festgeschriebenen Altersversorgungsansprüche des Klägers waren vor Vergleichsschluss nicht streitig. Auch insoweit stellt sich deshalb der Streitwert lediglich auf 10 % des Wertes streitiger Ruhegeldansprüche, die die Beschwerdeführer nach Maßgabe von § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zutreffend mit 8.282,88 € beziffert haben, mithin auf 828,29 €.
3.Schließlich war in die Vergleichsbewertung noch einzubeziehen die zu Ziffer 1 des Vergleichs erfolgte Absprache hinsichtlich der weiteren privaten Nutzung des Firmen-Kfz. Abzustellen ist insoweit auf die Einlassung der Beschwerdeführer, wonach die entsprechenden vertraglichen Regelungen eine Rückforderungsmöglichkeit für den Arbeitgeber aufgrund des gekündigten Arbeitsverhältnisses vorsahen. Andererseits kann der hier für die Streitwertbemessung maßgebliche wirtschaftliche Wert der Vereinbarung lediglich alternierend entweder auf den Wert der weiteren Überlassung bis zum 30.06.2005 abstellen oder auf die Nichtnutzung für die Folgezeit bis zum 30.09.2005. Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss auf den letzteren Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.09.2005 abgestellt und entsprechend den Angaben der Beschwerdeführer den Wert insoweit mit 687,00 € bemessen hat. Mit diesem letzten in die Bewertung des Mehrvergleichs eingehenden Einzelansatz stellt sich dessen Gesamtbewertung auf 828,29 €.
Ende der Entscheidung
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