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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.10.2007
Aktenzeichen: 4 Sa 1279/06
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 1 Abs. 1
Stromdeputate stellen keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV vom 21.08.1979 der VEW Dortmund dar.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 1279/06

Verkündet am 17. Oktober 2007

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17.10.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Peter als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Offermanns und den ehrenamtlichen Richter Lauer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.08.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.

Die Parteien streiten darüber, ob die in einer Betriebsvereinbarung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten geregelten Energiepreisvergünstigungen für Strom-, Gas- und Fernwärmelieferungen an Mitarbeiter eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellen, des Weiteren darüber, ob die Leistungen aus dieser Betriebsvereinbarung durch eine bei der Beklagten geschlossenen Rahmenbetriebsvereinbarung vom 26.11.2002 wirksam reduziert worden sind.

Der Kläger war von August 1951 bis August 1982 bei der Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen AG, Dortmund (VEW) als Diplom-Ingenieur und Betriebswirt beschäftigt. Zuletzt war er Leiter der Öffentlichkeitsarbeit. Im Jahre 1982 wurde der Kläger pensioniert. Neben seiner gesetzlichen Rente in Höhe von monatlich 1.398,62 € bezieht der Kläger eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 3.538,96 €.

Im Jahre 2002 fusionierte die VEW im Wege der Verschmelzung mit der S.. Die Leistungen des Stromdeputates wurden von der Beklagten weitergeführt.

Bei der VEW beruhten die verbilligten Stromleistungen auf einer Betriebsvereinbarung vom 21.08.1979 (Bl. 58 ff. d. A.). Der Nachtstrom wurde ohne Begrenzung verbilligt geliefert. Hinsichtlich des Tagstroms war ein verbilligtes Kontingent in Höhe von 12.000 kWh festgelegt. Die Betriebsvereinbarung galt gemäß Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 für die aktiv Beschäftigten. Gemäß § 5.1.3 wurde ihr Anwendungsbereich auch auf die Pensionäre erstreckt.

Nach der Verschmelzung beabsichtigte die Beklagte die Stromlieferung zu vereinheitlichen.

Mit Rundschreiben vom 01.10.2003 wurde der Kläger darüber informiert, dass aufgrund einer ablösenden Betriebsvereinbarung sich die Leistungen geändert haben. Hinsichtlich des verbilligten Tagstromes wurde das Kontingent auf 6.000 kWh festgelegt. Bezüglich des verbilligten Nachtstromes wurde ein Kontingent in Höhe von 10.000 kWh eingeführt.

Mit am 18.05.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz macht der Kläger die verbilligte Stromlieferung für die Jahre 2004 und 2005 auf der Basis der früheren Kontingente geltend. Hilfsweise berechnet er seine Klageforderung - vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 12.03.2007 in der Berufungsinstanz - so dass er die ersten verbrauchten kWh auf das Kontingent verrechnete.

Der Kläger hat hierzu dargelegt, dass es durch die Kürzung des Kontingentes in den Jahren 2004 und 2005 für ihn zu einer Mehrbelastung in der genannten Höhe gekommen sei, wie er anhand seiner Berechnungen dargestellt habe.

Er hat die Auffassung vertreten, dass seine Ansprüche durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung nicht mehr hätten eingeschränkt werden können, da der Betriebsrat nicht dafür zuständig sei, Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter zu modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten sind.

Das Stromdeputat stelle gemäß § 1 Abs. 1 BetrAVG eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar. Dies habe zu Folge, dass es nach dem allgemeinen dreistufigen Prüfungsschema für die Einschränkung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung darauf ankomme, dass um so gewichtigere Rechtfertigungsgründe erforderlich seien, je stärker in den geschützten Besitzstand eingegriffen werde. Solche Gründe seien hier nicht ersichtlich. Für die Annahme einer betrieblichen Altersversorgung spreche, dass die verbilligte Stromlieferung auch für die Hinterbliebenen der Pensionäre gilt. Dies sei für eine normale Entgeltleistung sehr ungewöhnlich.

Unmaßgeblich sei, dass das Stormdeputat und die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten auf unterschiedliche Regelungswerke beruhen. Eine einheitliche Regelungsquelle sei nicht erforderlich. § 1 Abs. 1 BetrAVG setze auch nicht voraus, dass es sich um eine Leistung handeln müsse, die den aktiven Arbeitnehmern verwehrt werde. Schließlich sei für die Annahme einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung nicht erforderlich, dass sich ihre Höhe nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet.

Selbst wenn hier aber keine Lösung der betrieblichen Altersversorgung vorliegen sollte, so sei die bisherige Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß durch eine neue Betriebsvereinbarung abgelöst worden. Der Arbeitgeber könne auch dann nicht schrankenlos in die Besitzstände der Arbeitnehmer eingreifen. Es ergebe sich ein weitere Vertrauensschutz aus den Grundsätzen der Billigkeit. Der Arbeitgeber habe darzulegen, dass der Eingriff den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre. Entsprechende Gründe könne die Beklagte aber nicht anführen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.691,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2006 zu zahlen.

die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass nicht in die geschützten Besitzstände des Klägers durch die Betriebsvereinbarung eingegriffen worden sei. Das von dem Kläger angeführte dreistufige Prüfungsschema finde hier keine Anwendung, da das Stromdeputat keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstelle. Die Betriebsrente und das Stromdeputat würden unabhängig von einander gewährt. Das Stromdeputat sei zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung geregelt worden. Die verbilligten Stromleistungen würden lediglich über den Kreis der aktiv Beschäftigten nach der Pensionierung auch den in Ruhestand getretenen Arbeitnehmern weitergewährt werden. Der den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung innewohnende Versorgungszweck lasse sich nicht bejahen, wenn Deputatsleistungen gleichermaßen an Aktive und Ruheständler erbraucht werden, denn die Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung würden gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG voraussetzen, dass sie durch den Eintritt eines biologischen Ereignisses ausgelöst würden. Die Gewährung des Stromdeputates erfolge demgegenüber allein in dem Sinne einer Beibehaltung von Naturalleistungen für Aktive und auch für Ruheständler. Dies ergebe sich insbesondere aus 5.1.3 der Betriebsvereinbarung der VEW AG vom 21.08.1979.

Durch die neue Betriebsvereinbarung habe auch in die Ansprüche der bereits ausgeschiedenen Pensionäre eingegriffen werden können. Der Anspruch aus der Betriebsvereinbarung vom 21.08.1979 wandle sich in einem schuldrechtlichen Anspruch um, der eine Jeweiligkeitsklausel in dem Sinne beinhalte, dass eine spätere Kollektivrechtliche Regelung für die aktive Belegschaft auch für die Pensionäre entsprechend gelte.

Die von dem Kläger angeführte Billigkeitskontrolle stehe der neuen Betriebsvereinbarung nicht entgegen, da die Ansprüche auf Deputatstrom nicht beseitigt sondern lediglich vereinheitlicht worden seien. Die Beklagte verletzte mit der neuen Betriebsvereinbarung auch nicht ihre Vertragstreue, da hier lediglich nach dem Ablösungs- und Zeitkollisionsprinzip eine Betriebsvereinbarung durch eine andere ersetzt werde.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.11.2002 habe die Betriebsvereinbarung vom 21.08.1979 auch bezüglich der Betriebsrentner abgelöst. Das durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewährte Stromdeputat stelle keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar. Die zum 01.01.2003 Gesamtbetriebsvereinbarung verletzte nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und verstoße nicht gegen den Vertrauensschutzgedanken. Mit der einheitlichen Regelung des Stromdeputates für die aktiv Beschäftigten und für die Betriebsrentner habe der Arbeitgeber gerade nach außen verdeutlicht, dass er sowohl die aktiv Beschäftigten, als auch die Betriebsrentner hinsichtlich des Stromdeputates immer gleich behandeln wolle.

Mit der zulässigen Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Er macht insbesondere geltend, dass vorliegend eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung in Frage stehe, wie dies insbesondere in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 12.12.2006 - 3 AZR 475/05 - zum Ausdruck gekommen sei. Selbst wenn man jedoch dieser Auffassung nicht folge, könne die Beklagte in der geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung nicht rechtswirksam unterschiedliche Leistungen für aktive Arbeitnehmer und Betriebsrentner gewähren.

Er beantragt,

unter Abänderung des am 16.08.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Essen die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.691,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2006 zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zur Zahlung von 1.274,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie rügt zunächst, dass die Höhe der Klageforderung seitens des Klägers nach wie vor nicht substantiiert dargestellt worden sei, so dass sie hierzu mangels Nachvollziehbarkeit keine Stellung nehmen könne.

Des Weiteren hält sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an ihrer Auffassung fest, dass vorliegend es sich bei dem Deputatstrom, den der Kläger beziehe, nicht um eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetztes handle. Unabhängig hiervon sei die Neuregelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung rechtswirksam, weil die Deputatmengen für Aktive und Ruheständler unterschiedlich hoch hätten festgelegt werden können aus den von ihr im Einzelnen dargestellten Gründen. Die Neuregelung knüpfe sachgerecht an einen typisierten Höchstverbrauch von typisierten Haushalten an. Ein schutzwürdiges Vertrauen der ehemals Beschäftigten der Rechtsvorgängerin der Beklagten dahingehend, dass ihnen dauerhaft die gleichen Stromdeputatmengen wie aktiven Beschäftigten eingeräumt würden, besteht nicht. Eine typisierende Unterscheidung zu den aktiven Arbeitnehmern - Zugrundelegung eines Vierpersonenhaushalts - und Betriebsrentnern - Zugrundelegung eines Zweipersonenhaushaltes - sei zulässig.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichtes und die dort gemachten Ausführungen in den Entscheidungsgründen sowie den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

I.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

II.

Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist festzustellen:

1. Entgegen der seitens der Berufung vertretenen Rechtsauffassung handelt es sich auch unter Berücksichtigung der in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 12.12.2006 - 3 AZR 475/05 - vertretenen Rechtsauffassung im vorliegenden Streitfall bei den Energiepreisvergünstigungen für Strom-, Gas- und Fernwärmelieferung an Mitarbeiter gemäß der Betriebsvereinbarung vom 21.08.1979 (Bl. 58 ff. d. A.) um keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung nicht festgestellt, ob ein Deputat eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung stets darstellt, sondern allein herausgestellt, dass ein Deputat eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellen kann. Das Bundesarbeitsgericht stellt dies unter RZ 69 der Entscheidungsgründe heraus, wenn es dort ausführt, dass der Leistungsbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch Sach- und Nutzleistungen, insbesondere Deputate erfasst und in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung vom 11.08.1991 - 3 AZR 395/80 - verweist. Im Übrigen ist das BAG in dem von ihm entschiedenen Fall davon ausgegangen, dass es aufgrund der dort genannten Regelungen bei dem Strombezug um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung gegangen ist (vgl. Rz. 5, 14, 15 des Urteils).

b) Ist danach insoweit entscheidend, ob der hier zugesagte Strombezug eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellt oder nicht, ist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. dazu insbesondere BAG vom 11.08.1981 - 3 AZR 395/80 -, BAG vom 30.10.1980 - 3 AZR 805/79 - betreffend Gewinnbeteiligungen und BAG vom 13.05.1997 - 1 AZR 75/97 - ) davon auszugehen, dass Voraussetzung einer betrieblichen Altersversorgung ist, dass eine Zusage des Arbeitgebers aus Anlass des Arbeitsverhältnisses vorliegt, diese Zusage einem Versorgungszweck dient und die Leistungspflicht durch ein biologisches Ereignis ausgelöst worden ist. Hierbei hat das Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 28.01.1986 - 3 AZR 312/84 - herausgestellt, dass das kennzeichnende Merkmal der betrieblichen Altersversorgung ihr Zweck ist, d. h. die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Beruf oder aus dem Erwerbsleben zu sichern.

c) Geht man von diesen Grundsätzen im Streitfall aus, ist zunächst herauszustellen, dass die Regelungen über die betriebliche Altersversorgung im Streitfall bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten in einer anderen Betriebsvereinbarung enthalten sind als die hier in Frage stehenden Energiepreisvergünstigungen, die in einer hierauf bezogenen gesonderten Betriebsvereinbarung im Einzelnen festgelegt worden sind. Bereits vom äußeren Erscheinungsbild her ist daher seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Trennung zwischen Versorgungsleistung und sonstigen Leistungen, auch an ehemalige Mitarbeiter, vorgenommen worden.

Dieser äußerlichen Trennung entspricht die Zielsetzung der Betriebsvereinbarung 21.08.1979, die mit "Energiepreisvergünstigungen für Strom-, Gas- und Fernwärmelieferungen an Mitarbeiter" überschrieben worden ist: Sie richtet sich also ihrer Zielsetzung nach an Mitarbeiter, d. h. Beschäftigte der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Es wird dann lediglich durch die Regelung in Ziffer 5.1.3 der Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung auf Pensionäre, die während ihrer aktiven Dienstzeit ständig Vollbeschäftigte im Sinne des MTV waren und weiterhin ihren Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlins haben, erstreckt. Durch die Ausdehnung dieses Anwendungsbereiches sollte also die hier gewährten Leistungen auch Betriebsrentnern zugute kommen und zwar in dem Umfange, wie sie aktiven Arbeitnehmern zusteht. Erkennbarer Sinn dieser Betriebsvereinbarung ist daher allein, aktive Beschäftigte und Ruheständler gleichzustellen, ohne die hier zugesagten Leistungen zugleich in Form einer Altersversorgung den Ruheständlern in der Weise zugute kommen zu lassen, dass sie dann auch nur unter den Voraussetzungen des BetrAVG, das zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Betriebsvereinbarung bereits in Kraft getreten war, hätten widerrufen bzw. eingeschränkt werden können.

Aus dieser vorgehend dargelegten Zielsetzung der hier abgeschlossenen Betriebsvereinbarung folgt zugleich, dass sie gerade nicht bestimmt ist durch ein biologisches Ereignis, sondern allein durch die Erwägung, die hier geregelten Leistungen für aktive Mitarbeiter auch den Betriebsrentnern unter den dargestellten Voraussetzungen zukommen zu lassen. Damit konnte zugleich - anders als bei Zusagen, die erkennbar mit der Zielsetzung erfolgten, sie den Ruheständlern als Teil der betrieblichen Altersversorgung zukommen zu lassen - im Streitfall überhaupt nicht ein Vertrauen des Klägers darauf entstehen, er werde bei Eintritt in den Ruhestand besser behandelt als aktiv Beschäftigte. Ihm wurde eine allgemeine Sozialleistung zugesagt, wie sie in der hier genannten Betriebsvereinbarung geregelt wurde. Gerade durch die Regelung in Ziffer 6 der Betriebsvereinbarung, wonach sie durch eine andere Betriebsvereinbarung ersetzt werden konnte, wird deutlich, dass sie seitens der Betriebspartner gerade nicht als Regelung aufgefasst wurde und werden sollte, die der betrieblichen Altersversorgung der Betriebsrentner dient.

2. Die mit Wirkung zum 01.01.2003 abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung hat die Betriebsvereinbarung vom 21.08.1979 wirksam abgelöst.

Im Anschluss an die Erwägungen des Arbeitsgerichtes sei insoweit noch einmal herausgestellt

a) Die hier abgeschlossene Rahmenbetriebsvereinbarung zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der bestehenden unterschiedlichen Deputatregelung unter Einhaltung des bestehenden Dotierungsrahmens entsprechen den Grundsätzen der Billigkeit, insbesondere der Gleichbehandlung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte - wie im Einzelnen im Termin vor dem Landesarbeitsgericht am 17.10.2007 erörtert wurde - im Wege einer typisierenden Betrachtung eine unterschiedliche Regelung für die Betriebsrentner und aktive Beschäftigte vornimmt. Die neue Regelung gewährt für Aktive ein 100 % Rabattkontingent für 8.400 kWh Haushalts- bzw. Tagstrom und 12.000 kWh Nachtstrom ausgerichtet an einem Vierpersonenhaushalt, für Ruheständler wird - ausgerichtet an einem Zweipersonenhaushalt - ein Haushalts- und Tagesstromkontingent von 6.000 kWh und ein Nachtstromkontingent von 6.000 kWh jeweils mit 100 % Rabattierrung festgelegt. Diese typisierende Betrachtung ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden, weil sie dem Erfahrungssatz Rechnung trägt, dass Betriebsrentner in der Regel in einem Zweipersonenhaushalt leben und daher zwangsläufig einen geringeren Stromverbrauch haben. In gleicher Weise ist nicht zu beanstanden, wenn vor diesem Hintergrund der Vereinheitlichung im Wege der typisierenden Betrachtung bei aktiven Arbeitnehmern unabhängig vom Einzelfall ein Vierpersonenhaushalt zugrundegelegt wird. Diese Regelung entspricht auch der Billigkeit, weil - unabhängig von dieser typisierenden Betrachtung - bei der Rabattierrung berücksichtigt worden ist, dass der Normalverbrauch aller Privatkunden 3.700 kWh Haushalts- bzw. Tagstrom im Kalenderjahr beträgt und der Durchschnittsverbrauch der Deputatsberechtigten bei etwa 5.500 kWh Haushalts- bzw. Tagstrom im Kalenderjahr liegt, so dass unter diesem Gesichtspunkt - dies hat die Beklagte im Schriftsatz vom 02.02.2007, dort Seite 8 unbestritten dargelegt -

Mengen von etwa 6.000 kWh als Gratisdeputat für Haushalts- bzw. Tagstrom und 10.000 kWh als Nachtstrom selbst einen mehr als hohen Normalverbrauch abdecken. Damit hat die Beklagte zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass aktive Arbeitnehmer bzw. Betriebsrentner ihren Haushalt häufig auf Stromversorgung umgestellt hatten, so dass sie insoweit über dem Normalverbrauch aller Privatkunden liegen. Wird dann aber vor diesem Hintergrund in der Betriebsvereinbarung festgelegt, dass noch Mengen von etwa 9.000 kWh Haushalts- und Tagstrom und nahezu 14.000 kWh eine Ersparnis für die Bezugsberechtigten bedeuten und erst darüber hinausgehende weitere Mengen zu Belastungen führen, kann dies nach Auffassung der Kammer nicht beanstandet werden.

b) Zusammenfassend lässt sich daher auch insoweit feststellen, dass die hier getroffenen Regelungen in der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2002 sowohl die Interessen der aktiven Arbeitnehmer als auch die Interessen der Ruheständler in angemessener Weise - und zwar auch im Verhältnis zueinander - berücksichtigen.

3. Steht daher dem Kläger bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf die hier mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag begehrten Beträge zu, bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mehr zu der Frage, ob der Kläger - wie die Beklagte bestreitet - die Forderungen der Höhe nach nachvollziehbar dargestellte hat. Dies ist nach Auffassung der Kammer allerdings schon deshalb der Fall, weil es Sache der Beklagten gewesen wäre, durch eigene Berechnungen darzustellen, aus welchen Gründen die seitens des Klägers angegebenen Berechnungen und die Grundlagen hierzu unzutreffend gewesen sein sollen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache für den Kläger zugelassen.

Ende der Entscheidung

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