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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.08.2000
Aktenzeichen: 18 Sa 268/00
Rechtsgebiete: TVG
Vorschriften:
TVG § 1 Rückwirkung |
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 18 Sa 268/00
Verkündet am: 28.08.2000
In dem Rechtsstreit
hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19.06.2000 durch die Richterin am Arbeitsgericht Hennemann als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Vossen und den ehrenamtlichen Richter Mehnert für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 13.01.2000 Az.: 3 (4) Ca 2487/99 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung für Arbeitsstunden, die der Kläger über die tarifliche Arbeitszeit hinaus geleistet hat.
Die Beklagte zu 1. ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Sie betreibt unter anderem in K.refelein Zweigwerk für Anlagenprodukte. Sie ist Mitglied des Verbandes der Metallund Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e. V. In ihrem Werk in K.refe besteht ein Betriebsrat. Die Beklagte zu 2. ist 1998 durch Umwandlung aus der Niederlassung der Beklagten zu 1. in K.refe entstanden.
Der Kläger war seit dem 17.11.1986 zunächst aufgrund eines bis zum 31.05.1987 befristeten Arbeitsvertrages vom 14.11.1986 (Blatt 57 der Akte) bei der Beklagten zu 1. beschäftigt. Gemäß Ziffer 5 dieses Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie und Betriebsvereinbarungen des jeweiligen Standortes. Nach Befristungsablauf wurde der Kläger zunächst von der Beklagten zu 1. und später bei der Beklagten zu 2. weiterbeschäftigt.
Der Bruttomonatslohn des als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigten Klägers betrug im Jahre 1997 DM 4.923,76.
Nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie in NRW in der Fassung vom 11.12.1996 betrug die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ab dem 01.10.1995 35 Wochenstunden (§ 3 Nr. 1 MTV). Am 11.12.1996 schlossen die Tarifvertragsparteien einen zum 01.01.1997 in Kraft getretenen Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 1997". Nach § 6 dieses Tarifvertrages wollen sich die Tarifvertragsparteien in Härtefällen darum bemühen, für einzelne Unternehmen Sonderregelungen zwecks Erhalts der Arbeitsplätze zu schaffen.
Am 27. September 1996 schlossen der Betriebsrat des Betriebes der Beklagten zu 1. in K.refe und deren Unternehmensleitung eine Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit/Flexible Arbeitszeit" (Blatt 58 ff der Akte). In dieser heißt es unter anderem:
Arbeitszeit/Flexible Arbeitszeit Arbeitszeit Die tarifliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden pro Woche. Die betriebliche Regelarbeitszeit beträgt generell 40 Stunden pro Woche. Ein Teil der mehr geleisteten Arbeitszeit (1,5 Stunden) wird in Form von 9 freien Tagen ausgeglichen. Bis Jahresende aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommene V-Tage müssen bis spätestens 31.03. des Folgejahres genommen werden.
Diese Tage werden in Form von Brückentagen in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.
Festgelegte Brückentage gelten als genommen, wenn ein Mitarbeiter an diesen Tagen arbeitsunfähig erkrankt.
Die von jedem Mitarbeiter zusätzlich erbrachte Arbeitszeit liegt jeweils um 3,5 Stunden über der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit. Eine Vergütung für diese zusätzlich geleisteten Stunden erfolgt nicht.
...
Monatliche Bezahlung
Die Monatsentgelte und gehälter werden auf Basis der 35 Stunden/Woche (152,25 Monatsstunden) unverändert fortgezahlt.
Inkrafttreten und Kündigung
Diese Vereinbarung tritt am 01.01.1997 in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Halbjahresende gekündigt werden, erstmalig zum 31.12.1998. In beiderseitigem Einvernehmen kann
sie jederzeit aufgehoben werden."
Der Kläger machte entsprechend einer Aufforderung der IG Metall mit (Formular-) Schreiben ohne Datum (Eingangsstempel der Beklagten vom 20.02.1997, Blatt 31 der Akte) für die Zeit ab 01.07.1997 die Vergütung der Arbeitszeit geltend, die über die wöchentliche individuelle Arbeitszeit liegt (35 Stunden + 1,5 Stunden Regelung Brückentage) ab 01. Januar 1997 als Mehrarbeit mit den tariflich vorgesehenen Zuschlägen". In diesem Schreiben heißt es ferner: Da ich Mitarbeiter(in) von F & G bin, somit unter das Tarifvertragsrecht falle ...".
Am 08.04.1997 schlossen die IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, und die Beklagte eine Vereinbarung", in der es unter anderem heißt:
Präambel Aufgrund des seit 1990 zu beobachtenden außerordentlichen Marktpreisverfalls und der damit verbundenen Ergebnisverschlechterung des Unternehmens, vereinbaren F.elt & G.uilleau AG und die IG Metall als einen Beitrag zur Stabilisierung der Standorte K.ö und K.refeldie nachstehenden Regelungen. Diese sollen F & G die Möglichkeit eröffnen, sich während der Laufzeit der Vereinbarung auf die veränderte Konkurrenzsituation einzustellen.
1. Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für die an den F & G-Standorten K.ö und K.refe jeweils am 27.09.19996 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen/Regelabsprachen über Arbeitszeit/ Flexible Arbeitszeit". 2. Spätestens im Dezember 1997 werden F & G, Gesamtbetriebsrat und Betriebsräte die IG Metall Bezirksleitung erstmals über die Umsetzung der obigen Betriebsvereinbarungen, die aufgelaufenen Zeitvolumen und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens/ der Betriebe informieren. 3. Im Oktober 1998 werden F & G, Gesamtbetriebsrat, Betriebsräte und IG Metall Bezirksleitung unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung verbesserten wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Vereinbarung über die Rückführung der Zeitvolumen treffen. 4. Die beiden Betriebsvereinbarungen/die Regelabsprache enden,
soweit dem nicht dies Vereinbarung (Ziffer 3) entgegensteht, ohne Nachwirkung am 31.12.1998.
5. Im Übrigen gelten die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie NRW in der jeweils gültigen Fassung. 6. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und endet mit der vollständigen Abwicklung der Ziffer 3 dieser Vereinbarung."
Dieser Vereinbarung sind gemäß schriftlicher Erklärung beigetreten der Gesamtbetriebsrat sowie die Betriebsräte K.refe und K.ö.
Mit Schreiben vom 17. April 1997 informierte die IG Metall, Verwaltungsstelle K.refe, alle IG Metall Mitglieder" über den Abschluss der Ergänzungsvereinbarung" vom 08. April 1997, die sich auf den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 11. Dezember 1996 bezieht (Blatt 65 der Akte). In diesem Schreiben heißt es unter anderem: Somit entfällt die Rechtsgrundlage für Klagen nach dem Individualrecht."
Im Übrigen wird auf den Inhalt des Schreibens (Blatt 65 der Akte) Bezug genommen.
Ein Schreiben gleichen Inhalts übermittelte die IG Metall dem Betriebsrat der Beklagten zu 1. Diesem ging das Schreiben am 18.04.1997 zu (siehe Eingangsstempel Blatt 65 der Akte). Sowohl die Betriebsvereinbarung vom 27.09.1996 als auch die Ergänzungsvereinbarung vom 08.04.1997 lagen im Büro des Betriebsrats der Beklagten zu 1. als auch in deren Personalabteilung unmittelbar nach dem jeweiligen Abschluss zur Einsicht aus.
Mit Aushang vom 28.04.1997 (Blatt 72 der Akte) informierte die Beklagte die Belegschaft über den Inhalt des Schreibens vom 17.04.1997. In diesem Aushang heißt es unter anderem: Somit entfällt nach Aussage der IG Metall die Rechtsgrundlage für Klagen nach dem Individualrecht." Der Aushang erfolgte am 28.04.1997 am Schwarzen Brett" im Betrieb der Beklagten zu 1. Dieses ist allen Mitarbeitern des Betriebs unabhängig von deren Gewerkschaftszugehörigkeit zugänglich.
Am 14.05.1997 fand bei der Beklagten zu 1. eine Betriebsversammlung statt, an der der Kläger teilgenommen hat. Auf dieser Versammlung teilte der Betriebsratsvorsitzende P.ohl den Anwesenden mit, dass zwischen dem Vorstand der Beklagten zu 1. und der Bezirksleitung der IG Metall Nordrhein-Westfalen am 08.04.1997 eine Ergänzungsvereinbarung zu der Betriebsvereinbarung vom 27.09.1996 abgeschlossen worden sei mit Zustimmung der IG Metall Bezirksleitung NRW. Ferner informierte er über den Inhalt vorgenannter Vereinbarungen. Der erste Bevollmächtigte und Geschäftsführer der IG Metall Verwaltungsstelle K.refe S.tenhor wies ebenfalls auf dieser Versammlung unter Bestätigung der von Herrn P.ohl behaupteten Zustimmung der Bezirksleitung und Verwaltungsstelle K.refe der IG Metall darauf hin, dass im Hinblick auf die abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen für Klagen nach dem Individualrecht kein Raum sei.
Am 22.01.1998 schlossen die Beklagte, die IG Metall Bezirksleitung Nordrhein- Westfalen, sowie der Verband Metall Nordrhein-Westfalen eine Tarifvereinbarung". Diese hat folgenden Wortlaut:
In Kenntnis des Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25. Nov. 1997 2 Ca 2712/97 bestätigen die unterzeichnenden Parteien die am 08. April 1997 getroffene Vereinbarung, wonach die in der Betriebsvereinbarung vom 27. Sept. 1996 vereinbarten Regelungen die Zustimmung der Tarifvertragsparteien (§§ 77 Abs. 3, 87 BetrVG, § 4 MTV) haben."
Der Kläger arbeitete von Januar bis Oktober 1997 jeweils 40 Stunden in der Woche, erhielt aber nur den Tariflohn für 35 Stunden.
Der Kläger hat vorgetragen:
Er habe einen Anspruch auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung einschließlich des Zuschlages von 25 % für die über die 35 Stunden wöchentlich hinaus geleisteten 3,5 Stunden für das Jahr 1997. Sein Anspruch berechne sich wie folgt:
Sein durchschnittlicher Bruttomonatslohn betrage bei einer durchschnittlichen Stundenzahl von 152,25 im Monat DM 4.923,76. Dies ergebe einen Stundenlohn von DM 32,34. Bei Zahlung eines Mehrarbeitszuschlags von 25 % sei die Mehrarbeitstunde mit DM 40,43 brutto zu vergüten.
DM 40,43 brutto x 3,5 Stunden = DM 141,51 brutto pro Woche.
Bei 52 Wochen und einem Arbeitstag im Jahre 1997 errechne sich die Klagesumme von DM 7.398,95 brutto.
Sein Vertrauensschutz in die Weitergeltung der tariflichen Regelungen über die Arbeitszeit sei nicht entfallen, da er nicht Mitglied der Gewerkschaft sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger DM 7.398,95 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 01.01.1998 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen:
Dem Kläger stehe der geltendgemachte Anspruch nicht zu. Unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 20.04.1999 Az.: 1 AZR 631/98 und 1 AZR 633/98 und dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.11.1999 Az.: 3 Sa 2169/97 sei davon auszugehen, dass gewerkschaftszugehörige Belegschaftsmitglieder ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der IG Metall vom 17.04.1997, der auf den 18.04.1997 festzulegen sei, kein Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen tariflichen Regelung zur Wochenarbeitszeit haben konnten. Ein über diesen Zeitpunkt hinausgehender Anspruch auf Bezahlung der über die wöchentliche Regelarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Mehrarbeitszuschläge bestehe daher nicht. Dies gelte ebenso für gewerkschaftlich nicht organisierte Belegschaftsmitglieder. Wegen des kollektivrechtlichen Tatbestandes sei maßgeblich, ab wann die betroffenen Kreise", hier die gewerkschaftsangehörige Belegschaft, mit einer rückwirkenden Regelung für den Fall, dass die Vereinbarung vom 08.04.1997 Mängel enthalten sollte, rechnen musste. Dies sei der Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der IG Metall vom 17.04.1997 an den Betriebsrat und die gewerkschaftszugehörigen Mitarbeiter, der am 18.04.1997 erfolgt sei. Spätestens habe der Kläger durch Aushang am Schwarzen Brett vom 28.04.1997 und durch die Ausführungen der Herren P.ohl und S.tenhor auf der Betriebsversammlung am 14.05.1997 mit einer rückwirkenden Vereinbarung für den Fall, dass die Regelung vom 08.04.1997 Mängel enthalten sollte, rechnen müssen.
Mit Urteil vom 13.01.2000, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Krefeld die Beklagten verurteilt, an den Kläger DM 2.206,92 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.01.1998 zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung nebst Zuschlägen für die Zeit bis zum 18.04.1997 einschließlich nach § 611 BGB in Verbindung mit den §§ 5 und 6 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW in der Fassung vom 11.12.1996 zu. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.04.1999 (Az.: 1 AZR 631/98 und 1 AZR 633/98) sowie der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 09.11.1999 (Az.: 3 Sa 2169/97) sei davon auszugehen, dass eine wirksame Abänderung der tariflichen Regelung über die Arbeitszeit von 35 Wochenstunden erst ab dem 18.04.1997 eingetreten sei. Ab diesem Zeitpunkt sei der Vertrauensschutz auf den Fortbestand der bis dahin geltenden Regelung über die tarifliche Arbeitszeit von 35 Stunden entfallen. Die Tarifvereinbarung vom 22.01.1998 könne für die Zeit ab 18.04.1997, nicht aber für die Zeit davor rückwirkend greifen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Anspruchsteller Gewerkschaftsmitglied sei oder nicht, wie hier der Kläger. Es handle sich hier um einen kollektivrechtlichen Tatbestand. Entscheidend sei die Kenntnis der betroffenen Kreise, hier also der gewerkschaftsangehörenden Belegschaft insgesamt.
Gegen das ihm am 27.01.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 25.02. beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.04.2000 mit Schriftsatz vom 12.04.2000, eingegangen am 13.04.2000, begründet.
Er rügt:
Das angefochtene Urteil trage dem Umstand nicht genügend Rechnung, dass der Kläger kein Gewerkschaftsmitglied sei. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fänden Tarifverträge jedenfalls nicht durch arbeitsverträgliche Vereinbarung Anwendung. Der Arbeitsvertrag vom 14.11.1986, mit dem die Anwendung von Tarifverträgen vereinbart worden sei, habe nur befristet bis zum 31.05.1987 gegolten. Wegen der Schriftformklausel in Ziffer 7 des Arbeitsvertrages gelte dieser mangels einer schriftlichen Vereinbarung für die Folgezeit nicht fort. Damit entfiele auch die Vereinbarung über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen.
Ihm sei die Regelung vom 08.04.1997 und auch die Auffassung der Gewerkschaft, dass Rechtsansprüche für Klagen nach dem Individualrecht entfallen würden, nicht bekannt gemacht worden. Das Schreiben der Gewerkschaft vom 17.04.1997 habe er, nicht erhalten. Mit dem Aushang vom 28.04.1997 sei lediglich mitgeteilt worden, dass zu der unwirksamen Betriebsvereinbarung vom 27.09.1996 eine weitere unwirksame Vereinbarung hinzugekommen sei. Überdies gebe die Beklagte zu 1. im Aushang nicht ihre eigene, sondern die Meinung der IG Metall wieder. Die Meinung des IG Metall- Vertreters Herrn S.tenhor, die dieser auf der Betriebsversammlung vom 14.05.1997 in Bezug auf die Betriebsvereinbarung vom 08.04.1997 geäußert habe, sei für Nichtgewerkschaftsmitglieder ohne Belang. Die Erläuterungen in der Betriebsversammlung vom 14.05.1997 seien nicht geeignet, einer unwirksamen Betriebsvereinbarung Wirksamkeit zu verleihen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, über den vom Gericht nach Berichtigung des Urteils zuerkannten Betrag von DM 2.206,92 brutto DM 5.192,03 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 1.1.1998 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen die Auffassung: Das Arbeitsgericht habe die Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit nach dem 18.04.1997 zu Recht verneint. Die Tarifbindung des Klägers ergebe sich neben § 3 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz auch aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Der Kläger habe mit Schreiben vom 20.05.1987 (Blatt 172 der Akte) schriftlich bestätigt, dass sich der am 14.11.1986 geschlossene befristete Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag ändere. Damit und auch gemäß § 625 BGB sei das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage der im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 14.11.1986 fixierten Bedingung einschließlich der Inbezugnahme der Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW fortgesetzt worden. Hieran ändere auch die Schriftformklausel in Ziffer 7 des Arbeitsvertrages vom 14.11.1986 nichts. Darüber hinaus sei der Tarifvertrag aufgrund betrieblicher Übung, die von den Beklagten nicht bestritten werde, anwendbar.
Für die Frage des Fortfalls des Vertrauensschutzes sei maßgeblich die Kenntnis der betroffenen Kreise, also der gewerkschaftsangehörenden Belegschaft und nicht die des Klägers. Es sei daher unerheblich, ob der Kläger das Schreiben der IG Metall vom 17.04.1997 erhalten habe oder nicht. Die gewerkschaftsangehörende Belegschaft habe ab dem 18.04.1997 nicht mehr auf den Fortbestand der tariflichen Regelung zur 35 Stundenwoche vertrauen dürfen.
Auf den Akteninhalt im Übrigen wird verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 518 ff ZPO), also zulässig.
II.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage abzuweisen war, soweit die Forderung des Klägers den zuerkannten Betrag von DM 2.206,92 brutto nebst Zinsen übersteigt. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung einer Lohndifferenz für die Zeit vom 19.04.1997 bis zum 31.12.1997 in Höhe von DM 5.192,03 brutto. Der vom Kläger mit seiner Berufung weiter verfolgte Anspruch ergibt sich nicht aus § 611 BGB i. V. m. § 3 Nr. 1, 5 und 6 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW in der Fassung vom 11. Dezember 1996. Nach vorgenanntem Manteltarifvertrag betrug die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ab dem 01.10.1995 35 Wochenstunden (§ 3 Nr. 1 MTV). Darüber hinausgehende Arbeitsstunden sind zuschlagspflichtig als Mehrarbeit zu vergüten (§ 5, 6 MTV). Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.04.1999 (1 AZR 633/98) in einem Parallelverfahren, dem die Kammer folgt, wurde die vorgenannte Regelung des Manteltarifvertrages zur Regelarbeitszeit durch Tarifvereinbarung vom 22. Januar 1998, mit der den Betriebsvereinbarungen vom 27.09.1996 und 08.04.1997 rückwirkend Geltung verschafft wurde, rechtswirksam abgeändert. Die Betriebsvereinbarung vom 27.09.1996 beinhaltet eine Erhöhung der tariflichen Arbeitszeit ohne entsprechenden Lohnausgleich für die Arbeitnehmer im K.ref Betrieb der Beklagten.
a) Die geänderten Regelungen zur Arbeitszeit und deren Lohnausgleich gelten auch für den nicht gewerkschaftlich organisierten Kläger. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie und die Betriebsvereinbarungen des jeweiligen Standortes kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Nach Ziffer 5. des Arbeitsvertrages der Parteien vom 13.11.1986 (Blatt 57 der Akte) gelten für das Arbeitsverhältnis u. a. die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie und Betriebsvereinbarungen des jeweiligen Standortes. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass dieser Arbeitsvertrag bis zum 31.05.1987 befristet war und für über den Rahmen des Vertrages hinausgehende oder abweichende Vereinbarungen eine Schriftformklausel vorsieht. Dies führt indessen nicht zu der Rechtsfolge, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen in Ziffer 5. dieses Vertrages für die Zeit nach dem 31.05.1987 nicht fortgilt. Der diesbezüglichen Rechtsansicht des Klägers kann nicht gefolgt werden. Nach § 625 BGB gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach dem Ablauf der Vertragszeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teils fortgesetzt wird. Das Arbeitsverhältnis wird somit, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des § 625 BGB erfüllt sind, kraft Gesetzes mit den bisherigen Rechten und Pflichten fortgesetzt, ohne Rücksicht darauf, ob das dem tatsächlichen Willen der Parteien entspricht. Einen abweichenden Geschäftswillen können die Parteien nur noch durch eine einverständliche Abänderung des Vertrages verwirklichen (KR-Fischermeier, Kommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 5. Aufl. 1998, § 625 BGB Rz 40). Die Voraussetzungen des § 625 BGB sind vorliegend gegeben. Die Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis über den 31.05.1987 hinaus fortgesetzt und hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Mit Schreiben vom 20.05.1987 (Blatt 172 der Akte) hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie den am 14.11.1986 geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag ändere". Hiermit hat sich der Kläger ausweislich seiner Unterschrift auf dem Schreiben vom 20.05.1987 (Blatt 172 der Akte) einverstanden erklärt. Überdies sei darauf hingewiesen, dass sich der Kläger in seinem Geltendmachungsschreiben, eingegangen bei den Beklagten am 20.02.1997 (Blatt 31 der Akte), ausdrücklich darauf beruft, dass er dem Tarifrecht unterfällt. In diesem Schreiben heißt es: Da ich Mitarbeiter (in) von FG bin, somit unter das Tarifvertragsrecht falle, möchte ich folgende Ansprüche aus dem o. g. Tarifvertrag geltend machen". Darüber hinaus beruht die vom Kläger in diesem Verfahren verfolgte Forderung gerade auf tariflichen Rechtsgrundlagen. Es kann dem Kläger nicht zugebilligt werden, dass er sich auf tarifliche Regelungen nur dann berufen kann, wenn sie zu seinen Gunsten ausfallen.
b) Die Anwendung der Tarifvereinbarung vom 22.01.1998 und der Betriebsvereinbarungen vom 27.09.1996 und 08.04.1997 für die Zeit ab dem 19.04.1997 verletzen nicht die Grundsätze des Vertrauensschutzes. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20.04.1999 1 AZR 633/98 insoweit ausgeführt: Die Rückwirkung der Tarifvereinbarung vom 22.01.1998 sei begrenzt durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen auf die unveränderte Fortgeltung der vorherige tariflichen Regelung sei entscheidend durch die an die Gewerkschaftsmitglieder gerichtete Mitteilung der IG Metall, Verwaltungsstelle Krefeld vom 17.04.1997 beeinträchtigt worden. Seit Kenntnis dieses Schreibens hätten die Empfänger davon ausgehen müssen, dass die Tarifvertragsparteien der Betriebsvereinbarung zustimmen. Das Schreiben vom 17.04.1997 ist beim Betriebsrat der Beklagten am 18.04.1997 eingegangen. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall ist das Schreiben der IG Metall vom 17.04.1997 am 18.04.1997 zugegangen, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, an das die Sache vom Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen wurde, in seinem Urteil vom 09.11.1999 (3 Sa 2169/97) festgestellt hat, so dass der Vertrauensschutz ab diesem Zeitpunkt entfiel. Der vom Bundesarbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedene Fall betraf bei im Übrigen gleicher Sachlage eine gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmerin. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ausführungen der Gerichte auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar wären. Dieser betrifft zwar einen Arbeitnehmer, der gewerkschaftlich nicht organisiert ist. Die Rückwirkung einer tariflichen Vereinbarung ist bei nichtgewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern, bei denen ein Tarifvertrag nur kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme gilt, ebenso durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes begrenzt, wie der Vertrauensschutz gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer. Er geht allerdings auch nicht darüber hinaus. Der Vertrauensschutz in den Fortbestand einer tariflichen Regelung entfällt jedenfalls für gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer im Allgemeinen, wenn die Tarifvertragsparteien eine gemeinsame Erklärung" über den Inhalt der Tarifänderung und den beabsichtigten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vor Abschluss des Tarifvertrages abgeben und diese den betroffenen Kreisen bekannt gemacht wird; auf die Kenntnis jedes einzelnen betroffenen Arbeitnehmers kommt es für den Wegfall seines Vertrauensschutzes nicht an; entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG, Urteil vom 23.11.1994 4 AZR 879/93 AP Nr. 12 zu § 1 TVG Rückwirkung m. w. N.). Entgegenstehendes lässt sich auch dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.04.1999 1 AZR 633/98 im Parallelverfahren nicht entnehmen. Dort wird ausdrücklich auf das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 23.11.1994 Bezug genommen (siehe II Ziffer 3 b, bb der Gründe, Blatt 27 der Akte) und auf die Kenntnis des Normadressaten" abgestellt. Überdies heißt es im letzten Absatz der Gründe (Blatt 30 der Akte):
Das Landesarbeitsgericht wird dabei auch zu berücksichtigen haben, dass es letztlich nicht darauf ankommt, wann und ob die Klägerin selbst positive Kenntnis vom Inhalt des Schreibens der IG Metall erlangt hat. Es geht um einen kollektivrechtlichen Tatbestand. Ausreichend und entscheidend ist daher die Kenntnis der betroffenen Kreise, hier also der gewerkschaftsangehörigen Belegschaft insgesamt." Vorstehendes gilt auch für gewerkschaftlich nicht organisierte Arbeitnehmer, bei denen Tarifregelungen nur kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme gelten. Auch hier kommt es für den Wegfall des Vertrauensschutzes nicht auf die Kenntnis des einzelnen betroffenen Arbeitnehmers, sondern der betroffenen Kreise, des Normadressaten an. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bisher soweit ersichtlich zwar noch nicht ausdrücklich streitentscheidend klargestellt. In vorliegenden Entscheidungen wird dies jedoch wohl als selbstverständlich vorausgesetzt (siehe hierzu nur BAG, Urteil vom 09.07.1997 4 AZR 635/95 AP Nr. 233 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m. w. N.; Urteil vom 01.06.1988 4 AZR 27/88 n.v.). Eine unterschiedliche Behandlung von gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern und solchen, die keiner Gewerkschaft angehören, für die tarifliche Regelungen jedoch durch arbeitsvertragliche Bezugnahme gelten, wäre auch nicht sachgerecht. Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass es sich um einen kollektiven Tatbestand handelt. Eine tarifliche Vereinbarung ist eine allgemeine Regelung. Die Frage ihrer Geltung darf nicht von (zufälligen) Umständen in Einzelfällen, wie der Kenntnis bzw. der Unkenntnis des einzelnen Arbeitnehmers von Änderungsabsichten der Tarifpartner abhängig gemacht werden. Hieran ist auch ein Arbeitnehmer gebunden, der tarifliche Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung durch Verweisung zum Gegenstand seines Arbeitsvertrages gemacht hat. Er hat Veränderungen seiner arbeitsvertraglichen Bedingungen damit in die Hände der Tarifpartner gelegt. Auf sein persönliches Vertrauen in den Fortbestand einer tariflichen Regelung kommt es daher nicht an. Der Kläger hat keinen Grund genannt, weshalb er in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der tariflichen Regelung der 35-Stunden-Woche schutzwürdiger sein soll als ein gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer, der erst nach dem 18.04.1997 davon erfahren hat, dass die bisherige tarifliche Regelung möglicherweise keinen Fortbestand hat. Für diesen würde die neue rückwirkende tarifliche Regelung nämlich gelten, weil nicht die Kenntnis des einzelnen Arbeitnehmers, sondern die Kenntnis der Normadressaten im Allgemeinen entscheidend ist. Einen Grund, der eine unterschiedliche Behandlung tarifgebundener Arbeitnehmer und solcher Arbeitnehmer, für die ein Tarifvertrag kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme gilt, rechtfertigt, ist nicht ersichtlich.
Im Streitfall ist dem Kläger daher kein weitergehender Vertrauensschutz zuzubilligen als der gewerkschaftsangehörenden Klägerin im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf 3 Sa 2169/97 -. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 20.04.1999 1 AZR 633/98 war der Vertrauensschutz bei den gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern mit Zugang des Schreibens der IG Metall vom 17.04.1997 bei den betroffenen Kreisen, also der gewerkschaftsangehörenden Belegschaft entfallen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 09.11.1999 3 Sa 2169/97 -, dessen Ausführungen sich die erkennende Kammer anschließt, war dies der 18.04.1997. Nach dem vom Kläger unbestrittenen Vortrag der Beklagten ist der 18.04.1997 der Zeitpunkt, an dem das Schreiben der IG Metall vom 17.04.1997 den gewerkschaftsangehörenden Arbeitnehmern im Betrieb der Beklagten wie auch dem Betriebsrat zuging. Der Vertrauensschutz der betroffenen Kreise/Normadressaten ist damit am 18.04.1997 entfallen.
c) Gelten somit für den Kläger allgemein die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie und die Betriebsvereinbarungen des jeweiligen Standortes, so gilt für ihn ebenfalls die Tarifvereinbarung vom 22.01.1998, mit der den Betriebsvereinbarungen vom 27.09.1996 und 08.04.1997 rückwirkend Geltung verschafft wird. Sie führen auch bei dem Kläger zu einer entsprechenden Abänderung der Arbeitszeit und des Lohnes. Die von der Beklagten zu 1. an den Kläger für die Zeit vom 19.04. bis 31.12.1997 erbrachten Zahlungen entsprechen unstreitig den neuen Regelungen.
III.
Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten der Berufung zu tragen (§ 64 Abs. 6 ArbGG, 523, 97 Abs. 1 ZPO).
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
Ende der Entscheidung
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Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.