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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 18.09.2009
Aktenzeichen: 3 Ta 564/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.08.2009 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Die gem. §§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht unter Aufhebung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 19.05.2009 und in Abänderung des Beschlusses vom 21.11.2007 die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 135,-- € angeordnet, Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde vermochte nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu führen.
Soweit die Klägerin mit der Beschwerde geltend gemacht hat, es seien Heizkosten in Höhe von monatlich 159,-- € nicht berücksichtigt worden, ist dem nicht beizutreten. Der vom Arbeitsgericht zugrunde gelegte Wohnkostenbetrag von 649,72 € umfasst neben der Kaltmiete von 490,72 € bereits die Heizungskosten mit monatlich 159,-- €. Diese sind der Klägerin im Verhältnis ihres Einkommens zum Gesamteinkommen mit 55,25 %, mithin 358,97 € bei der Berechnung des monatlich einzusetzenden Einkommens in Abzug gebracht worden. Insoweit wird auf Seite 2 des angefochtenen Beschlusses und die dortige Rubrik "Belastungen" Bezug genommen.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht vorliegend die monatliche Zahlung von 100,-- € auf die gegen die Klägerin verhängte Geldstrafe von insgesamt 1.500,-- € nebst Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Stundungsbescheides der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 05.12.2008 nicht als besondere Belastung i.S. des § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 ZPO berücksichtigt.
Ursache der Zahlungspflicht der Klägerin ist eine strafbewehrte Handlung. Die Verwirklichung des sozialstaatlichen Gebotes der Gleichstellung wirtschaftlich Starker und Schwacher im Rechtsschutzbereich beinhaltet nicht, dass bei Verhängung einer Geldstrafe gegen die straffällig gewordene Partei diese sodann im Prozesskostenhilfebereich eine Vergünstigung erhielte, die der gesetzestreuen Partei vorenthalten bliebe. Eine Besserstellung der straffälligen Partei, welche ihre Geldstrafe durch Entlastung bei der Ratenzahlung letztlich auch auf Kosten und zu Lasten der Allgemeinheit abzahlen würde, ist nicht Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe als besonderer Form der Sozialhilfe, würde überdies auch als indirekte Finanzierung dem Strafcharakter der Geldstrafe zuwider laufen (vgl. insoweit: Musilak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 115 ZPO Rz. 27; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH u. BerH, 4. Aufl., Rz. 288; LAG Berlin-Brandenburg v. 17.07.2008 - 21 Ta 1105/08; LAG Kiel v. 01.08.1989 - 4 Ta 33/89; LAG Schleswig-Holstein v. 01.08.1989 - 4 Ta 33/89; LAG Düsseldorf v. 03.03.2009 - 3 Ta 115/09; OLG München v. 09.03.2007 - 12 UF 750/07; OLG Koblenz FamRZ 1997, 681; KG Berlin v. 02.11.2005 - 18 WF 192/05, FamRZ 2006, 871; a.A. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 115 Rz. 37; OLG Hamburg v. 16.06.2000 - 12 WF 98/00, FamRZ 2001, 235; wohl auch: LAG Rheinland-Pfalz v. 29.06.2007 - 3 Ta 143/07).
War damit für eine Berücksichtigung der Geldstrafe von monatlich 100,-- € als besondere Belastung i.S. des § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 ZPO kein Raum und die von der Klägerin geltend gemachten Heizkosten in Höhe von 159,-- € bereits in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt, so musste die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.
Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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