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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.04.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 1951/04
Rechtsgebiete: TV-N NW, BetrVG, TVG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

TV-N NW § 2
TV-N NW § 4 Anlage 3
TV-N NW § 4 Abs. 1 Anlage 3
TV-N NW § 4 Abs. 1 Satz 3 Anlage 3
TV-N NW § 7 Abs. 5 Satz 3
TV-N NW § 11 Abs. 4
TV-N NW § 25 Abs. 1 Ziff. 5
BetrVG § 77 Abs. 3
BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1
BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 2
TVG § 4 Abs. 3
ZPO § 313 Abs. 2
ZPO § 525
ZPO § 540 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b
ArbGG § 64 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 21.10.2004 - 2 Ca 2993/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Streitwert: 2.000,00 €.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Wendezeiten der Klägerin während der Dienstschicht als Arbeitszeit zu bewerten.

Die am 01.08.1960 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1997 als KOM-Fahrerin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden bei der Beklagten zu einer monatlichen Vergütung von ca. 2.000,00 € brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst Kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesangestelltentarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) nebst Anlagen Anwendung. Am 26.11.2003 schlossen die Tarifvertragsparteien unter Beteiligung der Beklagten eine Anwendungsvereinbarung, nach der seit dem 14.12.2003 bzw. 01.01.2004 der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: TV-N NW) nebst dessen Anlagen Anwendung findet.

In § 4 Abs. 1 der Anlage 3 zum TV-N NW lautet es:

"Für die Vorbereitungs- und Abschlussdienste sowie - bei Abrechnung und Einzahlung - für den Weg zwischen der Ablösungs- und Abrechnungsstelle wird die notwendige Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet. Gleiches gilt für die sich aus dem Dienst- und Fahrplan ergebenden Wendezeiten. Betrieblich können abweichende Regelungen vereinbart werden. Soweit die planmäßigen Wendezeiten innerhalb der Dienstschicht insgesamt 1 Stunde überschreiten, gilt die darüber hinausgehende Zeit als Arbeitsbereitschaft. Sie wird gemäß § 11 Abs. 4 TV-N NW entgolten. Die als pausenfähig angerechneten Wendezeiten werden hiervon nicht berührt."

Die Betriebsparteien haben unter dem 02.07.2003 eine Betriebsvereinbarung geschlossen, deren § 5 wie folgt lautet:

"§ 5 Wendezeiten

Die Betriebsparteien haben sich darauf geeinigt, dass im Rahmen der Öffnungsklausel gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 3 zum TV-N NW planmäßige Wendezeiten, die nicht bereits als unbezahlte Pausenzeit (Blockpausen) angerechnet wurden, im Umfang von bis zu einer Stunde pro Dienst zu 50 % als Arbeitszeit anzurechnen und zu vergüten sind. Dieses gilt ab dem Fahrplanwechsel am 14.12.2003."

Mit der am 08.07.2004 bei dem Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die gesamten Wendezeiten als Arbeitszeiten zu berücksichtigen sind. Sie hat die Auffassung vertreten, bei den Wendezeiten handele es sich um Arbeitszeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz. Soweit § 4 Anlage 3 TV-N NW eine Öffnung für betriebliche Regelungen enthalte, habe sich diese Öffnungsklausel nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien - entgegen der systematischen Stellung - ausschließlich auf die Vorbereitungs- und Abschlussdienste beziehen sollen. Insofern sei die systematische Stellung des Satzes 3 ein Redaktionsversehen. Eine Öffnungsklausel hinsichtlich der Wendezeiten sei von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Wendezeiten pro Dienstschicht, die eine Stunde nicht überschreiten und keine anrechnungsfähigen Pausenzeiten darstellen, in vollem Umfang als Arbeitszeit zu bewerten;

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Teil der planmäßigen Wendezeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit zu berücksichtigen sowie zu vergüten, in der die Klägerin tatsächlich eine reine Fahrleistung erbracht hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Betriebsvereinbarung vom 02.07.2003 stehe im Einklang mit dem Spartentarifvertrag und sei von der dortigen Öffnungsklausel gedeckt. Die tarifliche Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 Anlage 3 TV-N NW sei eindeutig und einer weiteren Auslegung im Sinne des Klagevortrages nicht zugänglich, ein Redaktionsversehen liege nicht vor.

Durch Urteil vom 21.10.2004, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Wuppertal die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Streitwert auf 2.000,00 € festgesetzt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung in § 4 Abs. 1 Anlage 3 TV-N NW sei eindeutig, ein anderslautender wirklicher Wille der Tarifvertragsparteien sei dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen. Der Hilfsantrag sei unzulässig, im Übrigen auch unbegründet.

Gegen das ihr am 17.11.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 13.12.2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.02.2005, mit einem am 15.02.2005 dem Gericht vorliegenden Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung greift die Klägerin das Urteil in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht an und hält unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an der Auffassung fest, die Öffnungsklausel habe sich ausschließlich auf die Vorbereitungs- und Abschlussdienste beziehen sollen, der Regelung liege ein beachtliches Redaktionsversehen zugrunde. Dies sei auch den Begleitumständen wie u. a. der offenkundigen Interessenlage der Tarifvertragsparteien, der Entstehungsgeschichte der tariflichen Regelung sowie der gesetzlichen Sperrwirkung in § 77 Abs. 3 BetrVG zu entnehmen. Die Öffnungsklausel sehe keinerlei inhaltliche Vorgaben für eine etwaige Betriebsvereinbarung vor. Auch sei eine Öffnung allenfalls für die Tarifvertragsparteien selbst beabsichtigt gewesen, das Wort "betrieblich" lasse nicht bereits den Rückschluss auf eine Regelung zwischen den Betriebsparteien zu.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 21.10.2004 - 2 Ca 2993/04 -

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Wendezeiten pro Dienstschicht, die eine Stunde nicht überschreiten und keine anrechnungsfähigen Pausenzeiten darstellen, in vollem Umfang als Arbeitszeit zu bewerten und zu vergüten;

hilfsweise

festzustellen, dass § 5 "Wendezeiten" der Betriebsvereinbarung vom 02.07.2003 wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG und § 4 Abs. 3 TVG unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen, §§ 525, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 21.10.2004 ist zulässig, hingegen nicht begründet.

I.

Die Berufung ist an sich statthaft, § 64 Abs. 1 ArbGG, nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig, § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und innerhalb nachgelassener Fristverlängerung begründet worden (§§ 519 Abs. 1 u. 2 ZPO, 520 Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG).

II.

Die Berufung hatte hingegen in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit in jeder Weiser zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht Wuppertal zur Klageabweisung gelangt. Mit den Angriffen der Berufung vermochte die Klägerin nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu gelangen. Unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe gemäß §§ 540 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG ist zur Vermeidung von Wiederholungen in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvortrag lediglich folgendes festzustellen:

Soweit die Klägerin auch mit der Berufung an der Auffassung festgehalten hat, § 4 Abs. 1 Anlage 3 zu TV-N NW enthalte keine Öffnungsklausel für die streitgegenständlichen Wendezeiten, vermochte sie hiermit nicht durchzudringen. Zu Recht ist das Arbeitsgericht unter zutreffender Anwendung der zur Auslegung von Tarifverträgen entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze (statt vieler: BAG vom 12.09.1984, AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAG vom 12.12.2001, AP Nr. 179 zu § 1 TVG Auslegung) zu der Feststellung gelangt, dass sich die Öffnungsklausel in Satz 3 der Tarifbestimmung sowohl auf die Vorbereitungs- und Abschlussdienste als auch die Wendezeiten bezieht.

Die Tarifbestimmung ist eindeutig und unmissverständlich gefasst. Für einen darüber hinaus gehenden vom Tarifwortlaut abweichenden wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert die tarifliche Norm keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere ist für das von der Klägerin auch mit der Berufung erneut behauptete Redaktionsversehen bezüglich der Fassung und Stellung der Sätze 2 und 3 der Tarifbestimmung nichts ersichtlich. Der Wortlaut ist eindeutig und klar.

Worin eine Unklarheit in der tariflichen Regelung bestehen soll, war auch dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Dass hier - anders als in § 4 der Anlage 1 zum BMT-G für Arbeiter im Fahrdienst von Nahverkehrsbetrieben vom 23.08.1995 - auch die Wendezeiten mit einbezogen worden sind, liefert in keiner Weise Anhaltspunkte für eine versehentlich falsche Formulierung. Soweit die Klägerin mit der Klage sowie Berufungsbegründung erneut selbst von einer Öffnungsklausel im Sinne von § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ausgegangen ist und erstinstanzlich allein eine versehentliche Vertauschung der Sätze 2 und 3 in ihrer Reihenfolge angeführt hat, hat das Arbeitsgericht bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass sich auch bei entsprechender Umstellung an der Erstreckung der Öffnungsklausel auch auf die Wendezeiten bereits vom Wortlaut her nichts ändern würde. Soweit die Berufung nunmehr auch eine völlig andere Wortwahl für Satz 3 als einzige Alternative einer zutreffenden Formulierung anführt - "die sich aus dem Dienst- und Fahrplan ergebenden Wendezeiten werden in die Arbeitszeit eingerechnet" -, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte, bewegt sich die Klägerin vielmehr im spekulativen Bereich.

Auch vermochte die Berufung mit der Erwägung, die Formulierung "betrieblich können abweichende Regelungen vereinbart werden" stelle sich nicht als Öffnungsklausel für die Betriebsparteien dar, lasse nämlich nicht den Schluss auf eine Regelung durch Betriebsvereinbarung, sondern allein durch die Tarifvertragsparteien zu, nicht durchzudringen. Die Tarifpartner haben gerade nicht das Wort "bezirklich" verwendet, sondern mit dem Begriff "betrieblich" eine Regelung der Betriebsparteien selbst und nicht der Tarifpartner angesprochen, mithin gerade deutlich gemacht, dass abweichende Vereinbarungen der Regelungskompetenz der betrieblichen Ebene übertragen werden sollten. Es kommt von daher nicht darauf an, dass mit entsprechendem Wortlaut ein Verweis auf die betriebliche Ebene u. a. auch in §§ 7 Abs. 5 Satz 3, 25 Abs. 1 Ziff. 5 TV-N NW erfolgt ist. Dass an anderer Stelle ausdrücklich von "Betriebsvereinbarungen" und "Zustimmung des Betriebsrats" die Rede ist, lässt in keiner Weise den von der Klägerin gezogenen Schluss zu, alsdann sei "betrieblich" in § 4 Abs. 1 Satz 3 Anlage 3 zu TV-N NW als "bezirklich" zu verstehen bzw. als Vorbehalt für weitere Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien selbst.

Dass im Übrigen die vertragsschließende Gewerkschaft selbst den fraglichen Passus als Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen verstanden hat und ihr der Wortlaut der in Rede stehenden Tarifbestimmungen geläufig war, ist überdies der überreichten Broschüre der ÖTV aus Juni 2000 "Fakten zum Spartentarifvertrag Nahverkehr NW" (Bl. 156 ff. d. A.) zu entnehmen, in welcher den Mitgliedern "das unterschriftfertige Ergebnis" der Tarifverhandlungen vorgestellt und um Zustimmung geworben worden ist. Der Spartentarifvertrag datiert sodann auf den 25.05.2001, ohne dass von der im Entwurf einleitend genannten Möglichkeit redaktioneller Änderung in der Redaktionsverhandlung Gebrauch gemacht worden ist. In der Broschüre lautet es auf Seite 2 u. a.:

"Aufgrund der unterschiedlichen Situationen der ÖPNV-Unternehmen lässt der TV-N zahlreiche Gestaltungsräume für Betriebsvereinbarungen (z. B. Arbeitszeitgestaltung) zu".

Von daher war auch dem Berufungsvortrag nicht zu entnehmen, inwieweit - wie behauptet - die in Rede stehende Regelung in Anbetracht der ergriffenen Restrukturierungsmaßnahmen unter Arbeitsplatzsicherung nach Maßgabe von § 2 TV-N NW bis Ende 2009 offenkundig widersinnig sei und dem erklärten und eindeutigen Willen der Tarifvertragsparteien zuwider liefe.

Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend gemacht hat, die Öffnungsklausel decke § 5 der Betriebsvereinbarung auch deshalb nicht ab, weil dort "planmäßige Wendezeiten", in der Öffnungsklausel hingegen "sich aus dem Dienst- und Fahrplan ergebende Wendezeiten" genannt würden, vermochte dem nicht gefolgt zu werden. Dass mit "planmäßigen" Wendezeiten begrifflich die sich aus dem Dienst- und Fahrplan ergebenden mit umfasst sind, ergibt sich u. a. auch bereits aus Satz 4 der Tarifbestimmung. Entsprechend knüpft § 5 der Betriebsvereinbarung auch ausdrücklich an die planmäßigen Wendezeiten "gemäß Satz 3" der Tarifbestimmung an.

Soweit die Klägerin weiterhin mit der Berufung angeführt hat, der Wirksamkeit von § 5 der Betriebsvereinbarung stehe der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entgegen, die Regelung in § 4 Abs. 1 Anlage 3 zu TV-N NW sei von § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht abgedeckt, konnte dem nicht beigetreten werden.

Gemäß der von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich und unmissverständlich aufgenommenen tariflichen Öffnungsklausel (zum Erfordernis der "ausdrücklichen" Zulassung i. S. v. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG vgl. LAG Düsseldorf vom 02.03.1982 - 24 TaBV 95/81) können betrieblich "abweichende" Regelungen vereinbart werden. Der Ausdruck "abweichende" umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch sowohl Änderungen zu Gunsten als auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer. Hätten die Tarifvertragsparteien nur günstigere Betriebsvereinbarungen ermöglichen wollen, hätte es nahe gelegen, dies entsprechend klar zu stellen (vgl. BAG vom 11.07.1995, AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Versicherungsgewerbe, zu II 1 a der Gründe). Auch haben die Tarifvertragsparteien den Umfang der Ermächtigung zu ungünstigeren Betriebsvereinbarungen ausreichend bestimmt bzw. eingegrenzt (vgl. hierzu BAG vom 18.08.1987, AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972), in dem sie sich ihrer Regelungskompetenz aus § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG insoweit allein bezüglich der vergütungsmäßigen Behandlung planmäßiger Wendezeiten und dort der insgesamt ersten maximal 60 Minuten pro Dienst zu Gunsten der Betriebsparteien begeben haben, während die eine Stunde überschreitenden Zeiten wieder unmittelbarer tariflicher Regelung unterworfen wurden. Von der ihnen eröffneten Regelungsbefugnis haben die Betriebsparteien vor dem Hintergrund einer gesicherten Restrukturierungsphase bis 31.12.2009 in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Von daher bedurfte es im Streitfall einer Entscheidung über die rechtlichen Grenzen einer Verlagerung der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien auf die Betriebspartner nicht (vgl. zur Tariföffnungsklausel auch BAG vom 18.08.1987, AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972; BAG vom 29.10.2002, AP Nr. 18 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt; vgl. auch LAG Düsseldorf vom 02.03.1982 - 24 TaBV 95/81 -; ErfKom-Schaub, 5. Aufl., § 4 TVG Rz. 48 f.; Fitting, 21. Aufl., § 77 BetrVG Rz. 117 ff. m. w. N.).

Auch sind konkrete Tatsachen, wonach die Beklagte mit den Dienstschichtzeiten gegen die gesetzlichen täglichen oder wöchentlichen Höchstarbeitszeiten verstieße, von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Aus den gesetzlichen Arbeitszeitbegriffen lässt sich eine Regelung für die Art und Weise der Vergütung der Wendezeit bzw. deren Anrechnung auf die vertraglich geschuldete Arbeitszeit im Streitfall nicht herleiten. Dass die Regelung in § 5 Betriebsvereinbarung, wonach planmäßige, nicht bereits als unbezahlte Pausenzeit angerechnete Wendezeiten bis zu einer Stunde pro Dienst nur anteilsmäßig zu 50 % als zu vergütende Arbeitszeit bewertet werden, gegen höherrangiges Recht verstieße, ist nicht dargetan.

III.

Die Berufung war nach alledem auch in der Fassung des zweitinstanzlich gestellten Haupt- wie Hilfsantrages zurückzuweisen.

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, da dem vorliegenden Rechtsstreit weder eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, noch die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision ersichtlich sind, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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