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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 17 Ta 560/05
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, RVG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 | |
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 | |
GKG § 66 Abs. 3 Satz 3 | |
RVG § 32 Abs. 2 Satz 1 |
Tenor:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. H. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.09.2005 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Die Beschwerde, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zu Recht darauf abgestellt, dass die in dem Prozessvergleich vom 01.08.2005 vereinbarte Aufhebung des zuvor beklagtenseits zum 30.09.2005 gekündigten Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2006 den Vergleichswert nicht gegenüber dem Wert des Verfahrensgegenstandes als solchen erhöht. Es hat von daher sein Bewenden damit, dass der Streitwert für das Verfahren 17.626,50 € beträgt und derjenige des Prozessvergleichs 30.909,38 €.
Den allgemein zu beachtenden Bewertungsgrundsätzen des § 3 ZPO entsprechend sind alle zur Ermittlung des objektiven Vergleichswertes geeigneten Umstände in die Bewertung einzubeziehen. Von daher trifft es einerseits zu, dass, wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt, die Parteien primär keine Abfindungsregelung getroffen haben, bei der sich eine Wertaddition aufgrund des Kumulationsverbotes des § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 GKG verbietet. Mit der hier einzig in ihrer Bewertung streitigen Vergleichsregelung haben die Parteien vielmehr den Kündigungstermin um sechs Monate hinausgeschoben. Das jedoch rechtfertigt keine Anhebung des Vergleichswertes gegenüber demjenigen des Verfahrens, der vom Arbeitsgericht gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG - auch rechnerisch zutreffend - mit 17.662,10 € richtig berechnet wurde. Allein die gegen eine Kündigungserklärung gerichtete Klage wurde verglichen und nicht mehr. An dieser Beurteilung ändern auch die weiteren Regelungen zu Ziffer 3 und 4 des Vergleichs nichts.
Hier ist der Klägerin einseitig die Möglichkeit (für den Fall einer neuen Arbeitsstelle) eingeräumt worden, das Arbeitsverhältnis vorzeitig mit einer "Annoncierungsfrist" von zwei Wochen zum Monatsende zu beenden. Auch das ist, wie das Arbeitsgericht bereits richtig gesehen hat, nichts anderes als eine weitere Modifikation der vergleichsweisen Beilegung des Kündigungsrechtsstreits. Von daher kann auch dieser Möglichkeit vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses kein überschießender Vergleichswert beigemessen werden.
Da das Arbeitsgericht im Übrigen den Mehrwert der Freistellungsklausel zu Ziffer 2 des Vergleichs mit 11.775,00 € in Übereinstimmung mit der st. Rspr. der Beschwerdekammer ebenso zutreffend ermittelt hat wie denjenigen der Zeugnisklausel zu Ziffer 5 des Vergleichs, kam auch aus anderen Gründen eine Erhöhung des Vergleichsstreitwertes nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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