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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 1718/08
Rechtsgebiete: TV-BA
Vorschriften:
TV-BA § 20 Abs. 1 | |
TV-BA § 20 Abs. 2 Satz 3 | |
TV-BA Anlage 2.4 lfd. Nr. 40 |
Wegen der Abhängigkeit der gerichtlichen Vertretung von der außergerichtlichen Vertretung reicht es für die Wahrnehmung der Schwerpunktaufgabe aus, wenn der Rechtsbetreuer die außergerichtliche Vertretung übernimmt, ihm auch die gerichtliche Vertretung übertragen ist und eine solche anfallen könnte. Ein tatsächliches Auftreten vor Gericht ist nicht erforderlich.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.10.2008 - 12 Ca 3912/08 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 700,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Funktionsstufe.
Die Klägerin ist seit dem 22.07.1981 als Angestellte, zuletzt in der Abteilung Rechtsangelegenheiten, bei der Beklagten in deren Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen beschäftigt.
Zum 01.01.2006 trat der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in Kraft. Dieser findet angesichts beiderseitiger Tarifbindung und kraft Vereinbarung im Änderungsvertrag vom 16.05./21.06.2006 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
Der TV-BA hat - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Wortlaut:
"§ 20 Funktionsstufen
(1) Beschäftigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 als weiteren Gehaltsbestandteil monatlich eine oder mehrere reversible Funktionsstufe/n.
(2) Durch Funktionsstufen werden die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine - geschäftspolitisch zugewiesene - besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. Dabei wird betragsmäßig zwischen Funktionsstufe 1 und Funktionsstufe 2 unterschieden. Die Kriterien, nach denen die jeweilige Funktionsstufe gezahlt wird, sind in den Funktionsstufentabellen festgelegt (Anlagen 2.0 bis 2.11).
(4)... Die/Der Beschäftigte erhält die Funktionsstufe für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
In der Anlage 2.4 (Tabelle "Kriterien für Funktionsstufen in den Regionaldirektionen") heißt es unter der laufenden Nr. 40 "Betreuer/in Recht in der RD" unter der Überschrift "Kriterium für Übertragung und Widerruf - allgemein": "Komplexität der Aufgabe" und unter der Überschrift "Stufe 1": "Schwerpunktaufgabe gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der RD in Rechtsangelegenheiten".
In den Durchführungshinweisen der Beklagten zu § 20 TV-BA werden zu dem Zuordnungskriterium "gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der BA in Rechtsangelegenheiten" unter Nr. 11 die folgenden Hinweise gegeben:
Die Schwerpunktaufgabe beinhaltet die Ausstattung mit entsprechenden Kompetenzen und Vollmachten, die BA vor Gericht eigenverantwortlich zu vertreten. Insoweit kommt es grundsätzlich auf eine Terminswahrnehmung an. Die bloße Erstellung von Schriftsätzen ist nicht ausreichend. Unerheblich ist aber, wie häufig die Vertretung vor Gericht erfolgt. Entscheidend ist, dass sie regelmäßig erfolgt.
Unter Nr. 12 ist festgelegt:
" Für die Zahlung von Funktionsstufen ist die formelle Übertragung von Tätigkeiten oder zusätzlichen Funktionen erforderlich, die die in den Funktionsstufentabellen genannten Kriterien erfüllen".
Mit Schreiben vom 17.05.2006 übertrug die Beklagte der Klägerin rückwirkend zum 01.01.2006 auf Dauer die Tätigkeit als Betreuerin Recht (Rechtsangelegenheiten - Regress). Bezüglich der damit verbundenen Kernaufgaben/ Verantwortlichkeiten verwies sie auf das Tätigkeits- und Kompetenzprofil im BA-Intranet. Dieses sah vor:
- Fachliche Beratung (einschließlich Fachcontrolling) der Agenturen in Rechtsfragen der übertragenen Rechtsgebiete
- Schwerpunktaufgabe: Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der RD im übertragenen Rechtsgebiet.
Die Klägerin bearbeitet Schadensersatzansprüche gemäß § 116 SGB X und Erstattungsverfahren nach § 14 Abs. 4 SGB IX. Die überwiegende Anzahl der Verfahren erledigt sie außergerichtlich. Soweit es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt, werden diese im Bereich der sog. Erstattungsverfahren beim Sozialgericht Nürnberg von den Mitarbeitern der Beklagten vor Ort und im Bereich der genannten Schadensersatzansprüche aufgrund der Streitwerte überwiegend bei den Landgerichten von Rechtsanwälten geführt. Die Klägerin ist bislang noch nicht vor Gericht aufgetreten. Ein von ihr vor dem Amtsgericht eingeleitetes Verfahren erledigte sich vor dem Gerichtstermin.
Mit ihrer am 04.07.2008 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen und der Beklagten am 09.07.2008 zugestellten Klage macht die Klägerin geltend, sie erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung der Funktionsstufe 1 und die Beklagte sei verpflichtet, ihr rückwirkend für die Zeit von März 2007 bis Mai 2008 monatlich 50,00 € brutto zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 700,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an sie zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Klägerin stehe die Funktionsstufe nicht zu, da sie zwar zur außergerichtlichen Schadensregulierung befugt sei, jedoch keine gerichtliche Vertretungsbefugnis habe. Hinzu komme, dass keine ausdrückliche förmliche Übertragung der Schwerpunktaufgabe stattgefunden habe.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit seinem am 24.10.2008 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der Funktionsstufe 1, weil sie die Beklagte nicht gerichtlich vertrete. Die gerichtliche Vertretung weise ebenso wie das verantwortliche Zeichnen eines Schriftsatzes, das den Vorgesetzten der Klägerin obliege, einen höheren Verantwortungsgrad und eine erhöhte Schwierigkeit auf. Dafür seien fundierte Kenntnisse des Verfahrens- und Prozessrechts erforderlich. Darüber hinaus sei der Klägerin die Schwerpunktaufgabe auch nicht ausdrücklich übertragen worden.
Gegen das ihr am 02.12.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 18.12.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.03.2009 - mit einem bei Gericht am 02.03.2009 eingereichten Schriftsatz begründet.
Die Klägerin macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:
Sie erfülle das Kriterium der gerichtlichen Vertretung. Die Tatsache, dass sie bislang nicht vor dem Amtsgericht aufgetreten sei, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, da es nicht in ihrem Einzugsbereich liege, ob eine beklagte Partei die gegen sie erhobenen Schadensersatzansprüche vor Durchführung oder nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens ausgleiche. Tatsächlich sei sie - die Klägerin - in der Lage, gerichtliche Verfahren einzuleiten. Dies werde von ihr auch erwartet. Da ihr ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass sie als Betreuerin Recht eingesetzt werde, sei ihr auch diese Aufgabe übertragen worden. Im Übrigen habe auch ihr Kollege T. bislang lediglich ein Verfahren vor dem Amtsgericht durchgeführt und erhalte trotzdem die Zulage.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.10.2008 - 12 Ca 3912/08 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 700,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, d.h. seit dem 09.07.2008, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt in erster Linie das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus:
Für die Zahlung von Funktionsstufen sei zum einen die formelle Übertragung von Tätigkeiten oder zusätzlichen Funktionen erforderlich, die die in den Funktionsstufentabellen genannten Kriterien erfüllen. Zum Anderen reiche für die Frage, ob neben einer außergerichtlichen auch eine gerichtliche Vertretung erfolge, nicht aus, dass diese theoretisch möglich sei, sondern es bedürfe tatsächlich einer Verhandlung vor einem Gericht. Unerheblich sei zwar, wie häufig die Vertretung vor Gericht erfolge. Entscheidend sei jedoch, dass sie regelmäßig, also nicht nur ausnahmsweise, stattfinde. Die bloße Erstellung von Schriftsätzen reiche nicht aus. Die Klägerin könne sich auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich ihres Kollegen T. berufen. Dieser sei nicht für Regresse, sondern für Rechtsbehelfsverfahren nach dem SGB IV zuständig. Werde gegen einen von ihm vorbereiteten Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht erhoben, übernehme er die gerichtliche Vertretung. Es spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass die Zahl der gerichtlichen Verfahren eher gering sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Berufung der Klägerin, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist begründet. Denn die Klage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz begründet.
I. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Funktionsstufe 1 in Höhe von monatlich 50,- € brutto für die Zeit von März 2007 bis Mai 2008 gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Anlage 2.4 lfd. Nr. 40 TV-BA zu. Die Klägerin erfüllt die dort genannten Voraussetzungen, da ihr die Schwerpunktaufgabe "gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der RD in Rechtsangelegenheiten" übertragen ist und sie diese auch wahrnimmt.
1. Der Klägerin ist die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Beklagten in Rechtsangelegenheiten übertragen.
a. Dies folgt zwar noch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 17.05.2006. Damit wurde der Klägerin lediglich rückwirkend zum 01.01.2006 die Tätigkeit als "Betreuerin Recht" auf Dauer zugewiesen. Zu den damit verbundenen originären Aufgaben gehört ausweislich des entsprechenden Tätigkeits- und Kompetenzprofils die fachliche Beratung der Agenturen in Rechtsfragen der übertragenen Rechtsgebiete. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung ist Schwerpunktaufgabe und deshalb mit der Übertragung der Tätigkeit als Rechtsbetreuer noch nicht ohne weiteres verbunden. Sie stellt eine zusätzliche Aufgabe dar.
b. Der Klägerin ist die Aufgabe aber konkludent übertragen worden. Mit Wissen und Wollen der Beklagten nimmt sie seit der Übertragung der Aufgabe als Rechtsbetreuerin in ihrem Rechtsgebiet zusätzlich zunächst die außergerichtliche Vertretung der Regionaldirektion und damit den einen Teil der Schwerpunktaufgabe wahr. Was die gerichtliche Vertretung anbelangt, ist ihr diese zwar wegen des vor dem Landgericht bestehenden Anwaltszwangs bzw. wegen der beim Sozialgericht Nürnberg durchzuführenden Verfahren insoweit nicht übertragen. Die gerichtliche Vertretungsbefugnis muss sich aber auch nicht auf das gesamte Rechtsgebiet erstrecken, das der Rechtsbetreuer bearbeitet. Nach dem Wortlaut der Anlage 2.4 lfd. Nr. 40 zu § 20 Abs. 2 TV-BA wird die Funktionsstufe 1 für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung "in Rechtsangelegenheiten" gezahlt. Es reicht mithin eine Vertretung auch nur in einem Teilbereich des Aufgabengebietes aus. Eine solche ist der Klägerin übertragen. Die gerichtliche Vertretung beim Amtsgericht, wenngleich diese in dem ihr übertragenen Rechtsgebiet nur ausnahmsweise anfällt bzw. anfallen wird, würde sie übernehmen. Davon geht letztlich selbst die Beklagte aus. Es besteht nämlich keine Regelung, nach der die Klägerin ein vor dem Amtsgericht zu führendes Verfahren an eine andere Kollegin oder einen anderen Kollegen abgeben müsste. Die Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, wer sonst außer der Klägerin in deren Rechtsgebiet die gerichtliche Vertretung beim Amtsgericht wahrzunehmen hätte. Der Klägerin obliegt damit, wenn auch nur in einem Teilbereich ihres Aufgabengebietes, mangels anderer Zuständigkeitsregelung die gerichtliche Vertretung.
c. Soweit die Beklagte einwendet, zur Übertragung der Schwerpunktaufgabe bedürfe es einer formellen und damit ausdrücklichen Erklärung, ist dies dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen. Ihre Durchführungshinweise, die unter Nr. 12 dieses Erfordernis aufstellen, sind rein interne Anweisungen für die Anwendung des Tarifvertrages und insoweit für dessen Auslegung nicht bindend. Hinzu kommt, dass die Beklagte sich selbst nicht darauf berufen hat, die Schwerpunktaufgabe bei den anderen Rechtsbetreuern stets ausdrücklich übertragen zu haben. Mangels entsprechender Vorgaben im Tarifvertrag kann die Übertragung der Schwerpunktaufgabe mithin auch konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
2. Die Klägerin nimmt die Schwerpunktaufgabe auch wahr. Sie vertritt die Beklagte in dem ihr übertragenen Rechtsgebiet außergerichtlich. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist allein, ob die bislang tatsächlich noch nicht erfolgte Vertretung vor Gericht dem Anspruch auf die Funktionsstufe 1 entgegensteht. Die Auslegung des Tarifvertrages führt nach Auffassung der Kammer zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist.
a. Tarifverträge sind grundsätzlich wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist jedoch über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit dies in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (vgl. BAG 25.04.2007 - 10 AZR 110/06 - juris; BAG 22.10.2002 - 3 AZR 664/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185; BAG 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308). Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch der praktischen Tarifübung, geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 22.10.2002 - 3 AZR 664/01 - a.a.O.; BAG 05.10.1999 - 4 AZR 578/98 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15).
b. Dem Wortlaut unter § 20 Abs. 2 TV-BA folgend ist festzustellen, dass die Gewährung der Funktionsstufe 1 die Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgabe erfordert. Wahrnehmung der Aufgabe heißt, die übertragene Tätigkeit auszuüben. Soweit die übertragene Tätigkeit in der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung in Rechtsangelegenheiten besteht, deutet die kumulative Verknüpfung darauf hin, dass nicht nur ein tatsächliches außergerichtliches Tätigwerden, sondern auch ein gerichtliches Tätigwerden Voraussetzung für die Gewährung der Funktionsstufe ist.
c. Allerdings erweist sich dies unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Sinn und Zwecks der Regelung im Ergebnis nicht als erforderlich. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass gerichtliche und außergerichtliche Vertretung nicht unabhängig voneinander anfallen, sondern die gerichtliche Vertretung von dem außergerichtlichen Agieren abhängig ist. Bei erfolgreichem außergerichtlichem Tätigwerden, das zu einer einvernehmlichen Beilegung der Streitigkeit führt, wird eine gerichtliche Vertretung entbehrlich. Es ist auch im Interesse der Beklagten, wenn zeit- und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten vermieden werden. Es kann deshalb nicht Wille der Tarifvertragsparteien gewesen sein, den Mitarbeiter schlechter zu stellen, der außergerichtlich sehr erfolgreich ist und der deshalb keine gerichtlichen Verfahren zu führen hat. Hinzu kommt, dass die Funktionsstufe mit monatlich 50,- € auch kein hoher Vergütungsbestandteil ist, der geeignet wäre, besonders hohe zusätzliche Anforderungen auszugleichen. Soweit die Gewährung der Funktionsstufe ausweislich den Angaben in der Anlage 2.4 TV-BA der Komplexität der Aufgabe Rechnung tragen will, darf dies nicht außer Acht gelassen werden. Komplexer ist die Aufgabe bereits durch eine anfallende außergerichtliche Vertretung und dem damit erforderlich werdenden Wirken nach außen. Dabei wird nicht verkannt, dass die gerichtliche Vertretung zusätzliche Kenntnisse im jeweiligen Prozessrecht erfordert und auch die vom Arbeitsgericht angesprochenen sozial - kommunikativen Fähigkeiten. Da der Tarifvertrag aber keine Angaben zu dem Umfang der Schwerpunktaufgabe und den dort einzeln genannten Tätigkeiten macht, reicht es wegen der Abhängigkeit der gerichtlichen Vertretung von der außergerichtlichen Vertretung für die Wahrnehmung der Schwerpunktaufgabe aus, wenn der Arbeitnehmer die außergerichtliche Vertretung übernimmt, ihm auch die gerichtliche Vertretung übertragen wird und eine solche jedenfalls anfallen kann. Nur bei diesem Verständnis der Tarifnorm ist sichergestellt, dass Mitarbeiter gerichtliche Streitigkeiten nicht nur zur Erlangung der Funktionsstufe betreiben. Auch stellt sich dann nicht die problematische Frage nach der erforderlichen Anzahl von Gerichtsverfahren, die zur Erlangung der Funktionsstufe durchzuführen sind.
d. Soweit die Beklagte in ihren Durchführungsregelungen eine andere Auffassung vertritt und entscheidend auf die regelmäßige Vertretung vor Gericht abstellt, handelt es sich um deren interne Vorgaben, die für das Gericht nicht bindend sind und die sie selbst auch so nicht anwendet. Denn auch der Mitarbeiter T. hat bislang nur ein Verfahren vor dem Amtsgericht durchgeführt und erhält trotzdem die Funktionsstufe.
e. Die danach zu stellenden Anforderungen erfüllt die Klägerin. Ihr obliegt die gerichtliche Vertretung der Beklagten in den Schadensfällen vor dem Amtsgericht. Es ist unerheblich, dass diese Vertretung bislang noch nicht notwendig war, da jedenfalls die Möglichkeit dazu besteht und es nicht zuletzt dem erfolgreichen vorgerichtlichen Wirken der Klägerin zu verdanken ist, dass es bislang noch nicht soweit gekommen ist.
II. Ob die Klägerin sich zur Rechtfertigung des Klageanspruchs auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen kann, konnte dahingestellt bleiben.
III. Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
B.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt gemäß § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG die Beklagte als unterlegene Partei.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Ende der Entscheidung
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