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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.01.2003
Aktenzeichen: 17 Ta 545/02
Rechtsgebiete: BRAGO, BetrVG


Vorschriften:

BRAGO § 10 a. F.
BetrVG § 99
BetrVG § 101
1. Bei Zustimmungsersetzungsverfahren zu der Versetzung eines Arbeitnehmers sind regelmäßig wie bei einer Änderungskündigung zwei Bruttomonatsvergütungen in Ansatz zu bringen.

2. Parallelverfahren - ob Einzelverfahren oder Gruppenverfahren - werden auf 3/10 des Eingangswertes gekürzt.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 17 Ta 545/02

In dem Beschlussverfahren

hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 20.01.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Grigo

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.12.2002 teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren wird anderweitig auf 21.767,21 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) hat teilweise Erfolg. Dem angefochtenen Beschluss - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 07.12.2002 - kann nicht darin gefolgt werden, dass bei dem hier in Rede stehenden Verfahren nach § 99 BetrVG, mit dem die Antragstellerin die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung mehrerer Arbeitnehmer ersetzen lassen wollte, je betroffenem Arbeitnehmer der zweifache Betrag seines Bruttomonatseinkommens streitwertmäßig in Ansatz zu bringen sei - hier mit rechnerisch unstreitigen 43.805,00 €. Der Beschwerdeführerin kann allerdings ebenso wenig darin gefolgt werden, den Verfahrenswert mit dem 2-fachen durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen der betroffenen fünf Mitarbeiter zu bewerten.

1) Die Beschwerdekammer hat mit Beschluss vom 11.05.1999 (7 Ta 143/99) ein einzelnes Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG hinsichtlich des Verfahrenswertes mit zwei Monatseinkommen des betroffenen Arbeitnehmers bewertet. Daran ist festzuhalten. Die Wertfestsetzung bestimmt sich in derartigen Fällen nicht vermögensrechtlicher Streitigkeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO und den Wertmaßstäben des § 12 Abs. 7 ArbGG als geeignetem Anknüpfungspunkt. Für den Normalfall ist sodann, vergleichbar der Bewertung eines Streites um den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses, etwa für den Fall einer Änderungskündigung, der Betrag zweier Monatseinkommen des betroffenen Arbeitnehmers in Ansatz zu bringen. "Je nach Lage des Falles" kann die Festsetzung allerdings niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € erfolgen - § 8 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. BRAGO. Entscheidend sind insoweit Bedeutung, Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache.

2) Unter Beachtung dieser Kriterien ist hier zunächst für den ersten Fall einer Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ein Betrag von 10.748,32 € streitwertmäßig in Ansatz zu bringen. Der Streit hob sich weder durch seine Bedeutung noch durch Schwierigkeit oder den Umfang der Bearbeitung aus dem Rahmen eines gängigen Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG heraus. Der Arbeitnehmer D. hat nach der eigenen Angabe der Beschwerdeführerin ein Bruttomonatseinkommen von 5.374,16 €.

3) Der zweifache Wert ist indes nicht für die weiteren vier Versetzungen anzusetzen. Die Besonderheit des Ausgangsverfahrens lag darin, dass die Verfahren sämtlich parallel lagen. Von daher ist unter dem Blickwinkel "Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache" eine Herabsetzung des Grundansatzes hinsichtlich der "Parallelverfahren" geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang in gesonderten Einzelverfahren gleichfalls eine Kürzung streitwertmäßig erfolgen müsste. Hier jedenfalls war angesichts der gleichgelagerten Anträge und Sachverhalte allenfalls noch eine kursorische Prüfung der weiteren Fälle seitens der Anwälte geboten. Dies führt nach der Rechtsprechung der bis zum 31.12.2001 als Beschwerdekammer in Streitwertsachen zuständigen 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zu einer Kürzung auf jeweils 3/10 des Ausgangswertes von zwei Bruttomonatsbezügen - vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 25.05.2000 - 7 Ta 123/00 - und vom 09.11.1988 - 7 TaBV 17/98 -. Die nunmehr zuständige Beschwerdekammer sieht im Streitfalle keine Veranlassung, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen. Für die weiteren Zustimmungsersetzungsverfahren folgt hieraus folgende Berechnung:

ein Teilansatz von 2.302,94 € bezüglich es Mitarbeiters E. (3.454,41 € x 2 : 3)

ein Ansatz von 3.403,33 € bezüglich des Mitarbeiters T. (5.105,00 € x 2 : 3).

Ein weiterer Ansatz von 2.842,73 € hinsichtlich des Mitarbeiters W. (4.264,10 € x 2 : 3)

und schließlich ein Ansatz von 2.469,89 € hinsichtlich des Mitarbeiters V. (3.704,83 € x 2 : 3).

Aus dem Gesamtbetrag von sodann 11.018,89 € folgt der Endbetrag der Bemessung des Wertes des Verfahrensgegenstandes von schließlich 21.767,21 €.

Ende der Entscheidung

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