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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.08.2007
Aktenzeichen: 4 Sa 1097/07
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 16
BetrAVG § 17 Abs. 3
Die "wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers" im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG bestimmt sich auch bei einem konzernabhängigen Unternehmen ausschließlich nach der wirtschaftlichen Lage dieses als Arbeitgeber verpflichteten Unternehmens und nicht nach der wirtschaftlichen Lage des gesamten Konzerns.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 1097/07

Verkündet am 22. August 2007

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22.08.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Peter als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Lambrecht und den ehrenamtlichen Richter Pley

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 28.03.2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Der Kläger bezieht seit dem 01.01.2003 von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von monatlich € 8.310,68.

Der Kläger hat mit Anwaltsschreiben vom 05.04.2006 (Kopie Bl. 4 d. A.) vergeblich eine Anpassung seiner Rente zum 01.01.2006 gefordert.

Darüber, ob die Betriebsrente des Klägers jedenfalls entsprechend der Steigerung des Verbraucherpreisindexes anzupassen ist, streiten die Parteien.

Die Beklagte ist Teil eines Konzerns, der von der U. G. Holding GmbH geführt wird.

Die Dr. Dr. I. GmbH, X. hat eine Substanzerhaltungsanalyse erstellt, um festzustellen, ob die wirtschaftliche Lage eine Anpassung zulässt. Nach dem Ergebnis der Untersuchung (Bl. 54 ff d. A.) besteht bei der Beklagten ein positives Anpassungspotential zu den jeweiligen Anpassungszeitpunkten seit 2003 (V. des Gutachtens = Bl. 69 ff d. A.). Dagegen bestand bei der Konzernobergesellschaft, der U. G. Holding GmbH, zu keinem Zeitpunkt ein positives Anpassungspotential.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe zum 01.01.2003 die Rentenleistung zumindest entsprechend der Entwicklung des amtlichen Verbraucherpreisindexes um monatlich 423,64 € anheben müssen. Es sei auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten und nicht auf die des Konzerns abzustellen.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.01.2006 eine Betriebsrente zu zahlen, die im Verhältnis zur derzeit gezahlten Betriebsrente von € 8.310,68 brutto angemessen erhöht ist, wobei der Erhöhungsbetrag in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente nicht anzupassen, entspreche billigem Ermessen.

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage sei nicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sondern auf die des gesamten Konzerns abzustellen. Zwar stelle § 16 BetrAVG grundsätzlich auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ab. Das Bundesarbeitsgericht habe aber unter bestimmten Voraussetzungen einen Berechnungsdurchgriff, bei welchem auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Konzernobergesellschaft berücksichtigt werden, zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht habe mittels Berechnungsdurchgriff einem Betriebsrentner einen Anpassungsanspruch trotz schlechter wirtschaftlicher Lage des Arbeitgeberunternehmens gewährt, indem es auf die bessere wirtschaftliche Lage der Konzernmutter abgestellt habe. Diese Betrachtung müsse auch zu Lasten der Betriebsrentner möglich sein. Dies gelte insbesondere im Falle einer engen Konzernbindung durch vollständige organisatorische und finanzielle Abhängigkeit, wie dies bei der Beklagten im Verhältnis zum U.-G. Konzern der Fall sei. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der finanziellen Einbindung der Beklagten in den U.-Konzern eine Insolvenz desselben zwingend auch zu einer Insolvenz der Beklagten führen würde.

Da sowohl das Eigenkapital der U. G. Holding GmbH als auch das des Konzerns völlig ausgezehrt sei und eine bilanzielle Überschuldung vorliege, die nur aufgrund des Rangrücktritts verschiedener Darlehensgeber nicht zur sofortigen Insolvenz geführt habe, ließe die wirtschaftliche Lage keine Betriebsrentenanpassung zu. Es könne auch in Zukunft nicht damit gerechnet werden, dass das aufgezehrte Eigenkapital wieder hergestellt werde oder sich gar angemessen verzinse.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit der Maßgabe entsprochen, dass dem Kläger für die Zeit von Januar 2006 bis einschließlich Februar 2007 ein Betrag von 5.933,76 € sowie die Zahlung eines Erhöhungsbetrages von 423,84 € für die Zeit ab März 2007 zustehe. Entscheidend hierfür sei, dass entgegen der Auffassung der Beklagten bei der Anpassungsentscheidung auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten und nicht auf die des Konzerns abzustellen sei.

Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichtes Bezug genommen.

Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Sie weist unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens darauf hin, dass aus den von ihr genannten Gründen vorliegend ein Berechnungsdurchgriff zu Lasten des Arbeitnehmers erfolgen müsse.

Sie beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 28.03.2007, Az.: 3 Ca 949/06 lev, aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Vertiefung auf sein erstinstanzliches Vorbringen das Urteil erster Instanz.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten nicht begründet.

I.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, der Klage entsprochen.

II.

Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist festzustellen:

1. Die von der Beklagten vertretene Auffassung eines "Berechnungsdurchgriffs zu Lasten des Gläubigers" scheitert bereits daran, dass eine solche Auffassung gegen das Gesetz verstoßen würde und damit bereits ohne Änderung der gesetzlichen Bestimmungen der Regelung in § 16, 17 Abs. 3 BetrAVG unzulässig ist.

a) Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG kann von der Regelung in § 16 BetrAVG nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, d. h. eine Änderung der Regelung in § 16 BetrAVG ist nur zugunsten des Arbeitnehmers möglich - sieht man von der hier nicht in Betracht kommenden Fallgestaltung in § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrAVG ab.

Diese gesetzliche Ausgangslage war unter anderem einer der Gründe dafür, dass das Bundesarbeitsgericht einen Berechnungsdurchgriff zugunsten des Gläubigers - des Arbeitnehmers - anerkannt hat, wenn die wirtschaftliche Lage des ehemaligen Arbeitgeberunternehmens einen Anpassungsanspruch nicht zuließ, die Konzernmutter dagegen aufgrund einer besseren wirtschaftlichen Lage zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage gewesen wäre (statt aller zuletzt vom 04.10.1994 - 3 AZR 910/93 -).

b) Im Streitfall würde jedoch ein solcher Berechnungsdurchgriff zulasten des Gläubigers und damit des betroffenen Arbeitnehmers gegen die insoweit eindeutige Regelung des § 17 Abs. 3 BetrAVG verstoßen und damit "contra legem" erfolgen. Eine solche Rechtsfortbildung und Auslegung contra legem ist aber schon nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVfG 9, 286, 303 und 59, 231, 267 und 15, 126, 144 bis 145) unvereinbar mit dem Grundsatz der richterlichen Gesetzesbindung, sieht man einmal von den hier nicht in Betracht kommenden Fallgestaltungen legislaturischen Unrechtes oder den Sachverhalten ab, in denen der Gesetzgeber seinem Regelungsauftrag nicht nachgekommen ist und daher das Gesetz deshalb eine Lücke aufweist (dazu BVfG 13,153, 164), wobei eine Lücke jedoch nicht deshalb angenommen werden kann, weil sie zu einem rechtspolitisch wünschenswerten Ergebnis führt.

Die Regelung in den §§ 16, 17 III BetrAVG ist jedoch nicht lückenhaft sondern stellt gerade im Interesse der Rechtssicherheit auf den Vertragsarbeitgeber als Anpassungsschuldner ab und lässt bei der Bestimmung dieses Vertragsarbeitgebers gerade nur eine Regelung zugunsten des Arbeitnehmers zu. Diese gesetzliche Ausgangslage in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 162 BGB - Begegnung der konzerntypischen Gefahr der Verlagerung der Haftungsmasse - war gerade einer der Gründe dafür, die dazu führten, dass das Bundesarbeitsgericht den genannten Berechnungsdurchgriff zugunsten der Arbeitnehmer unter den dort genannten strengen Voraussetzungen anerkannt hat. Ein solcher Berechnungsdurchgriff zulasten der Arbeitnehmer scheitert aber an der dargestellten gesetzlichen Regelung.

c) Die in diesem Zusammenhang seitens der Beklagten in Bezug genommenen vereinzelt vertretenen Auffassungen in der Literatur verkennen gerade nach Auffassung der Kammer diese gesetzliche Regelung und den daraus folgenden Grundsatz der richterlichen Gesetzesbindung, die es - unabhängig von den seitens des Arbeitsgerichtes weiterhin genannten Erwägungen - von vornherein ausschließen, einen solchen Berechnungsdurchgriff zulasten der Arbeitnehmer anzunehmen.

2. Aus diesem Grunde erscheint auch von vorn herein der Hinweis der Beklagten auf die von ihr zitierten Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Widerruf von Versorgungszusagen verfehlt.

Unabhängig hiervon ist die von der Rechtsprechung zu der Zulässigkeit des Widerrufs von Versorgungszugsagen entwickelte "3-Stufen-Theorie" auf Fallgestaltungen zugeschnitten, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar sind. Sie ist bezogen auf eine Situation, in der der Versorgungsempfänger mit seinem Beitrag eine Notlage des Unternehmens beheben konnte, wobei das Arbeitgeberunternehmen bei der Annahme eines Berechnungsdurchgriffes außerhalb des Konzerns nicht lebensfähig gewesen wäre.

3. Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass aufgrund der hier genannten gesetzlichen Regelungen die Annahme eines Berechnungsdurchgriffes zulasten der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision für die Beklagte zugelassen.

Ende der Entscheidung

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