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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: 4 Sa 1764/08
Rechtsgebiete: TVöD


Vorschriften:

TVöD § 33
Eine tarifvertragliche Altersgrenze in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung , wonach das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet, ist rechswirksam.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.09.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in erster Linie über die Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze; von dem Ausgang dieses Rechtsstreites ist abhängig der seitens des Klägers weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Neuentscheidung über eine Stellenbesetzung sowie ein Weiterbeschäftigungsanspruch über den 30.06.2008 hinaus.

Der am 29.03.1943 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 17.08.1978 (Bl. 10 d. A.) beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag heißt es Auszugsweise:

"Arbeitsvertrag

§ 4 BAT

... § 1

Herr I.-U. T., wohnhaft in E., C. Str. 47, wird mit Wirkung vom 17.04.1978 auf unbestimmte Zeit unter Einreihung der Vergütungsgruppe VI b BAT als Verwaltungsangestellter (Programmierer) beschäftigt.

Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit.

§ 2

Für das Angestelltenverhältnis gelten die jeweiligen tariflichen Bestimmungen für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 4 Abs. 5 der Satzung des rheinischen Gemeinde-Unfallversicherungs-Verbandes vom 21.07.1964) insbesondere der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 mit seinen Änderungen und Ergänzungen (§ 1 (1) b BAT)."

Im Berufungsverfahren ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass das Arbeitsverhältnis in dem Tarifvertrag TVÖD-V des öffentlichen Dienstes übergleitet wurde.

Die hier zwischen den Parteien streitige Regelung in § 33 Abs. 1 a TVÖD-V sah bis zum 30.06.2008 vor, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat, endet. Im März 2008 wurde zwischen den Tarifvertragsparteien mit Wirkung ab 01.07.2008 eine Änderung der Altersgrenze mit Wirkung ab 01.07.2008 vereinbart, wonach auf das Erreichen eines bestimmten Alters abgestellt wird und auf die Möglichkeit des Arbeitnehmers, in den Genuss einer Regelaltersrente zu kommen.

Gemäß der tariflichen Regelung endete das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten zum 30.06.2008; die Beklagte lehnte eine Weiterbeschäftigung des Klägers über den 30.06.2008 im Hinblick auf die vorliegende tarifliche Regelung und dem Umstand, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr erreicht hat und eine gesetzliche Altersrente erwerben konnte bzw. erworben hat.

Der Kläger hat insbesondere geltend gemacht, dass die hier vorliegende tarifliche Regelung wegen Altersdiskriminierung unwirksam sei.

Er hat erstinstanzlich beantragt,

1. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Besetzung für die zum 01.01.2008 ausgeschriebene Stelle des Bereichsleiters Datenverarbeitung unter der Beachtung der Auffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.

2. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 30.06.2008 aufgelöst wird, sondern ungekündigt über den 30.06.2008 fortbesteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen über den 30.06.2008 als Abteilungsleiter Datenverarbeitung weiterzubeschäftigen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die hier vorliegende tarifliche Regelung rechtswirksam sei.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Fortbestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses über den 30.06.2008 hinaus abgewiesen und hierbei insbesondere darauf abgestellt, dass die tarifvertragliche Regelung Inhalt des Anstellungsvertrages des Klägers geworden sei und insbesondere nicht gegen europarechtliche Bestimmungen verstoße.

Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichtes verwiesen.

Mit der zulässigen Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge weiter, wobei er klargestellt hat, dass er seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge zu Ziffer 1 und 3 nur für den Fall stelle, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 30.06.2008 durch die hier in Frage stehende tarifliche Regelung aufgelöst worden sei.

Zur Begründung verweist er unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere darauf, dass nach dem Inhalt seines geschlossenen Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, dass durch die hier vorliegende tarifliche Regelung nicht beendet worden sei.

Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.06.2008 - 7 AZR 116/07 - halte er an seiner Rechtsauffassung fest, dass die hier in Frage stehende Regelung nach den europarechtlichen Bestimmungen unwirksam sei und ihn aufgrund seines Alters in diskriminierender Weise benachteilige.

Er beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 30.06.2008 aufgelöst wird, sondern ungekündigt über den 30.06.2008 fortbesteht,

hilfsweise für den Fall des Obsiegens stellt er dann die Anträge zu Ziffer 1) und Ziffer 3) erster Instanz.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens darauf hin, dass nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.06.2008 die hier vorliegende tarifliche Regelung nicht zu beanstanden sei. Insbesondere sei diese auch auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung anwendbar.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

A.

Diese Rechtslage ergibt sich aus den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.06.2008 - 7 AZR 106/07 -, die eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 01.04.2004 zum Gegenstand hatte. Die Kammer nimmt ausdrücklich auf die Ausführungen in dieser Entscheidung - wie im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erörtert - Bezug.

B.

Im Hinblick auf die Einwände des Klägers in der Berufungsbegründung möchte die Kammer noch einmal die für sie wesentlichen Gesichtspunkte herausstellen, die im Streitfall dazu führen, die hier in Frage stehende tarifliche Regelung als rechtswirksam anzusehen.

I.

Entgegen der seitens der Berufung vertretenen Rechtsauffassung ergibt sich zunächst aus den arbeitsvertraglichen Regelungen, dass die tarifvertragliche Regelung in der jeweils gültigen Fassung Inhalt des Arbeitsvertrages geworden ist, insbesondere nicht vereinbart wurde, dass mit der Formulierung in § 1 des Arbeitsvertrages die damals unstreitig bestehende Altersgrenze im BAT aufgehoben worden ist (§§ 133, 157 BGB).

1. Die Kammer nimmt hierzu zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Urteils des Arbeitsgerichtes unter Ziffer II, 2 a) der Entscheidungsgründe.

2. Ergänzend sei im Hinblick auf die Einwände der Berufungsbegründung noch einmal herausgestellt, dass aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers diese hier im Anstellungsvertrag vereinbarten Regelungen keinen Anlass zu Missverständnissen oder Unklarheiten bieten können. Denn wenn in § 1 zunächst bestimmt wird, dass "Herr T. auf unbestimmte Zeit beschäftigt wird" und dann in der Regelung in § 2 ausdrücklich vereinbart wird, dass für das Angestelltenverhältnis die jeweiligen tariflichen Bestimmungen für das Land NRW, insbesondere der Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.02.61 mit seinen Änderungen und Ergänzungen gilt, wird hieraus deutlich, dass das Arbeitsverhältnis insgesamt den tariflichen Regelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung unterstellt wird und damit auch den hierin enthaltenen Bestimmungen über die jeweils vereinbarte Altersgrenze.

Dieser Auslegungsbefund gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass der BAT stets solche festen Altersgrenzen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen enthalten hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass vor diesem tarifvertraglichen Hintergrund § 1 des Arbeitsvertrages zugunsten des Klägers eine abweichende, diese tarifliche Regelung abändernde Regelung enthält. Hierzu hätte es vielmehr des ausdrücklichen Ausschlusses der tarifvertraglichen Altersregelung bedurft.

II.

Die danach auf das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien unstreitig anwendbare Regelung in § 33 Abs. 1 a TVÖD-V ist rechtswirksam, sie verstößt weder gegen Gesetze noch gegen europarechtliche Vorschriften.

1. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst auf die insoweit übertragbaren Ausführungen des Arbeitsgerichtes (unter II 2 b, bb, Seite 11 ff. der Entscheidungsgründe).

2. Entgegen der seitens der Berufung vertretenen Rechtsauffassung hat insbesondere das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 18.06.2008 - 7 AZR 116/07 - Rz. 24 der Entscheidungsgründe herausgestellt, dass es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entspricht, eine auf das 65. Lebensjahr abstellende Altersgrenzenregelung durch Kollektivnormen- und/oder individualvertragliche Abmachungen als gerechtfertigt dann anzusehen, wenn zugleich eine Anbindung an eine rentenrechtliche Versorgung bei Ausscheiden durch eine Altersgrenze erfolgt. Des Weiteren hat das Bundesarbeitsgericht unter Rz. 28 der Entscheidungsgründe herausgestellt, dass eine tarifliche Altersgrenzenregelung sowohl dem primärrechtlichen Prüfungsmaßstab als auch den Vorgaben der RL 2000/78 EG genügt und zwar gerade auch nach den Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung der Rechtssache Palacios herausgestellt hat (Rz. 53 der Entscheidungsgründe). Aus diesem Grunde kommt auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage, ob das Gemeinschaftsrecht eine Regelung wie der hier vorliegenden entgegensteht, nicht in Betracht (vgl. BAG Rz. 50 der Entscheidungsgründe).

3. Geht man von diesen Grundsätzen aus, genügt die hier vorliegende Altersgrenze den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an die Erforderlichkeit und Angemessenheit im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 RL 200/78 EG, die an eine auf dem Merkmal des Alters beruhende Gleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen zu stellen sind.

Hierzu sei im Einzelnen nochmal herausgestellt:

a)Die hier vorliegende tarifliche Regelung enthält kein Verbot einer bestimmten beruflichen Tätigkeit nach Erreichen eines gewissen Alters, sondern beendet das in der Vergangenheit begründete Arbeitsverhältnis. Diese Regelung dient der Erreichung der mit ihr verfolgten sozialpolotischen Ziele, nämlich mit der Beendigung der von der Altersgrenze erfassten Arbeitsverhältnisse die Aussicht anderer Arbeitnehmer zu fördern, einen freiwerdenden Arbeitsplatz zu erhalten. Insbesondere steht ein anders, gleich wirksames, aber für den betroffenen Arbeitnehmer weniger einschneidendes Mittel zur Erreichung des beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Zieles nicht zur Verfügung.

b) Des Weiteren stehen die Nachteile derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch eine auf das Regelrentenalter bezogene Altersgrenze beendet werden, nicht außer Verhältnis zu dem mit der tariflichen Regelung verfolgten beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Ziel. Zwar verlieren sie einerseits die Möglichkeit, bei ihrem bisherigen Arbeitnehmer einer Beschäftigung nachzugehen, andererseits erhalten andere Arbeitnehmer Zugang zu einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt, der ihnen ohne das Ausscheiden der von der Altersgrenze betroffenen Arbeitnehmer versagt wäre. Damit können diese Arbeitnehmer nicht nur eine eigene Altersversorgung aufbauen sondern zugleich zur Sicherung der Altersrente der bereits im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer beitragen.

c) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die hier genannte Berücksichtigung der beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischer Zielsetzungen in der tariflichen Regelungen nicht ausdrücklich genannt ist, weil es der Europäische Gerichtshof gerade für ausreichend hält, wenn andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahmen abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Zieles ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (EuGH vom 16.10.2007 Palacios de la vita C - 411/05 - Rz. 56 ff.).

d) Vorliegend wird insbesondere dem Interesse des Klägers dadurch Rechnung getragen, dass er, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, eine Regelaltersrente beanspruchen kann. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, ob zugleich eine konkrete wirtschaftliche Absicherung des betroffenen Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze vorliegt oder nicht. Entscheidend ist insoweit, dass der sich insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflicht bereits dann erreichen wird, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben kann oder aber bei Vertragsschluss bereits die für den Bezug einer Altersrente erforderliche rentenrechtliche Wartezeit erfüllt hat. Dies ist vorliegend unstreitig der Fall.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Obwohl nach Auffassung der Kammer die hier anstehenden Fragen durch die in Bezug genommene Rechtsprechung des EuGH und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes geklärt sind, hat die Kammer gleichwohl die Revision im Hinblick darauf zugelassen, dass die hier in Frage stehende tarifvertragliche Regelung eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst betrifft und daher ein Interesse eines großen Teils der Allgemeinheit daran besteht, höchstrichterlich die Rechtswirksamkeit der hier in Frage stehenden tariflichen Regelungen beurteilen zu lassen.

Ende der Entscheidung

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