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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.12.2005
Aktenzeichen: 17 Ta 681/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Rechtsanwälte T. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 17.11.2005 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

Die Beschwerde unterliegt keinen Zulässigkeitsbedenken, ist in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1.Richtig ist, dass bei Mehrfachkündigungen im Allgemeinen auch die zeitlich später liegenden Kündigungen zusätzlich zu bewerten sind. Für jede der weiteren Kündigungen ist, sofern ein längerer Zeitraum des Bestehens des Arbeitsverhältnisses als ein Monat zusätzlich streitig wird, ein Wert in Höhe eines Bruttomonatseinkommens des Arbeitnehmers festzusetzen.

2.Für die weitere Kündigung ist allerdings dann kein Wert anzusetzen, wenn mit der vorausgegangenen Kündigung wirtschaftliche Identität besteht, da nach allgemeinen Streitwertbemessungsgrundsätzen nebeneinander im Wege der objektiven Klagehäufung verfolgte Feststellungsanträge nur dann selbständig zu bewerten und zusammenzurechnen sind, sofern sie nicht identisch sind oder doch mindestens wirtschaftlich denselben Streitgegenstand betreffen. Haben die Feststellungsanträge verschiedene Kündigungen zum Gegenstand, ist von einer derartigen wirtschaftlichen Identität auszugehen, wenn die weitere Kündigung in unmittelbarem zeitlichen Abstand ausgesprochen worden ist, auf demselben Kündigungssachverhalt beruht und lediglich vorsorglich (etwa zur Beseitigung eines Formfehlers) erklärt worden ist - st. Rspr. der Beschwerdekammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 27.11.1995 - 7 Ta 7/96 - JurBüro 1996, 476 und vom 15.08.2002 - 17 Ta 345/02 - (m. v.); ebenso LAG Hamm, Beschluss vom 24.05.1984 - 8 Ta 130/84 - Anwaltsblatt 1985, 98 und im Schrifttum etwa GK-ArbGG/Wenzel, § 12 RN 263 m. W. N..

So liegen die Dinge hier. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht, wenngleich mit kaum nachvollziehbarer knapper Begründung, eine wirtschaftliche Identität aller drei im Ausgangsverfahren streitigen Kündigungen bejaht. Sowohl die beiden vom 29.09.2005 datierten Kündigungen als auch die am Folgetag - 30.09.2005 - ausgesprochene dritte Kündigung der Beklagten sind schon deshalb wirtschaftlich identisch, weil sie allesamt das Arbeitsverhältnis zu demselben Zeitpunkt - 30.11.2005 - beenden sollten. Hinzu tritt, dass die Klägerin selbst in der Klageschrift darauf hingewiesen hat, dass die zweite und dritte Kündigung mutmaßlich allein deshalb ausgesprochen wurden, weil, jedenfalls aus der Sicht der Beklagten, formale Mängel, die Rechtswirksamkeit der ersten mit Schreiben vom 29.09.2005 ausgesprochenen Kündigung hätten in Frage stellen können.

4.Hatte es von daher bei der Bewertung mit insgesamt lediglich dem Betrag dreier Bruttomonatsvergütungen der Klägerin - § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG - zu bewenden, ist auch seitens der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt worden, dass das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren sodann mit 5.437,98 € rechnerisch zutreffend bemessen hat. Zu Recht hat das Arbeitsgericht überdies den am 25.10.2005 geschlossenen Prozessvergleich mit 5.891,14 € unter Berücksichtigung des "Mehrvergleichs" bewertet. Der Bewertung der diesbezüglichen Zeugnisklausel zu Ziffer 5 des Vergleichs war mit 20 % der Bruttomonatsvergütung der Klägerin zugrunde zulegen.

Ende der Entscheidung

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