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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.09.2001
Aktenzeichen: 18 Sa 844/01
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2 Buchstabe c
Eine Bestandsstreitigkeit nach § 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nur den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zu einem bestimmten Datum geltend macht. In derartigen Fällen ist die Berufung daher streitwertunabhängig und ohne besondere Zulassung statthaft.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

18 Sa 844/01

Verkündet am: 28.09.2001

In dem Rechtsstreit

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28.09.2001 durch den Richter am Arbeitsgericht Nübold als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Hennecke und die ehrenamtliche Richterin Höllwarth

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 31.05.2001 - 4 Ca 267/01 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zur Hauptsache zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis zum 09.11.2000 fortbestanden hat.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten vor dem Hintergrund einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis bis zum 09.11.2000 fortbestanden hat.

Die beklagte Detektei stellte den Kläger zum 01.07.2000 als "Detektiv und Personenschützer in Ausbildung und Mitglied des detektivischen Personals" ein. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.07.2000 (Bl. 13 ff. d.A.) heißt es unter anderem:

§ 2 Probezeit

1. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.

2. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis mit einer Frist von 14 Werktagen gekündigt werden.

§ 16 Sonstige Pflichten des Arbeitnehmers

XXIII Firmenfahrzeug

Herr F. verpflichtet sich, auf eigenen Namen und Rechnung, eine zusätzlich Versicherung abzuschließen, die einen Vermögensschaden für die Arbeitgeberin und einen Schaden an Fahrzeuge und Gerätschaften, ausschließt.

Herr F. ist verpflichtet, durch Vorlage der Versicherungspolice, eine derartige Versicherung bis zum 22.08.2000, 12.00 Uhr, der Vertragsabschluss unter Beweis zu stellen.

Dabei muss die Vertragslaufzeit identisch mit der Vertragslaufzeit mit der Arbeitgeberin sein."

Mit seiner am 09.11.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sich zunächst gegen eine mündliche Kündigung der Beklagten vom 23.10.2000 gewendet. Er hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.10.2000 zum 23.10.2000 aufgelöst worden ist, sondern aufgrund ordentlicher Kündigung zum 09.11.2000.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, dem Kläger unter dem 23.10.2000 schriftlich fristlos gekündigt zu haben. Das Schreiben sei dem Kläger am gleichen Tag übergeben worden. Zur Begründung der Kündigung hat sie behauptet, der Kläger sei anlässlich eines unter Bewaffnung durchzuführenden Schutzauftrages mit einer starken Alkoholfahne zum Dienst erschienen. Der Kläger sei zudem der Anweisung, den mit zusätzlicher Technik im Wert von mindestens 12.000,00 DM ausgestatteten Firmenwagen in der Tiefgarage abzustellen und den Schlüssel abzugeben, nicht nachgekommen. Sie hat darauf verwiesen, den Kläger wegen der Handhabung des Dienstfahrzeugs bereits abgemahnt zu haben (Schreiben vom 18.09.2000, Bl. 44 f. d.A.); abgemahnt worden sei der Kläger auch zudem wegen des geschilderten Alkoholgenusses (Schreiben vom 10.08.2000, Bl. 46 f. d.A.). Außerdem hat sie die Kündigung damit begründet, der Kläger habe - was unstreitig ist - die unter § 16 des Arbeitsvertrages erwähnte Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen. Außerdem ist sie der Ansicht, der Kläger sei gehindert, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen. Sie behauptet, er habe am 24.November 2000 gegenüber Herrn H. auf dessen Frage, was denn die Kündigungsschutzklage solle, da die fristlose Kündigung wohl begründet gewesen sei, erklärt: "Ja, das stimmt, ich habe viel Mist gemacht, die fristlose Kündigung war schon in Ordnung, daran war ich auch selbst schuld. Ich wollte aber keine fristlose Kündigung in meinem Lebenslauf haben, das sieht dann so blöd aus. Ich habe aber meinem Anwalt schon gesagt, dass er die Kündigungsschutzklage zurücknehmen soll, das war ein Irrtum!". Daraufhin habe Herr H. geantwortet: "Herr F., Sie müssen selbst wissen, was Sie tun, Sie scheinen ja viel Geld für Anwälte zu haben!" Hierauf habe der Kläger nicht mehr geantwortet.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 31.05.2001 der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, der Kläger habe - die Behauptung der Beklagten unterstellt - am 24.11.2000 keine verbindliche Erklärung abgegeben, die Klage zurücknehmen zu wollen. Ein wichtiger Grund für die ausgesprochene außerordentliche Kündigung - vorausgesetzt, sie sei formgerecht ausgesprochen worden -, fehle. Der Vorwurf, der Kläger sei unter Alkoholeinfluss zur Arbeit erschienen, sei bereits abgemahnt gewesen. Auch sei die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB insoweit überschritten. Ob der Kläger nach § 16 des Arbeitsvertrages wirksam zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet gewesen sei, könne dahinstehen. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb ein entsprechender Verstoß den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen solle. Auch der Vorwurf des weisungswidrigen Umgangs mit dem Dienstfahrzeug habe nicht das für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung erforderliche Gewicht. Der pauschale Hinweis etwa auf den Wert der besonderen Ausstattung des Fahrzeugs genüge nicht. Von einer Darstellung des Tatbestandes hat das Arbeitsgericht nach § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Es hat im Tenor der Entscheidung die Berufung nicht zugelassen. Die zunächst erteilte Rechtsmittelbelehrung, gegen das Urteil sei kein Rechtsmittel gegeben, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss des Vorsitzenden vom 05.07.2001 dahingehend berichtigt, dass die Beklagte Berufung einlegen könne. Das Urteil in der ursprünglichen Fassung ist der Beklagten am 11.06.2001, die berichtigte Fassung am 11.07.2001 zugestellt worden.

Eine am 26.06.2001 eingelegte, am 27.07.2001 begründete Berufung hat die Beklagte im Termin vordererkennenden Kammer zurückgenommen. Außerdem hat sie mit einem am 30.07.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei das behauptete Verhalten des Klägers am 24.11.2000 als Verzicht auf den Kündigungsschutz zu werten. Der Pflichtverstoß des Klägers im Zusammenhang mit der Benutzung des Dienstfahrzeugs habe aus Sicht der Beklagten das erforderliche Vertrauensverhältnis in der Art und Weise gestört, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist nicht zumutbar erschien.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2001 hat der Kläger klargestellt, er begehre mit der Klage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis zum 09.11.2000 fortbestanden hat.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 31.Mai 2001 - 4 Ca 267/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.10.2000 mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurde. Allerdings unterfiel das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Der an § 4 KSchG angelehnte Tenor war daher entsprechend einem Antrag nach § 256 ZPO klarstellend wie geschehen umzuformulieren.

Die Berufung ist zulässig.

1. Allerdings folgt die Statthaftigkeit der Berufung nicht bereits daraus, dass das Arbeitsgericht im Berichtigungsbeschluss vom 05.07.2001 der Beklagten eine entsprechende Belehrung erteilt hat. Eine unrichtige gerichtliche Belehrung könnte nämlich den Rechtsmittelzug nicht eröffnen, wenn das Rechtsmittel gesetzlich nicht vorgesehen ist (BAG 24. Februar 1982 - 5 AZR 347/80 - BAGE 38, 52 = AP Nr. 3 zu § 64 ArbGG 1979). Die Statthaftigkeit der Berufung folgt jedoch aus § 64 Abs. 2 c ArbGG. Danach kann Berufung unter anderem eingelegt werden in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anlässlich einer Kündigung, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei brauchte die Kammer die Alternativen "Bestehen" und "Kündigung" nicht voneinander abzugrenzen. Selbst wenn mit dem Rechtsstreit über eine Kündigung nur die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG gemeint sein soll, liegt jedenfalls eine Bestandsstreitigkeit vor. Dagegen spricht nicht, dass der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur begrenzt bis zum 09.11.2000 geltend macht. Zu den Streitigkeiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gehören auch solche dahingehend, ob das Arbeitsverhältnis einmal bestanden hat (Schaub, Arbeitsgerichtsverfahren, 7. Aufl., § 51 Rdn. 27). Dem Gesetzgeber kommt es in § 64 Abs. 2 c ArbGG nicht darauf an, welcher wirtschaftliche Wert von der Klage berührt wird. Die Statthaftigkeit der Berufung in allen Bestandsstreitigkeiten liegt vielmehr in der großen sozialen Bedeutung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer begründet (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates, Bundestagsdrucksache 14/626 S. 9). Der Wert des Streitgegenstandes soll keine Rolle spielen, selbst er unterhalb der Grenze des § 64 Abs. 2 b ArbGG liegt. Ob sein Arbeitsverhältnis durch außerordentliche Kündigung oder aufgrund ordentlicher Kündigung - zudem außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes - endet, kann beispielsweise für die sozialversicherungsrechtliche Position des Arbeitnehmers von Bedeutung sein. Auch sein beruflicher Lebenslauf wird insoweit unterschiedlich beeinflusst.

Für § 61 a ArbGG wird allerdings vertreten (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl., § 61 a Rdn. 6), ein "Rechtsstreit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses" liege nicht vor, wenn die Parteien nur darüber streiten, ob in der Vergangenheit ein mittlerweile bereits beendetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese einschränkende Auslegung wird jedoch damit begründet, in derartigen Fällen sei die vom Gesetz bezweckte besondere Beschleunigung des Verfahrens nicht erforderlich. Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob diese Auslegung zutreffend ist. Trotz des identischen Wortlauts der Vorschriften ist jedenfalls für § 64 Abs. 2 c ArbGG wegen des geschilderten abweichenden Gesetzeszwecks eine andere Auslegung geboten.

2. Die Berufung ist zudem rechtzeitig eingelegt worden. Zwar ist das Urteil des Arbeitsgerichts der Beklagten bereits am 11.06.2001 zugestellt worden. Die am 30.07.2001 eingegangene Berufung war dennoch rechtzeitig. Nach § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG war die Berufung aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, ein Rechtsmittel sei für die Beklagte nicht gegeben, zunächst zeitlich unbegrenzt zulässig. Die mit der Zustellung der berichtigten Rechtsmittelbelehrung (vgl. dazu Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., § 9 Rdn. 62 ff.) am 11.07.2001 beginnende Monatsfrist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG hat die Beklagte gewahrt.

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat bis zum 09.11.2000 fortbestanden.

1. Die Berufung war nicht bereits deshalb begründet, weil das Urteil des Arbeitsgerichts keinen Tatbestand enthält. Nach § 68 ArbGG ist die Zurückverweisung wegen eines Verfahrensmangels im arbeitsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Der Ausnahmefall eines nicht korrigierbaren Verfahrensmangels liegt nicht vor. Vielmehr können in der Berufungsinstanz als vollständiger zweiter Tatsacheninstanz die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch getroffen werden (vgl. nur BAG 24.02.1982 - 4 AZR 313/80 - BAGE 38, 55 = AP Nr. 1 zu § 68 ArbGG 1979).

2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die aufgrund widersprüchlichen Vortrags der Beklagten begründeten Zweifel dahinstehen lassen, ob die Beklagte dem Kläger überhaupt eine dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB entsprechende Kündigung ausgesprochen hat. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (l 1. und 2. der Entscheidungsgründe). Im Hinblick auf die Angriffe der Berufung ist lediglich folgendes auszuführen:

a) Der Kündigung der Beklagten mangelt es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB.

(1) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Bei dem Merkmal des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Er ist in zwei systematisch zu trennenden Abschnitten zu prüfen. Ein wichtiger Grund "an sich" liegt vor, wenn der Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls generell geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. In einem zweiten Prüfungsabschnitt hat sodann unter Würdigung der besonderen Umstände des Falles und Abwägung der jeweiligen Interessen eine Zumutbarkeitsprüfung stattzufinden.

(2) Unter Zugrundelegung dieser Rechtssätze hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, der von der Beklagten erhobene Vorwurf des weisungswidrigen Umgangs mit dem Firmenfahrzeug könne die außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen. Die behauptete Pflichtverletzung ist von derartig geringem Gewicht, dass sie bereits "an sich" ungeeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Das Abstellen des Firmenfahrzeugs am falschen Ort betrifft lediglich eine völlig nebensächliche Verpflichtung des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis. Gleiches gilt grundsätzlich für die Abgabe des Schlüssels. Besondere Umstände, die die behaupteten Pflichtverletzungen als schwerwiegend erscheinen lassen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht hingewiesen. Offensichtlich hatte die Beklagte mit einem Zweitschlüssel Zugang zum Fahrzeug. Dass der vom Kläger gewählte Standort eine höhere Gefährdung ihres Eigentums mit sich brachte als der in der Tiefgarage, hat sie nicht ansatzweise vorgetragen. Sie beruft sich letztlich lediglich pauschal auf ein aus ihrer Sicht gestörtes Vertrauensverhältnis. Diese subjektive Würdigung durch die Beklagte ist jedoch nicht maßgebend. Darüberhinaus hat die Beklagte für ihre Behauptungen keinen Beweis angetreten. Die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den anderen Kündigungsgründen hat die Beklagte mit der Berufung nicht mehr angegriffen.

b) Ohne Erfolg rügt die Berufung die Würdigung der Vorinstanz, der Kläger sei auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend zu machen.

(1) Die Erklärung, auf den Kündigungsschutz zu verzichten, kann je nach Lage des Falles einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klageverzichtsvertrag oder ein vertragliches Klagerücknahmeversprechen bedeuten. Aus Gründen der Rechtsklarheit muss der Verzicht jedoch als vertragliche Erklärung in jedem Fall unmissverständlich zum Ausdruck kommen, etwa in der Weise, dass der Arbeitnehmer erklärt, er wolle von seinem Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, Abstand nehmen oder eine mit diesem Ziel bereits erhobene Klage nicht mehr durchführen (BAG 26.06.1980 - 2 AZR 855/79 - n.a.v. JURIS).

(2) Selbst nach dem Vortrag der Beklagten liegt nach den geschilderten Grundsätzen kein Klagerücknahmeversprechen vor. In der behaupteten Formulierung des Klägers liegt allenfalls die Ankündigung eines Verhaltens. Bei genauer Betrachtung referiert er lediglich etwas, was er gegenüber seinem Rechtsanwalt erklärt habe. Mit der fraglichen Anweisung an den Anwalt hätte der Kläger schon alles Erforderliche getan, um eine Beendigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass ersieh in überflüssiger Weise zusätzlich zu einem entsprechenden Verhalten verpflichten wollte. Die Reaktion des Herrn Hertwig zeigt zudem, dass auch dieser nach den Umständen die behaupteten Erklärungen nicht als Vertragsangebot aufgefasst hat. Er hat nicht etwa sein Einverständnis erklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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