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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 06.02.2001
Aktenzeichen: 3 TaBV 79/00
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 54
BetrVG § 55 Abs. 1
Ergibt sich bei einer Betriebsrats-internen Wahl über die Entsendung von Mitgliedern in einen in entsprechender Anwendung von §§ 54 ff. BetrVG gebildeten Unterkonzernbetriebsrat innerhalb der Angestelltengruppe eine Pattsituation, so geht das Wahlrecht nicht auf den Betriebsrat über, sondern hat Losentscheid zu erfolgen.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 3 TaBV 79/00

Verkündet am: 06.02.2001

In dem Beschlussverfahren

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom 06.02.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Westhoff als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Brandenberg und die ehrenamtliche Richterin Rademacher

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. - 8. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.09.2000 - 5 BV 36/00 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Rechtswirksamkeit der Wahl des Angestelltenvertreters - Beteiligter zu 8. - für den Unterkonzernbetriebsrat der K. -P. AG.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 sowie 5 bis 8 sind Arbeitnehmer der P. AG, Werk N. , und zugleich Mitglieder des dortigen Betriebsrats - Beteiligter zu 4-, dessen Vorsitzen der der Beteiligte zu 5 ist. Die P. AG ist eine Tochtergesellschaft der K. P. AG, die einen Unterkonzern innerhalb des Konzerns der R. AG bildet und den Bereich der Automobiltechnik umfasst.

Am 04.06.1998 wurde zwischen dem Vorstand der K. -P. AG und dem dort errichteten sogenannten Unterkonzernbetriebsrat eine freiwillige Betriebsvereinbarung abgeschlossen, in welcher es unter anderem lautet:

"Präambel:

Dem Unternehmensbereich Automobiltechnik der R. AG, D. gehören unter der Führungsgesellschaft K. - P. AG folgende Tochtergesellschaften mit jeweils gewählten Betriebsräten an:

P. AG, N.

P. Luftfahrtgeräte Union GmbH, N.

H. Electronic GmbH, F.

K. K. GmbH, Neckarsulm

K. Gleitlager GmbH, S.

K. Aluminium-Technologie AG, N.

Die K. P. AG bildet mit den erwähnten Tochtergesellschaften einen Unterkonzern innerhalb des Konzerns der R. AG. Die K. P. AG übt in diesem Unterkonzern unternehmerische Leitungsmacht u. a. auch in personellen und sozialen Angelegenheiten aus. Entsprechend § 54 Abs. 1 BetrVG kann daher ein Unterkonzernbetriebsrat bei der K.- P. AG rechtlich zulässig gebildet werden."

1. Für den Bereich des Unterkonzerns K. P. AG wird ein Unterkonzernbetriebsrat gebildet, für den die Vorschriften der § 54 ff BetrVG entsprechende Anwendung finden.

2. Dem Unterkonzernbetriebsrat gehören Betriebsräte aus den in der Präambel aufgeführten Gesellschaften, die den Unterkonzern der K. P. AG bilden, an.

3. Um zu gewährleisten, dass alle Angelegenheiten im Unterkonzern K. P. AG ausreichend behandelt werden, und um den Informationsfluss zwischen den einzelnen Werken sicherzustellen, wird in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 4 BetrVG festgelegt, dass die jeweiligen Gesamtbetriebsräte aus ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils zwei Mitglieder je Werk in den Unterkonzernbetriebsrat entsenden, wenn und solange sowohl Lohnempfänger als auch Angestellte im jeweiligen Werksbetriebsrat vertreten sind.

...

5. Die Parteien sind sich einig, dass die Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte, die einen Betriebsrat bilden bzw. die neu zum Unterkonzern kommen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, Mitglieder in den Unterkonzernbetriebsrat entsenden.

6. Die Zuständigkeit des Unterkonzernbetriebsrates richtet sich nach § 58 BetrVG, wobei unter dem dort genannten Begriff "Konzern" der Unterkonzern K. P. AG zu verstehen ist."

Die in den Unterkonzernbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder wurden bisher in den jeweiligen Betriebsräten gewählt und sodann vom jeweiligen Gesamtbetriebsrat in den Unterkonzernbetriebsrat entsandt. Der Gesamtbetriebsrat der P. AG hat zur Zeit zehn Mitglieder und setzt sich zur Hälfte jeweils aus der Gruppe der Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer zusammen.

Anlässlich der am 12.03.1998 im Betrieb der Arbeitgeberin durchgeführten Betriebsratswahl kandidierten die Beteiligten zu 1. bis 3. auf einer eigenen Angestellten liste "2002 D. /E. ", die Beteiligten zu 6. bis 8. auf der Liste "IG Metall S /K. ". Bei der Wahl entfielen auf die erste Liste 260 und auf die zweite Liste 205 Stimmen. Dies ergab je 3 Betriebsratsmandate für die Gruppe der Angestellten in dem insgesamt 15-köpfigen Betriebsrat.

Am 27.06.2000 fand eine Sitzung des Betriebsrats der P. AG - Beteiligter zu 5. -statt, in der eine Nachwahl des Mitglieds zum Unterkonzernbetriebsrat durchgeführt werden musste, da das bisherige Mitglied, der Beteiligte zu 7., von dieser Position zurücktrat. Es erfolgte zunächst eine Abstimmung innerhalb der Angestelltengruppe zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten, den Beteiligten zu 1. und zu 8., welche eine Patt-Situation von 3 : 3 Stimmen ergab. Der Betriebsratsvorsitzende - Beteiligter zu 5. -ließ daraufhin den gesamten Betriebsrat zur Auflösung der Patt-Situation abstimmen. Die offene Abstimmung ergab ein Ergebnis von 9 : 6 Stimmen zugunsten des Beteiligten zu 8.

Mit dem am 06.07.2000 bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach eingegangenen Antrag haben sich die Beteiligten zu 1. bis 3. gegen die Rechtswirksamkeit dieser Wahl gewandt und die Auffassung vertreten, sie sei wegen Verstoßes gegen Vorgaben des Gruppenschutzes nichtig. Die Mitglieder des Unterkonzernbetriebsrates seien in entsprechender Anwendung der § 54 ff., 47 Abs. 2 BetrVG nach den Grundsätzen der Gruppenwahl zu wählen. Ergebe sich innerhalb dieser eine Patt-Situation, so müsse diese unter Beachtung des Gruppenschutzes aufgelöst werden. Eine solche Auflösung könne allein durch Losentscheid und nicht durch Abstimmung des gesamten Betriebsratsgremiums erfolgen. Für die Wahl der Mitglieder des Unterkonzernbetriebsrates gälten die §§ 54 ff. BetrVG, zumal die Betriebspartner in der Betriebsvereinbarung vom 04.06.1998 dies ausdrücklich vereinbart hätten. Die in § 55 Abs. 1 BetrVG vorgesehene gruppenspezifische Zusammensetzung sei zwingend zu beachten. Selbst wenn bei der Wahl nicht auf den jeweiligen Betriebsrat, sondern den Gesamtbetriebsrat abzustellen sei, müssten die Gruppenregelungen beachtet werden.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben beantragt

festzustellen, dass die Wahl des Beteiligten zu 8. mit Beschluss vom 27.06.2000 zum Mitglied des Unterkonzernbetriebsrates K. -P. unwirksam war.

Die Beteiligten zu 4. bis 8. haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie sind der Rechtsauffassung der Antragsteller entgegengetreten und haben die Ansicht vertreten, dass die §§ 54 ff. BetrVG nicht ohne Weiteres für die Wahl des Mitglieds beim Unterkonzernbetriebsrat gelten können. Dieses Gremium beruhe auf einer freiwilligen Betriebsvereinbarung. Diese sehe eine von § 55 Abs. 1 BetrVG abweichende Regelung über Größe, Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder für den Unterkonzernbetriebsrat vor. Die Entsendung erfolge durch die jeweiligen Gesamtbetriebsräte, wobei dem örtlichen Betriebsrat kein eigenständiges Wahlrecht, sondern lediglich ein Vorschlagsrecht zustehe. Der Gruppenschutz bei betriebsratsinternen Wahlen habe nur Ausnahmecharakter und könne nicht auf vom Gesetz nicht vorgesehene Fälle übertragen werden. Grundsätzlich gehe das Gesetz von Abstimmungen des Gesamtgremiums aus, eigenständige Wahlrechte der Gruppen seien nicht erkennbar. Ohnedies sei eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im gesamten Arbeitsrecht inzwischen überholt.

Durch Beschluss vom 20.09.2000 hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchenglad-bach die Wahl des Beteiligten zu 8. für unwirksam erklärt. In den Gründen, auf welche ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Wahl sei nicht unwirksam, sondern anfechtbar und auf Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3. für unwirksam zu erklären. Sie verstoße gegen wesentliche Vorschriften für betriebsratsinterne Wahlen gem. §§ 54 ff., 47 Abs. 2 BetrVG, welche auch für die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Unterkonzernbetriebsrat zu beachten seien.

Die Beteiligten zu 4. bis 8. haben gegen den ihnen am 13.10.2000 zugestellten Be-schluss mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 02.11.2000 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese, nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 16.12.2000, mit einem weiteren, dem Gericht am 15.12.2000 vorliegenden Schriftsatz begründet.

Mit der Beschwerde wiederholen und vertiefen die Beteiligten zu 4. bis 8. ihr erstinstanz-liches Vorbringen und halten an der Auffassung fest, dass die Wahl des Beteiligten zu 8. am 27.06.2000 ordnungsgemäß und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen verlaufen sei. Der Antrag richte sich zu Unrecht gegen den Betriebsrat, da nicht dieser, sondern der Gesamtbetriebsrat den Beteiligten zu 8. in den Unterkonzernbetriebsrat entsandt habe. Insoweit habe der Gesamtbetriebsrat lediglich einem Vorschlag des Betriebsrats entsprochen. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Gruppenwahlrecht der Angestellten im Gesamtbetriebsrat i.S. von § 55 Abs. 1 S. 3 BetrVG seien hier nicht gegeben. Zudem liege eine von § 55 Abs. 1 BetrVG abweichende Regelung hinsichtlich Größe und Zusammensetzung des Unterkonzernbetriebsrats aufgrund der freiwilligen Betriebsvereinbarung i.S. von § 55 Abs. 4 BetrVG vor, für welche § 47 Abs. 2 BetrVG auch nicht entsprechend zur Anwendung gelange. Auch bei Annahme, dass die Entsendung bereits aufgrund des Betriebsratsbeschlusses erfolgt sei, habe die Auflösung der Patt-Situation nicht mehr durch Losentscheid erfolgen müssen. Ein Votum des Gesamtplenums habe dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten rechtlich und auch verfassungspolitisch nicht mehr begründbar sei.

Die Beteiligten zu 4. bis 8. beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.09.2000 - 5 BV 36/00 - den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. schließen sich den Ausführungen des angefochtenen Be-schlusses an und machen geltend, nicht eine Wahlentscheidung des Gesamtbetriebsrats, sondern allein des örtlichen Betriebsrats könne Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung sein, da die Auswahl der Interessenvertreter nicht dem Gesamtbetriebsrat, sondern allein dem jeweiligen Betriebsrat obliege, eine eigentliche diesbezügliche Entscheidung durch den Gesamtbetriebsrat daher nicht vorliege. Zumindest sei dieser an dessen Wahlentscheidung intern gebunden. Im Übrigen bleibe es für die Wahl in den Unterkonzernbetriebsrat auch in Anbetracht der freiwilligen Bstriebsvereinbarung bei der nicht abdingbaren Regelung des § 55 Abs. 1 BetrVG, insbesondere der gruppenspezifischen Zusammensetzung des Gremiums und gesonderten Wahl i.S. von § 55 Abs. 1 S. 2 u. 3 BetrVG. Die Auflösung der Patt-Situation am 27.06.2000 habe sich sodann bis zu einer gesetzlichen Neuregelung an geltendem Recht und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, mithin an dem bisher zwingend ausgestalteten Gruppenschutz zu orientieren.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. bis 8. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.09.2000 ist zulässig, hingegen unbegründet.

1.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß eingelegt (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2 u. 3, 66 Abs. 1 ArbGG) und rechtzeitig innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2 S. 2, 66 Abs. 1 ArbGG).

2.

Die Beschwerde hatte hingegen in der Sache keinen Erfolg. Die Wahl des Beteiligten zu 8. war für rechtsunwirksam zu erklären, da hierbei gegen wesentliche Wahlgrundsätze verstoßen worden ist.

a)

Das von den Beteiligten zu 4. bis 8. Wahlanfechtungsverfahren ist zulässig und auch fristwahrend erfolgt.

Das Betriebsverfassungsgesetz enthält selbst ausdrückliche Regelungen, wie bei fehlerhaften betriebsratsinternen Wahlen zu verfahren ist, nicht. Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass ein Gesetzesverstoß bei solchen Wahlen stets ohne Sanktionen bliebe oder andererseits die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätte. Im Interesse einer funktionierenden Betriebsverfassung muss es hier wie bei der in § 19 BetrVG geregelten Anfechtung der Betriebsratswahl selbst möglich sein, die Anfechtungsregelung des § 19 BetrVG auch auf die die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats herstellenden betriebsratsinternen Wahlen entsprechend anzuwenden (vgl. BAG v. 13.11.1991 - 7 ABR 8/91 - EzA § 26 BetrVG 1972 Nr. 5; BAG v. 13.11.1991 - 7 ABR 18/91 - AP Nr. 3 zu § 27 BetrVG 1972; BAG v. 15.01.1992 - 7 ABR 24/91 - AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG 1972). Diese Grundsätze sind auch heranzuziehen, wenn es sich um die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in einen Unterkonzern handelt. Auch hier geht es in gleicher Weise um die Rechtswirksamkeit betriebsratsinterner Wahlen. Auch hier muss im Interesse einer funktionierenden Betriebsverfassung innerhalb eines zeitnah durchzuführenden Verfahrens überprüft werden können, ob die Entsendung rechtswirksam erfolgt ist, wie sich der Unterkonzernbetriebsrat nunmehr zusammensetzt und ob er überhaupt funktionsfähig ist.

Nachdem die Antragschrift am 06.07.2000 bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach eingegangen ist, ist die gem. § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG analog anzuwendende zweiwöchige Anfechtungsfrist gegenüber der Wahl vom 27.06.2000 gewahrt.

b)

Dem Antrag ist auch in der Sache zu Recht vom Arbeitsgericht entsprochen worden. Die Wahlentscheidung des Betriebsrats vom 27.06.2000 war für unwirksam zu erklären, weil die bei der Wahl des Beteiligten zu 8. für den Unterkonzernbetriebsrat der K. P. AG aufgetretene Patt-Situation nicht durch eine Beschlussfassung des gesamten Betriebsrats, sondern vielmehr durch Losentscheid aufzulösen war. Mit dem Beschwerdevorbringen vermochten die Beteiligten zu 4. bis 8. nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts zu gelangen.

aa)

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Antrag gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet.

Die Antragsteller wenden sich gegen die am 27.06.2000 im Betriebsrat durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 8. als zu entsendendes Mitglied in den Unterkonzernbetriebsrat.

Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist und auch der Einladung vom 21.06.2000 zur Betriebsratssitzung zu entnehmen ist, erfolgte an diesem Tage eine Abstimmung über die Frage, ob der Beteiligte zu 1. oder zu 8. entsandt werden sollte. Entsprechend lautete es auch im Sitzungsprotokoll "Nachwahl eines Angestelltenvertreters für den U. K. -P. " unter Darstellung der Ergebnisse der offenen Abstimmung.

Hiermit wurde der Regelung in Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung vom 04.06.1998 entsprochen, wonach nicht Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, sondern der einzelnen Werksbetriebsräte in den Unterkonzernbetriebsrat zu entsenden sind. Entsprechend sind auch in der Vergangenheit in den Betriebsräten jeweils die Wahlen der zu entsendenden Mitglieder erfolgt.

Dass im Gesamtbetriebsrat -wie von den Beteiligten zu 4. bis 8. behauptet -gegebenenfalls noch ein gesonderter Entsendungsbeschluss gefasst wird, verschließt den Antragstellern nicht die Möglichkeit des Wahlanfechtungsverfahrens gegenüber der zugrunde liegenden betriebsratsinternen Wahl selbst. Auch einem etwaigen eigenen Entsendungsbeschluss des Gesamtbetriebsrats liegt die im jeweiligen Werksbetriebsrat durchgeführte Wahl als Vorgabe und nicht nur als Vorschlag zugrunde, wobei dahinstehen kann, ob der Gesamtbetriebsrat - wie von den Beteiligten zu 4. bis 8. behauptet - im Einzelfall einer offensichtlichen Gesetzesverletzung von der Entsendung Abstand nimmt oder nicht. Dass es bisher einmal zu einer solchen Fallgestaltung gekommen wäre, haben im Übrigen auch die Antragsgegner nicht behauptet.

bb)

Soweit die Beschwerde geltend gemacht hat, die Auflösung der Patt-Situation durch Einbeziehung des gesamten Betriebsrats berechtige nicht zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Wahl, vermochte dem nicht beigetreten zu werden.

In entsprechender Anwendung von §§ 54 ff. BetrVG ist ein sogenannter Unterkonzernbetriebsrat gebildet worden. Hierauf haben auch die Vertragsparteien in der Präambel der freiwilligen Betriebsvereinbarung vom 04.06.1998 ausdrücklich hingewiesen. Die - zudem von Unterkonzern und Unterkonzernbetriebsrat ausdrücklich fixierte - entsprechende Anwendung der §§ 54 ff. BetrVG auf dieses freiwillig gebildete, den gesetzlichen Bestimmungen nicht unmittelbar unterfallende Gremium schloss damit auch § 55 Abs. 1 BetrVG mit ein, wonach bei den Wahlen der Mitglieder des Konzernbetriebsrats unter den gesetzlichen Voraussetzungen Gruppenschutz zu beachten ist. Waren - wie auch zwischen den Beteiligten außer Streit steht - die gesetzlichen Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 55 Abs. 1 S. 3 BetrVG bei dem Werksbetriebsrat erfüllt, so hatte auch die Wahl des zu entsendenden Mitglieds nach den dort statuierten Regelungen zu erfolgen. Eine entgegenstehende Vereinbarung findet sich auch in der Betriebsvereinbarung vom 04.06.1998 nicht. Alsdann konnte die verbleibende Patt-Situation nicht durch Übergang des Gruppenwahlrechts auf das Betriebsratsplenum, sondern nur durch Losentscheid gelöst werden (vgl. zutreffend zur Wahl für den Unterkonzernbetriebsrat auch LAG Düsseldorf v. 04.11.1999 - 5 TaBV 68/99 -; vgl. grundsätzlich zum Losentscheid bei Patt-Situationen BAG v. 26.02.1987 - 6 ABR 54/85 - NZA 1987, 750; BAG v. 15.01.1992 - 7 ABR 24/91 - AP Nr. 10 zu § 26 BetrVG 1972 = NZA 1992, 1091, vgl. auch OVG Münster v. 06.07.1987 - CB 30/85 - PersR 1988, 196).

Soweit die Beschwerde geltend gemacht hat, im Hinblick auf die zu erwartende gesetzliche Neuerung des Betriebsverfassungsgesetzes und damit die Aufgabe der Trennung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten sei die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr einschlägig, vermochte die Beschwerdekammer dem nicht beizutreten. Im Betriebsverfassungsgesetz geht es - anders als etwa in Fällen ungerechtfertigter Ungleichbehandlung wegen Gruppenzugehörigkeit kraft Gesetzes oder Vereinbarung - nicht um die spezifische Benachteiligung der Arbeitnehmergruppe, sondern um den Schutz von Minderheiten in den Fällen, wo nach dem gesetzgeberischen Willen eine Berücksichtigung gerade ihrer Interessen gewünscht und gefordert ist (vgl. zu Recht: LAG Düsseldorf v. 04.11.1999 - 5 TaBV 68/99 -; LAG Düsseldorf v. 18.12.1998 - 9 TaBV 78/98 -). Entsprechend bestand daher auch für die Beschwerdekammer weder Anlass noch Möglichkeit, von der derzeit unverändert gültigen gesetzgeberischen Wertung in den §§ 47 Abs. 2, 55 Abs. 1 S. 3 BetrVG 1972 hinsichtlich der Stärkung von Minderheiten (vgl. dazu auch: BVerfG v. 16.10.1984, AP Nr. 3 zu § 19 BPersVG) abzugehen.

Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Ende der Entscheidung

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