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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 18.03.2008
Aktenzeichen: 3 Ta 93/08
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1
ZPO § 118 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 3
SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 3 Ta 93/08

In dem Beschwerdeverfahren

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 18.03.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Westhoff

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 13.04.2007 abgeändert.

Die Klägerin wird mit monatlichen Raten von 30,-- € an den Kosten des Verfahrens beteiligt.

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatskasse ist begründet.

Die Klägerin ist mit monatlichen Raten von 30,-- € an den Verfahrenskosten gem. Tabelle § 115 Abs. 2 ZPO zu beteiligen.

Das Arbeitsgericht ist zunächst zutreffend von einem Einkommen der Klägerin in Höhe von 729,60 € an Arbeitslosengeld, einem abzusetzenden allgemeinen Freibetrag von 382,-- € sowie weiteren Kreditratenbelastungen von 50,-- € aus-gegangen. In Abzug zu bringen waren weiterhin die Kosten der R+V Versicherung für Privathaftpflicht mit 4,98 € monatlich. Für die Anrechnung einer zusätzlichen weiteren Haftpflichtversicherung bei der Allianzversicherung war im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens i.S. des § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 ZPO kein Raum. Die Kosten für Internetzugang, Telefon sowie den Sportpark "G. und X." sind als regelmäßig durch die Freibeträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO abgegoltene Kosten der allgemeinen Lebenshaltung ebenso wenig in Ansatz zu bringen (vgl. Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und BerH, 4. Aufl., Rz. 274 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Kosten der Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer für das Fahrzeug der nicht erwerbstätigen Klägerin, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII. Dass die Klägerin das Fahrzeug für Vor-stellungs- oder Bewerbungsgespräche zwingend benötigt, ist nicht dargetan (vgl. insoweit LAG Düsseldorf, Beschluss v. 31.05.2006 - 2 Ta 38/06).

Soweit das Arbeitsgericht sodann die Hälfte der monatlichen Miete von 700,-- € einschließlich Nebenkosten in Höhe von 350,-- € in Anrechnung gebracht hat, ist dem nicht beizutreten. Der Klägerin sind anteilige Wohnkosten vielmehr nur in Höhe von 200,90 € anzurechnen.

Soweit das Arbeitsgericht seiner hälftigen Aufteilung die Rechtsprechung der bisherigen Beschwerdekammer zugrunde gelegt hat, wonach grundsätzlich auf die Vereinbarung zur Kostenteilung unter den Bewohnern abzustellen und von den diesbezüglichen Angaben des Antragstellers ohne weitere Glaubhaftmachung sodann auszugehen sei (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss v. 15.08.2007 - 2 Ta 324/07), folgt dem die nunmehr zuständige Beschwerdekammer nicht. Ebenso wie bei der Berücksichtigung gemeinsamer Belastungen i.S. von § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 ZPO ist auch bei den Kosten der gemeinsamen Unterkunft für die Berechnung der Prozesskostenhilfe auf das Verhältnis der Nettoeinkommen der verdienenden Bewohner abzustellen (vgl. bereits LAG Düsseldorf, Beschluss v. 18.02.1991 - 14 Ta 2/91; vgl. Schoreit/Groß, BerH und PKH, 9. Aufl., § 115 ZPO Rz. 60 m.w.N.). Entsprechend stellt auch die gesetzliche Regelung in § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO einen Bezug der Angemessenheit und damit Anrechenbarkeit der Wohnkosten zu den sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen her. Die Nettoeinkünfte des Antragstellers und der Mitbewohner sind nach den allgemeinen Regeln gem. §§ 117 Abs. 2 S. 1, 118 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Liegen diesbezüglich keine konkreten Angaben des Antragstellers vor oder ermangelt es an einer nachvollziehbaren Glaubhaftmachung, so sind die Kosten der Unterkunft alsdann nach Kopfteilen auf die Bewohner zu verteilen.

Vorliegend verfügt die Klägerin nach ihren glaubhaft gemachten Angaben über ein monatliches Arbeitslosengeld von 729,60 €, ihr Lebensgefährte über Nettoeinkünfte in Höhe von 1.806,23 €. Im Verhältnis zu den Gesamteinkünften er-gibt sich für die Klägerin ein Anteil in Höhe von 28,7 %, so dass ihr die Wohnkosten von insgesamt 700,-- € anteilig mit 200,90 € anzurechnen sind. Hiernach ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen der Klägerin in Höhe von (729,60 € ./. 382,-- € ./. 50,-- € ./. 200,90 € ./. 4,98 €) 91,72 €, welches gemäß Tabelle zu § 115 ZPO zu Monatsraten von 30,-- € führt. Eine andere monatliche Rate ergibt sich auch nicht im Falle der Berücksichtigung der von der Klägerin - ohne Angabe des Versicherungsnehmers - angeführten Hausratsversicherung mit anteilig 2,36 € monatlich auf der Grundlage der vorgenannten Beteiligung mit 28,7 %.

Auf die Beschwerde der Staatskasse war daher die angefochtene Entscheidung abzuändern.

Gegen diesen Beschluss findet mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein gesetzlich gebotener Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht statt.

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