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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: 2 Sa 1233/00
Rechtsgebiete: KO
Vorschriften:
KO § 57 | |
KO § 69 | |
KO § 60 |
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 2 Sa 1233/00
Verkündet am: 30.11.2000
In dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2000 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Kinold als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin Tack und den ehrenamtlichen Richter Goetzenich für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 23.05.2000 1 Ca 5484/99 v wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger war bei der Firma B.eer Gus GmbH, über deren Vermögen am 15.12.1998 das Konkursverfahren eröffnet wurde, seit 1988 beschäftigt und hatte dort zuletzt einen monatlichen Festlohn in Höhe von 3.084,94 DM brutto. Der zum Konkursverwalter bestellte Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 26.01. zum 30.04.1999 und stellte den Kläger ab 01.02.1999 von der Arbeit frei. Zuvor hatte der Beklagte im Regierungsamtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf unter Ziffer 154 am 07.01.1999 die Masseunzulänglichkeit veröffentlicht.
Durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 04.06.1999 6 Ca 474/99 v wurde die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt und der Beklagte verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Zahlung der rückständigen Vergütung für die Zeit vom 01.02. bis zum 31.12.1999 unter Abzug des von ihm bezogenen Arbeitslosen- und Insolvenzgeldes.
Der Kläger hat vorgetragen, seine Freistellung ab 01.02.1999 sei wegen Nichtbeteiligung des Betriebsrats unwirksam gewesen und er müsse wie die vom Beklagten weiterbeschäftigten Arbeitnehmer, die den vollen Lohn erhalten hätten, behandelt werden. Sofern der Betrieb der Gemeinschuldnerin am 01.06.1999 auf die Auffanggesellschaft V. übergegangen sei, könne der Beklagte sich hierauf nicht berufen, da mit dem Urteil vom 04.06.1999 ein Weiterbeschäftigungsanspruch über den 01.06.1999 hinaus gegen den Beklagten tituliert worden sei.
Der Kläger hat im Übrigen die vom Beklagten öffentlich bekannt gemachte Masseunzulänglichkeit bestritten und er vertritt insoweit unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Auffassung, der Konkursverwalter müsse die Masseunzulänglichkeit im Einzelnen detailliert darlegen, wobei nicht nur die liquiden Mittel, sondern die gesamte Konkursmasse zu berücksichtigen sei. Auf eine Masseunzulänglichkeit könne sich der Konkursverwalter nur bei ernsthafter Gefährdung der gleichmäßigen Erfüllung der Masseansprüche berufen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 33.934,34 DM brutto abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener 15.933,12 DM Arbeitslosengeld sowie weiterer auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener 5.210,76 DM Insolvenzgeld zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil nach veröffentlichter Massearmut Zahlungsansprüche gegen den Konkursverwalter nicht durchgesetzt werden könnten. Der Beklagte habe als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma B.e usGmbH festgestellt, dass die Masse die voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten nicht werde decken können. Deshalb habe er mit Schreiben vom 22.12.1998 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, die sodann im Regierungsamtsblatt vom 07.01.1999 veröffentlicht worden sei. Eine solche öffentliche Bekanntmachung müsse auch der Kläger gegen sich gelten lassen. Bei noch nicht feststehender Quote sei ein Leistungsurteil ausgeschlossen, weil die Höhe des Anspruchs von einem künftigen Ereignis abhänge, nämlich der Höhe der im Rahmen des § 60 KO zur Verteilung anstehenden Quote.
Im Übrigen sei allen Beteiligten bekannt gewesen, dass der Beklagte den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin nur solange habe aufrechterhalten können, bis die Auffanggesellschaft konstituiert und handlungsfähig gewesen sei. Dies sei Ende Mai 1999 der Fall gewesen, sodass der Beklagte zum 01.06.1999 den Geschäftsbetrieb im Ganzen von der Gemeinschuldnerin auf die V. habe übertragen können. Vor diesem Hintergrund beständen Masseansprüche des Klägers nur für die Zeit vom 01.02. bis zum 31.05.1999, nicht mehr hingegen ab dem am 01.06.1999 erfolgten Betriebsübergang.
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Klage durch Urteil vom 23.05.2000 als unzulässig abgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen verwiesen wird, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Zulässigkeit der Leistungsklage stehe der Einwand der Masseunzulänglichkeit entgegen. Es sei einhellige Auffassung, dass ein Leistungsurteil ausgeschlossen sei, wenn die Höhe des Anspruchs von einem künftigen Ereignis abhänge, nämlich der Höhe der im Rahmen des § 60 KO zur Verteilung anstehenden Quote. Der Beklagte habe sich auf die Masseunzulänglichkeit zu Recht berufen, da diese am 07.01.1999 veröffentlicht worden sei. Dem stehe auch nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.08.1998 9 AZR 135/97 entgegen. So ergebe sich aus den der Entscheidung vorangestellten Leitsätzen, dass der Konkursverwalter die Masseunzulänglichkeit durch einen zeitnahen Konkursstatus darlegen und gegebenenfalls beweisen müsse, wenn er die Masseunzulänglichkeit nicht öffentlich bekannt gemacht habe.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 26.07.2000 zugestellte Urteil mit einem am 25.08.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 19.09.2000 begründet.
Zur Begründung des Rechtsmittels trägt der Kläger vor, der Beklagte habe die Masseunzulänglichkeit nicht hinreichend dargelegt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts werde durch die öffentliche Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit der Beklagte von seinen Darlegungspflichten nicht entbunden. Das Bundesarbeitsgericht habe in der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung bereits auf die umstrittene Beurteilung dieser Frage hingewiesen und es dahingestellt sein lassen, ob entsprechend der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf der Nachweis der Masseunzulänglichkeit tatsächlich bereits durch öffentliche Anzeige erfolgen könne. Ein nachvollziehbarer Grund hierfür sei nicht zu erkennen und werde auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf nicht angeführt. Hiergegen spreche insbesondere der ab 01.01.1999 in Kraft getretene § 208 InsO. Gerade daraus, dass für die Zeit bis zum 31.12.1998 eine derartige gesetzliche Regelung nicht bestanden habe, sei der Schluss zu ziehen, dass sie vom Gesetzgeber auch nicht gewollt gewesen sei. Es würde eine unzulässige Ausdehnung der Entscheidungsbefugnisse des Konkursverwalters bedeuten, die gerichtlich unschwer überprüfbare Frage der Massearmut seiner freien Entscheidung zu überantworten.
Jedenfalls habe es der Beklagte an ihm möglichen Darlegungen zur Masseunzulänglichkeit fehlen lassen. Aus seinem Vortrag ergebe sich vielmehr, dass Außenstände bestanden hätten, bei denen lediglich die Realisierung zweifelhaft habe sein können. Aus seinem Bericht vom 23.12.1999 ergebe sich gleichfalls das Bestehen von Außenständen sowie weiter eines Erstattungsanspruchs sowie von Grundbesitz, dessen Verkauf geplant gewesen sei. Auch aus dem Bericht vom 18.02.2000 ergebe sich, dass Außenstände bestanden hätten, die der Beklagte einziehe und bei denen er trotz Bestreitens durch die Schuldner keine Veranlassung für eine Wertberichtigung gesehen habe. Damit habe der Beklagte den durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Anforderungen an die Darlegung der Masseunzulänglichkeit nicht Rechnung getragen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 33.934,34 DM brutto abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener 15.933,12 DM Arbeitslosengeldes sowie weiterer 5.210,76 DM auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Insolvenzgeldes nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung sowie 9,3 % Zinsen ab 30.05.2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und Beweisantritt und überreicht zur Untermauerung des Einwandes der Masseunzulänglichkeit seine Berichte vom 26.04. und 23.12.1999 sowie vom 18.02. und 30.08.2000 an das Konkursgericht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und der Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG); da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 1.200,-- DM übersteigt und das Rechtsmittel auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist, ist die Berufung insgesamt zulässig (§§ 64 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).
II.
Das Rechtsmittel hatte jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der vom Kläger gegen den Beklagten erhobenen Klage auf Zahlung der Vergütung für die Zeit vom 01.02. bis 31.12.1999 unbeschadet des vom Kläger bestrittenen Betriebsübergangs auf die V. mit Wirkung vom 01.06.1999 die Einrede der Masseunzulänglichkeit entgegensteht, was zur Unzulässigkeit der Leistungsklage führt.
Bei der vom Kläger gegen den Beklagten beanspruchten Vergütung für die Zeit vom 01.02. bis 31.12.1999 handelt es sich um Masseansprüche im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO. Der entsprechende Leistungsanspruch des Klägers folgt aus § 57 KO, wonach der Konkursverwalter Masseansprüche vorweg aus der Konkursmasse zu erfüllen hat. Indessen kann nach § 60 KO der Konkursverwalter die Erfüllung der Masseansprüche verweigern, sobald sich herausstellt, dass die Konkursmasse nicht zur gleichmäßigen Befriedigung der Ansprüche aller Massegläubiger ausreicht. Die Forderungen sind dann nach der in § 60 KO vorgesehenen Rangordnung und im Verhältnis der Beträge zu berichtigen. Dem ist bereits im Erkenntnisverfahren dadurch Rechnung zu tragen, dass der Konkursverwalter nicht mehr uneingeschränkt zur Leistung verurteilt werden kann, die Forderung des Massegläubigers vielmehr auf Antrag durch Feststellungsurteil zu bestätigen ist (vgl. BAG, Urteil vom 31.01.1979 5 AZR 749/77 AP Nr. 1 zu § 60 KO; Urteil vom 06.09.1988 3 AZR 141/87 AP Nr. 9 zu § 9 BetrAVG sowie Urteil vom 11.08.1998 9 AZR 135/97 AP Nr. 8 zu § 60 KO). Besteht wie hier Streit über die Berechtigung der von dem Konkursverwalter erhobenen Einrede der Masseunzulänglichkeit, hat er regelmäßig die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die Gefährdung der Gläubigeransprüche ergibt.
Hierbei reicht es regelmäßig aus, wenn der Konkursverwalter einen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz noch zeitnahen Konkursstatus vorlegt, aus dessen Zahlenwerk sich die Masseunzulänglichkeit ablesen lässt (vgl. BAG a. a. O.).
An der Vorlage eines derartigen Konkursstatus fehlt es im hier zu beurteilenden Fall. Die vom Beklagten vorgelegten Berichte vom 26.04.1999, 23.12.1999, 18.02.2000 und 30.08.2000 lassen, worauf der Kläger mit Recht hinweist, nicht im Einzelnen nachvollziehbar erkennen, dass im Streitfall tatsächlich Masseunzulänglichkeit vorliegt. Hierzu hätte es der Vorlage eines Konkursstatus bedurft, aus dessen ins Einzelne gehendem Zahlenwerk sich die Masseunzulänglichkeit für den Kläger als Massegläubiger ohne weiteres ablesen lässt.
Von dieser Verpflichtung ist jedoch entgegen der Auffassung des Klägers in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Konkursverwalter, wie im Streitfall, die Masseunzulänglichkeit öffentlich bekannt gemacht hat. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) ausdrücklich ausgeführt, dass sich Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast für den Konkursverwalter nicht bereits aus der öffentlichen Bekanntmachung einer Masseunzulänglichkeit ergeben sollen. Letztlich hat das Bundesarbeitsgericht indessen die Frage, ob die öffentliche Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Passivprozess bereits geeignet sei, die Masseunzulänglichkeit nachzuweisen, nicht entschieden, da in dem vom Bundesarbeitsgericht zu beurteilenden Fall keine öffentlichen Erklärungen zum Stand der Konkursmasse durch den Konkursverwalter abgegeben worden waren.
Das Landesarbeitsgericht Hamm vertritt insoweit im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.1979 (a. a. O.) die Auffassung, dass die Einrede der Massebedürftigkeit gegenüber der Leistungsklage eines Gläubigers zwar nicht erst dann eingreift, wenn feststeht, dass die Masse erschöpft ist. Vielmehr reicht es auch nach dieser Auffassung aus, wenn die drohende Unzulänglichkeit der Masse zu befürchten ist. Indessen verlangt das Landesarbeitsgericht Hamm, dass diese Prognose vom Konkursverwalter durch Tatsachen zu belegen und im Bestreitensfalle nachzuweisen sei, wobei hierzu weder die schlichte öffentliche Bekanntmachung noch ein pauschaler unsubstantiierter Vortrag reiche (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 05.02.1992 14 Sa 1769/91 ZIP 1992, 1406). Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auffassung, der Konkursverwalter genüge der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast dadurch, dass er die Masseunzulänglichkeit durch öffentliche Bekanntmachung angezeigt habe. Zur Begründung weist das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hin, dass die Feststellung der Masseunzulänglichkeit der alleinigen Befugnis des Konkursverwalters unterliege. Demgegenüber sei das Konkursgericht weder befugt, die Masseunzulänglichkeit von sich aus festzustellen, noch einen Streit über diese Frage zu entscheiden. Dies habe seinen Grund darin, dass die Masseansprüche außerhalb des Konkursverfahrens geltend gemacht werden. Dies bedeute im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 KO, dass diese bereits dann vorlägen, wenn der Konkursverwalter die ihm allein zustehende Feststellung der Massearmut getroffen und diese Feststellung den Massegläubigern mitgeteilt habe. Sehe man die öffentliche Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit durch den Konkursverwalter als ausreichendes Beweismittel an, so setze man auf diese Weise nicht die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess außer Kraft, wie das Landesarbeitsgericht Hamm (a. a. O.), meine. Der Konkursverwalter bleibe nach wie vor verpflichtet, die Voraussetzungen des § 60 KO darzulegen und sie zu beweisen. Entscheidend sei insoweit lediglich die Frage, welche Voraussetzungen erforderlich seien um die Rechtsfolgen des § 60 KO auszulösen. Insoweit genüge es, wenn der Konkursverwalter die Masseunzulänglichkeit festgestellt und seine Feststellungen den Massegläubigern bekannt gemacht habe. Würde man die Einwendung aus § 60 KO erst dann zulassen, wenn der Konkursverwalter die Massearmut nachgewiesen habe, spräche man ihm die alleinige Befugnis zur Feststellung der Masseunzulänglichkeit ab und verlagere sie auf das Prozessgericht.
Die Berufungskammer folgt der vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretenen Auffassung, dass die öffentliche Anzeige der Massebedürftigkeit ausreicht, um die Einrede der Massearmut im Masseprozess zu begründen. Entscheidend hierfür ist das vom Oberlandesgericht Düsseldorf herangezogene Argument, dass man dem Konkursverwalter die ihm allein obliegende Befugnis zur Feststellung der Masseunzulänglichkeit absprechen und sie auf das Prozessgericht verlagern würde, wenn man die Einwendung aus § 60 KO erst dann zulassen würde, wenn die Massearmut tatsächlich nachgewiesen ist.
Die von der Berufungskammer im vorliegenden Rechtsstreit zu § 60 KO vertretene Auffassung entspricht auch der von der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zu den §§ 208, 210 InsO vertretenen Ansicht, wonach eine gegen den Insolvenzverwalter gerichtete Leistungsklage wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig ist, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt hat, da in diesem Falle ein Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Klage aufgrund des Vollstreckungsverbots in § 210 InsO nicht mehr gegeben sei (vgl. Urteil vom 25.05.2000 5 Sa 418/00 -; n. rkr.; Aktenzeichen beim Bundesarbeitsgericht 9 AZR 459/00 DB 2000, 1972 - Leitsatz -).
Die Berufung des Klägers musste demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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