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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.05.2001
Aktenzeichen: 3 TaBV 14/01
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 23 Abs. 3
BetrVG § 75 Abs. 1 u. 2
BetrVG § 80
BetrVG § 87 Abs. 1
BetrVG § 94 Abs. 1
1. Die individualrechtliche Einführung von Standesregeln für Wirtschaftsredakteure über die grundsätzliche Unvereinbarkeit von Aktienbesitz im Falle gleichzeitiger und regelmäßiger Berichterstattung über die betreffenden Unternehmen berührt als solche nicht bereits das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer, i.S.v. § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG.

2. Aus § 75 Abs. 1 u. 2 BetrVG kann der Betriebsrat diesbezüglich einen eigenen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nicht herleiten. 3. Die Befragung des Redakteurs nach Besitz von Aktien an solchen Unternehmen, über die er regelmäßig berichtet, ist tendenzgeschützt.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 3 TaBV 14/01

Verkündet am: 29.05.2001

In dem Beschlussverfahren

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom 29.05.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Westhoff als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Janz und den ehrenamtlichen Richter Dresen

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.11.2000 - 10 BV 95/00 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über Unterlassungsansprüche sowie Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (Antragsteller) bei der Einführung einer Regelung zur Wahrung der publizistischen Unabhängigkeit der Redakteure des Arbeitgebers (Antragsgegner), einer Verlagsgruppe zur Herausgabe u.a. von Wirtschaftszeitungen. Im Frühjahr 2000 legte der Arbeitgeber seinen Redakteuren eine "Regelung zur Wahrung der publizistischen Unabhängigkeit in der Redaktion der H.-Zeitung-GmbH" (im Folgenden: "Regelung") mit der Aufforderung vor, diese zwecks Anerkennung zu unterzeichnen. Dort lautet es unter Ziffer 3 b:

"Handel mit Wertpapieren

Über die gesetzlichen Insiderregelungen hinausgehend gilt für Redakteure beim Kauf oder Verkauf von Wertpapieren:

Redakteure, die von der Chefredaktion oder den jeweils zuständigen Ressortleitern mit der kontinuierlichen Berichterstattung über bestimmte Branchen beauftragt worden sind, dürfen nicht über Wertpapiere von Unternehmen dieser Branchen verfügen. Sie dürfen auch nicht Familienangehörige oder ihnen sonst verbundene Personen veranlassen, solche Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen. Sollten Redakteure zum Zeitpunkt der Information über diese Regeln oder bei Übernahme einer neuen Branche noch über Wertpapiere von Unternehmen verfügen, über die sie zu berichten haben, so sind sie gehalten, dies der Chefredaktion und dem zuständigen Ressortleiter zu melden und sich in angemessener Frist (innerhalb eines Jahres) von diesen Papieren zu trennen. Die Anlage in öffentlich gehandelten Fonds ist gestattet.

Wer als Redakteur gelegentlich über ein Unternehmen berichtet, muss, wenn er Aktien dieses Unternehmens besitzt, dies dem Ressortleiter mitteilen. Ressortleiter und Mitglieder der Chefredaktion müssen ihren Aktienbesitz gegenüber einem von der H.-Zeitung GmbH benannten Notar offen legen. Dieser ist gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats/Beirats der Verlagsgruppe H. GmbH auskunftspflichtig, wenn der Verdacht besteht, ein Ressortleiter oder ein Mitglied der Chefredaktion sei auf Grund seines Aktienbesitzes nicht unabhängig.

Der Notar muss die Berechtigung des Verdachts nicht prüfen.

Die Mitglieder der Chefredaktion, die Ressortleiter und die Leitenden Angestellten der H. Zeitung GmbH teilen dem Notar schriftlich die Namen der Unternehmen mit, deren Aktien sie besitzen, bzw., dass sie keine Aktien besitzen. Erwerben sie Aktien eines noch nicht erwähnten Unternehmens, informieren sie den Notar ebenfalls schriftlich. Gleiches gilt, wenn jemand sämtliche Aktien eines früher genannten Unternehmens veräußert. Der Notar bestätigt den Mitteilungspflichtigen schriftlich den Eingang der Mitteilung. (Das Formular für die Mitteilung ist als Anlage beigefügt.)"

Unter Ziffer 7 der Regelung lautet es fernerhin:

7. Nebenberufliche Aktivitäten

Nebenberufliches Engagement, vor allem die Mitgliedschaft und Betätigung in Vereinen und karitativen Organisationen, ist zulässig und sogar erwünscht, solange es nicht wegen der Art und des Ausmaßes für die berechtigten Interessen des Verlages abträglich ist. Hiervon ist vor allem dann auszugehen, wenn der Eindruck entsteht, als sei diese vom Verlag subventioniert oder sonst unterstützt. Bis auf gelegentliche Einzelfälle, die jedoch auch nicht den Interessen des Verlages abträglich sein dürfen, müssen alle Nebentätigkeiten, insbesondere Vorträge und Moderationen von Veranstaltungen - sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich - von der Chefredaktion genehmigt werden. Die Genehmigung erfolgt nur, wenn dies den berechtigten Interessen des Verlages nicht abträglich ist, vor allem also, wenn die Unabhängigkeit des Redakteurs gegenüber dem jeweiligen Veranstalter nicht berührt ist."

Der den Redakteuren mit Schreiben vom 24.05.2000 (Bl. 14 f.) zugeleiteten Regelung war ein Formblatt "Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit" (Bl. 19 d.A.) sowie eine "Mitteilung über einen Aktienbesitz gemäß der Regelungen zur Wahrung der publizistischen Unabhängigkeit des Handelsblatts" (Bl. 20 d.A.) beigefügt. In letzterer lautet es:

"Ich besitze Aktien folgender Unternehmen, über die ich kontinuierlich berichte: Datum, Unterschrift".

Zwischen den Beteiligten zuvor über die Einführung der Regelung geführte Verhandlungen verliefen ergebnislos.

Mit dem am 10.07.2000 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Antrag hat sich der Betriebsrat gegen die Einführung der "Regelung" in dieser Form gewandt und Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Er hat hierzu die Auffassung vertreten, zwar müsse grundsätzlich ein hohes Maß an Integrität und Unabhängigkeit der Redakteure gesichert werden. Hingegen verletze der Arbeitgeber mit der beabsichtigten "Regelung" seine gesetzliche Verpflichtung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Redakteure gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG zu schützen und zu fördern, ohne dass ein solch weitgehender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht aus dem Gesichtspunkt des Tendenzschutzes gerechtfertigt wäre. Zudem stelle sich die Differenzierung zwischen Redakteuren einerseits, Ressortleitern und Mitgliedern der Chefredaktion andererseits als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von § 75 Abs. 1 BetrVG dar. Dem Betriebsrat stehe ein zwingendes Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG zu, da mit der beabsichtigten Regelung einheitlich im Betrieb bestimmte Angaben und Verhaltensweisen erreicht werden sollten, ohne dass hierbei ein unmittelbarer Bezug zur Arbeitsleistung bestehe. Bei dem Formblatt "Mitteilung über meinen Aktienbesitz" handele es sich im Übrigen um einen Personalfragebogen im Sinne von § 94 Abs. 1 BetrVG, wobei das diesbezüglich bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch nicht durch Tendenzschutz eingeschränkt sei. Dem Betriebsrat stehe gegenüber dem Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch unmittelbar aus § 75 Abs. 1 und 2 BetrVG zu. Zudem sei ein solcher jedenfalls aus § 23 Abs. 3 BetrVG herzuleiten, da die "Regelung" einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeits- und Eigentumsrechte der Redakteure und damit einen groben Verstoß gegen die dem Arbeitgeber obliegenden Pflichten darstelle. Der Unterlassungsanspruch sei auch unmittelbar auf § 87 BetrVG im Hinblick auf die Verletzung zwingender Mitbestimmungsrechte aus Abs. 1 Ziffer 1 der Bestimmung zu stützen. Im Falle der Zurückweisung der Unterlassungsanträge sei zumindest dieses Mitbestimmungsrecht seinem Bestehen nach festzustellen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen

1. von Redakteuren eine "Mitteilung über ihren Aktienbesitz gemäß der Regelungen zur Wahrung der publizistischen Unabhängigkeit des H. zu verlangen,

2. eine Regelung mit dem folgenden Inhalt zu treffen:

"Redakteure, die von der Chefredaktion oder den jeweils zuständigen Ressortleitern mit der kontinuierlichen Berichterstattung über fremde Branchen beauftragt worden sind, dürfen nicht über Wertpapiere von Unternehmen dieser Branchen verfügen. Sie dürfen auch nicht Familienangehörigen oder ihnen sonst verbundene Personen veranlassen, solche Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen. Sollten Redakteure zum Zeitpunkt der Information über diese Regeln oder bei Übernahme einer neuen Branche noch über Wertpapiere von Unternehmen verfügen, über die sie zu berichten haben, so sind sie gehalten, dies der Chefredaktion zu melden und sich in angemessener Frist (innerhalb eines Jahres) von diesen Papieren zu trennen."

3. eine Regelung zu treffen, durch die Redakteure verpflichtet werden, nicht nur die Ausübung einer regelmäßigen Journaltischen oder redaktionellen Nebentätigkeit, sondern darüber hinaus - abgesehen von gelegentlichen Einzelfällen - die Ausübung jeder Nebentätigkeit zu unterlassen, die nicht von der Chefredaktion genehmigt worden ist

hilfsweise

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, vor der Einführung der "Regelung zur Wahrung der publizistischen Unabhängigkeit in der Redaktion der H.-Zeitung GmbH" das erzwingbare Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, ein eigener Unterlassungsanspruch könne aus § 75 Abs. 2 BetrVG nicht hergeleitet werden. Auch liege weder in der Regelung von Aktienbesitz noch in der Festlegung einer Auskunftspflicht der Redakteure und der Begrenzung von Nebentätigkeiten eine gesetzeswidrige Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Ebenso wenig gewähre § 75 Abs. 1 BetrVG einen Unterlassungsanspruch, eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei zudem im Hinblick auf die unterschiedlichen Aufgabenbereiche von Redakteuren einerseits, Ressortleitern und Mitgliedern der Chefredaktion andererseits nicht gegeben. Die Erstellung der "Regelung" unterliege auch nicht einem zwingenden Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG. Die Ethikregeln seien entweder unmittelbar auf die Arbeitsleistung der Redakteure oder auf deren außerdienstliches und privates Verhalten bezogen, nicht hingegen auf die Zusammenarbeit mit anderen Beschäftigten. Zumindest sei ein etwaiges Mitbestimmungsrecht aufgrund des besonderen Tendenzzwecks in seinem Umfang eingeschränkt, dem verbleibenden Recht auf Information und Anhörung sei entsprochen worden. Entsprechendes gelte unter dem Blickwinkel von § 94 BetrVG, wobei es sich tatbestandlich bei den Formblättern bereits nicht um einen Personalfragebogen im gesetzlichen Sinne handele. Demgemäss scheide mangels groben Verstoßes auch ein Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG aus.

Durch Beschluss vom 15.11.2000, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die Anträge abgewiesen, da dem Betriebsrat hinsichtlich der "Regelung" weder ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht noch ein Unterlassungsanspruch zustehe.

Gegen den ihm am 02.03.2001 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat mit einem am 22.03.2001 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem weiteren, dem Gericht am 20.04.2001 vorliegenden Schriftsatz begründet.

Mit der Beschwerde hält der Betriebsrat unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen an der Auffassung fest, bei der "Regelung" einschließlich des Auskunftsverlangens handele es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne von § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG. Von einem entsprechenden Mitbestimmungsrecht sei um so mehr auszugehen, wenn die Arbeitspflicht nicht unmittelbar betroffen sei und über die Auskunftspflicht hinaus der Besitz bestimmter Wertpapiere gänzlich untersagt werde. Ein Zusammenhang zwischen privaten Vermögensverhältnissen und redaktioneller Tätigkeit sei weder erwiesen noch naheliegend. Auch stelle sich das Formblatt "Mitteilung" nicht als bloßer Annex zur "Regelung", sondern als eigenständiger Personalfragebogen dar, ein Unterlassungsanspruch ergebe sich ebenso im Falle des § 75 Abs. 1 und 2 BetrVG unmittelbar aus § 94 BetrVG selbst. Auch für die begehrte Einschränkung von Nebentätigkeiten ermangele es an jedweder gesetzlichen Grundlage, sie stelle sich als ungerechtfertigter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter dar.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.11.2000 - 10 BV 95/00 - der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen

1. von Redakteuren eine "Mitteilung über ihren Aktienbesitz gemäß der Regelungen zur Wahrung der publizistischen Unabhängigkeit des Handelsblatts zu verlangen,

2. eine Regelung mit dem folgenden Inhalt zu treffen:

"Redakteure, die von der Chefredaktion oder den jeweils zuständigen Ressortleitern mit der kontinuierlichen Berichterstattung über fremde Branchen beauftragt worden sind, dürfen nicht über Wertpapiere von Unternehmen dieser Branchen verfügen. Sie dürfen auch nicht Familienangehörigen oder ihnen sonst verbundene Personen veranlassen, solche Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen. Sollten Redakteure zum Zeitpunkt der Information über diese Regeln oder bei Übernahme einer neuen Branche noch über Wertpapiere von Unternehmen verfügen, über die sie zu berichten haben, so sind sie gehalten, dies der Chefredaktion zu melden und sich in angemessener Frist (innerhalb eines Jahres) von diesen Papieren zu trennen."

3. eine Regelung zu treffen, durch die Redakteure verpflichtet werden, nicht nur die Ausübung einer regelmäßigen Journaltischen oder redaktionellen Nebentätigkeit, sondern darüber hinaus - abgesehen von gelegentlichen Einzelfällen - die Ausübung jeder Nebentätigkeit zu unterlassen, die nicht von der Chefredaktion genehmigt worden ist

hilfsweise

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, vor der Einführung der "Regelung zur Wahrung der publitzischen Unabhängigkeit in der Redaktion der H.-Zeitung GmbH" das erzwingbare Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätzen und Unterlagen verwiesen (§§ 523, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6, 80 Abs. 2 ArbGG).

B.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.11.2000 ist zulässig, hingegen unbegründet.

Die Beschwerde ist als solche statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß eingelegt (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2 und 3, 66 Abs. 1 ArbGG) und innerhalb gesetzlicher Frist begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2 Satz 2, 66 Abs. 1 ArbGG).

Die Beschwerde hatte hingegen in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen ist das Arbeitsgericht zur Zurückweisung der Anträge gelangt. Mit der Beschwerde vermochte der Betriebsrat nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung, auf welche gemäß §§ 64 Abs. 6, 87 Abs. 2 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, zu gelangen. In Auseinandersetzung mit dem Be-schwerdevortrag sowie zugleich in Ergänzung der erstinstanzlichen Ausführungen ist folgendes festzustellen:

1.

Soweit der Betriebsrat mit der Beschwerde an der Auffassung festgehalten hat, ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der "Mitteilung über Aktienbesitz" (Antrag zu 1) sowie der Einführung der "Regelung" (Antrag zu 2) stehe ihm bereits aus § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG zu, war dem nicht beizutreten.

Zwar steht dem Betriebsrat nach gefestigter Rechtsprechung bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG ein allgemeiner Unterlassungsanspruch im Sinne eines Nebenleistungsanspruchs zu, ohne dass eine grobe Pflichtverletzung vorausgesetzt wird (vgl. BAG vom 03.05.1994, AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972; BAG vom 23.07.1996, AP Nr. 68 zu § 87 BetrVG 1972). Das Bestehen eines solchen Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG war hingegen nicht festzustellen.

Gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 1 hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Hierbei ist zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten sowie mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten zu unterscheiden. Letzteres wird von allen Weisungen betroffen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisa-tions- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise dies geschehen soll (vgl. BAG vom 21.01.1997, AP Nr. 27 zu § 87 BetrVG 1972, Ordnung des Betriebes; BAG vom 23.07.1996, AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAG vom 08.06.1999, AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes). Mitbestimmungsfrei sind hiernach Maßnahmen, die das sog. Arbeitsverhalten oder in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber betreffen (grundlegend BAG vom 24.03.1981, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit; Richardi, BetrVG, 7. Aufl., § 87 Rz. 206 m.w.N.; kritisch Pfarr, Anm. zu AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972, Ordnung des Betriebes; Weiss, Anm. zu BAG vom 24.11.1981 EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, 20. Aufl., § 87 BetrVG Rz. 67 f.). Dass die Einführung der "Regelung" sowie der Mitteilungspflicht einen Bezug zur Ordnung des Betriebes hätte, war auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevortrages nicht festzustellen. Inhalt und Ziel der Maßnahmen ist es vielmehr insgesamt, die Arbeit der Redakteure von jedwedem Anschein eigener Interessenverfolgung freizuhalten und hierzu jegliche Nähe zu privatem eigenen Aktienengagement nach Möglichkeit zu unterbinden. Dies hat mit der Gestaltung des Zusammenwirkens und Zusammenlebens der Beschäftigten im Rahmen betrieblicher Ordnung nichts zu tun, sondern bezieht sich vielmehr in der Zielrichtung auf die Art und Weise der Erbringung der redaktionellen Dienstleistung als im jeweiligen Themenbereich weitestgehend unabhängiger und unvoreingenommener Berichterstatter bzw. Kommentator.

Würde man - mit der Beschwerde - dagegen jedweden relevanten Bezug zur Arbeitspflicht verneinen, so änderte sich am rechtlichen Ergebnis nichts: Es handelte sich auch alsdann nicht um "Ordnungsverhalten", sondern vielmehr um eine das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in sonstiger Weise betreffende Angelegenheit, welche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG mangels jedweden Bezuges zur betrieblichen Ordnung nicht auszulösen vermag (vgl. grundlegend: BAG vom 24.03.1981, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit; BAG vom 08.12.1981, AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu II 3 der Gründe, mit Anm. Kraft).

2. a)

Ein Unterlassungsanspruch im Sinne der Anträge zu 1) bis 3) ergibt sich auch nicht aus § 75 Abs. 2 BetrVG. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung kann der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch grundsätzlich nicht herleiten.

§ 75 Abs. 2 BetrVG enthält eine für die Betriebsverfassung konstitutive Zielnorm, wonach die von Art. 2 Abs. 1 GG gewährte Freiheit der Einzelpersönlichkeit und deren Recht auf Selbstbestimmung bei der Gestaltung der betrieblichen Ordnung zu respektieren sind. Aus dieser Bestimmung ergeben sich immanente Schranken für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts und die Beteiligung des Betriebsrats, insbesondere ein betriebsverfassungsrechtliches Übermaßverbot (zuletzt BAG vom 11.07.2000, NZA 2001, 462, zu II 2 a) der Gründe; BAG vom 19.01.1999, NZA 99, 546, zu II 3 der Gründe; vgl. auch Wiese, RdA 1973,1,3; Wiese, Blomeyer, FS 25 Jahre BAG, 17, 25 ff.). Die in dieser Vorschrift niedergelegten Pflichten sind für die Betriebsparteien gesetzliche Pflichten i.S. der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen mit entsprechenden Konsequenzen u.a. im Bereich von § 23 BetrVG.

Es konnte vorliegend dahinstehen, inwieweit sich § 75 Abs. 2 BetrVG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt (verneinend: GK-BetrVG-Kreutz, 6. Aufl., § 75 Rz. 91; Richardi, § 75 BetrVG Rz. 42; bejahend Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, § 75 Rz. 80; DKK-Berg, 7. Aufl., § 75 Rz. 42; Galperin/Löwisch, BetrVG, § 170 Rz. 38 m.w.N.), eigene Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats begründet die gesetzliche Bestimmung hingegen nicht (vgl. BAG vom 08.06.1999, AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAG vom 08.12.1981, AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; GK-Kreutz, § 75 BetrVG Rz. 86; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 75 BetrVG Rz. 79; Richardi, § 75 BetrVG Rz. 38; Erfurter Kommentar/Hanau/Kania, § 76 BetrVG Rz. 10). Entsprechend lässt sich zur Überzeugung der Beschwerdekammer auch ein eigener Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Verstößen gegen diese allgemeine Norm nicht bereits aus dieser selbst herleiten (vgl. Richardi, § 75 BetrVG Rz. 42 f.; GK-BetrVG-Kreutz § 75 Rz. 68; offengelassen in BAG vom 08.06.1999, AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes, zu II der Gründe; a.A. DKK-Berg, 6. Aufl., § 75 BetrVG Rz. 42; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 75 BetrVG Rz. 80). Die kollektivrechtliche Förderpflicht des insoweit ohne gesonderte Mitbestimmungsrechte ausgestatteten Betriebsrats aus § 75 Abs. 2 BetrVG lässt diesen nicht bereits zum - auch prozessualen - Sachwalter des gegebenenfalls in seiner Rechtsstellung aus Art. 2 l GG verletzten Arbeitnehmers werden (vgl. hierzu auch BAG vom 09.07.1991, DB 92, 143 zu II 4 b) der Gründe).

b)

Ein Unterlassungsanspruch im Sinne der Anträge zu 1) bis 3) ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde im Streitfalle auch nicht aus §§ 23 Abs. 3, 75 Abs. 2 BetrVG.

Nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat nur bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen Unterlassungsansprüche geltend machen. Hierbei kommt es auf ein Verschulden des Arbeitgebers nicht an (vgl. BAG vom 16.07.1991, AP Nr. 44 zu § 87 BetrVG 1972, Arbeitszeit; BAG vom 27.11.1990, AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; BAG vom 08.08.1989, AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG Ordnung des Betriebes). Von Bedeutung ist vielmehr, ob der Verstoß objektiv so erheblich war, dass unter Berücksichtigung des Gebotes zur vertrauensvollen Zusammenarbeit die Anrufung des Arbeitsgerichts durch den Betriebsrat gerechtfertigt erscheint. Von einem groben Verstoß ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber bereits mehrfach erzwingbare Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats übergangen hat (vgl. BAG vom 18.04.1985, AP Nr. 5 zu § 23 BetrVG 1972); auch ein einmaliger Verstoß des Arbeitgebers reicht nicht aus, soweit dieser schwerwiegend ist (vgl. BAG vom 14.11.1989, AP Nr. 76 zu §§ 99 BetrVG 1972). Hingegen scheidet ein grober Verstoß des Arbeitgebers dann aus, wenn er seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (vgl. BAG vom 14.11.1989, AP Nr. 76 zu § 99 BetrVG 1972 m.w.N.; BAG vom 16.07.1991, AP Nr. 44 zu § 87 BetrVG Arbeitszeit).

Zu Recht hat das Arbeitsgericht dargelegt, dass für einen groben Verstoß des Arbeitgebers im Sinne der gesetzlichen Bestimmung nichts ersichtlich ist. Auch die Erwägungen der Beschwerde führen nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Für die Frage, ob der Arbeitgeber als der Qualität der Wirtschaftspresse verpflichtetes Medienunternehmen seine Redakteure auf einen besonderen ethischen Standard im Hinblick auf Insiderwertpapiergeschäfte verpflichten darf, stehen einschlägige Leitlinien weder in Judikatur noch im Schrifttum zur Verfügung. Auch unter dem Blickwinkel des Tendenzschutzes sind für etwaige Interessenabwägungen einschlägige Maßstäbe bislang aus kollektivrechtlicher Sicht nicht entwickelt worden. Bei der kollektivrechtlichen Behandlung der "Regelung" nebst Formblättern handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht ausschließlich um eine bloße Subsumtion in einer ansonsten geklärten Rechtsfrage. Im Übrigen vermag auch eine Subsumtion unter gesetzliche Mitbestimmungstatbestände sich als schwierige und bis dahin ungeklärte Rechtsfrage im Sinne der hierzu entwickelten Rechtsprechung darzustellen (vgl. etwa zur Versetzung gemäß § 95 Abs. 3 BetrVG: BAG vom 14.11.1989, AP Nr. 76 zu § 99 BetrVG 1972; vgl. auch BAG vom 16.07.1991, AP Nr. 44 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Der von dem Arbeitgeber hierzu eingenommene und durchgehend vertretene Rechtsstandpunkt stellt unter keinem rechtlichen Blickwinkel einen groben Verstoß gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten dar.

3. a)

Soweit die Beschwerde einen eigenen Unterlassungsanspruch bezüglich der Anträge zu 1) und 2) aus § 75 Abs. 1 BetrVG unter dem Blickwinkel der unterschiedlichen Behandlung der Ressortleiter und Mitglieder der Chefredaktion geltend macht, ist ein solcher aus der gesetzlichen Regelung nicht abzuleiten. Es handelt sich bei der gesetzlichen Bestimmung um eine grundrechtskonkretisierende Norm. Ebenso wie Abs. 2 der Bestimmung gibt Abs. 1 als solches dem Betriebsrat von seiner Konzeption her keinen eigenen Anspruch auf Unterlassung bei Verstoß gegen die dort niedergelegten absoluten wie relativen Differenzierungsverbote. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu 2 a) Bezug genommen.

b)

Auch stellt sich die vom Betriebsrat angegriffene Differenzierung nicht als "grober Verstoß" gegen die sich aus § 75 Abs. 1 BetrVG ergebenden Pflichten des Arbeitgebers den Redakteuren gegenüber dar, was einen Unterlassungsanspruch aus §§ 23 Abs. 3, 75 Abs. 1 BetrVG begründen könnte. Gegen den über § 75 Abs. 1 BetrVG von den Betriebsparteien bei ihrer Arbeit besonders zu beachtenden allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. GK-BetrVG-Kreutz, § 75 Rz. 31 f.) wird jedenfalls nicht dadurch in "grober Weise" verstoßen, dass die Ressortleiter und Chefredakteure ihren Aktienbesitz einem vom Arbeitgeber benannten und ihm im konkreten Verdachtsfall auskunftsverpflichteten Notar offenlegen müssen. Zu Recht hat der Arbeitgeber insoweit auf den Umstand hingewiesen, dass die Position der übrigen Redakteure eine weitaus größere potentielle Einflussnahme auf die Berichterstattung und Meinungsäußerung ermöglicht als diejenige der die redaktionelle Tätigkeit primär überwachenden Ressortleiter und Mitglieder der Chefredaktion. Für einen groben Verstoß im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG gegen die Pflichten aus § 75 Abs. 1 BetrVG ist von daher im Hinblick auf die unterschiedliche Nähe der jeweiligen Redakteur-Gruppen zum Objekt ihrer Berichterstattung und zu den Informationsquellen sowie den sich hieraus ergebenden Möglichkeiten der Gestaltung ihrer Berichte nichts ersichtlich.

4.

Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung der Regelung bezüglich der Nebentätigkeiten gemäß dem Antrag zu 3) ergibt sich auch nicht aus § 80 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG i.V.m. § 13 des Manteltarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen.

Die in § 80 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG geregelte Aufgabe des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass u.a. die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden, beinhaltet nicht zugleich das Recht des Betriebsrats, vom Arbeitgeber eine bestimmte Durchführung dieser Vorschriften verlangen zu können (vgl. BAG vom 16.07.1985, AP Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG vom 10.06.1986, AP Nr. 26 zu § 80 BetrVG 1972; GK-BetrVG-Kraft, § 80 BetrVG Rz. 28 f.; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 80 BetrVG Rz. 13). Zu Recht hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat darauf beschränkt ist, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung des Tarifvertrages beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. Nicht hingegen gewährt das Überwachungsrecht aus § 80 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsrat ein gerichtlich durchsetzbares Recht, vom Arbeitgeber ein diesen Vorschriften entsprechendes Tun oder Unterlassen zu verlangen, soll nicht der Individualschutz des einzelnen Beschäftigten auf das kollektivrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verlagert werden. Von daher war die Frage der individualrechtlichen Zulässigkeit von Ziffer 7) der "Regelung" - "nebenberufliche Aktivitäten" - u.a. auch unter dem Gesichtspunkt von § 13 MTV nicht im vorliegenden Beschlussverfahren zu klären (vgl. zum Nebentätig keitsverbot BAG vom 03.12.1960, AP Nr. 60 zu § 626 BGB).

5.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich bei dem Formular "Mitteilung über meinen Aktienbesitz" auch nicht um einen Personalfragebogen im Sinne von § 94 Abs. 1 BetrVG.

Unter einem Personalfragebogen im Sinne der gesetzlichen Bestimmung ist die formularmäßige Zusammenfassung von Fragen zur Person, zu Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu verstehen (vgl. BAG vom 21.09.1993, AP Nr. 4 zu § 94 BetrVG 1972; vgl. auch BAG vom 09.07.1991, AP Nr. 19 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; Richardi, § 94 BetrVG, Rz. 6; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 94 BetrVG Rz. 6).

Im Streitfall vermochte nicht festgestellt zu werden, dass eine solche Zusammenstellung von Fragen auch im weiteren Sinne einer standardisierten Informationserhebung (vgl. Erfurter Kommentar/Hanau/Kania, § 94 BetrVG Rz. 2; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 94 BetrVG Rz. 6 f.) vorläge. Der Gegenstand des Formulars ist einzig die in der "Regelung" festgeschriebene Erklärung des Redakteurs, hinsichtlich welcher Unternehmen Aktienbesitz besteht. Eine solche Mitteilung, welche in innerem Zusammenhang mit Ziffer 3 b) der "Regelung" erfolgt, stellt sich nicht als Personalfragebogen dar und löst von daher nicht bereits das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats über § 94 Abs. 1 BetrVG aus.

Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats würde sich im Übrigen auch bei anderer rechtlicher Einordnung der "Mitteilung" nicht ergeben, da einem Mitbestimmungsrecht aus § 94 Abs. 1 BetrVG der Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 BetrVG entgegenstünde. Bei der Verlagsgruppe zur Herausgabe von Wirtschaftszeitungen handelt es sich um ein Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG, bei den Redakteuren um Tendenzträger, da diese unmittelbar für die Berichterstattung bzw. Meinungsäußerung der Zeitung tätig sind und hierdurch inhaltlich auf die Tendenzverwirklichung Einfluss nehmen (vgl. etwa BAG vom 01.09.1987, NZA 88, 97 m.w.N.; BAG vom 07.11.1975, AP Nr. 3 zu § 99 BetrVG 1972 zu IM 2 der Gründe). Die Frage nach Aktienbesitz hat auch Tendenzbezug. Dem Arbeitgeber muss daran gelegen sein, jedweden Anschein der Voreingenommenheit der Redakteure in ihrer Berichterstattung und Meinungsäußerung zu beseitigen bzw. zu verhindern; er hat ein berechtigtes Interesse daran, insoweit in jeder Richtung unvoreingenommene Redakteure zu beschäftigen, da anderenfalls bei Bekanntwerden eigenen wirtschaftlichen Engagements der Mitarbeiter bei den Objekten ihrer regelmäßigen Berichterstattung und hierdurch entstehendem Verdacht von Eigeninteresse die entsprechenden Publikationen erheblich an Wert verlieren und hierdurch das Ansehen der Zeitung in Wirtschaftskreisen drastisch abnimmt. Die hierzu in der Öffentlichkeit diskutierten Fälle geben für die sich aus Zweifeln an der Unabhängigkeit der Berichterstattung ergebenden Konsequenzen im Übrigen beredtes Zeugnis (vgl. Schneider/Burgard, ZIP 1999, 381; Möller, Journalist 6/2000, 24 f.; Ott, Süddeutsche Zeitung vom 08.06.2000 "Gefährliche Barschaften"). Ob die Wirtschaftsredakteure sich tatsächlich von ihrem persönlichen Aktienbesitz in ihrer Arbeit beeinflussen lassen oder nicht, ist insoweit unerheblich (vgl. auch für den Fall des Tendenzschutzes bei Fragen eines wissenschaftlichen Unternehmens nach Mitarbeit im früheren Ministerium für Staats-sicherheit BAG vom 21.09.1993, AP Nr. 4 zu § 94 BetrVG 1972). Der Arbeitgeber ist von daher darauf angewiesen, sich bei den Redakteuren danach zu erkundigen, hinsichtlich welcher Unternehmen sie Aktien halten.

Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts aus § 94 BetrVG wäre auch geeignet, die Verwirklichung der geistig-ideellen Zielsetzung des Arbeitgebers ernstlich zu beeinträchtigen, da der Arbeitgeber sonst gerade an einer solchen Fragestellung gehindert werden könnte, deren Beantwortung für seine Tendenzverwirklichung von ganz erheblicher Bedeutung ist. Der Betriebsrat ist insoweit auf Information und Anhörung durch den Arbeitgeber zu verweisen.

6.

Steht dem Betriebsrat bei der Einführung der "Regelung" - wie erörtert - ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG nicht zu, so war auch der auf entsprechende Feststellung gerichtete Hilfsantrag des Betriebsrats zurückzuweisen.

C.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen die angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG, war die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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