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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 1007/07
Rechtsgebiete: TVG, MTV Druck


Vorschriften:

TVG § 1
MTV Druck § 7 Ziff. 4
Zu den "mit der Herstellung beschäftigten Arbeitnehmern" i.S.v. § 7 Ziff. 4a MTV Druck zählen grundsätzlich solche Beschäftigten, deren Tätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Produktion selbst steht (vgl. BAG, Urteil v. 26.02.1985 - 3 AZR 632/82, AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge - Druckindustrie).

Hierzu können auch reine Wartungs-, Überwachungs- und Umstellungsarbeiten gehören. Dass die (Hilfs-)Tätigkeiten zeitlich versetzt zu dem eigentlichen Druckvorgang anfallen, ist insoweit unerheblich.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 3 Sa 1007/07

Verkündet am 22. Januar 2008

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22.01.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Westhoff als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Ropertz und den ehrenamtlichen Richter Schörnich

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 01.03.2007 - 1 Ca 3760/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Streitwert: 6.800,-- €.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer tariflichen Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Hilfskraft im Saaldienst in der Abteilung Tiefdruck beschäftigt. Er wird nach Lohngruppe IV vergütet. Nach § 7 Ziff. 4 a des Manteltarifvertrags Druck (im Folgenden: MTV Druck) steht denjenigen Beschäftigten eine Antrittsgebühr zu, die in Sonntags- oder Feiertagsarbeit mit der Herstellung von regelmäßig erscheinenden Zeitungen oder Zeitschriften beschäftigt sind. In § 7 MTV lautet es hierzu:

"§ 7 Arbeit an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen, Antrittsgebühr

...

4.

a) Bei regelmäßig erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, die während der zuschlagspflichtigen Sonn- oder Feiertagsarbeit hergestellt werden, ist an alle mit der Herstellung beschäftigten Arbeitnehmer eine Antrittsgebühr in folgender Höhe zu bezahlen:

Eingangsstufe 78,00 Euro

Lohngruppe I 84,00 Euro

Lohngruppe II 88,00 Euro

Lohngruppe III 92,00 Euro

Lohngruppe IV 95,00 Euro

Lohngruppe V 105,00 Euro

Lohngruppe VI 116,00 Euro

Lohngruppe VII 126,00 Euro

1. Gehilfenjahr (95 %) 100,00 Euro.

b) Beträgt die Arbeitszeit bis zu 3 Stunden, ist die halbe Antrittsgebühr zu bezahlen. Fallen bis zu 2 Arbeitsstunden der Arbeitszeit des vorangehenden oder nachfolgenden Arbeitstages in die tarifliche Sonn- oder Feiertagsarbeit, besteht kein Anspruch auf die Antrittsgebühr. § 8 Ziff. 2 a) bleibt unberührt.

c) Die Antrittsgebühr ist ein Sonn- und Feiertagszuschlag. Eine mehrfache Bezahlung der Antrittsgebühr an einem Tag ist ausgeschlossen.

d) Die Herstellung ist abgeschlossen, wenn die Zeitung oder Zeitschrift die Druckmaschine verlassen hat."

Mit Schreiben u.a. vom 13.11., 04.12.2006 und 08.01. sowie 06.02.2007 beanspruchte der Kläger eine Antrittsgebühr für den 03. und 24.09., 01.10., 19.11., 26.11., 17.12.2006 sowie 21.01.2007. Für diese Tage hatte die Beklagte dem Kläger bereits eine "Antrittsprämie" von jeweils 17,90 € nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung 1/96 vom 15.01.1996 gezahlt, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Zu den Aufgaben des Klägers gehört u.a. das Waschen und Einlagern von aus der Druckmaschine entnommenen Druckzylindern im Regallager sowie das Auslagern der Zylinder aus dem Lager und Bereitstellen an der Druckmaschine. Fernerhin obliegt dem Kläger das Herbeischaffen der Chromaline, das Bereitstellen von Farbkonzentrat, die Mitwirkung beim Umrüsten der Druckmaschine sowie das Besorgen von Druckunterlagen für die Maschinen.

Mit der am 12.12.2006 bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung der tariflichen Antrittsgebühr geltend gemacht und hierzu ausgeführt, er habe an den genannten Tagen durch seine Tätigkeit im Saaldienst an der Herstellung der Zeitungen und Zeitschriften mitgewirkt. Hierzu hat der Kläger seine Tätigkeiten im Einzelnen nach Datum, Inhalt und zeitlichem Umfang dargestellt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 665,-- € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 190,-- € seit dem 16.10.2006, aus 95,-- € seit dem 16.12.2006, aus 190,-- € seit dem 16.01.2007 und aus weiteren 190,-- € ab dem 16.02.2007 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte weiter fortlaufend verpflichtet ist, gem. § 7 Ziff. 4 a des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei regelmäßig erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, die während der zuschlagspflichtigen Sonn- und Feiertagsarbeit hergestellt werden, an den Kläger eine Antrittsgebühr in Höhe von 95,-- € brutto je Schicht zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage, den Kläger zu verurteilen, an sie 204,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die im Saaldienst beschäftigten Hilfskräfte nicht bestimmten Rotationsmaschinen zugewiesen seien und neben den unmittelbar mit der Herstellung von Druckerzeugnissen zusammenhängenden Arbeiten auch weitere Tätigkeiten wie zum Teil allgemeine Reinigungsarbeiten ausführen. Die Beklagte hat die Rückzahlung von ab dem 03.09.2006 bereits gezahlten "Antrittsprämien" aus der Betriebsvereinbarung 1/96 unter Hinweis auf die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG im Wege der Widerklage geltend gemacht, hilfsweise die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt.

Durch Urteil vom 01.03.2007, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach die Beklagte verurteilt, an den Kläger 539,70 € brutto nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz aus 154,20 € seit dem 16.10.2006, aus 77,10 € seit dem 16.12.2006, aus 154,20 € seit dem 16.01.2007 und aus weiteren 154,20 € ab dem 16.02.2007 zu zahlen. Das Gericht hat fernerhin festgestellt, dass die Beklagte weiter fortlaufend verpflichtet ist, bei regelmäßig erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, die während der zuschlagspflichtigen Sonn- oder Feiertagsarbeit hergestellt werden und an deren Herstellung der Kläger beteiligt ist, an den Kläger eine Antrittsgebühr in Höhe von 95,-- € brutto je Schicht gem. § 7 Ziff. 4 a MTV Druck zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage und Widerklage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 1/55 und der Beklagten zu 54/55 auferlegt. Den Streitwert hat das Gericht auf 7.044,56 € festgesetzt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe die tarifliche Antrittsgebühr zu, da er mit der Herstellung von Zeitungen und Zeitschriften i.S. des § 7 Ziff. 4 a MTV an Sonn- und Feiertagen befasst sei. Auf die Herstellung bezogen seien auch die Reinigungsarbeiten. Der Beklagten stehe ein Gegenanspruch in Höhe von 125,30 € zu, den sich der Kläger aufgrund Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung 1/96 gem. § 77 Abs. 3 BetrVG für geltend gemachte sieben Tage als Erfüllung anrechnen lassen müsse. Ein weitergehender Rückzahlungsanspruch stehe der Beklagten hingegen nicht zu, da sie die Antrittsprämie in Kenntnis der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung gezahlt habe.

Gegen das ihr am 07.05.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 04.06.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.08.2007, mit einem an diesem Tage dem Gericht vorliegenden Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung greift die Beklagte das Urteil in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht an und hält unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an der Auffassung fest, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Antrittsgebühr nicht zu. Es sei bereits in Zweifel zu ziehen, inwieweit die von ihm aufgeführten Arbeiten zur Herstellung zu zählen seien, berücksichtige man, dass das Druckprodukt zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung des Klägers noch nicht bzw. nicht mehr hergestellt werde. So sei die Druckherstellung bereits abgeschlossen, wenn der Kläger die Zylinder wasche, hingegen noch gar nicht aufgenommen, wenn er die aus dem Regallager geholten Zylinder an die Maschine stelle. Zu den während des Druckvorgangs selbst anfallenden Hilfstätigkeiten an der Maschine werde der Kläger nicht herangezogen. Bei dem Verbringen der Chromaline zum Leitstand der jeweiligen Druckmaschine handele es sich um bloße Botentätigkeit. Über die bereits erfolgte Anrechnung von 125,30 € hinaus stehe der Beklagten ein weiterer Anspruch in Höhe von 79,26 € zur Verrechnung zu. Es handele sich um Überstundenzuschläge für zwei Samstage sowie einen Feiertagszuschlag.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 01.03.2007 - 1 Ca 3760/06 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält an der Auffassung fest, aufgrund des sachlichen Zusammenhangs seiner Tätigkeiten mit der Produktion sei es für die Antrittsgebühr unerheblich, ob er die Druckmaschine unmittelbar bediene oder dafür Sorge trage, dass ein Druck überhaupt möglich sei. Von daher komme es auch nicht darauf an, ob seine Arbeiten gleichzeitig während des Produktionsvorgangs oder vielmehr zeitlich versetzt anfielen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen (§§ 525, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 01.03.2007 ist zulässig, hingegen unbegründet.

I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und innerhalb der durch Beschluss nachgelassenen Fristverlängerung begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG).

II. Die Berufung hatte hingegen in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht zu der Feststellung gelangt, dass dem Kläger ein Anspruch auf eine Antrittsgebühr von 95,-- € brutto je Schicht zusteht, soweit er an der Herstellung regelmäßig erscheinender Zeitungen und Zeitschriften während der zuschlagspflichtigen Sonn- oder Feiertagsarbeit beteiligt ist, § 7 Ziff. 4 a MTV Druck. Mit der Berufung vermochte die Beklagte zu keiner Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu gelangen.

Unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe gem. §§ 540 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG ist in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvortrag sowie zugleich ergänzend Folgendes festzustellen:

Mit dem Arbeitsgericht war davon auszugehen, dass der Kläger als Hilfskraft im Saaldienst bei der Produktion von regelmäßig erscheinenden Zeitschriften zu den "mit der Herstellung beschäftigten" Arbeitnehmern i.S. von § 7 Ziff. 4 a MTV zu zählen ist. Dies ergibt eine sachgerechte Auslegung der Tarifbestimmung.

1. Dem Arbeitsgericht ist darin beizutreten, dass der Wortlaut des § 7 Ziff. 4 a MTV nicht eindeutig ist. Wie das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 26.02.1985 (3 AZR 632/82 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge "Druckindustrie") festgestellt hat, lässt die Formulierung "mit der Herstellung beschäftigt" nur eine allgemeine Abgrenzung zu. Bei umfassender Anwendung würden sämtliche Mitarbeiter eines Druckbetriebes die Zulage erhalten, gleich in welcher Funktion sie tätig sind. Eine Abgrenzung dieser Art scheidet mithin als ersichtlich nicht geeignet und von den Tarifvertragsparteien so nicht beabsichtigt aus (vgl. BAG v. 26.02.1985 ebd.).

Nach gefestigter Rechtsprechung folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Hierbei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. statt vieler: BAG v. 16.06.2004, AP Nr. 24 zu § 4 TVG Effektivklausel; BAG v. 29.08.2001, AP Nr. 174 zu § 1 TVG Auslegung; BAG v. 06.07.2006, NZA 2007, 167).

Mit dem Bundesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass es sich nach Sinn- und Zweck der Regelung bei der Antrittsgebühr nicht um eine allgemeine Erschwerniszulage für Sonntags- und Nachtarbeit, sondern um eine Zuverlässigkeitsprämie handelt, welche einen Anreiz für die rechtzeitige Herstellung des Druckerzeugnisses am Sonntag bzw. in der Nacht zum Montag sowie eine Auslieferung am nächsten Morgen schaffen soll (vgl. bereits BAG v. 12.09.1959, AP Nr. 9 zu § 2 ArbGKrankhG; BAG AP Nr. 1 zu § 2 LohnFG; BAG v. 26.02.1985, AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge "Druckindustrie").

Unstreitig ist der Kläger mit seinen Aufgaben als Hilfskraft im Saalbereich in erster Linie auf die eigentliche Produktion ausgerichtet. Er ist vor allem mit dem Bereitstellen, dem Ein- und Ausbau, dem Auslagern und Reinigen der Druckzylinder sowie der Hilfe beim Umrüsten befasst. Zudem obliegt ihm das Herbeischaffen u.a. von Chromalinen und Farbkonzentraten. Es handelt sich hierbei um solche Arbeiten, die für das Betreiben der Druckmaschine unabdingbar erforderlich sind. Ohne das Herbeischaffen der entsprechenden Zylinder, ihren Ein- und Ausbau, ihre Reinigung und Entsorgung kann der Druck der Zeitschriften nicht erfolgen bzw. fortgesetzt werden. Bei diesen Tätigkeiten wie dem Bereitstellen von Farb- und Druckmaterial handelt es sich um unmittelbar auf das gegenständliche Produkt bezogene und nicht lediglich vorbereitende oder der Weiterverarbeitung zuzuordnende Aufgaben. Hierzu zählen auch die sonstigen Reinigungsarbeiten an der Rotation im Druckbereich. Dass der Kläger seine Arbeiten überwiegend zu Zeiten verrichtet, in denen die Rotationsmaschine noch nicht oder nicht mehr in Betrieb ist, liegt in der Natur der Sache. Von daher führt der Hinweis der Beklagten nicht weiter, der "Herstellung" i.S. von § 7 Ziff. 4 a MTV Druck stehe entgegen, dass bei den Tätigkeiten des Klägers - wie etwa dem Umbauen und Waschen der Druckzylinder - die Druckherstellung bereits abgeschlossen, dagegen bei Herbeischaffung der Zylinder aus dem Regallager und Umbau die Druckherstellung noch nicht begonnen habe. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Regelung in § 7 Ziff. 4 d MTV Druck, wonach die Herstellung abgeschlossen ist, wenn die Zeitschrift "die Druckmaschine verlassen hat". Zwischen den Parteien ist insoweit nicht streitig, dass sich die Arbeiten des Klägers im Saaldienst gerade auf den Betrieb der eigentlichen Druckmaschine selbst, nicht hingegen der nachfolgenden Aggregate bezieht, so dass an dieser Stelle unerörtert bleiben konnte, inwieweit auch diese - wie in Parallelverfahren im Streit - Bestandteil der "Druckmaschine" sind.

Der Kläger hat auch im Einzelnen die von ihm verrichteten Tätigkeiten während der streitgegenständlichen Schichten ab September 2006 nach Inhalt und zeitlichem Umfang dargestellt. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert i.S. von § 138 Abs. 1 ZPO mehr entgegengetreten. Dass - wie die Beklagte eingewandt hat - der Kläger nicht ganz bestimmten Rotationsmaschinen zugewiesen worden ist, steht der Begründetheit seines Anspruchs in keiner Weise entgegen. Von daher konnte im Hinblick auf den unstreitigen Tätigkeitsbereich des Klägers dahingestellt bleiben, ob dieser entsprechend der dem Betriebsrat vorgelegten Liste als "qualifizierte Hilfskraft" tätig ist oder nicht.

2. Soweit die Beklagte mit der Berufung geltend gemacht hat, über den erstinstanzlich zuerkannten Abzugsbetrag von 125,30 € hinaus zur Gegenrechnung mit einem weiteren Betrag von insgesamt 79,26 € berechtigt gewesen zu sein, vermochte dem nicht beigetreten zu werden.

Es handelt sich insoweit nach den dezidierten Angaben der Berufung um Überstundenzuschläge für zwei Samstage sowie einen Feiertagszuschlag und nicht etwa - wie bei dem erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 125,30 € - um die Zahlung einer "Antrittsprämie" aus der Betriebsvereinbarung 1/96. Aufgrund des völlig anders gearteten Zahlungszwecks dieser von der Tätigkeit in der Produktion unabhängigen tariflichen Zuschläge gegenüber der Antrittsgebühr aus § 7 Ziff. 4 a MTV (vgl. insoweit auch: BAG v. 26.02.1985, AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie, zu 3. der Gründe) scheidet sowohl eine Erfüllungswirkung i.S. von § 362 Abs. 1 BGB als auch ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB aus.

Die Abweisung der Widerklage ist im Übrigen nach Maßgabe des Berufungsantrages der Beklagten in Rechtskraft erwachsen, §§ 520 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG.

III. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.

Gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war die Revision für die Beklagte zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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