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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.05.1998
Aktenzeichen: 4 Sa 110/98
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB


Vorschriften:

BetrVG § 77
BGB § 242 Gleichbehandlung
Eine Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit im Rahmen des gewährten Jubiläums- und Treuegeldes die Betriebszugehörigkeit der sogenannten unständig Beschäftigten in Zeitungsverlagen im Gegensatz zu den Teilzeitkräften aufgrund einer in der Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbarten generellen Regelung fiktiv und nicht für jeden Beschäftigten nach dem tatsächlichen Beginn der Betriebszugehörigkeit berechnet wird, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da für diese Differenzierung ein sachgerechter Grund besteht. Der sachliche Grund liegt sowohl in der unterschiedlichen Zusammensetzung der unständig Beschäftigten und den dort anzutreffenden schwankenden Arbeitsleistungen der jeweiligen Arbeitnehmer als auch darin begründet, daß die vorgenommene Pauschalierung der im Einzelfall nur schwer rekonstruierbaren Dauer der Betriebszugehörigkeit Rechnung trägt.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäfts-Nr.: 04 Sa 0110/98

Verkündet am: 13.05.1998

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13.05.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Peter als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Spelmanns und die ehrenamtliche Richterin Rademacher für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 08.10.1997 wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, auf welcher Grundlage für die Berechnung des von der Beklagten gezahlten Treuegeldes die maßgebliche Betriebszugehörigkeit ermittelt werden muß.

Die Klägerin hatte seit 1970 Arbeitseinsätze als sogenannte unständig Beschäftigte in der Zeitungsdruckerei der Beklagten in E.ss-K.ettw erbracht. Unständig Beschäftigte wurden - und werden - in Zeitungs- und Zeitschriftendruckereien in der sogenannten Weiterverarbeitungsabteilung überwiegend für Verpackungs- und Einlegetätigkeiten eingesetzt. Bis zum 31.12.1987 galten für diese Beschäftigtengruppe folgende Besonderheiten:

Über die jeweiligen Arbeitseinsätze, die in der Regel spätestens am Freitag durch die Ausgabe sogenannter Arbeitsscheine bekannt gegeben wurden, in der Folgewoche hinaus bestand keine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Der unständig Beschäftigte konnte ohne besondere Kündigungserklärung seine Tätigkeit einstellen und konnte nach Beendigung des letzten vereinbarten Einsatzes eine gleichartige Tätigkeit bei einer anderen, auch Konkurrenz-Druckerei aufnehmen. Im Unterschied zu fest Angestellten erhielten unständig Beschäftigte ein Taxigeld bei Betriebsruhe öffentlicher Verkehrsmittel sowie ein Telefongeld, das den zusätzlichen Aufwand für die Absprache der Arbeitseinsätze ausgleichen sollte.

Nach Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat machte die Beklagte allen unständig Beschäftigten in ihren Betrieben das Angebot, auf Wunsch in ein festes Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer monatlichen Arbeitszeit von mindestens 83 Arbeitsstunden zu wechseln. Bei der Ermittlung der Betriebszugehörigkeit für unständig Beschäftigte, die in ein Teilzeitarbeitsverhältnis wechselten, wurde vereinbart, daß die durchschnittliche tatsächliche erbrachte Arbeitsleistung der letzten fünf Jahre ermittelt und mit den gesamten Betriebszugehörigkeitsjahren seit dem ersten Arbeitseinsatz multipliziert werden sollten. Hieraus wurden (fiktive) volle Beschäftigungsjahre errechnet. Dieser Berechnungsmodus war und ist maßgeblich bei der Zahlung des Treuegeldes und der betrieblichen Altersversorgung (Beispiel: 60%-iger Arbeitseinsatz in den letzten fünf Jahren; erster Arbeitseinsatz vor 15 Jahren: 15 x 60 % = 9 (volle) Beschäftigungsjahre). Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die von der Beklagten überreichten Rundschreiben vom 21.12.1987 und 22.12.1987 (Bl. 26 und 27 d.A.) sowie auf die Protokollnotiz verwiesen. Für die Klägerin ergab sich auf der Basis dieser Vereinbarung eine fiktive Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren und 5 Monaten. Zwischen ihrem Ersteinsatz und der Übernahme in ein Teilzeitarbeitsverhältnis lagen tatsächlich 18 Jahre und 6 Monate.

Als freiwillige Leistungen zahlte die Beklagte allen fest angestellten Mitarbeitern ein Treuegeld von 2.800,-- DM nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit; wobei Teilzeitbeschäftigte das Treuegeld anteilig entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit erhalten; ferner ein Jubiläumsgeld in Höhe eines Monatsentgeltes nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit (Kopie der Regelung Bl. 8 d.A.). Die vereinbarte Arbeitszeit der Klägerin beträgt 72,73 % der Vollarbeitszeit. Die Beklagte hat in den Jahren 1995 und 1996 ein Treuegeld von 1.520,-- DM, ausgehend von einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahre und 6 Monaten, gezahlt. Die Klägerin fordert mit ihrer am 17.06.1997 bei Gericht eingegangenen Klage für diese beiden Jahre ein Treuegeld von jeweils 2.036,44 DM sowie ein Jubiläumsgeld für 25-jährige Betriebszugehörigkeit in Höhe von einem Monatsentgelt = 2.289,10 DM. Die Gesamtdifferenz beträgt 3.321,98 DM.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie bei der Berechnung des Treue- und des Jubiläumsgeldes nicht die tatsächlichen Jahre der Betriebszugehörigkeit zugrunde lege. Sachliche Unterschiede zwischen Teilzeitkräften und zuvor unständig Beschäftigten, die eine differenzierte Behandlung der beiden Gruppen der Beschäftigten rechtfertigen könnten, seien nicht vorhanden.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.321,98 DM brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, daß vorliegend eine Gesamtregelung infrage stehe, die insgesamt die Position der unständig Beschäftigten eindeutig verbessert habe. Die Pauschalierung sei berechtigt gewesen, weil sich die Arbeitseinsätze in der Vergangenheit nur bedingt hätten rekonstruieren lassen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen und hierbei im wesentlichen darauf abgestellt, daß die geringere rechtliche Stellung der unständig Beschäftigten im Verhältnis zu fest Angestellten kein sachliches Differenzierungskriterium darstelle. Unständig Beschäftigte könnten darauf verweisen, trotz fehlender rechtlicher Bindung über lange Jahre hinweg Arbeitseinsätze mit der Beklagten vereinbart zu haben. Bei den fest Angestellten werde durch das Jubiläums- bzw. Treuegeld nicht die eingegangene vertragliche Bindung honoriert, sondern das tatsächliche Festhalten an einem Anstellungsverhältnis, obwohl die rechtliche Möglichkeit zur Lösung bestanden habe.

Mit der zulässigen Berufung weist die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens darauf hin, daß die hier vorgenommene Differenzierung aus sachlichen Gründen geboten gewesen sei. Entscheidend sei, daß eine im wesentlichen übereinstimmende Lage der Teilzeit- und unständig Beschäftigten gerade nicht vorgelegen habe.

Sie beantragt,

unter Aufhebung des am 08.10.1997 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Essen, Az.: 4 Ca 2184/97, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil erster Instanz und weist insbesondere darauf hin, daß für sie faktisch keine Möglichkeit bestanden habe, Arbeitseinsätze abzulehnen, wenn sie nicht Gefahr habe laufen wollen, von einer weiteren Beschäftigung ausgeschlossen zu werden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Beklagten vereinbarte Regelung über die Anrechnung der Betriebszugehörigkeitszeiten bei den sogenannten unständig Beschäftigten rechtswirksam. Insbesondere ist kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ersichtlich, da ein sachlicher Grund für die von den Betriebspartnern vorgenommene Differenzierung besteht.

Dies ergibt sich im einzelnen aufgrund folgender Erwägungen:

I.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Klägerin: Die hier vorliegende Betriebsvereinbarung, welche die Protokollnotiz vom 23.12.1987 darstellt (vgl. BAG vom 23.10.1996 - 3 AZR 45/95 - zu I. 1 der Entscheidungsgründe) schließt den Anspruch der Klägerion nicht aus, wenn die Bestimmungen über die Anrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten bei den sogenannten unständig Beschäftigten unwirksam sind, weil sie den Gleichbehandlungsgrundsatz und damit zwingendes staatliches Gesetzesrecht verletzen (statt aller: bereits BAG, AP Nr. 3 zu § 1 BUrlG).

II.

Vorliegend ist jedoch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ersichtlich, da ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitkräften und der Gruppe der unständig Beschäftigten besteht. Dabei kommt es auf die in diesem Zusammenhang von der Beklagten angesprochene Frage nicht an, ob sich jedenfalls - falls eine sachwidrige Benachteiligung der Klägerin bei den hier infrage stehenden Leistungen des Jubiläums- und des Treuegeldes unterstellt würde - in diesem Falle diese Schlechterstellung der Klägerin in einer dann anzustellenden Gesamtbetrachtung im Rahmen eines kollektiven Günstigkeitsvergleiches als unerheblich erweisen würde. Denn nach Auffassung der Kammer besteht jedenfalls ein sachlicher Grund, die Anrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten bei den unständig Beschäftigten bei der Gewährung des Treuegeldes und der Jubiläumszuwendung in der von den Betriebspartnern vorgenommenen Weise zu regeln.

1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz als das Verbot der sachfremden Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung verbietet die sachfremde Schlechterstellung einzelner oder Gruppen von Arbeitnehmern gegenüber anderen in vergleichbarer Lage befindlichen Arbeitnehmern (statt aller: bereits BAG, AP Nr. 4 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Eine Ungleichbehandlung ist immer dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz dagegen vereinbar, wenn sie nach dem Zweck der Leistung sachlich gerechtfertigt ist (ständige Rechtsprechung des BAG, statt aller: zuletzt vom 28.11.1997 - 1 BVR 8/96 - betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen einer erneuten Angestelltentätigkeit).

2. Geht man von diesen Grundsätzen aus, ist festzustellen:

a) Unstreitiger Zweck des hier gewährten Treue- und Jubiläumsgeldes ist die Honorierung der Betriebszugehörigkeit in einem Arbeitsverhältnis, wobei die Höhe der gewährten Beträge von der geleisteten Arbeitszeit bzw. den zuletzt erzielten Grundbezügen ausgerichtet ist.

b) Es ist aber aus mehreren Gründen nicht sachfremd, die Betriebszugehörigkeit von Teilzeitbeschäftigten mit Beginn ihrer Beschäftigung, die Betriebszugehörigkeit der unständig Beschäftigten dagegen fiktiv auf die vorgenommene Weise zu berechnen: Zunächst kommt hierbei dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, daß die Gruppe der unständig Beschäftigten sich nicht nur unterschiedlich zusammensetzt (Studenten, Rentner, Zweitverdienende beiderlei Geschlechts) sondern sich durch häufig länger andauernde Unterbrechungen des Arbeitseinsatzes und schwankender Arbeitsleistungen bei dem einzelnen Arbeitnehmer auszeichnen können, wenn auch nicht müssen und diese Arbeitseinsätze des Einzelnen je nach seinem persönlichen bzw. auch den betrieblichen Verhältnissen des jeweiligen Betriebes daher unterschiedlich sind: So hat etwa die Klägerin - wie auch andere unständig Beschäftigte im Betrieb E.ss - regelmäßig seit Beginn ihrer Beschäftigung gearbeitet, während andere bzw. unständig Beschäftigte in anderen Betrieben nur unregelmäßig in größeren Zeitabständen tätig waren. Entschließen sich aber vor diesem faktischen Hintergrund die Betriebspartner die Betriebszugehörigkeit der unständig Beschäftigten in ihrer Gesamtheit und in der vorgenommenen Weise ohne Rücksicht auf den Einzelfall zu pauschalieren (vgl. dazu die von der Beklagten vorgetragenen Erwägungen der Personalleitung für eine Sitzung der Sozialkommission am 27.11.1987, S. 21 des Schriftsatzes der Beklagten vom 16.07.1997), ist dies nicht zu beanstanden. Zwar stellt sich im Falle der Klägerin bei einer Expostbetrachtung ihrer Betriebszugehörigkeit faktisch in gleicher Weise dar, wie bei einem zur gleichen Zeit eingetretenen (fiktiven) Teilzeitbeschäftigten.

Dies ändert jedoch nichts daran, daß bei anderen unständig Beschäftigten der erstmalige Arbeitseinsatz deshalb nicht mit dem Beginn der Betriebszugehörigkeit gleichgestellt werden kann wie bei einem Teilzeitbeschäftigten, weil letzterer ohne rechtliche Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, der unständig Beschäftigte dagegen befristet nur zu den Zeiten, in denen ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat (vgl. dazu BAG vom 04.04.1990, 7 AZR 259/89, betreffend studentische unständig Beschäftigte). Es liegt aber auf der Hand, daß in solchen Fallgestaltungen die von dem einzelnen Arbeitnehmer erbrachte Betriebszugehörigkeit nicht den gleichen Wert für die Beklagte hat und daher eine unterschiedliche, reduzierte Anrechnung in der vorgenommenen Weise rechtfertigt. Der Beklagten ist es insbesondere nicht zuzumuten, jeden Einzelfall eines unständig Beschäftigten, soweit er überhaupt rekonstruierbar ist, zu berücksichtigen; insoweit trifft die Erwägung der Rechtsprechung zur betrieblichen Altersversorgung (vgl. dazu etwa BAG, BB 1984, 1430), nur einen bestimmten Bezugszeitraum in die Rentenberechnung ohne Berücksichtigung des gesamten Berufslebens einzubeziehen und entsprechend auszugleichen, gerade auch im vorliegenden Falle zu.

1. Die hier vertretene Auffassung deckt sich zugleich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage, inwieweit rechtliche Unterbrechungen eines Arbeitsverhältnisses bei der Wartezeit im Sinne des § 1 KSchG bzw. der Berechnung der Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 622 BGB zu berücksichtigen sind (vgl. dazu etwa BAG, EzA § 1 KSchG Nr. 39 sowie KR-Hillebrecht/Spilger, § 622 BGB, Rdzif. 58). Gerade bei unständig Beschäftigten, die nur sporadisch in einem Jahr Arbeitseinsätze hatten, würde danach die Zeit der Betriebszugehörigkeit gerade nicht ab erstem Arbeitseinsatz angerechnet, da insoweit rechtliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses vorliegen.

2. Zusammenfassend:

Die Klägerin verkennt nach Auffassung der Kammer bei ihrer Argumentation, daß es bei der hier zu beantwortenden Frage gerade nicht auf ihren" Einzelfall sondern allein darauf ankommt, ob die Betriebspartner bei der Gruppe der unständig Beschäftigten in der vorgenommenen Weise die Betriebszugehörigkeit pauschalierend berechnen durften. Dies war aber aus den dargelegten Gründen der Fall.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat die Revision für die Klägerin wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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