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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.08.2000
Aktenzeichen: 3 TaBV 53/00
Rechtsgebiete: BetrVG, MTV Einzelhandel NRW


Vorschriften:

BetrVG § 99 II Nr. 1
BetrVG § 99 IV
MTV Einzelhandel NRW § 3 II
1. § 3 II MTV Einzelhandel NRW gibt den Betriebspartnern auf, durch Betriebsvereinbarung die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten hinsichtlich Beginn, Ende und Lage zu regeln, ohne ihnen inhaltlich bereits eine konkrete Festschreibung der jeweiligen Arbeitszeit nach Tag und Stunde im Wege von Schicht- bzw. Dienstplänen vorzugeben.

2. Ist eine solche Betriebsvereinbarung wirksam abgeschlossen bzw. durch Einigungsstellen-Spruch ergangen, steht dem Betriebsrat gegenüber Einstellungen von Teilzeitbeschäftigten ein Zustimmungsverweigerungsrecht wegen Verstoßes gegen einen Tarifvertrag i.S. von § 99 II Nr. 1 BetrVG i.V. mit § 3 II MTV Einzelhandel NRW auch bei Interpretation der Tarifbestimmung als Einstellungsverbot i.S. des § 99 II Nr. 1 BetrVG nicht zu.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 3 TaBV 53/00

Verkündet am: 29.08.2000

In dem Beschlussverfahren

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom 29.08.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Westhoff als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Hens und den ehrenamtlichen Richter Lepges beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.04.2000 ­ 5 BV 27/00 ­ wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3. Streitwert: 37.071,45 DM.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Betriebsrat (Antragsgegner) verweigerten Zustimmung zur Einstellung von weiblichen Teilzeitkräften sowie um die vorläufige Einstellung. Der Arbeitgeber (Antragsteller) betreibt bundesweit zahlreiche Einzelhandelswarenhäuser, unter anderem in D.üsseldorf, Am Wehrha. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der allgemein verbindliche Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW (im Folgenden: MTV) Anwendung.

Durch Spruch der Einigungsstelle vom 25.06.1998 gilt seit dem 01.08.1998 in diesem Betrieb eine Regelung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten, die sich in § 3 über die Einteilung der Arbeitszeit, die Zuordnung der Teilzeitbeschäftigten zu bestimmten Arbeitszeitgruppen (Schichten) mit frühestens/spätestens Arbeitszeitbeginn/-ende sowie über die Veränderung der Arbeitszeit verhält. In § 3 Abs. 4 Ziff. 8 der Vereinbarung lautet es:

8. Veränderungen der zeitlichen Lage und Verteilung der Arbeitszeit sind in vorstehendem Rahmen nach Vereinbarung mit dem/der Teilzeitbeschäftigten oder durch Ausübung des Direktionsrechtes zulässig, so ein Direktionsrecht einzelvertraglich oder auf tariflicher Grundlage in Anspruch genommen werden kann. Die Abstimmung der Veränderungen findet auf Abteilungsebene statt.

Über diese Veränderungen wird der Betriebsrat unverzüglich fortlaufend

unterrichtet, und zwar grundsätzlich im Voraus. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Veränderung der Arbeitszeit im Einzelfall verweigern, wenn eine ermessensfehlerhafte Ausübung des Direktionsrechtes vorliegt (§ 315 BGB). Der Betriebsrat hat die Zustimmungsverweigerung binnen 3 Arbeitstagen ab seiner Unterrichtung über die Veränderung der Arbeitszeit schriftlich unter konkreter Angabe der Gründe der Geschäftsleitung mitzuteilen."

In den Gründen des Spruches lautet:

Es waren in Einklang mit den Bestimmungen des Manteltarifvertrages ­ dort insbesondere § 3 ­ die betrieblichen Interessen einerseits und die Interessen der derzeit 114 Teilzeitbeschäftigten andererseits gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG angemessen zu berücksichtigen. Das bisherige betriebliche Geschehen erweist mit den dortigen höchst unterschiedlichen Arbeitszeiten von Teilzeitbeschäftigten ein betriebliches Flexibilisierungsbedürfnis, welchem die Interessen der Teilzeitbeschäftigten ­ zumeist Frauen, oft mit familiären Verpflichtungen ­ an überschaubaren Arbeitszeiten gegenüberstehen. Letzterem trägt die Zuordnung der Teilzeitbeschäftigten zu den verschiedenen Arbeitszeitgruppen im Sinne von § 3 Abs. 4 des Spruches Rechnung. Diese Zuordnung stellt insbesondere auch eine Regelung in Einklang mit § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages dar. Außerdem sind die Teilzeitbeschäftigten durch § 3 Abs. 4 Nr. 8 des Spruchs kollektivrechtlich vor unbilligen Veränderungen ihrer Arbeitszeit geschützt. Solche kann der Betriebsrat durch Verweigerung seiner Zustimmung in jedem einzelnen Fall unterbinden."

Auf den Inhalt des Einigungsstellenspruchs wird im Übrigen Bezug genommen (Bl. 17- 21 d.A.). Der Einigungsstellenspruch ist im Rahmen der Rechtskontrolle durch Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.01.2000 ­ 3BV 157/99 ­ sowie Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.05.2000 ­ 12 TaBV 22/00 ­ bestätigt worden.

Nachdem die Beteiligten am 05.11.1999 ein Eckpunktepapier unterzeichneten, schlossen sie am 12.04.2000 eine Betriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines elektronischen Zeiterfassungssystems. Nach der Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung hat der Arbeitgeber spätestens am 20. des Vormonats den Arbeitseinsatz mit den Teilzeitkräften, mit denen arbeitsvertraglich keine feste Arbeitszeitregelung vereinbart ist, zu beraten und zu planen sowie dem Betriebsrat eine Kopie der Planung zuzuleiten. Falls dieser nicht bis zum 25. des Vormonats Einspruch erhebt, gilt die Einsatzplanung als genehmigt.

Mit Schreiben vom 01.02.2000 (H.elme und Ü.st), vom 10.02.2000 (B.e) sowie vom 21.02.2000 (W.ildhag und B.artzs) beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung dieser Teilzeitkräfte. Hierbei wurde nur die monatliche Gesamtstundenzahl angegeben (vgl. Bl. 12-14, 35 u. 36 d.A.). Der Betriebsrat lehnte sämtliche Einstellungen unter Hinweis auf einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 MTV wegen fehlender Festlegung der Arbeitszeit ab. In § 3 Abs. 2 MTV lautet es:

Arbeitszeitanfang, Arbeitszeitende und Lage der Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte sind in den Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarungen oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch einzelvertragliche Vereinbarungen zu regeln."

Die Beteiligten sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob der Umstand, dass die Beschäftigungszeit der Arbeitnehmerinnen nicht festgelegt ist, mit § 3 Abs. 2 MTV in Einklang steht und ob ein Verstoß gegen diese Tarifbestimmung den Betriebsrat zur Verweigerung der Zustimmung zu den beabsichtigten Einstellungen nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berechtigt. Mit Schreiben vom 21.03.2000 unterrichtete der Arbeitgeber den Betriebsrat über die vorläufige Durchführung von vier personellen Maßnahmen (Bl. 44 d.A.). Der Betriebsrat nahm unter dem 23.03.2000 Stellung (Bl. 50 d.A.).

Mit dem am 28.02.2000 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen und durch Schriftsatz vom 01.03.2000 (Bl. 30 f. d.A.) sowie 27.03.2000 (Bl. 40 f. d.A.) ergänzten Antrag hat der Arbeitgeber die Zustimmungsersetzung zur Einstellung der fünf Teilzeitkräfte sowie die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung in vier Fällen begehrt. Der Arbeitgeber hat hierzu die Auffassung vertreten, dem Betriebsrat stehe ein Zustimmungsverweigerungsgrund i.S. von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht zu. Zum einen untersage die Tarifbestimmung des § 3 Abs. 2 MTV im Falle ihrer Verletzung durch den Arbeitgeber nicht die Einstellung als solche, wie es für ein Zustimmungsverweigerungsrecht erforderlich sei. Zum anderen verstoße die Betriebsvereinbarung vom 25.06.1998 nicht gegen § 3 Abs. 2 MTV. Die Tarifbestimmung erfordere nicht zwingend, dass die Lage der Arbeitszeiten in einer Betriebsvereinbarung bzw. Jahreszeitvereinbarung im Voraus für sämtliche teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung bereits starr festgelegt werden müssten. Zulässig sei eine Rahmenbetriebsvereinbarung, in der bestimmt werde, innerhalb welcher täglichen/wöchentlichen/jährlichen Arbeitszeit Teilzeitarbeit geleistet werden kann. Wille der Tarifvertragsparteien sei es bei Gesamtbetrachtung von §§ 2 u. 3 MTV ersichtlich, zu verhindern, dass Dauer und Lage der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten vom Arbeitgeber willkürlich nach Gutdünken festgesetzt werde. Diesem Zweck trage der Spruch vom 25.06.1998 hingegen Rechnung, da dieser eindeutige Verfahrensregelungen über die Bestimmung von Dauer und Lage der Arbeitszeit enthalte und entsprechende individuelle Regelungen nach festgelegten Verfahrensregeln nur in Absprache mit den Beschäftigten und unter Berücksichtigung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ermögliche.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

1. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der Arbeitnehmerin M.oni B.e als teilzeitbeschäftigte Verkäuferin im Bereich DOB ab 01.04.2000 zu ersetzen;

2. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der Arbeitnehmerin K.aro H. als teilzeitbeschäftigte Verkäuferin im Bereich DOB/Damenwäsche, MAG 1 und 2 (Marketing-Gruppen) ab 01.04.2000 zu ersetzen;

3. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der Arbeitnehmerin S.uz Ü.st als teilzeitbeschäftigte Verkäuferin in der Abteilung Parfümerie ab 01.04.2000 zu ersetzen;

4. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der Arbeitnehmerin R.enatW.ildhag als teilzeitbeschäftigte Verkäuferin ab 01.04.2000 zu ersetzen.

5. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der Arbeitnehmerin C.hristia B.artzs als teilzeitbeschäftigte Verkäuferin ab 01.04.2000 zu ersetzen;

6. festzustellen, dass die vorläufige Einstellung der Arbeitnehmerinnen B.e, Ü.st, W.ildhag und B.artzscals teilzeitbeschäftigte Verkäuferinnen in der Filiale D.üsseldorf, Am Wehrhah , der Beteiligten zu 1) ab 01.04.2000 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er habe die Zustimmung wegen Verstoßes gegen einen Tarifvertrag i.S. von § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG verweigern dürfen. § 3 Abs. 2 MTV verlange die Fixierung fester Arbeitszeiten und schränke insoweit das allgemeine Direktionsrecht des Arbeitgebers ein. Die Arbeitnehmer sollten frühzeitig erkennen können, wann sie zur Arbeitsleistung verpflichtet seien und wann nicht. Eine Einstellung, welche die Vorgaben des § 3 Abs. 2 MTV nicht erfülle, sei daher untersagt und stelle sich als Verstoß gegen eine Tarifbestimmung i.S. des § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG dar. Auch verstoße die Betriebsvereinbarung vom 25.06.1998 als solche gegen § 3 Abs. 2 MTV, da die dort geforderte Festlegung der Arbeitszeiten unterblieben sei. Im Übrigen erwiesen sich die vorläufigen Einstellungen nicht als dringend erforderlich i.S. von § 100 BetrVG.

Durch Beschluss vom 18.04.2000, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung und Eingruppierung der fünf teilzeitbeschäftigten Verkäuferinnen ersetzt und festgestellt, dass der Arbeitgeber bei der vorläufigen Einstellung der Mitarbeiterinnen B.e, Ü.st, W.ildhag und B.artzs die Dringlichkeit der Einstellung nicht offensichtlich verkannt habe. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Frage, ob in den Arbeitsverträgen gegebenenfalls tarifwidrige Bestimmungen enthalten seien, mache es nach dem Zweck der Regelung des § 3 Abs. 2 MTV nicht notwendig, sodann die geplante Einstellung insgesamt zu untersagen. Wie etwa im Falle einer unzulässigen Befristung wäre ansonsten die Schutzfunktion des § 99 BetrVG in ihr Gegenteil verkehrt. Eine grobe, ohne Weiteres ersichtliche Verkennung von betrieblichen Notwendigkeiten für eine alsbaldige Durchführung der Einstellungen sei nicht festzustellen.

Gegen den ihm am 17.05.2000 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat mit einem am Montag, dem 19.06.2000 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem weiteren, dem Gericht am 18.07.2000 vorliegenden Schriftsatz begründet.

Mit der Beschwerde hält der Betriebsrat an der Auffassung fest, ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 MTV berechtige ihn zur Verweigerung der Zustimmung i.S. des § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG. Insoweit nimmt er auf die zu § 3 Abs. 3 MTV ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.1992 (AP 95 zu § 99 BetrVG 1972) Bezug. Die Betriebsvereinbarung vom 25.06.1998 genüge als bloße Rahmenbestimmung den tariflichen Anforderungen nicht und entbinde auch nicht von der Verpflichtung, Arbeitszeitanfang, -ende und Lage konkret durch Einzelarbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung festzulegen.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.04.2000 ­ 5 BV 27/00 ­ die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen (§§ 523, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6, 80 Abs. 2 ArbGG).

II.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.04.2000 ist zulässig, hingegen unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung und Eingruppierung der teilzeitbeschäftigten Verkäuferinnen B.e, H.elme, Ü.st, W.ildhag und B.artzs ersetzt und festgestellt, dass der Arbeitgeber bei der vorläufigen Einstellung deren Dringlichkeit nicht offensichtlich verkannt hat.

1.

Die Zustimmung des Betriebsrats gilt nicht bereits gem. § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG als erteilt, da dieser seine Zustimmungsverweigerung dem Arbeitgeber gegenüber formund fristgerecht mitgeteilt hat. Gegenüber sämtlichen Zustellungsersuchen hat der Betriebsrat die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG nach Zugang eingehalten. Auch ist die Zustimmungsverweigerung ausreichend schriftlich begründet worden. Insoweit genügt es, dass die Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrats sich einem der gesetzlichen Tatbestände des § 99 Abs. 2 BetrVG zuordnen lassen, mithin die vorgetragene Begründung es als möglich erscheinen lässt, dass einer der gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht wird (vgl. BAG v. 20.11.1990, AP Nr. 47 zu § 118 BetrVG 1972). Diesen Anforderungen genügt die für die Zustimmungsverweigerung einheitlich erteilte Begründung des Betriebsrats. Während dieser zunächst nur darauf abhebt, dass mit der Betriebsvereinbarung ersichtlich § 3 Abs. 2 MTV umgangen werden solle, stellt er sodann fest, dass aus diesem Grund auch Einstellungen mit nicht festgelegten Arbeitszeiten nicht zugestimmt werden könne. Der Betriebsrat macht damit im Ergebnis einen Zustimmungsverweigerungsgrund aus § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG, nämlich das Fehlen einer dem § 3 Abs. 2 MTV Genüge leistenden Betriebsvereinbarung und damit den Verstoß gegen eine tarifliche Bestimmung geltend.

2.

Die ordnungsgemäß verweigerte Zustimmung des Betriebsrats ist hingegen gem. § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu den geplanten Einstellungen zu Unrecht verweigert. Die Voraussetzungen für einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG ­ Verstoß der Einstellungen gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag ­ sind nicht gegeben.

a)

Der vom Betriebsrat reklamierte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 MTV vermochte ein Zustimmungsverweigerungsrecht i.S. des § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG nicht zu begründen.

Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Betriebsrat eine Einstellung dann verweigern, wenn diese als solche gegen eine Bestimmung in einem Gesetz oder Tarifvertrag bzw. gegen eine sonstige in § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG genannte Norm verstößt. Dass einzelne Vertragsbedingungen der Norm zuwiderlaufen, genügt insoweit nicht (vgl. statt vieler: BAG v. 28.06.1994, AP Nr. 4 zu § 99 BetrVG 1972). Das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen ist kein Instrument einer umfassenden Vertragskontrolle und kann auch nicht die Einstellung zu normgemäßen Bedingungen erzwingen (vgl. BAG v. 09.07.1996, AP Nr. 9 zu § 99 BetrVG Einstellung). Dem Betriebsrat wird in § 99 BetrVG lediglich die Möglichkeit eingeräumt, der Einstellung zuzustimmen oder sie abzulehnen, nicht hingegen, sie zu alternativen Bedingungen durchzusetzen (negatives Mitgestaltungsrecht) (vgl. BAG v. 28.06.1994, AP Nr. 4 zu § 99 BetrVG 1972). Eine Zustimmungsverweigerung ist hiernach erst dann gerechtfertigt, wenn der Normzweck nur dadurch erreicht werden kann, dass die Einstellung insgesamt unterbleibt.

Der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat zu § 3 Abs. 3 MTV durch Beschluss vom 28.01.1992 festgestellt, dass diese Tarifbestimmung für den Regelfall eine Beschäftigung von Teilzeitarbeitnehmern mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 20 Stunden untersagt, so dass eine dieser Regelung widersprechende Einstellung als solche gegen eine Tarifvorschrift i.S. des § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG verstößt (BAG AP Nr. 95 zu § 99 BetrVG 1972). Soweit hingegen § 3 Abs. 2 MTV bei Teilzeitbeschäftigten die Regelung von Arbeitszeitanfang und ­ende sowie der Lage der Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung aufgibt, ist ­ anders als bei Absatz 3 ­ der Tarifbestimmung nach ihrem Normzweck unter Berücksichtigung ihres Regelungszusammenhangs nicht bereits zu entnehmen, dass jedwede Beschäftigung ohne eine derartige Betriebsvereinbarung von den Tarifvertragsparteien generell untersagt worden wäre. Zu berücksichtigen ist, dass die einschlägigen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG zur Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage einschließlich eines entsprechenden Initiativrechts (vgl. statt vieler: BAG v. 08.08.1989 und 28.11.1989, AP Nr. 3 u. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Initiativrecht) auch nach - tarifwidrig ­ erfolgter Einstellung des Teilzeitbeschäftigten fortbestehen, sich mithin nicht in der in § 3 Abs. 2 MTV postulierten Betriebsvereinbarung erschöpfen. Auch im Anschluss an eine Einstellung ohne vorausgegangene Betriebsvereinbarung im Sinne der Tarifbestimmung bleiben die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bis hin zur Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens gem. § 87 Abs. 1 u. 2 BetrVG unverändert erhalten, kann dieser mithin zunächst eventuell nicht ausgeübte Rechte unmittelbar weiterverfolgen. Anders als im Fall von § 3 Abs. 3 MTV kann der Normzweck der Tarifbestimmung daher ­ von der zeitlichen Verzögerung abgesehen ­ nach Auffassung der Kammer nicht ausschließlich durch ein gänzliches Unterbleiben der Einstellung des Beschäftigten erreicht werden. Dass aus sonstigen Gründen jedwede § 3 Abs. 2 MTV zuwiderlaufende Einstellung generell nach dem Normzweck der Tarifbestimmung vereitelt werden sollte, vermochte die Beschwerdekammer nicht zu erkennen. Von daher konnte auch dem entsprechenden Beweiserbieten des Betriebsrats nicht nachgegangen werden.

b)

Zu einem Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG würde man auch bei anderer Bewertung der Tarifbestimmung - Interpretation des § 3 Abs. 2 MTV als Einstellungsverbot i.S. des § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG - nicht gelangen. Dass die vorgesehene Einstellung der fünf teilzeitbeschäftigten Verkäuferinnen ­ wie vom Betriebsrat gerügt ­ der Regelung des § 3 Abs. 2 MTV zuwiderliefe, war nicht zu erkennen.

Soweit der Betriebsrat in beiden Rechtszügen die Auffassung vertreten hat, § 3 Abs. 2 MTV verlange die konkrete Festlegung von festen Arbeitszeiten und deren Lage, ist dem bei sachgerechter Auslegung der tariflichen Bestimmung nach Wortlaut, erkennbarem Sinn und Zweck der Regelung, Gesamtzusammenhang und Entstehungsgeschichte sowie sonstiger relevanter Auslegungskriterien (vgl. grundlegend: BAG v. 12.09.1984, AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) nicht beizutreten. Eine zwingende Regelung, wonach stets die einzelne Lage der Arbeitszeiten bzw. die Lage sämtlicher Arbeitstage aller Beschäftigten für Teilzeitbeschäftigte bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Voraus bereits konkret festgelegt werden müsste, ist § 3 Abs. 2 MTV nicht zu entnehmen. Von ihrem Wortlaut her weist die Bestimmung keine Anhaltspunkte auf, wonach über eine Übernahme der gesetzlichen Mitbestimmung des Betriebsrats bei Teilzeitbeschäftigten gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG hinausgehend bereits eine konkrete und starre Festschreibung der jeweiligen Arbeitszeiten nach Tag und Stunde für sämtliche Teilzeitbeschäftigten erfolgen müsste (so auch LAG Düsseldorf v. 31.05.2000 ­ 12 TaBV 22/00 -, S. 6 f. d. Gründe). § 3 Abs. 2 MTV stellt entsprechend der Regelung in § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG in die Entscheidung der Betriebspartner, durch Betriebsvereinbarung die Arbeitszeit der Beschäftigten bezüglich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage zu regeln, ohne selbst weitergehende Vorgaben zu machen. Hierbei überlässt die Tarifbestimmung die entsprechende inhaltliche Gestaltung den Betriebspartnern und erforderlichenfalls der Einigungsstelle, ohne den Rahmen des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats zu verändern. Dass etwa jeder einzelne Schicht- und Dienstplan der in § 3 Abs. 2 MTV vorgesehenen Regelung der Betriebspartner unterzogen werden müsste, ist weder dem Tarifwortlaut noch dem sonstigen tariflichen Gesamtzusammenhang zu entnehmen.

Bei dem Einigungsstellenspruch vom 25.06.1998 handelt es sich um eine Regelung i.S. von § 3 Abs. 2 MTV. Die Betriebsvereinbarung steckt Rahmenbedingungen für die Teilzeitbeschäftigten ab, legt zeitrahmenmäßig festgelegte Kriterien für die Aufstellung von Schicht- bzw. Dienstplänen und die Zuordnung der Beschäftigten zu den Arbeitsgruppen fest und stellt verschiedene Mindestanforderungen u.a. hinsichtlich des Einsatzes im Spätdienst auf. Bezüglich einer Veränderung der zeitlichen Lage und Verteilung der Arbeitszeit wird dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht bei ermessensfehlerhafter Ausübung des Direktionsrechts mit der Folge individualrechtlicher Unwirksamkeit der Einzelmaßnahme zugeschrieben. Wie der Begründung des Einigungsstellenspruches vom 25.06.1998 zu entnehmen ist, ist die Betriebsvereinbarung in Ausführung von § 3 MTV unter beiderseitiger Abwägung der Interessen der Betriebsparteien ergangen und versteht sich die Zuordnung der Teilzeitbeschäftigten als Regelung im Einklang mit § 3 Abs. 2 des TV", wobei das besondere Flexibilisierungsbedürfnis des Arbeitgebers ausdrücklich berücksichtigt wird, hingegen durch § 3 Abs. 4 Ziff. 8 der Betriebsvereinbarung kollektivrechtlicher Schutz vor unbilligen Veränderungen der Arbeitszeit per Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats installiert wird. Der Spruch der Einigungsstelle hat einer Rechtskontrolle standgehalten, wie das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf bzw. Landesarbeitsgericht Düsseldorf ­ 3 BV 157/99 bzw. 12 TaBV 22/00 ­ ergeben hat.

Haben die Betriebsparteien bzw. die Einigungsstelle bewusst aus Gründen der Flexibilität sich unter anderem auf die Festlegung von Rahmenbedingungen und Schichten, eines Zustimmungsverweigerungsrechts des Betriebsrats mit der Folge individualrechtlicher Unzulässigkeit der Arbeitszeitveränderung beschränkt und insoweit von ihrer Regelungskompetenz auch in Ansehung der Reduzierung des Mitbestimmungsrechts hinsichtlich der einzelnen Einsatzpläne zulässig Gebrauch gemacht (LAG Düsseldorf, ebenda, S. 7 f.), so handelt es sich fraglos um eine der tariflichen Vorgabe des § 3 Abs. 2 MTV entsprechende Betriebsvereinbarung. Die Einstellung von Teilzeitbeschäftigten erweist sich auch nicht dadurch als tarifwidrig, dass die Betriebsparteien von ihrem Recht Gebrauch machen, sich im Wesentlichen auf die Festlegung von Rahmenbedingungen hinsichtlich Arbeitszeitanfang und ­ende sowie deren Lage zu beschränken und die konkrete Ausgestaltung nach Tag und Stunde aus Flexibilitätsgründen dem Einzelfall zu überlassen. Belässt es der Betriebsrat bei einer solchen Regelung bzw. ergeht ­ wie im Streitfall - ein entsprechender Einigungsstellenspruch, so kann im Anschluss hieran nicht der Einstellung mit der Begründung widersprochen werden, eine Betriebsvereinbarung i.S. von § 3 Abs. 2 MTV liege nicht vor.

Dass durch § 3 Abs. 2 MTV eine konkrete Voraus-Festlegung der Arbeitszeit gefordert würde, vermochte auch dem sonstigen tariflichen Regelungszusammenhang nicht entnommen zu werden. Vielmehr geht unter anderem aus § 3 Abs. 3 S. 2 MTV hervor, dass eine Flexibilisierung im Interesse des Beschäftigten oder - auch ­ des Betriebes möglich bleiben soll. Auch der Hinweis des Betriebsrats auf § 2 Abs. 2 u. 3 MTV bietet für eine entsprechende Tarifauslegung keine ausreichenden Anhaltspunkte.

3.

Auch hält die vorläufige Einstellung der Arbeitnehmerinnen B.e, Ü.st, W.ildhag und B.artzs als teilzeitbeschäftigte Verkäuferinnen einer rechtlichen Überprüfung stand, § 100 Abs. 1 S. 1 BetrVG.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass der Feststellungsantrag des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 3 S. 1 BetrVG bei Zustimmungsersetzung trotz gegebenenfalls mangelnder sachlicher Dringlichkeit nur dann abzuweisen ist, wenn die Maßnahme offensichtlich" nicht dringend war (vgl. auch BAG v. 07.11.1977, AP Nr. 1 zu § 100 BetrVG 1972). Dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu der vorläufigen Maßnahme die sachlich-betrieblichen Notwendigkeiten für eine alsbaldige Einstellung in grober, ohne weiteres ersichtlicher Weise verkannt hätte, vermochte dem Beteiligtenvortrag beider Instanzen nicht entnommen zu werden. Wenn der Arbeitgeber in Anbetracht der Neueröffnung am 03.05.2000 die vier Beschäftigten einen Monat zuvor vorläufig eingestellt hat, so ist auch dann nicht von grober Verkennung" der Sachlage ­ über welche vorliegend allein zu befinden ist ­ auszugehen, wenn sich ­ wie vom Betriebsrat behauptet ­ aus der Kundenfrequenz und der bereits erfolgten Einarbeitung der Beschäftigten ein zusätzlicher Beschäftigungsbedarf zum Einstellungszeitpunkt aus seiner Sicht noch nicht als sachlich gerechtfertigt erwies.

III.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.04.2000 war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

Gem. §§ 92, 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG war die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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