Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 24.10.2005
Aktenzeichen: 17 Ta 607/05
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
BetrVG § 99
BetrVG § 100
BetrVG § 101
1. Die Wertfestsetzung orientiert sich für einzelne Arbeitnehmer an § 42 Abs. 3 und 4 GKG.

2. Bei Parallelverfahren wird 1/3 dieses Wertes zugrunde gelegt.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

17 Ta 607/05

In dem Beschlussverfahren

hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 24.10.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Grigo

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 02.09.2005 teilweise abgeändert und der Gegenstandswert anderweitig auf 3.318,95 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Beschwerde, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Ausgangsverfahren mit 5.700,00 € zu hoch festgesetzt.

1. Die vom Betriebsrat verfolgten Ansprüche stellen sich allesamt als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten dar. Von daher ist für die Wertfestsetzung § 23 Abs. 3 RVG maßgeblich. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf den Hilfs- bzw. Auffangwert mit 4.000,00 €, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher anzusetzen, wobei insbesondere abzustellen ist auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat sich das Arbeitsgericht bei seiner Wertfestsetzung zunächst zu Recht daran orientiert, dass sich bei Verfahren nach §§ 99 - 101 BetrVG die Wertfestsetzung an einer entsprechenden Anwendung der Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 3 und 4 GKG (früher § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.) als geeigneten Anknüpfungspunkten orientiert - st. Rspr. der Beschwerdekammer, zuletzt Beschlüsse vom 14.09.2004 und 29.08.2005 - 17 Ta 445/04 und 17 Ta 316/05.

a) Entsprechend der Bewertung einer Bestandsschutzstreitigkeit kam daher hinsichtlich des Verfahrensantrages zu 1) die Bewertung mit dem Betrag einer Bruttomonatsvergütung zum Tragen, die sich hier rechnerisch unstreitig bei dem Mitarbeiter M. auf 2.252,28 € stellte.

b) In der Bewertung des Verfahrensantrages zu 2) tritt die Besonderheit hinzu, dass ein parallel gelagerter Sachverhalt zur Bewertung anstand. Von daher war die hier mit dem Antrag bezweckte Sicherstellung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats, die dieser durch den Unterlassungsanspruch gemäß § 101 BetrVG verfolgte, nicht wiederum mit dem vollen Betrag der Bruttomonatsvergütung des Mitarbeiters T. zu bewerten. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer - vgl. zuletzt Beschluss vom 25.06.2003 - 17 Ta 262/03 - führt dies zu einer Kürzung auf 3/10 dieses Ausgangswertes. Da sich hier die Monatsbezüge auf 1.400,00 € stellten, war eine kumulative Bewertung mit lediglich 466,67 € geboten.

c) Auch der lediglich auf den vergangenen Einsatz des Arbeitnehmers B. bezogene Verfahrensantrag zu 3) unterfällt grundsätzlich denselben Bewertungsmaßstäben wie der Antrag zu 2). Auch insoweit stand lediglich eine vorübergehende Beschäftigung in Frage, dies wiederum in der Dauer von etwa einem Monat. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine Schätzung der Bruttovergütung dieses Arbeitnehmers veranschlagt die Beschwerdekammer diese mit dem mittleren Wert der Bezüge der Mitarbeiter M. und P. = 1.800,00 €. Dementsprechend war der Gegenstandswert dieses Antrages mit 1/3 = 600,00 € festzustellen.

Insgesamt summiert sich von daher der Verfahrenswert auf den im Tenor ausgewiesenen Betrag von 3.318,95 €.

Ende der Entscheidung

Zurück