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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.02.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 1180/06
Rechtsgebiete: BGB, HG NW 2004/2005, TzBfG


Vorschriften:

BGB §§ 305 ff.
HG NW 2004/2005 § 7 Abs. 3
TzBfG § 14 Abs. 1 Ziff. 7
1. Die durch den öffentlichen Arbeitgeber vorformulierte befristete Arbeitszeiterhöhung unterliegt der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB.

2. Eine befristete Arbeitszeitaufstockung hält hiernach der Inhaltskontrolle stand, wenn sie auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 in dem Umfang erfolgt, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteilen vorhanden sind.

3. Eine "finanzielle Kongruenz" zwischen dem Zeitraum der vorübergehend freigewordenen Mittel und der Befristungsdauer der Arbeitszeiterhöhung ist zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung grundsätzlich nicht erforderlich (ebenso LAG Hamm v. 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; LAG Düsseldorf vom 27.10.2006 - 17 Sa 613/06).


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 3 Sa 1180/06

Verkündet am 20. Februar 2007

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20.02.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Westhoff als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Weyerstraß und den ehrenamtlichen Richter Mundkowski

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 22.09.2006 - 5 Ca 2191/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Streitwert: 3.871,26 €.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.

Die am 11.11.1953 geborene Klägerin ist seit 1992 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als Justizangestellte im unbefristeten Arbeitsverhältnis bei dem Amtsgericht Neuss des beklagten Landes beschäftigt. Seit dem Jahr 1995 wurden mit ihr aufgrund befristeter Arbeitsverträge Arbeitszeitaufstockungen in unterschiedlichem Umfang vereinbart. Die Klägerin ist als Servicekraft eingesetzt und erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT Vc. Mit Vertrag vom 14.12.2005 vereinbarten die Parteien schließlich eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 im Umfang von 1/8 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. In § 1 des Vertrages lautet es (Bl. 41, 42 d.A.):

"Frau T. B. wird ab dem 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 über den in § 1 des vorgenannten Arbeitsvertrages vereinbarten Beschäftigungsumfang (1/2) zusätzlich mit 1/8 der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten bei dem Amtsgericht Neuss (derzeitiger Beschäftigungsort) in der derzeitigen Beschäftigung als Justizangestellte befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:

... Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG) der befristet nutzbare Stellenanteil der Justizangestellten L. (1/8) (Hilfsstelle des BKS-Dienstes: Vc Nr. 6) - der Justizangestellten ist Teilzeitbeschäftigung gem. § 15 b BAT bewilligt."

Nachdem es daneben zu zwei weiteren befristeten Arbeitszeitaufstockungen für den Zeitraum bis 23.02.2006 gekommen war, vereinbarten die Parteien zuletzt unter dem 10.02.2006 eine zusätzliche befristete Arbeitszeiterhöhung im Umfang von weiteren 3/8 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für den Zeitraum vom 24.02. bis 30.06.2006. In § 1 dieses Vertrages lautet es (Bl. 11, 12 d.A.):

"Frau T. B. wird ab dem 24. Februar 2006 bis zum 30. Juni 2006 über den arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfang (1/2) zusätzlich mit weiteren 3/8 (somit vollbeschäftigt) der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten bei dem Amtsgericht Neuss (derzeitiger Beschäftigungsort) in der derzeitigen Beschäftigung als Justizangestellte befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:

Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG) der befristet nutzbare Stellenanteil der Justizangestellten H. (3/8) (Hilfsstelle des BKS-Dienstes: Vc Nr. 18) - der Justizangestellten ist Elternzeit bewilligt."

§ 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 v. 03.02.2004 (GVBl. NRW 2004, 64 ff.) (im Folgenden HG NW) hat folgenden Wortlaut:

"Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Planstellen und Stellen ohne Besoldungsaufwand und für Planstellen und Stellen, auf denen Beamtinnen/Beamte, Angestellte oder Arbeiterinnen/Arbeiter geführt werden, die innerhalb der Landesverwaltung zu anderen Verwaltungszweigen (Kapiteln) abgeordnet sind oder abgeordnet werden."

Der im Anstellungsvertrag vom 14.12.2005 genannten Justizangestellten L. war mit Schreiben des Direktors des Amtsgerichts Neuss vom 08.11.2005 (Bl. 44 d.A.) auf ihren Antrag vom 22.09.2005 (Bl. 43 d.A.) die ihr bewilligte Teilzeitbeschäftigung von 5/8 über den 31.12.2005 hinaus bis einschließlich 30.06.2006 verlängert worden (Bl. 44 f. d.A.). Der im Anstellungsvertrag vom 10.02.2006 genannten Justizangestellten H. war auf ihren Antrag vom 14.11.2005 (Bl. 49 d.A.) mit Schreiben vom 15.11.2005 (Bl. 50, 51 d.A.) für die Zeit vom 24.02. bis 31.12.2006 Elternzeit bewilligt worden. Der zuständige Personalrat wurde unter Übersendung der Vertragsentwürfe um Zustimmung zu den beabsichtigten Aufstockungen gebeten. Mit Vermerken seines Vorsitzenden vom 13.12.2005 bzw. 09.02.2006 stimmte dieser den Vertragsentwürfen zu (Bl. 42 u. 53 d.A.). Aus den freien Haushaltsmitteln dieser beiden Stellen ist die Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin um (1/8 und 3/8) 50 % während der Vertragslaufzeit bis 30.06.2006 finanziert worden.

Mit ihrer am 17.07.2006 bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der befristeten Aufstockungsverträge geltend gemacht und die Auffassung vertreten, die Befristungsabreden seien gem. §§ 307 ff. BGB aufgrund unangemessener Benachteiligung unwirksam. Insbesondere könne die Befristung nicht auf zeitlich begrenzt verfügbare Haushaltsmittel nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 Ziff. 7 TzBfG gestützt werden. § 7 Abs. 3 HG NW reiche als Ermächtigungsgrundlage nicht aus. Sei der Angestellten H. bereits vor dem Vertragsschluss mit der Klägerin Elternzeit bis 31.12.2006 bewilligt worden, so könne die lediglich bis 30.06.2006 erfolgte Befristung bereits prognostisch nicht begründet werden. Auch sei die Klägerin nicht Aushilfsangestellte i.S. von § 7 Abs. 3 HG NW und werde auch nicht entsprechend beschäftigt. Zudem verletze das beklagte Land den Gleichbehandlungsgrundsatz, da bei älteren Angestellten die Arbeitszeiten nicht aufgestockt würden und eine gleichmäßige Verteilung der Haushaltsmittel nicht erfolge.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristungen vom 19.12.2005 und 10.02.2006 nicht im Hinblick auf den über 50 % der wöchentlichen Arbeitszeit hinausgehenden Stellenanteil beendet ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Land hat die Ansicht vertreten, eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB liege nicht vor. Die vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit sei aus Haushaltsmitteln finanziert worden, die hierzu gem. § 7 Abs. 3 HG NW bestimmt gewesen seien. Eine zeitliche Kongruenz zwischen der Befristungsdauer und der Dauer der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel sei nicht erforderlich. Dem Arbeitgeber stehe frei, ob er die Haushaltsmittel für den gesamten zur Verfügung stehenden Zeitraum nutzen wolle. Die Auswahl der Mitarbeiter erfolge nach den Kriterien Eignung, Leistung und Befähigung unter Berücksichtigung dienstlicher Notwendigkeiten.

Durch Urteil vom 22.09.2006, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen und den Streitwert auf 3.871,26 € festgesetzt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Befristungsabreden seien aufgrund vorübergehend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 HG NW gerechtfertigt. Die Klägerin werde auch als Aushilfskraft entsprechend beschäftigt. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei nicht gegeben.

Gegen das ihr am 06.10.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 02.11.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren, dem Gericht am 05.12.2006 vorliegenden Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung hält die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an der Auffassung fest, ein sachlicher Befristungsgrund für die Aufstockungsverträge könne auch aus haushaltsrechtlichen Erwägungen nicht hergeleitet werden. Die Unsicherheit über die mögliche Schwankungsbreite frei werdender Haushaltsmittel stelle auch in Ansehung von § 7 Abs. 3 HG NW keinen sachlichen Grund für eine Befristung dar. Sie sei dem von jedem Arbeitgeber zu tragenden Risiko der Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung zuzuordnen, da es aufgrund der Größe des beklagten Landes immer eine mehr oder wenige große Anzahl von Stammarbeitskräften geben werde, die aufgrund einer vorübergehenden Dienstbefreiung ohne Vergütungsanspruch entsprechende Haushaltsmittel freimachen würden. Von daher sei auch eine etwaige Prognose dahingehend, die Klägerin werde nach dem 30.06.2006 nicht mehr in bisherigem Umfang weiterbeschäftigt werden können, nicht gerechtfertigt gewesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 22.09.2006 - 5 Ca 2191/06 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 19.12.2005 und 10.02.2006 nicht im Hinblick auf den über 50 % der wöchentlichen Arbeitszeit hinausgehenden Stellenanteil beendet ist.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Das Land verteidigt das angefochtene Urteil und hält an der Auffassung fest, die Benachteiligung der Klägerin in Folge der nur befristeten Arbeitszeiterhöhung sei nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Durch die Zuordnung der Arbeitszeiterhöhung und Vergütung der Klägerin zu den frei gewordenen Mitteln aus den Stellen der in gleicher Vergütungsgruppe beschäftigten Angestellten L. und H. sei in nachvollziehbarer Weise sichergestellt, dass die Vergütung gerade aus diesen Haushaltsmitteln deckungsgleich erfolgt. Auch habe die Klägerin insoweit als Aushilfskraft einen zusätzlichen Arbeitsbedarf beim Amtsgericht Neuss erledigt, als dieser nach Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers nur befriedigt werden sollte, wenn und soweit hierfür nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 HG NW freigewordene Mittel zur Verfügung standen, der aber bei Erschöpfung auch dieser Mittel ungedeckt bleiben sollte. Für das weitere Erfordernis einer sogenannten finanziellen Kongruenz liefere der Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen aus beiden Instanzen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 22.09.2006 ist zulässig, hingegen unbegründet.

Die gem. § 64 Abs. 1 ArbGG statthafte, gem. § 64 Abs. 2 lit. c) ArbGG zulässige sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V. mit § 520 ZPO, hatte in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Arbeitsgericht Mönchengladbach zur Klageabweisung gelangt. Die bis zum 30.06.2006 befristete Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin ist wirksam erfolgt.

I. Die Klage ist als allgemeine Feststeellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Auf die Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen findet § 17 TzBfG keine Anwendung (vgl. BAG v. 14.01.2004 - 7 AZR 213/03, AP Nr. 10 zu § 14 TzBfG; BAG v. 27.07.2005 - 7 AZR 486/04, AP Nr. 6 zu § 307 BGB). Mit dem Antrag begehrt die Klägerin letztlich die inhaltliche Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien gerade als Vollzeitarbeitsverhältnis unbefristet über den 30.06.2006 hinaus fortbesteht. Auch der zeitliche Umfang der Arbeitsleistungspflicht des Arbeitnehmers kann Gegenstand einer solchen Feststellungsklage sein (vgl. auch BAG v. 18.01.2006 - 7 AZR 191/05, AP Nr. 19 zu § 307 BGB; BAG v. 14.01.2004 - 7 AZR 213/03, AP Nr. 10 zu § 14 TzBfG). Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da das beklagte Land den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Vollzeitarbeitsverhältnis über den 30.06.2006 hinaus in Abrede stellt.

II. Die Klage ist hingegen unbegründet. Die der gerichtlichen Kontrolle unterliegende, in dem Änderungsvertrag vom 14.12.2005 sowie 10.02.2006 vereinbarte Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit um 1/8 bzw. 3/8 der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten bis zum 30.06.2006 ist wirksam.

Eine Befristungskontrolle i.S. von § 14 Abs. 1 TzBfG scheidet aus, da diese Gesetzesbestimmung auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen von Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck her weder direkte noch analoge Anwendung findet (vgl. BAG v. 14.01.2004 - 7 AZR 213/03, AP Nr. 10 zu § 14 TzBfG; BAG v. 27.07.2005 - 7 AZR 486/04, AP Nr. 6 zu § 307 BGB; vgl. auch Preis/Bender, NZA-RR 2005, 337, 339; KR/Lipke, 7. Aufl., § 14 TzBfG Rz. 18). Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass eine solche Befristung ohne Einschränkung zulässig ist und keiner Befristungskontrolle mehr unterliegt. Es ist vielmehr eine Überprüfung nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB vorzunehmen. Einer solchen allgemeinen zivilrechtlichen Inhaltskontrolle hält die streitgegenständliche Arbeitszeitaufstockung stand.

1. Inwieweit es sich bei den Befristungsabreden im Änderungsvertrag vom 14.12.2005 und 10.02.2006 um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. von § 305 BGB handelt, nämlich für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, welche der Verwender der anderen Partei bei Vertragsabschluss stellt und die nicht zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind, konnte letztlich unentschieden bleiben. Die Befristungsvereinbarungen unterliegen bereits gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, da es sich bei der Klägerin als Angestellte um einen Verbraucher i.S. von § 13 BGB handelt (vgl. BAG v. 25.05.2005 - 5 AZR 572/04, AP Nr. 1 zu § 310 BGB; BAG v. 31.08.2005 - 5 AZR 545/04, AP Nr. 8 zu § 6 ArbZG; BT-Drs. 14/7052 S. 190) und es ausreichend wäre, dass die - unstreitig - vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und die Klägerin aufgrund der Vorformulierung - was ebenfalls nicht streitig ist - auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

Gegenstand der Inhaltskontrolle ist vorliegend nicht die vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit als Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung. Die befristete Änderung der synallagmatischen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis stellt eine Änderung des Hauptleistungsversprechens dar, die einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegt. Im Falle der Unwirksamkeit der Befristung ist der Umfang der Arbeitszeit für unbestimmte Zeit vereinbart. Es handelt sich mithin um eine nach § 307 BGB kontrollfähige Abrede (vgl. BAG v. 27.07.2005 - 7 AZR 486/04, AP Nr. 6 zu § 307 BGB; BAG v. 18.01.2006 - 7 AZR 191/05, AP Nr. 8 zu § 305 BGB; Maschmann RdA 2005, 212, 220; Preis/Bender, NZA-RR 2005, 337, 340).

2. Die Befristung der Arbeitszeitaufstockung bis zum 30.06.2006 um (1/8 + 3/8) 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

a) Der Wirksamkeit der befristeten Aufstockungsverträge steht nicht bereits das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB entgegen, ginge man von seiner Anwendbarkeit auch im Streitfall aus (vgl. ErfKom-Preis, 7. Aufl., §§ 305-310 BGB Rz. 74; vgl. hierzu auch Willemsen/Grau, NZA 2005, 1137, 1142; offengelassen in BAG v. 27.07.2005, AP Nr. 6 zu § 307 BGB). Die Vertragsgestaltung ist ausreichend klar. In den Vereinbarungen vom 14.12.2005 und 10.02.2006 ist der Grund für die befristete Übertragung zusätzlicher Arbeitszeit im Wesentlichen konkretisiert worden. Hiernach wurde unter dem 10.02.2006 festgestellt, dass für den vereinbarten Zeitraum die Aufstockung der Arbeitszeit aufgrund des befristet nutzbaren Stellenanteils der in Elternzeit befindlichen Justizangestellten H. finanziert wird, mithin die hieraus sich vorübergehend ergebenden freien Haushaltsmittel für die Zusatzbeschäftigung der Klägerin genutzt werden. Entsprechend wird im Vertrag vom 14.12.2005 u.a. auf die sich aus der Teilzeitbeschäftigung der Angestellten L. ergebenden freien Haushaltsmittel als Basis für die befristete Arbeitszeiterhöhung hingewiesen. Die Klägerin war damit über die Grundlagen ihrer nur vorübergehenden Arbeitszeitaufstockung und den konkreten finanziellen Bezug zumindest grundsätzlich informiert, das beklagte Land an einer nachträglichen Auswechselung des Befristungsgrundes, insbesondere der finanziellen Zuordnung gehindert (vgl. zu den Anforderungen an das Transparenzgebot auch: BAG v. 11.04.2006 - 9 AZR 557/05 - NZA 2006, 1149; BAG v. 31.08.2005 - 5 AZR 545/04, AP Nr. 8 zu § 6 ArbZG; ErfKom-Preis, §§ 305-310 BGB, Rz. 44 m.w.N.; Preis/Bender, NZA-RR 05, 337; Schaub/Linck, ArbR-Handbuch, 11. Aufl., § 45 Rz. 16).

b) Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten (vgl. BAG v. 11.04.2006 - 9 AZR 557/05, NZA 2006, 1149 m.w.N.; BAG AP Nr. 1 zu § 308 BGB), wobei u.a. zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (vgl. BAG v. 28.09.2005 - 5 AZR 52/05, AP Nr. 7 zu § 307 BGB; BAG v. 11.04.2006 - 9 AZR 557/05, NZA 2006, 1149).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermochte nach Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht festgestellt zu werden.

Die Klägerin besitzt als Arbeitnehmerin ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs ihrer Arbeitszeit. Obwohl die Bestimmungen des TzBfG nur auf die Befristung des Arbeitsvertrages insgesamt und nicht auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen anzuwenden sind, gilt die dem TzBfG zugrunde liegende Wertung, dass der unbefristete Vertrag, der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist (vgl. BT-Drs. 14/4374 S. 1 u. S. 12), auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit. Das unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und eine längerfristige Lebensplanung ermöglichen, für welche regelmäßig auch die Höhe des erzielten Entgelts maßgeblich ist. Längerfristige Planungssicherheit wird daher nicht allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird und der Arbeitgeber eine einseitige Änderung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur unter den Voraussetzungen des § 2 KSchG vornehmen kann.

Das Interesse des Arbeitnehmers an unbefristeter Vereinbarung der Arbeitszeit wird dann beeinträchtigt, wenn eine lediglich unbegrenzte Teilzeitbeschäftigung erfolgt und die jeweils befristete, vom Arbeitgeber im Umfang jeweils vorgegebene Aufstockung der Arbeitszeit in unterschiedlicher Höhe bis zu einer Vollzeitbeschäftigung erfolgen kann. In einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer seinen Lebensstandard nicht an einem mit weitgehender Sicherheit kalkulierbaren, in etwa gleichbleibenden Einkommen ausrichten (vgl. hierzu im Einzelnen BAG v. 27.07.2005 - 7 AZR 486/04, AP Nr. 6 zu § 307 BGB). Diese im Streitfall vorliegende Benachteiligung der Klägerin erweist sich dennoch nicht als unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie ist durch billigenswerte Interessen des beklagten Landes gerechtfertigt.

Die Befristungsvereinbarung ist als solche sachlich im Hinblick auf die zeitlich nur begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln gerechtfertigt. Ungeachtet der Frage, inwieweit überhaupt an die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen im Rahmen der Angemessenheitskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB die gleichen Anforderungen wie an die Befristung des Arbeitsverhältnisses insgesamt gestellt werden können, ist von einer Angemessenheit der Teilbefristung des Arbeitsvolumens jedenfalls dann auszugehen, wenn sogar die Voraussetzungen für eine Sachgrundbefristung des gesamten Arbeitsverhältnisses vorgelegen hätten (vgl. in diesem Zusammenhang auch Willemsen/Grau, NZA 2005, 1137, 1141; vgl. zur Wertungskongruenz der Angemessenheitskontrolle zum Befristungsrecht auch: APS/Backhaus, Kündigungsrecht, 2. Aufl., § 14 TzBfG Rz. 26; Hanau/Hromadka, NZA 2005, 73, 77; Löwisch in: Festschrift 50 Jahre BAG, 2004, S. 423, 441).

aa) In dem Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG wird nach dem Willen des Gesetzgebers an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit von Befristungen im öffentlichen Dienst angeknüpft, wonach Voraussetzung für die haushaltsrechtlich begründete Befristung ist, dass bestimmte Mittel haushaltsrechtlich für die befristete Beschäftigung bestimmt sind und der Arbeitnehmer zu Lasten dieser Mittel eingestellt und beschäftigt wird (vgl. BT-Drs. 14/4374 v. 24.10.2000, S. 19; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rn. 211 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus der Zeit vor Inkrafttreten des TzBfG können Aushilfskräfte ungeachtet eines tatsächlichen Bedarfs in dem Umfang eingestellt werden, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteilen vorhanden sind. Die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, zusätzlichen, durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitskräfte nicht abzudeckenden Arbeitsbedarf nur befriedigen zu lassen, wenn und soweit hierfür durch vorübergehende Beurlaubung frei gewordene Mittel aus vorhandenen Planstellen zur Verfügung stehen und bei Erschöpfung dieser Mittel einen vorhandenen Arbeitsbedarf unerledigt zu lassen, wird nach gefestigter Rechtsprechung als Grundlage für eine Sachgrundbefristung anerkannt. Hierbei wird keine gesonderte Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs verlangt, sondern eine Verknüpfung mit den jeweils frei gewordenen Planstellen oder Stellenanteilen als ausreichend angesehen. Von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder Planstellenteilen hat das Bundesarbeitsgericht abgesehen, sofern sichergestellt war, dass die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteilen erfolgte (vgl. BAG v. 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121 zu § 7 Abs. 3 HG NW 1994; BAG v. 24.10.2001 - 7 AZR 542/00 - AP Nr. 229 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG v. 27.02.1987, AP Nr. 112, zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu § 7 Abs. 4 HG NW 1983; BAG v. 28.09.1988 - 7 AZR 451/87, AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ebenso BAG v. 07.07.1999 - 7 AZR 609/97, AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Gräfl-Arnold, TzBfG, 2005, § 14 Rz. 186). Die Voraussetzungen für eine Sachgrundbefristung in diesem Sinne sind von daher nicht gegeben, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse ohne besondere tätigkeitsbezogene Zwecksetzung bereitgestellt werden bzw. dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben des öffentlichen Arbeitgebers übertragen werden (vgl. auch BAG v. 18.10.2006 - 7 AZR 419/05, BB 2007, 329).

Speziell zu der Regelung des § 7 Abs. 3 HG NW 1994 hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass eine hierauf basierende Befristung nach vorgenannten Grundsätzen haushaltsrechtlich gerechtfertigt ist. Mit der im Wortlaut identischen Regelung des Haushaltsgesetzes von 1994 hat der Haushaltsgesetzgeber für Aushilfskräfte keine neuen Stellen eingerichtet oder zusätzliche Mittel bewilligt, sondern die Landesverwaltung auf die vorhandenen Stellen und die dafür im Haushaltsplan eingestellten Mittel verwiesen und auf diese Weise die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung von Beschäftigten mit zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen geschaffen. Durch die Verknüpfung mit einer nur vorübergehend freien Planstelle oder Stellenanteilen wird sichergestellt, dass der Arbeitsplatz nur befristet zur Verfügung steht und mit der Inanspruchnahme dieser Mittel durch den eigentlichen Stelleninhaber entfällt (BAG v. 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a) Nr. 121).

Diese Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind auch nach dem Wortlaut der Regelung des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG und dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/4374 v. 24.10.2000, S. 13, 18 f.) für die Rechtslage nach Inkrafttreten des TzBfG unverändert maßgebend (ebenso LAG Düsseldorf v. 27.10.2006 - 17 Sa 613/06, FA 2007, 57 (LS); LAG Hamm v. 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; LAG Hamm v. 19.06.2006 - 11 Sa 1206/06, Erf-Kom/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rz. 94, 95; Rolfs, TzBfG, § 14 Rz. 58; vgl. auch Dörner, NZA 2006, 57, 63).

bb) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze sowie der landesgesetzlichen Regelung sind die Voraussetzungen eines sachlichen Befristungsgrundes - nunmehr in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG kodifiziert - im Streitfall erfüllt.

In § 7 Abs. 3 HG NW hat der nordrhein-westfälische Haushaltsgesetzgeber geregelt, dass Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteile für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können. Diese können nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts damit in dem Umfang eingestellt werden, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteilen vorhanden sind.

Durch die der Justizangestellten L. vor Abschluss des Aufstockungsvertrages vom 14.12.2005 gewährte Teilzeitverlängerung sowie die der Angestellten H. vor Abschluss des Aufstockungsvertrages vom 10.02.2006 gewährte Elternzeit sind die für deren Vergütung vorgesehenen Haushaltsmittel vorübergehend bis zum 30.06. (L.) bzw. 31.12.2006 (H.) frei geworden. Dieser Zeitraum umfasst den der Klägerin gewährten Aufstockungszeitraum bis 30.06.2006. Unstreitig ist die Arbeitszeiterhöhung zu 1/8 aus dem freien Haushaltsmitteln der Angestellten L., zu 3/8 der Angestellten H. finanziert worden. Die erforderliche Verknüpfung mit den nur vorübergehend freien Stellenanteilen der beiden Angestellten ist unstreitig erfolgt und damit sichergestellt, dass die zusätzliche Vergütung der Klägerin aus den vorübergehend freigewordenen Mitteln dieser beiden Stellenanteile resultiert. Die frei gewordenen Haushaltsmittel umfassen auch in der Höhe die für die Arbeitszeitaufstockung der Klägerin eingesetzten Bezüge. Ebenso wie die Klägerin werden auch diese nach VergGr. BAT Vc vergütet.

cc) Die Klägerin ist entsprechend den haushaltsrechtlichen Bestimmungen i.V.m. der konkreten Zuordnung durch das beklagte Land beschäftigt worden. Nach § 7 Abs. 3 HG NW können die Mittel im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Als eine Aushilfskraft in diesem Sinne ist die Klägerin im Umfang ihrer befristeten Arbeitszeitaufstockung tätig geworden: Sie hat während dieser Zeit einen zusätzlichen, nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitskräfte abzudeckenden Arbeitsbedarf im Büro-, Kassen- und Schreibdienst beim Amtsgericht Neuss erledigt, der nach der Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers nur befriedigt werden sollte, wenn und soweit hierfür nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 HG NW frei gewordene Mittel zur Verfügung standen, der aber bei Erschöpfung dieser Mittel ungedeckt bleiben sollte (vgl. hierzu auch BAG v. 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a) Nr. 121; LAG Hamm v. 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05; LAG Hamm v. 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; LAG Düsseldorf v. 27.10.2006 - 17 Sa 613/06, FA 2007, 57 (LS); vgl. auch LAG Düsseldorf v. 09.08.2006 - 4 Sa 362/06). Eines weiteren Kausalzusammenhangs etwa nach den Grundsätzen mittelbarer Stellvertretung bedurfte es vorliegend nicht (vgl. auch BAG v. 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 ebd.; BAG v. 27.02.1987, AP Nr. 112 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; LAG Hamm v. 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05; a.A. LAG Köln v. 11.05.2005 - 7 Sa 1629/04). Aus dem Tatbestandsmerkmal "Aushilfskraft" in § 7 Abs. 3 HG NW ist ein solches Erfordernis nicht abzuleiten. Der Vertretungsfall ist lediglich ein Unterfall des Aushilfstatbestandes, wie etwa der Regelung in SR 2 y BAT Nr. 1 c und Nr. 2 Abs. 2 S. 3 zu entnehmen ist (vgl. BAG v. 27.06.1990 - 7 AZR 363/89; APS-Schmidt, 2. Aufl., SR 2 y Rz. 22). Entsprechend hat auch das Bundesarbeitsgericht - wie erörtert - eine Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle für haushaltsrechtlich zulässige Befristungen im Anwendungsbereich des § 7 HG NW von 1993 nicht gefordert (vgl. BAG v. 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121). Zwischen den Befristungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG einerseits und § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG andererseits ist gemäß gesetzlicher Bestimmung zu differenzieren (vgl. auch LAG Düsseldorf v. 07.04.2006 - 10 (9) Sa 65/06).

c) Für das Vorliegen einer Sachgrundbefristung i.S. der § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG zugrunde liegenden Rechtsprechung i.V. mit § 7 Abs. 3 HG NW ist eine sogenannte finanzielle Kongruenz zwischen Befristungsdauer und Zeitraum der vorübergehend freien Haushaltsmittel nach Auffassung der Berufungskammer nicht erforderlich. Dass der Angestellten H. Elternzeit bis zum 31.12.2006, mithin über den befristeten Aufstockungszeitraum der Klägerin hinaus, gewährt worden ist, steht der Sachgrundbefristung von daher nicht entgegen.

Soweit die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil v. 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 n.rkr., Az.: BAG 7 AZR 193/06) und ihr folgend die 9. Kammer (Urteil v. 11.08.2006 - 9 Sa 459/06) die Auffassung vertritt, für die Befristung aus Haushaltsgründen sei eine finanzielle Kongruenz zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zu verlangen, bei signifikantem Zurückbleiben der Befristungsdauer hinter den verfügbaren Mitteln spreche eine unwiderlegliche Vermutung dafür, dass auch andere Gründe - u.a. reine Zweckmäßigkeitserwägungen - in die Befristung eingeflossen seien, tritt dem die erkennende Kammer nicht bei. Mit dem Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil v. 14.09.2006 - 11 Sa 220/06 und v. 19.06.2005 - 11 Sa 1206/05) und ihm folgend der 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil v. 27.10.2006 - 17 Sa 613/06, a.a.O.) ist an der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur haushaltsrechtlichen Befristung festzuhalten, wonach eine wegen Vorliegens eines Sachgrundes zulässige Befristung hinsichtlich ihrer Dauer keiner zusätzlichen Rechtfertigung bedarf. Bei Vorliegen eines Sachgrundes ist darüber hinaus grundsätzlich eine Kongruenz von Vertragsdauer und Befristungsgrund nicht erforderlich. Anderes gilt nur dann, wenn sich aus der vereinbarten Befristungsdauer Rückschlüsse darauf ziehen lassen, dass der Befristungsgrund in Wirklichkeit nur vorgeschoben ist, etwa wenn die Vertragslaufzeit länger währt, als es nach dem vorgebrachten Befristungsgrund nötig erscheint (BAG v. 21.02.2001, AP Nr. 226 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG v. 22.11.1995, AP Nr. 178 zu § 620 Befristeter Arbeitsvertrag; BAG v. 26.08.1988, AP Nr. 124 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Dörner, a.a.O., Rz. 166 -170; ErfKom/Müller-Glöge, 7. Aufl., § 14 TzBfG Rz. 25).

Hierbei übersieht die Berufungskammer nicht, dass der Zeitraum der bewilligten Elternzeit bezüglich der Angestellten H. signifikant mit sechs Monaten - bis 31.12.2006 - über die Befristungsdauer des Aufstockungsvertrages mit der Klägerin vom 24.02. bis 30.06.2006 hinausgeht. Dennoch ist allein hieraus ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nach der erörterten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht bereits der Schluss gerechtfertigt, der Befristungsgrund sei in Wirklichkeit nur vorgeschoben. Das Zurückbleiben der vereinbarten Befristungsdauer hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes vermag den angegebenen Sachgrund erst dann in Frage zu stellen, wenn eine sinnvolle, dem Befristungsgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG v. 24.01.1996 - 7 AZR 342/95, AP Nr. 7 zu § 57 b HRG; BAG v. 07.07.1999 - 7 AZR 609/97, AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ErfKom/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rz. 94, 95). Hierfür sind im Streitfall im Hinblick auf die mehrjährige Tätigkeit der Klägerin als Servicekraft in diesem Bereich keine Anhaltspunkte gegeben.

Soweit es in § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 7 TzBfG lautet, der Arbeitnehmer müsse "entsprechend beschäftigt" werden, ist insoweit ebenfalls auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurückgegriffen und hierdurch ein zusätzliches Befristungskriterium der finanziellen Kongruenz nicht eingeführt worden. Bei der haushaltsrechtlichen Befristung nach § 7 Abs. 3 HG NW ist diese Voraussetzung bereits dann erfüllt, wenn die Aushilfskraft aus den vorübergehend frei gewordenen Mitteln der Stelle des beurlaubten bzw. in der Arbeitszeit reduzierten Arbeitnehmers vergütet wird, der Arbeitsplatz des aushilfsweise eingestellten Arbeitnehmers nur befristet zur Verfügung steht und mit der Inanspruchnahme der Mittel durch den eigentlichen Stelleninhaber entfällt. Diese Anforderungen sind im Streitfall erfüllt.

3. Dass das beklagte Land die Arbeitszeitaufstockungen jeweils nur kalenderhalbjährlich vorgenommen hat, stellt sich nicht bereits als rechtsmissbräuchliche Wahl der Befristungsdauer dar, sondern ist nach dem Vortrag des beklagten Landes nachvollziehbar vor allem darin begründet, dass sich neben dem allgemeinen Stellenabbau die Zahl der freien Stellenanteile und damit der verfügbaren Haushaltsmittel in Anbetracht der Haushaltslage nur für einen begrenzten Zeitraum überschauen lässt und für die Weitergewährung einer Aufstockung relevant ist, in welchem Umfang den Ansprüchen von aus Beurlaubung, Teilzeit etc. zurückkehrenden Kräften Rechnung zu tragen ist.

Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, die Vorgehensweise des beklagten Landes stelle sich als Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar, es werde zwischen jüngeren und älteren Justizangestellten differenziert, wobei den jüngeren befristete Weiterbeschäftigung in Vollzeit ermöglicht werde, führt ihr Vorbringen nicht weiter. Unabhängig davon, dass das beklagte Land vorgetragen hat, bei der Auswahl der Personen werde ausschließlich nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung unter Berücksichtigung dienstlicher Notwendigkeiten verfahren, kann aus einer etwaigen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Ausstattung mit weiteren Aufstockungsverträgen nicht die Unwirksamkeit der befristeten Arbeitszeiterhöhung selbst hergeleitet werden.

4. Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch zu der Feststellung einer ordnungsgemäßen Anhörung des Personalrats gem. §§ 72 Abs. 1, 66 Abs. 1 LPVG NW gelangt. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hat der Personalrat mit Vermerk seines Vorsitzenden vom 13.12.2005 die Zustimmung zum Abschluss des Aufstockungsvertrages vom 14.12.2005 und mit Vermerk vom 09.02.2006 die Zustimmung zum Aufstockungsvertrag vom 10.02.2006 erteilt (Bl. 42 u. 53 d.A.). Der Personalrat war damit durch Vorlage der Vertragsentwürfe über die dort angeführte Befristungsdauer und den Befristungsgrund hinreichend deutlich unterrichtet, insbesondere darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Befristungsvereinbarung vom 14.12.2005 u.a. aufgrund vorübergehend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel bezogen auf die Angestellte L. und die Befristungsvereinbarung vom 10.02.2006 aufgrund frei werdender Haushaltsmittel bezogen auf die Angestellte H. erfolgte. Mit dieser typologisierenden Bezeichnung des Befristungsgrundes (vgl. insoweit auch LAG Hamm v. 15.11.2005 - 5 Sa 1373/05; BAG v. 27.09.2000 - 7 AZR 412/99, NZA 2001, 339) ist das beklagte Land seiner Unterrichtungspflicht zunächst nachgekommen. Zu einer weiteren Begründung des Sachgrundes im Einzelnen war das Land ohne ein entsprechendes Verlangen des Personalrats nicht verpflichtet (vgl. zu den Anforderungen auch BAG v. 15.02.2006 - 7 AZR 206/05).

Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch sonst dem Akteninhalt zu entnehmen.

III. Die Berufung der Klägerin war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

Gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO waren der Klägerin die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen.

Die Revision wird gem. § 72 Abs. 2 Ziffern 1 u. 2 ArbGG für die Klägerin zugelassen.

Ende der Entscheidung

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