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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.08.2001
Aktenzeichen: 18 Sa 671/01
Rechtsgebiete: InsO, BGB


Vorschriften:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.
InsO § 24
InsO § 81 Abs. 1 Satz 1
BGB § 182 Abs. 3
BGB § 111 Satz 2
BGB § 111 Satz 3
BGB § 174
1. Hat das Amtsgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren bestimmt, dass "Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens" nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, so erfasst der Zustimmungsvorbehalt auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Eine ohne Zustimmung erklärte Kündigung ist nach § 24 i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO absolut unwirksam.

2. Liegt die Einwilligung des vorläufigen Insolvenzverwalters vor, kann der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung nach §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 und 3 BGB zurückweisen, wenn ihm die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorgelegt wird.

3. Hat auf dem Kündigungsschreiben ein Dritter als Vertreter des Insolvenzverwalters die Einwilligung zur Kündigung erklärt und weist der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung zurück, "weil eine den Unterzeichnenden ordnungsgemäß legitimierende Vollmachtsurkunde des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht beigefügt war", so bedeutet in der Regel diese an § 174 BGB angelehnte Rüge zugleich diejenige nach §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

18 Sa 671/01

Verkündet am: 24.08.2001

In dem Rechtsstreit

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 24.08.2001 durch den Richter am Arbeitsgericht Nübold als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Bieler und den ehrenamtlichen Richter Jait

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.03.2001 - 2 Ca 8056/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Streit der Parteien über eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung.

Der Kläger wurde mit Wirkung ab dem 01.05.1985 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma B. Wärmestelle GmbH eingestellt. Sein Monatsgehalt betrug zuletzt 9.700,- DM.

Mit Beschluss vom 21.11.2000 bestellte das Amtsgericht Düsseldorf (501 IN 132/00) im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin (im Folgenden: Schuldnerin) den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Im Beschluss des Amtsgerichts heißt es:

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Mit Schreiben vom 29.11.2000 kündigte die Schuldnerin im Einverständnis mit dem Beklagten als dem vorläufigen Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.04.2001. Im Kündigungsschreiben heißt es, dass die Kündigung "mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters" erfolge. Rechts neben der Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin unterzeichnete Rechtsanwalt Dr. W. von der F. das Kündigungsschreiben unter dem Passus:

Der vorl. Insolvenzverwalter F. W. M., Rechtsanwalt pro abs.

Der Kläger erhielt das Kündigungsschreiben am 30.11.2000. Mit Schreiben vom gleichen Tag, der Schuldnerin am darauffolgenden Tag übergeben, wies der Kläger die Kündigung zurück, "weil eine den Rechtsunterzeichner ordnungsgemäß legitimierende Vollmachtsurkunde des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht beigefügt war".

Mit seiner am 01.12.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen - noch gegen die Schuldnerin gerichteten - Klage hat sich der Kläger unter anderem gegen die Kündigung gewendet. Im Gütetermin vom 30.01.2001 wurde ein Teilvergleich dahingehend geschlossen, es herrsche Einigkeit, "dass für den Kläger die maßgebliche Kündigungsfrist sechs Monate zum Monatsende beträgt und folglich das Arbeitsverhältnis frühestens am 31.05.2001 beendet sein kann".

Am 01.02.2001 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Eine weitere Kündigung, am 16.02.2001 durch den Beklagten mit Wirkung zum 31.05.2001 ausgesprochen, hat der Kläger mit Klageerweiterung vom 25.02.2001 angegriffen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der durch ihn erklärten Zurückweisung sei die Kündigung vom 29.11.2000 unwirksam.

Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat der Kläger nach Aufnahme des Verfahrens gegen den Beklagten beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Schuldnerin vom 29.11.2000 nicht aufgelöst worden ist.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, die Zustimmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter sei nicht Wirksamkeitserfordernis für die Kündigung vom 29.11.2000 gewesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil vom 22.03.2001 der Klage im Umfang des dargestellten Klageantrags stattgegeben. Es hat angenommen, die Wirksamkeit der Kündigung vom 29.11.2000 sei aufgrund der Anordnung im Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.11.2000 von der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters abhängig gewesen. Diese habe zwar vorgelegen. Auf die Kündigungserklärung sei jedoch die Vorschrift des § 111 Satz 2 und 3 BGB entsprechend anwendbar, wonach ein gegenüber einem anderen vorgenommenes Rechtsgeschäft dann unwirksam ist, wenn der Minderjährige die vorliegende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Mit seiner Rüge, eine den unterzeichnenden Rechtsanwalt von der F. legitimierende Vollmachtsurkunde habe dem Kündigungsschreiben nicht beigelegen, habe der Kläger zugleich die Zurückweisung entsprechend § 111 BGB erklärt.

Gegen das ihm am 16.05.2001 zugestellte Teilurteil hat der Beklagte mit am 17.05.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.07.2001 - an diesem Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Beklagte trägt vor, der Zustimmungsvorbehalt im Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.11.2000 erfasse nicht den Ausspruch von Kündigungen. Im Übrigen habe der Kläger die Kündigung nicht aus dem in § 111 BGB genannten Grund zurückgewiesen, sondern seine Zurückweisung lediglich auf §174 BGB gestützt.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts die Klage abzuweisen, soweit über sie durch das Teilurteil entschieden worden ist.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 29.11.2000 nicht aufgelöst ist. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes auszuführen:

1. Die Schuldnerin bedurfte zum wirksamen Ausspruch der Kündigung vom 29.11.2000 der Zustimmung des Beklagten als dem damaligen vorläufigen Insolvenzverwalter.

a) Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf galt der Zustimmungsvorbehalt für "Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens". Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses stellt eine derartige Verfügung dar. Entgegen der Auffassung der Berufung stellt der Passus "über Gegenstände ihres Vermögens" keine inhaltliche Einschränkung des Zustimmungsvorbehalts dar. Vielmehr wiederholt der amtsrichterliche Beschluss mit dem zitierten Passus lediglich die Selbstverständlichkeit, dass sich die Anordnung auf das zur (späteren) Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass zu den Vermögensgegenständen nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Forderungen zu zählen sind; Gegenstand ist nämlich alles, was Objekt von Rechten sein kann (vgl. nur Palandt-Heinrichs BGB, 60. Aufl., Überblick vor § 90 Rdn. 2). Dass der Begriff des Gegenstandes im Rechtssinn nicht auf Sachen beschränkt ist, ergibt sich bereits aus § 90 BGB. Mit der Kündigung hat die Schuldnerin zudem eine "Verfügung" getroffen. Unter einer Verfügung versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es beispielsweise aufhebt (vgl. nur BGHZ 101, 26). Der Begriff der Verfügung im Sinne des Insolvenzrechts umfasst daher auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen mit rechtsgestaltendem Charakter (Frankfurter Komm, zur Insolvenzordnung-App § 81 Rdn. 5). Durch eine (wirksame) Kündigung hebt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf; er verliert damit zugleich die zukünftigen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere das Recht, die Erbringung der Arbeitsleistung zu fordern. Darüber hinaus ist unbestritten, dass das Kündigungsrecht Bestandteil der Verfügungsbefugnis im Sinne des § 22 Abs. 1 InsO ist, welche im Fall eines allgemeinen Verfügungsverbotes nach der genannten Norm auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht (vgl. nur Nerlich/Römermann-Mönning Insolvenzordnung §22 Rdn. 116). Es erscheint nicht plausibel, dass die Insolvenzordnung in §§ 21 und 22 unterschiedliche Verfügungsbegriffe aufstellt.

b) Hat das Insolvenzgericht einen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. InsO angeordnet, so sind ohne Zustimmung vorgenommene Verfügungen nach § 24 in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO absolut unwirksam (Frankfurter Komm, zur Insolvenzordnung-Schmerbach § 24 Rdn. 4 m. w. N.). Zwar nehmen Nerlich/Römermann-Mönning (a. a. O. § 24 Rdn. 7) an, dass § 24 Abs. 1 InsO nicht für den Fall eines Zustimmungsvorbehaltes gilt. Dieser Auffassung konnte sich die erkennende Kammer jedoch nicht anschließen. Mönning beruft sich darauf, ein Zustimmungsvorbehalt stelle keine Verfügungsbeschränkung dar. Dies erscheint allerdings lediglich im strengen Wortsinne vertretbar. Die Auslegung ist jedoch weder mit der vom Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 InsO verwendeten Pluralform (Verfügungsbeschränkungen) vereinbar noch damit, dass es in der Begründung zum Regierungsentwurf (Bundestags-Drucksache 12/2443) zu dem jetzigen § 21 InsO heißt:

In Abs. 2 werden die wichtigsten Sicherungsmaßnahmen aufgezählt. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (Nr. 1) und die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots oder allgemeiner Verfügungsbeschränkungen für den Schuldner (Nr. 2) dienen dazu, ...

Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber auch einen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. InsO als Verfügungsbeschränkung angesehen hat.

2. Der Beklagte als damaliger vorläufiger Insolvenzverwalter hatte unstreitig die Einwilligung zur Kündigung des Klägers erklärt. Bei der Kündigung handelt es sich jedoch um ein einseitiges Rechtsgeschäft, so dass nach § 182 Abs. 3 BGB die Vorschrift des § 111 Satz 2 und 3 BGB entsprechende Anwendung findet. Danach kann trotz bestehender Einwilligung ein einseitiges Rechtsgeschäft von dem Erklärungsempfänger mit der Rechtsfolge der Unwirksamkeit (unverzüglich) zurückgewiesen werden, wenn die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorgelegt wird.

Auf den ersten Blick allerdings hat die Schuldnerin eine Einwilligung des vorläufigen Insolvenzverwalters in schriftlicher Form vorgelegt. Im Zusammenhang mit der Formulierung im Kündigungsschreiben "mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters" musste der Kläger der im Namen des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommenen Unterzeichnung des Kündigungsschreibens durch Rechtsanwalt von der F. den Erklärungsinhalt beimessen, dass eine Einwilligung desselben erklärt wird. Der Kläger konnte allerdings nicht erkennen, ob für dieses Handeln in fremdem Namen eine Bevollmächtigung erfolgt war. Nach § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist, sofern der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung nicht in Kenntnis gesetzt hatte. Diese Rüge hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 30.11.2000 ausdrücklich erhoben. Allerdings kann die Zustimmung nach § 182 Abs. 1 BGB "sowohl dem einen als dem anderen Teile gegenüber erklärt werden", hier also sowohl dem Kläger als auch der Schuldnerin gegenüber. Die Zustimmungserklärung selbst ist daher wirksam erfolgt, soweit sie gegenüber der Schuldnerin erklärt wurde, da diese das Fehlen einer Vollmachtsurkunde des Rechtsanwalts von der F. nicht gerügt hat. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Frage, ob eine Einwilligung erklärt war, sondern darum, ob der Kläger als Empfänger der Kündigungserklärung vom Vorliegen einer Einwilligung in schriftlicher Form (§111 Satz 2 BGB) ausgehen konnte. Die den Erklärenden nach § 111 Satz 2 BGB treffende Obliegenheit, eine ihm erklärte Einwilligung durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung nachzuweisen, bewirkt, dass die Erklärung der Zustimmung den Charakter einer gegenüber dem "anderen", also dem Gekündigten, abzugebenden Erklärung erhält. Dem entspricht, dass der Erklärungsinhalt der Gegenzeichnung durch Rechtsanwalt von der F. nicht an die Schuldnerin, sondern den Kläger als den Adressaten des Kündigungsschreibens gerichtet war. Der Sinn und Zweck des § 111 Satz 2 und 3 BGB, die Unsicherheit des Adressaten eines einseitigen Rechtsgeschäfts zu beseitigen, ob das Wirksamkeitserfordernis der Zustimmung gegeben ist, trifft auch auf die vorliegende Gestaltung zu, in welcher zwar eine schriftliche Erklärung vorliegt, jedoch für den Adressaten nicht erkennbar ist, ob sie mit Vollmacht des Zustimmungsberechtigten abgegeben wurde. Insoweit kann nichts anderes gelten als in Fällen, in denen die Zustimmung ihrerseits der Zustimmung eines Dritten bedarf. Es ist anerkannt, dass auf die zustimmungsbedürftige Zustimmung § 182 Abs. 3 BGB Anwendung findet mit der Folge, dass der Adressat die Erklärung zurückweisen kann, wenn ihm nicht die Zustimmung des Dritten in schriftlicher Form vorgelegt worden ist (Staudinger-Gursky BGB [1995] Vorbemerkungen zu §§182 ff. Rdn. 39; MüKo-BGB-Schramm, 4. Aufl., vor§ 182 Rdn. 36).

Zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen hat das Arbeitsgericht auch angenommen, dass letztlich die Zurückweisung durch den Kläger im Schreiben vom 30.11.2000 auch "aus diesem Grund" im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 111 Satz 2 BGB erfolgte. Nach dem reinen Wortsinn rügt der Kläger zwar das Fehlen der Vollmachtsurkunde und bewegt sich damit im Bereich des § 174 BGB. Zugleich bedeutet diese Rüge jedoch, dass er seine Unsicherheit darüber zum Ausdruck bringt, ob die Einwilligung des vorläufigen Insolvenzverwalters in schriftlicher Form vorliegt. Eine davon abweichende Stoßrichtung seiner Rüge war weder für die Beklagte ersichtlich noch allgemein denkbar. Wer rügt, etwas sei unzureichend erklärt worden, gibt damit zu erkennen, dass er es für erforderlich hält und rügt zugleich das Fehlen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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