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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.12.2000
Aktenzeichen: 4 Sa 1133/00
Rechtsgebiete: ZVK-TV, ZPO
Vorschriften:
ZVK-TV § 1 | |
ZVK-TV § 9 | |
ZPO § 91 Abs. 1 |
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 4 Sa 1133/00
Verkündet am: 13.12.2000
In dem Rechtsstreit
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13.12.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Peter als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter und den ehrenamtlichen Richter Hagen und Schentek für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.05.2000 wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Beiträge für das Kalenderjahr 1999 gemäß dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie in der Bundesrepublik Deutschland (ZVK-TV) (Bl. 5 ff d. A.).
Der fachliche Geltungsbereich des Tarifvertrages bestimmt sich nach § 1 ZVK-TV:
Fachlich: 1. Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie sowie Betriebe,
die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien."
Die Höhe der aufzubringenden Mittel regelt § 4 des ZVK-Tarifvertrages:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr 0,66 % der Entgeltsumme des Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften für die Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde gelegt werden, an die Zusatzversorgungskasse" zu zahlen."
Gem. § 9 ZVK-TV ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Zusatzversorgungskasse" gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Zusatzversorgungskasse" der Sitz der Einrichtung.
Die Parteien streiten darüber, ob der o. g. Tarifvertrag auf die Beklagte Anwendung findet.
Mit Schreiben vom 22.11.1999 wurde der Beklagten die Beitragsrechnung für 1999 übersandt. Insgesamt fordert die Klägerin 0,66 % aus DM 22.732,300,00 = DM 150.033,18 (Bl. 15 d. A.).
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 150.033,18 zzgl. 4 % Zinsen ab dem 01.01.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, Konditoreiwaren seien feine Backwaren und damit Backwaren im Sinne des oben genannten Tarifvertrages, die Leitsätze für feine Backwaren (Bl. 61 ff d. A.) würden gerade nicht zwischen Konditorwaren und Backwaren unterscheiden, vielmehr bildeten sie den Oberbegriff feine Backwaren", der damit sowohl Backwaren als auch Konditorwaren umfasse.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes und des Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiter.
Sie weist insbesondere darauf hin, dass die Leitsätze für feine Backwaren zur Bestimmung des Begriffes Backwaren des ZVK-Tarifvertrages ungeeignet seien. Entscheidend sei vielmehr allein hierzu verweist sie zugleich auf die Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie vom 16.08.2000 -, dass nach Wortlaut, Inhalt und Zielsetzung der hier vorliegende Tarifvertrag den Betrieb der Beklagten nicht erfasse. Denn dieser Betrieb der Beklagten sei, wie sich insbesondere aus der Produktpalette ergebe, geprägt von der Herstellung von Konditoreiwaren.
Sie beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.05.2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil erster Instanz und verweist insbesondere darauf, dass der Betrieb der Beklagten nichts anderes als ein typischer Großbetrieb der Backwarenindustrie sei. Er habe nichts gemein mit den Tätigkeiten, die als Konditoreitätigkeiten zu bezeichnen seien.
Das Landesarbeitsgericht hat gemäß dem vorbereitenden Beschluss vom 11.12.2000 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T.hom und K.la T.rocke. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.12.2000 verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte, insbesondere den hierzu gereichten Anlage verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt aufgrund des Sachverhaltes, wie er sich nach der Beweisaufnahme am 13.12.2000 vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf dargestellt hat, zur Abweisung der Klage. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die seitens der Klägerin vorgenommene Berechnung ihrer Klageforderung zutreffend vorgenommen worden ist.
Die Beklagte wird mit ihrem Betrieb nicht vom fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 28.07.1996 erfasst.
I.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann nicht mit der Begründung, Konditorwaren seien feine Backwaren und damit Backwaren im Sinne des Tarifvertrages, der fachliche Geltungsbereich des vorliegenden Tarifvertrages bejaht werden. Vielmehr ist die den Betrieb der Beklagten prägende Zweckbestimmung die Herstellung und der Vertrieb von Konditoreiwaren, die nicht von dem genannten Tarifvertrag erfasst werden.
II.
Dies ergibt sich im Einzelnen aufgrund folgender Erwägungen:
1. Zwar ist zutreffend, dass bei rein begrifflicher Betrachtung Backen ist danach die Herstellung von Teig, Brot, Kuchen oder Gebäck aus Teig, indem man diesen durch trockene Hitze im Ofen gar werden lässt (vgl. Brockhaus-Wahrig Wörterbuch der deutschen Sprache) Konditoreiwaren zwangsläufig auch Backwaren sind, weil auch bei ihnen ein gebackenes Produkt vorliegt. Charakteristisch für die Herstellung von Konditoreiwaren Konditor = jemand, der feine Backwaren herstellt, ein Hersteller würziger Speisen (vgl. Brockhaus-Wahrig) ist jedoch darüber hinaus, dass sich an den Backprozess ein Veredelungsprozess anschließt, der, je nach Produkt, in unterschiedlicher Weise, Form, Aufwand und Dauer erfolgt. Dabei kann es, wie noch im Folgenden dargelegt werden wird, nach Auffassung der Kammer keinen Unterschied machen, ob dieser Veredelungsprozess industriell oder handwerklich erfolgt, auch industriell hergestellte Konditorwaren bleiben Konditorwaren und werden nicht aufgrund ihrer fehlenden handwerklichen Herstellung zu Backprodukten im Sinne des vorliegenden Tarifvertrages.
2. Die vorgehend dargelegte sprachliche Unterscheidung zwischen Backwaren und Konditorwaren entspricht nicht nur der Lebenswirklichkeit man spricht von Bäckereien und/oder Konditoreien sondern vor allem auch den tariflichen Regelungen für das Bäcker- und Konditorenhandwerk, insbesondere den unterschiedlichen Ausbildungsordnungen sowie die tariflichen Regelungen im nicht handwerklichen (industriellen) Bereich.
a) Unstreitig gibt es die handwerklichen Berufsbilder des Bäckers und des Konditors, wie er in den Berufsbildern und Ausbildungsverordnungen für das Bäckerei- und Konditorhandwerk zum Ausdruck kommt (vgl. Bl. 29/30 d. A.). Danach überschneiden sich zwar teilweise die Anforderungen und Tätigkeiten, so dass eine bestimmte Tätigkeit etwa die Herstellung von feinen Backwaren und Kuchen oder von Dauerbackwaren nicht von vornherein einem bestimmten Handwerk zugeordnet werden kann. Allgemein lässt sich jedoch auch insoweit sagen (vgl. das Berufsbild für das Konditoreihandwerk Bl. 30 d. A.), dass die von dem Konditor hergestellten Backwaren unter besonderer Berücksichtigung der harmonischen Verbindung von Form, Farbe und Geschmack bei der Gestaltung von Torten, Formstücken, Desserts, Baumkuchen, Süßwaren, Erzeugnissen unter Verwendung von Speiseeis sowie Süßspeisen" erfolgt, also einem diesen Anforderungen entsprechenden Veredelungsprozess unterliegt.
b) Demzufolge bestehen in der tariflichen Wirklichkeit unterschiedliche tarifliche Regelungen.
Zum einen gibt es den Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk NRW vom 26.03.1999, der ausdrücklich in § 1 Ziff. 2 Betriebe erfasst, die das Bäckerhandwerk ausüben. Er definiert diese als solche Betriebe, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feinbackwaren aus Blätter-, Mürbe und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben und zählt ferner solche Betriebe dazu, die in Verbindung mit den in Satz 2 bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Dessert herstellen und/oder vertreiben. Dieser Tarifvertrag geht also ersichtlich davon aus, dass die Herstellung von Torten und Desserts zwar im Bäckereihandwerk möglich ist, aber gegenüber den anderen dort genannten Tätigkeiten zurücktritt.
Demgegenüber bestimmt der Manteltarifvertrag für die Innungsverbände des Konditorenhandwerkes vom 01.07.1990 NRW in § 1 b seinen fachlichen Geltungsbereich dahingehend, dass er für alle Konditoreien und Konditoreicafes in den Innungen der Innungsverbände Nordrhein und Westfalen-Lippe gilt. Zum anderen für den nicht handwerklichen Bereich gibt es den Manteltarifvertrag für die Deutsche Brot und Backwarenindustrie vom 01.01.1989 NRW, der nach § 1 b fachlich für die Betriebe und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, die Betriebe der Großbäckereien und die Betriebe des Brotbackwarenvertriebes gilt. Demgegenüber steht der Manteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie, der wiederum ausdrücklich in seinem Geltungsbereich in § 1 b Dauerbackwaren einbezieht.
Die tarifliche Wirklichkeit kennt also sowohl im handwerklichen als auch im industriellen Bereich durchweg unterschiedliche Tarifverträge für Bäckereien und Konditoreien.
c) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass mit dem Begriff von Bäckereiprodukten jedenfalls tendentiell die Vorstellung von Frische, die kurzfristige Haltbarkeit von Backwaren Brot, Brötchen, Obstkuchen ( Frischebäcker") verbunden ist, während Dauerbackwaren feine Backwaren, deren Genießbarkeit nach den Leitsätzen für feine Backwaren durch eine längere sachgemäße Lagerung nicht beeinträchtigt wird jedenfalls nicht typischerweise einem Bäckereibetrieb zugeordnet sind, auch wenn dort entsprechende Produkte gleichfalls hergestellt und vertrieben werden können. Diese Würdigung wird bestätigt durch § 1 Ziff. 2 des Manteltarifvertrages Bäckerhandwerk Nordrhein-Westfalen, wie er vorgehend wiedergegeben worden ist.
3. Diese vorhergehenden Überlegungen zwingen nach Auffassung der Kammer dazu, die Herstellung von Konditoreiwaren im handwerklichen Bereich von vornherein aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages für das Bäckerhandwerk auszunehmen hiervon geht auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.01.1996 10 AZR 138/95 ohne weiteres aus. In gleicher Weise müssen dann aber für den Bereich der hier in Frage stehenden industriellen automatischen Fertigung Konditoreiprodukte aus dem Gegenstand des vorliegenden hier streitigen Tarifvertrages ausgenommen werden, der seiner Zielsetzung nach nicht den handwerklichen Betrieb, sondern den der Brot- und Backwarenindustrie erfasst: Tarifvertragsschließender Verband ist der Zusammenschluss von Großbäckereien, das heißt Backbetrieben, die sich durch Marktbedeutung, Umsatz, Vertriebsreichweite, Technology und Zahl der Verkaufsstätten von herkömmlichen handwerklichen Bäckereien unterscheiden (§ 2 Ziff. 1 Satz 2 der Satzung).
4. Entscheidungserheblich ist danach, ob der Betrieb der Beklagten Konditoreiwaren oder Backwaren herstellt; ist ersteres der Fall, fällt er nach Auffassung der Kammer aus den vorgehend dargestellten Überlegungen aus dem Geltungsbereich des hier in Frage stehenden Tarifvertrages unabhängig davon heraus, dass die Beklagte insoweit unstreitig nicht Mitglied der Konditoreiinnung ist.
Maßgeblich hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 17.01.1996 a. a. O.) die den Betrieb prägende Zweckbestimmung, wobei es nicht darauf ankommt, in welchem zeitlichen Umfange die Arbeitnehmer eines Betriebes Bäckerei- oder Konditorwaren herstellen, sondern allein, welchem Zweck die vorgenommenen Tätigkeiten dienen. Bei Mischtätigkeiten ist zusätzlich darauf abzustellen, ob sie von Arbeitnehmern des einen oder anderen Handwerkes ausgeführt werden oder doch wenigstens von Fachkräften des einen oder anderen Handwerkes beaufsichtigt werden.
Vorliegend steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass die im Betrieb der Beklagten herstellten Produkte im überwiegenden Maß Konditoreiprodukte darstellen, weil sie mit Hilfe eines für Konditoreiwaren typischen Veredelungsprozesses hergestellt werden sowie im Gegensatz zu den typischerweise durch Groß- oder Kleinbäckereibetriebe hergestellten Backwaren eine hohe Haltbarkeitsdauer zwischen 35 und 180 Tagen aufweisen. Hinzu kommt weiterhin, dass die überwiegende Zahl der im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer als angelernte Arbeitnehmer mit der industriellen Herstellung dieser Konditoreiware beschäftigt sind, weil sie im Bereich des automatisierten Veredelungsverfahrens tätig sind.
Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass alle diese Umstände den Betrieb der Beklagten als den eines industriellen Konditoreibetriebes prägen und damit die Beklagte aus den vorgehend angestellten Erwägungen heraus aus dem Geltungsbereich des vorliegenden im Streit befindlichen Tarifvertrages herausfällt. Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:
a) Aus den Angaben des Zeugen T.hom T.rocke ergibt sich zunächst, dass die im Schriftsatz der Beklagten vom 14.11.2000 auf Seite 2/3 genannten Produktgruppen den wesentlichen Teil der Eigenproduktion der Beklagten ausmachen und dem geschilderten Veredelungsprozess unterliegen. Der Zeugen K.lauT.rocke hat in Erläuterung hierzu im Einzelnen geschildert, wie ein solcher Veredelungsprozess beispielsweise bei Baumkuchen oder bei Kuchen, die mit Schokolade oder Alkohol verfeinert werden verläuft und welche Anforderungen hierbei von den angelernten Arbeitskräften bei der Bedienung der Veredelungsstraßen je nach Temperatur des Backproduktes zu beachten sind.
b) Weiterhin ergibt sich aus den Angaben des Zeugen, dass fast alle diese Produkte einem Veredelungsprozess unterliegen, mag dieser auch mal größer, mal geringer sein. Demgegenüber treten die produzierten reinen" Backprodukte wie etwa Brötchen, Keksstangen und Cakes sowohl vom Umsatz her als auch von der Anzahl der produzierten Artikel her zurück. Dementsprechend sind mit der Herstellung des Backproduktes an den Backstraßen ca. 40 Arbeitnehmer beschäftigt, während der größere Teil der Arbeitnehmer im industriellen Veredelungsprozess einschließlich der Herstellung der Füllungen und Alkoholika tätig ist.
c) Die den Betrieb der Beklagten danach prägende Herstellung von Konditoreiwaren wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin auf die Werbung der Beklagten so lecker wie vom Bäcker mit modernster Technik" verwiesen hat. Gerade weil die Beklagte in diesem Zusammenhang auch nach dem Vortrag der Klägerin (Anlage K 5 zum Schriftsatz vom 06.10.2000) weiterhin darauf verwiesen hat, eine industriell gefertigte Konditoreiware müsse ebenso lecker sein wie selbstgebackene und zugleich auf ihre prozessgesteuerten Backstraßen Bezug nimmt, wird für die Kammer deutlich, dass es um industriell hergestellte Konditoreiwaren geht, die aber trotz des industriellen Herstellungsprozesses aus den dargelegten Gründen gerade nicht zu den Backprodukten gerechnet werden können, die typischerweise von den Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie im Sinne der Ziff. 1 b des hier vorliegenden Tarifvertrages hergestellt werden.
Zwar verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass auch in Bäckereien, gleichgültig ob sie handwerklich oder industriell betrieben werden, feine Backwaren und damit auch die Produkte der Beklagten hergestellt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass gerade, weil es in diesem Bereich zu Überschneidungen zwischen den (feinen) Backwaren und Konditoreiwaren kommt, entscheidend für die Zugehörigkeit eines Betriebes der den Betrieb prägende Charakter ist. Vorliegend ist aber prägend die Herstellung von Backwaren unter Zuhilfenahme von Veredelungsprozessen und damit die Produktion und der Vertrieb von Konditoreiwaren, die nicht dem Geltungsbereich des hier vorliegenden Tarifvertrages unterfallen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Ende der Entscheidung
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