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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 17 Ta 552/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 |
2. Wenn bei einer Folgekündigung die Kündigungstermine mindestens 3 Monate auseinander liegen, ist erneut das Vierteljahresentgelt anzusetzen.
3. Eine Folgekündigung ist mindestens mit einem Bruttomonatsbezug zu bewerten.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In Sachen
hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 27.09.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Grigo
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 28.04.2005 teilweise abgeändert und der Streitwert - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - anderweitig für das Verfahren auf 53.022,05 € und für den Prozessvergleich vom 07.04.2005 auf 54.087,30 € festgesetzt.
Die Beschwerde der Klägerin, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert des Verfahrens mit 59.641,00 € zu hoch bemessen.
a) Für den Fall des Streites um mehrere Kündigungen vertritt die Beschwerdekammer in st. Rspr. die sog. Differenztheorie. Die hier gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgebliche Bewertungsnorm des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F. (heute § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG n.F.) kommt uneingeschränkt allein im Hinblick auf die erste streitige Kündigung zur Anwendung. Sofern insoweit nicht über eine Vertragszeit von weniger als drei Monaten gestritten wird, bemisst sich danach der Streitwert mit dem Betrag des Brutto-Vierteljahresentgelts des Klägers. Nach den allgemeinen Streitwertbemessungsgrundsätzen sind zusätzlich im Wege der objektiven Klagehäufung verfolgte weitere Kündigungsschutzanträge selbständig zu bewerten und zusammenzurechnen, sofern sie nicht identisch sind oder doch mindestens wirtschaftlich denselben Streitgegenstand betreffen. Da die zunächst anhängig gemachte Kündigungsfeststel-lungsklage ihren Wert durch eine Klageerweiterung nicht ändert, ist es der nachgeschobene Kündigungsschutzantrag, der gegebenenfalls geringer bewertet werden muss. Dabei stellt die Differenztheorie für die Bewertung einer Folgekündigung entscheidend darauf ab, welche Zeiträume zusätzlich streitig werden. Wenn die Kündigungstermine mindestens drei Monate auseinander liegen, ist wiederum die Bewertung der Folgekündigung mit dem Brutto-Vierteljahresentgelt geboten. Eine Folgekündigung ist schließlich mindestens mit dem Wert eines Bruttomonatsbezuges zu bewerten - vgl. etwa Beschluss vom 09.09.1993 - 7 Ta 188/93 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 99 - und zuletzt Beschluss vom 06.05.2005 - 17 Ta 232/05 - n.v. .
b) Nach diesen Bewertungsgrundsätzen, denen im Prinzip auch das Arbeitsgericht gefolgt ist, war die am 19.03.2004 eingereichte Kündigungsschutzklage, mit der sich die Klägerin gegen eine beklagtenseits ausgesprochene Kündigung vom 27.02.2004 zum 30.04.2004 wandte, mit drei Bruttomonatsvergütungen in unstreitiger Gesamthöhe von 9.927,00 € zu bewerten.
Die mit Klageerweiterung vom 06.09.2004 angegriffene Kündigung vom 18.08.2004 war ebenfalls mit 9.927,00 € zu bewerten. Wird die außerordentliche Kündigung hilfsweise auch zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin ausgesprochen, wie hier seitens der Beklagten, so richtet sich die Klage doch nur gegen eine Kündigungserklärung. Es bewendet vorliegend sodann bei der Bewertung mit dem Vierteljahreseinkommen, da der Kündigungstermin - 31.10.2004 - denjenigen der ersten Kündigung um mehr als drei Monate überschreitet.
Schließlich ist die mit Klageerweiterung vom 07.01.2005 angegriffene dritte Kündigung lediglich mit dem Betrag einer Monatsvergütung = 3.309,00 € zu bewerten, da sie zwar wiederum zum 31.10.2004 ausgesprochen wurde, sich jedoch nicht als mit der zweiten streitigen Kündigung letztlich identische Wiederholungskündigung darstellt. Nach alledem war das Verfahren insgesamt, wie im Tenor ausgewiesen, mit 53.022,05 € zu bewerten.
2. Den sog. Mehrvergleich des Prozessvergleichs vom 07.04.2005 hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss mit 5.380,00 € ebenfalls zu hoch bemessen. Die zu Ziffer 3 angesprochene mögliche Auszahlung des Weihnachtsgeldes, die das Arbeitsgericht mit 2.000,00 € bewertet hat, hat keinerlei wirtschaftlichen Wert. Die Vergleichsklausel lässt völlig offen, ob der Klägerin insoweit überhaupt ein Anspruch zusteht; verwiesen ist ausschließlich auf "mögliche" tarifvertragliche Ansprüche.
Zwar stellt andererseits die zu Ziffer 4 gefundene Regelung, in der sich die Beklagte zur Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes verpflichtete, einen "Mehrvergleich" dar. Nach der unbestritten gebliebenen Einlassung der Klägerin bestand dem Grunde nach über die Anspruchsberechtigung der Klägerin jedoch kein Streit. Zu bewerten ist deshalb allein das sog. Titulierungsinteresse, dass die Beschwerdekammer in solchen Fällen im Allgemeinen mit 1/10 des Basiswertes bemisst. Da sich die Urlaubsgeldansprüche der Klägerin überschlägig auf 2.380,00 € saldierten, ist deshalb ein zusätzlicher Wert von 238,00 € in die Streitwertbemessung des Vergleichs einzurechnen.
Streitwerterhöhend ist schließlich die Zeugnisklausel zu Ziffer 8 des Vergleichs zu berücksichtigen, allerdings wiederum lediglich aufgrund des bloßen Titulierungsinteresses, das die Beschwerdekammer in st. Rspr. bei Zeugnissen mit 1/4 der Bruttomonatsvergütung bemisst, d.h. hier mit 827,25 €.
Mit insgesamt 1.065,25 € erhöhte sich demnach der Wert des Prozessvergleichs gegenüber demjenigen des Verfahrens auf 54.087,30 €.
Ende der Entscheidung
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