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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.11.2009
Aktenzeichen: 3 Ta 656/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 11 a Abs. 3 | |
ZPO § 121 Abs. 3 n.F. | |
ZPO § 121 Abs. 4 n.F. |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.09.2009 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Die gem. §§ 46 Abs. 2 T.. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beschränkt, §§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 121 Abs. 3 ZPO. Mit den Erwägungen der Beschwerde vermochte der Kläger nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu gelangen.
1. Gem. § 121 Abs. 3 ZPO n.F. i.V. mit § 11 a Abs. 3 ArbGG ist für das Mehrkostenverbot nicht mehr auf die Ansässigkeit des Rechtsanwalts am Ort des Arbeitsgerichts, sondern auf seine Niederlassung im Bezirk des Gerichts abzustellen. Die Beiordnung eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts unterfällt mithin nicht dem Mehrkostenverbot. Auf eine Zulassung bei dem Prozessgericht, wie sie § 121 Abs. 3 ZPO a.F. vorsah und die wegen der auch nach altem Recht fehlenden Möglichkeit der Zulassung bei einem Gericht für Arbeitssachen im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Abstellen auf die Ansässigkeit des Rechtsanwalts am Ort des Gerichts bedeutete (vgl. BAG v. 18.07.2005 - 3 AZB 65/03 - AP Nr. 3 zu § 121 ZPO), kommt es damit nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr an. Ein Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz zwar nicht am Ort, aber im Bezirk des Gerichts hat, kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 121 Abs. 3 n.F. nicht als auswärtiger Anwalt im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden (vgl. auch LAG L. v. 26.07.2007 - 11 Ta 126/07, juris; LAG München v. 07.09.2009 - 8 Ta 272/09, juris; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 127 Rz. 13 a m.w.N.).
Vorliegend hat der beigeordnete Rechtsanwalt seinen Sitz in G., mithin außerhalb des Bezirkes des Arbeitsgerichts Düsseldorf. Entsprechend konnte er gemäß gesetzlicher Bestimmung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden, mithin bezüglich der Erstattung etwaiger Reisekosten nicht besser als dieser gestellt werden. Diese Einschränkung schließt von daher die notwendige Erstattung von Reisekosten - bezogen auf den Bezirk des Arbeitsgerichts - nicht aus (vgl. zur Berechnung im Einzelnen insoweit: Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 121 Rz. 13 b; Fölsch, NZA 2007, 418, 420).
2. Auch aus dem Blickwinkel des § 121 Abs. 4 ZPO ergab sich vorliegend kein anderer Befund. Die Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten sind grundsätzlich insoweit erstattungsfähig, als die Kosten eines Verkehrsanwaltes erspart werden. Hierbei ist stets zu prüfen, ob besondere Umstände die Beiordnung eines solchen, zusätzlichen Anwalts i.T.. von § 121 Abs. 4 ZPO rechtfertigen (vgl. insoweit: BAG v. 17.09.2007 - 3 AZB 23/06, NZA 2007, 1317; BAG v. 18.07.2005 - 3 AZB 65/03, AP Nr. 3 zu § 121 ZPO; BGH v. 23.06.2004 - XII ZB 61/04, BGHZ 159, 370).
Soweit unter diesen Voraussetzungen durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Reisekosten erstattbar (vgl. BAG v. 18.07.2005 - 3 AZB 65/03, a.a.P..; OLG Nürnberg v. 06.10.2004, NJW 2005, 687; LAG Rheinland-Pfalz v. 08.06.2009 - 8 Ta 126/09, juris; OLG Dresden v. 01.10.2008, JurBüro 2009, 368). Die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts kommt gem. § 121 Abs. 4 ZPO in Betracht, wenn besondere Umstände dies erfordern (vgl. zu den Voraussetzungen auch: Zöller/Philippi, ZPO, § 121 Rz. 20 m.w.N.).
Weder von der Entfernung zwischen Wohnort bzw. Ort der Niederlassung und Gerichtsort noch von der Schwierigkeit des Streitstoffes her bestand vorliegend insoweit ein entsprechender Anlass. Dem Kläger war es auch ohne Weiteres möglich, seinen in L. niedergelassenen Prozessbevollmächtigten von seinem Wohnort aus aufzusuchen und ihm die erforderlichen Informationen zu dem im Übrigen nicht schwierigen Sachverhalt zukommen zu lassen.
3. Die sofortige Beschwerde des Klägers war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 T.. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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