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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.11.1999
Aktenzeichen: 18 Sa 1254/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 288 Abs. 1 S. 1
Vor Abführung der Lohnsteuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung kann der Arbeitnehmer die gesetzlichen Verzugszinsen aus dem zuerkannten Bruttobetrag beanspruchen (Anschluss an Beschluss des 9. Senats des BAG vom 11.08.1998, NZA 1999, S. 85 ff).
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 18 Sa 1254/99

Verkündet am: 08.11.1999

In dem Rechtsstreit

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.1999 durch die Richterin am Arbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie die ehrenamtliche Richterin Hellig-Schmidt und die ehrenamtliche Richterin von Gehlen für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.07.1999 - 4 Ca 1277/99 ­ wird teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 7.700,-- brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 30.10.1998 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 65 % und der Kläger 35 %. Die Revision wird wegen des Ausspruchs über die Zinsen zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Kraftfahrer. Zwischen den Parteien kam es im August 1998 auf dem Rastplatz der Autobahnraststätte N.ievenhe zu einem Gespräch, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist.

Vom 01.09. bis 06.10.1998 transportierte der Kläger mit einem Lkw des Beklagten Fahrzeuge nach S.pani, lieferte sie dort ab und fuhr zurück. Auch an den Wochenenden führte er diese Tätigkeit aus.

Der Kläger hat behauptet, er habe mit dem Beklagten vereinbart, dass er für diesen ab dem 01.09.1998 Autotransporte durchführe und hierfür pro Woche DM 1.300,-- netto sowie weitere DM 300,-- netto für jedes Arbeitswochenende erhalte.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 7.700,-- netto zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30.10.1998 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, er führe seit dem 31.12.1997 keine Transporte mehr durch, sondern vermittle diese nur noch. Zu dem Zeitpunkt, als sich der Kläger bei ihm gemeldet habe, seien seine beiden Lkws an die spanische Firma J.osé Jimene vermietet gewesen. Das habe er dem Kläger mitgeteilt, der sich daraufhin bei der Firma J.imen beworben habe und von diesem Unternehmen eingestellt worden sei.

Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach ist der Beklagte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, nicht erschienen. Seine Prozessbevollmächtigte hat hierzu erklärt, der Beklagte habe mitgeteilt, er habe eine Autopanne in Süddeutschland und sei verhindert, den heutigen Termin wahrzunehmen. Sie selbst könne nicht umfassend zur Sache vortragen, weil sie sich mit dem Beklagten verabredet habe, sich vor Verhandlungsbeginn zur Erörterung des Sachstands zu treffen. Einem Vertagungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Beklagten hat das Arbeitsgericht nicht entsprochen.

Nach Vernehmung der vom Kläger gestellten Zeugin M.anuelS.turhat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zeugin S.tu habe glaubhaft bekundet, dass der Beklagte während des Gesprächs auf der Autobahnraststätte N.ievenhe dem Kläger erklärt habe, er könne für ihn zu einem Entgelt von DM 1.300,-- pro Woche und DM 300,-- für jedes Arbeitswochenende als Lkw-Fahrer tätig werden, und dass von einem spanischen Unternehmen nicht gesprochen worden sei. Die vereinbarte Vergütung schulde der Beklagte auch als Nettobetrag, da er die entsprechende Behauptung des Klägers nicht substantiiert bestritten habe.

Gegen das ihm am 04.08.1999 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 24.08.1999 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG den Kammertermin vertagen müssen, da er wegen eines erheblichen Grundes entschuldigt verhindert gewesen sei, den Termin wahrzunehmen. Auch habe das Arbeitsgericht den von ihm benannten Zeugen J.imen hören müssen. Er behauptet, er habe bei jedem Gespräch mit dem Kläger darauf hingewiesen, dass dieser für die Firma J.imen tätig werden solle. Da die Zeugin S.tu bei dem Gespräch auf der belebten Autobahnraststätte N.ievenhe auf ihr Kind aufgepasst habe, sei es unmöglich gewesen, dass sie es vollständig mitbekommen habe. Bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zeugin müsse auch deren persönliche Beziehung zum Kläger berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.07.1999 - 4 Ca 1277/99 ­ abzuändern und die Klage abzuweisen Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG), frist- und formgerecht eingelegt und fristund formgerecht begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 518, 519 ZPO).

Das Berufungsgericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Nach § 68 ArbGG ist die Zurückverweisung eines Rechtsstreits an das Arbeitsgericht wegen eines Mangels im Verfahren unzulässig. Das gilt auch für den Fall, dass das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) einer Partei durch das Arbeitsgericht verletzt worden ist (vgl. Germelmann/Mattes/Prütting, Arbeitsgerichtgesetz, 3. Aufl., § 68 Rdn. 1). Selbst wenn die Gehörsrüge des Beklagten berechtigt ist, können sich damit hieraus nur Konsequenzen für die Durchführung des Berufungsverfahrens ergeben.

II.

Die Berufung hat auch zu einem Teil Erfolg.

Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger DM 7.700,-- netto zu zahlen, jedoch ist die Klage in Höhe von DM 7.700,-- brutto begründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass zwischen den Parteien in der Zeit vom 01.09. bis 06.10.1998 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Denn der Kläger hat dem Beklagten versprochen, für diesen eine Tätigkeit als Kraftfahrer auszuführen, und der Beklagte hat dem Kläger versprochen, diesem hierfür eine Vergütung zu zahlen (§ 611 Abs. 1 BGB).

1. Der Beklagte hat den Arbeitsvertrag mit dem Kläger nicht als Vertreter des spanischen Unternehmers J.imeneabgeschlossen. Nach § 164 Abs. 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Tritt hingegen der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht (§ 164 Abs. 2 BGB).

Es ist schon fraglich, ob dem Beklagten Vollmacht durch den spanischen Unternehmer J.imen zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Kläger erteilt war (§ 166 Abs. 2 BGB). Ausdrücklich behauptet hat er dies weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im zweiten Rechtszug. Aber auch dann, wenn zu seinen Gunsten angenommen wird, dass er zum Vertragsschluss bevollmächtigt war, hat er während des Gesprächs mit dem Kläger, das im August 1998 zwischen den Parteien auf dem Rastplatz der Autobahnraststätte N.ievenhe stattgefunden hat, keinen Arbeitsvertrag mit dem Kläger in Vertretung des Herrn J.imen abgeschlossen. Vielmehr hat er sich selbst als Vertragspartei verpflichtet.

Das ergibt sich aus der Aussage der Zeugin S.tu, die bekundet hat, dass von einem spanischen Unternehmen nicht die Rede war, sondern der Beklagte dem Kläger erklärt hat, er werde ihm die Aufträge erteilen, die Steuerkarte könne nachgereicht werden, er werde ihn vorab anmelden und ihm eine Vergütung von DM 1.300,-- pro Woche und DM 300,-- für jedes Arbeitswochenende zahlen. Damit hat der Kläger alle Elemente eines Vertragsschlusses zwischen den Parteien nachgewiesen.

2. Eine erneute Vernehmung der Zeugin S.tu durch das Berufungsgericht war nicht erforderlich. Grundsätzlich steht es nach § 398 Abs. 1 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts, ob es einen im ersten Rechtszug gehörten Zeugen nochmals vernimmt. Eine Pflicht zur erneuten Vernehmung besteht allerdings, wenn die erste Vernehmung verfahrensrechtlich fehlerhaft war und durch Rügeverzicht gemäß § 295 ZPO nicht geheilt ist oder nicht geheilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1993, NJW 1994, Seite 942). Verfahrensfehler sind dem Arbeitsgericht bei der Vernehmung der Zeugin S.tu jedoch nicht unterlaufen.

Es hat dem Beklagten nicht das rechtliche Gehör versagt, weil es dem Vertagungsantrag seiner Prozessbevollmächtigten nicht entsprochen hat. Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt oder eine Verhandlung vertagt werden. Ein erheblicher Grund ist nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht das Ausbleiben einer Partei, sofern nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Bei der Beurteilung, ob ein Verschulden fehlt, kommt es auf den Kenntnisstand des Gerichts an.

Kein Ermessensspielraum bei der Entscheidung über einen Vertagungsantrag verbleibt dem Gericht, wenn eine Partei alles in ihren Kräften stehende und nach Lage der Dinge erforderliche getan hat, um sich durch Wahrnehmung eines Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen, hieran jedoch ohne ihr Verschulden gehindert worden ist. Vielmehr ist dem Vertagungsantrag dann zu entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1994, NJW 1994, Seite 1441). Für die Annahme, dass ein solcher Sachverhalt vorlag, hatte das Arbeitsgericht indessen nach den von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten angeführten Gründen für sein Fernbleiben keine Veranlassung. Denn die einzige Tatsache, die dem Gericht zur Entschuldigung mitgeteilt war, bestand darin, dass der Beklagte eine Autopanne in Süddeutschland gehabt habe.

Daraus war schon mangels Angaben über den Zeitpunkt und die näheren Umstände der Autopanne nicht entnehmbar, dass der Beklagte tatsächlich ohne sein Verschulden daran gehindert war, rechtzeitig zum Termin zu erscheinen. War es ihm etwa möglich, noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen, hätte er hiervon Gebrauch machen müssen, wenn es ihm darauf ankam, an der Verhandlung teilzunehmen. Auch im Berufungsverfahren hat er keine weiteren Einzelheiten zu den Gründen für die Verhinderung vorgetragen. Selbst wenn es bei der Beurteilung des Vertagungsantrags auf den Kenntnisstand des Berufungsgerichts ankäme, war das Arbeitsgericht mithin nicht verpflichtet, die Verhandlung zu vertagen.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich der Beklagte mit seiner Prozessbevollmächtigten vor dem Verhandlungstermin zur Erörterung des Sachstands treffen wollte, die Erörterung dann aber nicht möglich war, weil der Beklagte nicht erschienen ist. Aus diesem Grund bestand nur dann zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs eine Vertagungspflicht, wenn der Beklagte ohne sein Verschulden daran gehindert war, seine Prozessbevollmächtigte zu einem früheren Zeitpunkt aufzusuchen. Das ist nicht ersichtlich und von ihm selbst nicht behauptet.

Kein Verfahrensfehler liegt schließlich darin, dass das Arbeitsgericht die von dem Kläger gestellte Zeugin S.tu sogleich vernommen hat. Nach § 57 Abs. 1 ArbGG ist die Verhandlung vor der Kammer möglichst in einem Termin zu Ende zu führen. Ist das nicht durchführbar, insbesondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhandlung, der sich alsbald anschließen soll, sofort zu verkünden. Umgekehrt heißt dies, dass eine Beweisaufnahme, wenn sie ­ etwa mit präsenten Zeugen ­ sofort stattfinden kann, auch sofort durchzuführen ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht daher davon abgesehen, einen besonderen Beweistermin zur Vernehmung der Zeugin S.tu zu bestimmen.

3. Das Berufungsgericht hatte die Zeugin S.tu auch nicht deshalb erneut zu vernehmen, weil der Beklagte mit der Berufung die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts angegriffen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs besteht im Berufungsverfahren eine Pflicht zur erneuten Vernehmung, wenn das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen anders bewerten will als die erste Instanz und hierfür Faktoren im Vordergrund stehen, die die Glaubwürdigkeit und deren Beurteilung ­ wie die Urteilsfähigkeit des Zeugen, sein Erinnerungsvermögen und seine Wahrheitsliebe ­ betrafen und wesentlich vom persönlichen Eindruck des Zeugen auf den Richter abhängen (vgl. BAG, Urteil vom 26.09.1989, AP Nr. 3 zu § 398 ZPO; BAG, Urteil vom 20.12.1990 ­ 2 AZR 379/90 ­ n. v.; BGH, Urteil vom 08.01.1985, VersR 1985, Seite 342).

Die Berufungskammer stimmt jedoch mit der Bewertung der Aussage der Zeugin S.tu durch das Arbeitsgericht überein. Zu Recht hat dieses die Zeugin für glaubwürdig gehalten, weil sie Einzelheiten des Gesprächs wiedergeben konnte und bezüglich weiterer Einzelheiten auch nachvollziehbar dargestellt hat, warum sie hierzu nichts genaues wusste.

Die Angriffe des Beklagten gegen die Beweiswürdigung überzeugen nicht. Richtig ist zwar, dass die Zeugin nicht unbeteiligt ist, sondern als Ehefrau des Klägers von einer Verurteilung des Beklagten Nutzen hat. Allein dies lässt aber nicht den Schluss auf eine mangelnde Glaubwürdigkeit zu. Wird ein Angriff gegen die Glaubwürdigkeit eines erstinstanzlich vernommenen Zeugen allein darauf gestützt, er gehöre einer bestimmten Personengruppe an, besteht im Allgemeinen zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme kein Anlass, da eine grundsätzliche Zeugenabwertung für bestimmte Personenkreise unzulässig ist (vgl. LAG Köln, Urteil vom 26.02.1999 ­ 11 Sa 1106/98 -).

Soweit der Beklagte zusätzlich geltend macht, die Zeugin S.tu habe das Gespräch nicht vollständig hören können, trifft dies zwar zu. Die Zeugin hat selbst ausgesagt, sie habe auf ihr Kind aufgepasst und deswegen nicht alles ganz genau mitbekommen. Die entscheidenden Verpflichtungserklärungen hat sie aber nach ihrer Aussage gehört. Da selbst der Beklagte nicht behauptet hat, er habe wegen des Lärms von der Autobahn nichts oder nicht alles verstehen können, besteht auch kein Grund zu der Annahme, die Zeugin habe wegen des Lärms die entscheidenden Verpflichtungserklärungen nicht verstehen können.

Hinzuzufügen ist, dass auch die Aussage der Zeugin über den Verlauf der folgenden Treffen für deren Glaubwürdigkeit spricht. Danach hat der Kläger mit dem Beklagten über seine Auslagen abgerechnet. Dieser hat die Tankquittungen nachgerechnet und das restliche Geld behalten. Die Richtigkeit dieser Angaben der Zeugin hat der Beklagte nicht angegriffen. Wenn er aber, wie er behauptet, seit dem 31.12.1997 nur noch mit der Vermittlung von Lkw-Transporten beschäftigt war, dann ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er mit dem Kläger über dessen Auslagen abgerechnet hat. Da er nicht einmal behauptet hat, er habe die Abrechnung mit dem Kläger im Auftrag des spanischen Unternehmers J.imen vorgenommen, ist dies ein zusätzlicher Umstand, der die von der Zeugin bekundeten Tatsachen als wahr erscheinen lässt.

4. Dem Beweisantrag des Beklagten, Herrn J.osé Jimene zu vernehmen, konnte nicht entsprochen werden. Denn die Tatsachenbehauptungen, zu denen er diesen Zeugen benannt hat, sind für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Es mag sein, dass der Beklagte seine Lkws zu der Zeit, als der Kläger für ihn tätig war, an die Firma J.imen vermietet hatte. Dies schließt aber die Erledigung der Transportaufgaben mit eigenen Arbeitnehmern nicht aus.

Soweit der Beklagte zusätzlich behauptet, er sei seit dem 31.12.1997 lediglich mit der Vermittlung von Lkw-Transporten beschäftigt gewesen, insbesondere für die spanische Firma J.osé Jimen, ist schon nicht ersichtlich, dass der Zeuge sich zu Aktivitäten des Beklagten äußern kann, die nicht sein eigenes Unternehmen betreffen. Selbst wenn sich der Beklagte aber seit dem 31.12.1997 nur noch mit der Vermittlung von Lkw- Transporten beschäftigt hat, schließt auch dies nicht aus, dass er den Kläger im eigenen Namen eingestellt hat. Hierfür kommt es nur auf den Inhalt der von den Parteien abgegebenen wechselseitigen Willenserklärungen an.

Da der von dem Beklagten benannte Zeuge J.imeneunstreitig bei dem Einstellungsgespräch nicht anwesend war, kann er nichts dazu aussagen, ob der Beklagte die Einstellung in seinem Namen vorgenommen hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Beklagte von dem spanischen Unternehmer beauftragt war, einen Kraftfahrer einzustellen und ihm tatsächlich entsprechende Vollmacht erteilt war. Denn daraus ergibt sich noch nicht, dass dem Kläger erklärt wurde, sein zukünftiger Arbeitgeber sei nicht der Beklagte, sondern der spanische Unternehmer J.imen.

Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt es zwar, wenn die Umstände dafür sprechen, dass eine Willenserklärung im Namen eines Vertretenen abgegeben wird. Tatsachen, dass der Kläger auf Grund sonstiger Umstände erkennen konnte, sein Vertragspartner sei nicht der Beklagte sondern die Firma J.imen, hat der Beklagte aber ebenfalls nicht vorgetragen. In Betracht käme etwa eine Stellenanzeige, aus der dies hervorgeht, ein Hinweis im Rahmen der Kontaktaufnahme, oder die Übergabe von Transportpapieren oder sonstigen Unterlagen, die darauf verweisen, dass der Beklagte als Vertreter der Firma J.imen handeln wollte. Da auch derartige Tatsachen von dem Beklagten nicht dargelegt sind, ist festzustellen, dass der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.

5. Nach der Aussage der Zeugin S.tu hat der Beklagte dem Kläger eine Vergütung von DM 1.300,-- pro Woche und DM 300,-- für jedes Arbeitswochenende angeboten. Dass die Vergütung ausdrücklich netto" versprochen wurde, hat die Zeugin nicht gehört. Haben sich die Arbeitsvertragsparteien lediglich auf die Bezahlung eines bestimmten Betrages geeinigt, darf der Arbeitgeber die Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abziehen. Den Abschluss einer Nettolohnvereinbarung hat der Arbeitnehmer zu beweisen (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.1974, AP Nr. 19 zu § 670 BGB). Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt. Zwar hat die Zeugin S.tu ausgesagt, sie habe den Beklagten so verstanden, als ob es sich bei dem Betrag von DM 1.300,-- um eine Nettoauszahlung handele. Aus welchen Umständen sie diesen Eindruck gewonnen hat, hat sie allerdings nicht erklärt. Feststellbar ist damit lediglich, dass die Parteien die Vergütung ohne den Zusatz netto" vereinbart haben.

Bei einer Arbeitsleistung von fünf Wochen und vier Wochenenden schuldet der Beklagte dem Kläger mithin DM 7.700,-- brutto. Die weitergehende Klage ist unbegründet.

III.

Die Forderung des Klägers hat der Beklagte mit 4 % Jahreszinsen ab dem 30.10.1998 zu verzinsen.

Nach § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB gerät der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Nach § 614 BGB ist die Vergütung für eine Dienstleistung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Wenn die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Grundsätzlich ist der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers daher zu den normalen Lohnzahlungsterminen fällig. Endet das Arbeitsverhältnis jedoch vor dem regelmäßigen Lohnzahlungstag, werden in der Regel mit dem Ende der rechtlichen Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien alle noch offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, tritt die Fälligkeit der noch offenen Vergütungsansprüche somit in diesem Fall mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein (vgl. BAG, Urteil vom 20.08.1980, AP Nr. 11 zu § 6 LohnFG).

Eine abweichende Fälligkeitsvereinbarung haben weder der Kläger noch der Beklagte behauptet. Zu dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger die Verzinsung seines Zahlungsanspruchs beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO), befand sich der Beklagte mithin mit der Erfüllung der gesamten Forderung in Verzug.

Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Mit dem 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts ist die Kammer der Auffassung, dass der Kläger die gesetzlichen Verzugszinsen aus dem zuerkannten Bruttobetrag beanspruchen kann, solange der Arbeitgeber nicht den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung entrichtet und die vom Arbeitnehmer zu tragenden Steuern abgeführt hat. Denn die Hauptschuld ist das vom Arbeitgeber arbeitsvertraglich geschuldete Bruttoentgelt. Ob dem Gläubiger tatsächlich ein Schaden durch die Vorenthaltung des ihm geschuldeten Betrags entsteht oder entstehen kann, ist für den gesetzlichen Zinsanspruch unerheblich (vgl. Beschluss des 9. Senats des BAG vom 11.08.1998, NZA 1999, Seite 85 ff).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO.

Nach der Rechtsprechung des 2., 4., 5. und 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts ist Arbeitsentgelt während des Verzugs nach § 288 Abs. 1 BGB nur nach dem aus dem Bruttoentgelt für den Arbeitnehmer zu errechnenden Nettobetrag zu verzinsen (vgl. Nachweise Beschluss vom 11.08.1998, a. a. 0.). Mit seinem Beschluss vom 11.08.1998 hat der 9. Senat angefragt, ob die genannten Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten. Soweit dem Kläger durch das Berufungsgericht Zinsen auf die Bruttoforderung zugesprochen wurden, besteht daher (noch) eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, so dass die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG insoweit zuzulassen war.

Ende der Entscheidung

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