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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 09.08.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 362/06
Rechtsgebiete: HGNW, TzBfG
Vorschriften:
HGNW § 7 III | |
TzBfG § 14 I 2 Nr. 7 |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 08.02.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.
Die Klägerin arbeitete bei dem beklagten Land nach ihrer Ausbildung zur Justizangestellten in der Justizverwaltung aufgrund von insgesamt 16 Befristungen, beginnend ab dem 26.02.1997. Seit Anfang 2002 arbeitete die Klägerin durchgehend in der Abteilung für Grundbuchsachen beim Amtsgericht Neuss. Nach Klageerhebung (Klageeingang 19.12.2005; Klagezustellung 21.12.2005) schloss die Klägerin einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2006 mit dem beklagten Land ab.
Vorliegend streiten die Parteien darüber, ob die Befristungsabrede des Arbeitsvertrages vom 06.06.2005 wirksam ist.
In diesem befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren die Parteien unter anderem Folgendes:
§ 1
Frau U. N. wird ab dem 01.Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT beim Amtsgericht Neuss (derzeitiger Beschäftigungsort) in der derzeitigen Beschäftigung als Servicekraft in Grundbuchsachen befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes: Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG) der befristet nutzbaren Stelle der Justizangestellten T. (Hilfsstelle des BKS-Dienstes: V c Nr. 1) der Justizangestellten ist Elternzeit bis zum 31.12.2005 bewilligt. (...)
§ 4
Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe V c BAT der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).
Die im Arbeitsvertrag genannte Justizangestellte T. befindet sich in einer drei Jahre lang andauernden Elternzeit, welche am 10.11.2006 endet. Die Justizangestellte T. ist ebenfalls aufgrund befristeter Arbeitsverträge beim beklagten Land beschäftigt. Die aktuelle Befristung erfolgte wegen vorübergehend freier Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HG NW). Die Planstelle, aus der die Justizangestellte T. vergütet wird ist, hat die Justizangestellte St. inne, die sich ihrerseits bis zum 31.12.2005 in Elternzeit befindet. Sowohl die Justizangestellte St. wie auch die Justizangestellte T. sind in der Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert. Auf Antrag der Justizangestellten St. vom 06.07.2005 wurde ihr mit Schreiben vom 07.11.2006 die Elternzeit bis einschließlich 20.06.2006 verlängert (Bl. 208 d. A.).
Das beklagte Land hörte den zuständigen Personalrat bei dem Amtsgericht Neuss unter Übersendung des streitgegenständlichen Arbeitsvertragsentwurfes an. Mit Vermerk vom 03.06.2005 stimmt der Personalrat bei dem Amtsgericht Neuss dem Vertragsentwurf zu.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass das beklagte Land sich nicht auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen könne. Im Arbeitsvertrag finde sich nicht der Hinweis, dass die Klägerin als Zeitangestellte tätig sei. Angesichts der vielen Befristungen der jeweiligen Arbeitsverhältnisse zwischen den Parteien müssten an den Sachgrund und der Prognose zur Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin verschärfte Anforderungen gestellt werden. Die vom beklagten Land herangezogene Ermächtigungsgrundlage in § 7 Abs. 3 HG NW reiche vorliegend nicht aus, weil die Klägerin für eine bereits befristet beschäftigte Kraft nach dem Vortrag des beklagten Landes eingestellt worden sei. § 7 Abs. 3 HG NW verlange jedoch, dass die freien Haushaltsmittel aus einer Planstelle kämen.
Der streitgegenständliche Arbeitsvertrag beinhalte auch eine Unrichtigkeit, da dort vermerkt worden sei, dass die Justizangestellte T. bis zum 31.12.2005 bewilligte Elternzeit habe, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei.
Insbesondere müsse es dem beklagten Land verwehrt sein, sich auf einen Befristungsrhythmus von jeweils sechs Monaten zu berufen, gerade dann, wenn es um die Überbrückung von Elternzeiten gehe, weil diese wie auch der vorliegende Fall zeige in weitaus längeren Zeiträumen beantragt würden.
Bei einem Arbeitgeber der Größenordnung des beklagten Land stehe es statistisch gesehen fest, dass es immer eine mehr oder weniger große Anzahl von Stammarbeitskräften geben werde, die aufgrund einer vorübergehenden Dienstbefreiung ohne Vergütungsanspruch entsprechende Haushaltsmittel frei machten.
Die Klägerin arbeite auch nicht im Aufgabenbereich der Vertretenen. In diesem Sinn sei die Klägerin keine Aushilfsangestellte im Sinne von § 7 Abs. 3 HG NW.
Schließlich sei auch nicht der Personalrat ordnungsgemäß angehört worden, da ihm lediglich ein Konvolut von Vertragsentwürfen übersandt worden sei, ohne Bezug zu nehmen auf einzelne Arbeitnehmer und deren Befristungsabreden.
Sie hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 06.06.2005 zum 31.12.2005 beendet worden ist.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagten Land hat die Auffassung vertreten, dass es ihm freistehe, zu entscheiden, für welche Zeiträume es befristet neue Haushaltsmittel für befristete Aushilfsverträge nutzen wolle. Die Befristungsdauer müsse der Dauer des Sachgrundes nicht angepasst werden. Der besseren Planbarkeit wegen habe sich ein Sechsmonatsrhythmus hinsichtlich der Befristungen bewährt, um in diesem überschaubaren Zeitraum besser beurteilen zu können, wie viele befristet weiterbeschäftigt werden könnten und wie viele KW-Vermerke realisiert werden müssten.
Unabhängig davon habe die Justizangestellte T. Vertrauensschutz genossen. Diesen Vertrauensschutz hätten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die 1995 und früher befristet eingestellt worden seien. Aufgrund eines Erlasses des damaligen Justizministers habe es eine Zusage gegeben, dass diese Angestellten dauerhaft in der Justiz beschäftigt werden würden. Dies beinhalte aber noch nicht die Zusage auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach den hierzu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sei die vereinbarte Befristung rechtswirksam. Entscheidend sei hiernach, dass die Einstellung der Klägerin vorliegend nur deshalb möglich gewesen sei, weil sie aus Mitteln vergütet werde, die durch die Elternzeit der Justizangestellte Frau T. vorübergehend frei geworden seien. Damit sei aber der von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes geforderte Kausalzusammenhang gegeben. Schließlich sei die Klägerin auch eine Aushilfskraft im Sinne des § 7 Abs. 3 HG NW. Denn das Wort Aushilfskraft bedeutet nicht, dass die Tätigkeit der Stelleninhabern oder des Stelleninhabers habe ausgeübt werden müssen. Insbesondere ergebe sich auch aus dem Vertrag vom 06.06.2005 mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Befristungsgrund nicht die Elternzeit bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern die vorübergehend freien Haushaltsmittel seien, die die Justizangestellte T. durch ihre Elternzeit frei gemacht habe. Daher sei es auch unschädlich, dass die Elternzeit der Justizangestellten T. bis zum 31.12. statt richtigerweise bis zum 10.11.2006 angegeben worden sei. Die Klägerin sei schließlich auch gemäß der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG entsprechend beschäftigt worden, weil sie ebenso wie die vorübergehend ausgefallenen Mitarbeiterinnen die Vergütungsgruppe 5 c BAT der Anlage 1 a zum BAT bezogen haben.
Schließlich sei auch die Personalratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt. Entscheidend sei insoweit, dass für den Personalrat der Sachgrund seiner Art nach hinreichend deutlich geworden sei. Dies sei aber durch die Vorlage des Arbeitsvertrages geschehen.
Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Klageziel weiter.
Sie weist insbesondere auf die Entscheidungen des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 21.12.2005 12 Sa 1303/05 und die Entscheidungen des Landesarbeitsgericht Köln vom 11.11.2005 7 Sa 629/04 und vom 06.06.2005 2 Sa 211/05 hin, welche ihrer Auffassung nach zu Recht die Unwirksamkeit der abgeschlossenen Befristung in einer vergleichbaren Fallgestaltung festgestellt hätten.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgericht Mönchengladbach vom 08.02.2006, Az.: 5 Ca 4354/05 , festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 06.06.2005 vereinbarten Befristung nicht mit Ablauf des 31.12.2005 beendet ist.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es macht unter Vertiefung auf sein erstinstanzliches Vorbringen geltend, dass im Streitfall das Arbeitsgericht zu Recht in Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze die Rechtswirksamkeit der hier streitigen Befristung festgestellt habe.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
I.
Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
II.
Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist festzustellen:
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung übersehen, dass die von ihr zitierten Entscheidungen des LAG Köln nicht den Rechtsgrundsätzen Rechnung tragen, wie sie noch das Bundesarbeitsgericht in seiner jüngsten Entscheidung vom 15.02.2006 7 AZR 232/05 herausgestellt hat. Des Weiteren wird verkannt, dass die in Bezug genommene Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf eine völlig andere Sachverhaltsgestaltung betrifft, die mit dem Falle der Klägerin nicht vergleichbar ist, sodass dahinstehen kann, ob der seitens des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vertretenen Auffassung, es lägen jedenfalls keine haushaltsrechtlich anerkennenswerten Gründe in der dort zugrundeliegenden Fallgestaltung vor, zu folgen ist.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Herauszustellen ist zunächst, dass das Arbeitsgericht zu Recht die Wirksamkeit der Befristung gemäß dem streitigen Vertrag vom 06.06.2005 zum 31.12.2005 aufgrund des Sachvortrages der Klägerin überprüft hat, weil der Umstand, dass nach Zustellung der Klageschrift am 16.12.2005 die Klägerin einen weiteren befristeten Vertrag bis zum 30.06.2006 (Anlage K 17) geschlossen hat, nichts daran ändert, dass die Klage schon vor dem Ablauf der vereinbarten Frist erhoben werden kann und durch diese Klageerhebung hinreichend deutlich geworden ist, dass sich die Klägerin gerade das Recht vorbehalten hat, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung zu überprüfen (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 25.08.2004 7 AZR 32/0 -).
2. Das Arbeitsgericht ist weiterhin zu Recht davon ausgegangen, dass durch Auslegung des Arbeitsvertrages zu ermitteln ist, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart haben (vgl. BAG vom 31.07.2002 7 AZR 72/01). Danach ist Befristungsgrund vorliegend wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat der Umstand, dass vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG) für die Beschäftigung der Klägerin zur Verfügungen standen und aus diesem Grunde die hier vereinbarte Befristung erfolgt ist. Befristungsgrund ist nicht die Elternzeit bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der dort genannten Justizangestellten T., sondern der Umstand, dass in Folge der Elternzeit der Justizangestellten T. weiterhin die freiwerdenden Mittel, die durch die Elternzeit der Justizangestellten St. zur Verfügung standen, zugunsten der Beschäftigung der Klägerin haben verwandt werden können.
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Regelung in § 7 Abs. 3 HG NW eine ausreichende Grundlage, um das in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genannte Tatbestandsmerkmal Haushaltsmittel, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind -, im Streitfall auszufüllen.
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie zunächst eine Aushilfskraft im Sinne des § 7 Abs. 3 HG NW. Denn Aushilfskraft bedeutet nicht, dass die Tätigkeit der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers durch den Vertreter ausgeübt werden muss. Entscheidend ist allein dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15.02.2006 7 AZR 232/05 noch einmal herausgestellt, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Aufgaben wahrnimmt, die der Arbeitgeber einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen könnte. Dies ist aber im Streitfall unstreitig gegeben, weil sowohl die Justizangestellten St. wie auch die Justizangestellten T. als auch die Klägerin nach der Vergütungsgruppe 5 c BAT eingruppiert worden sind und sie damit ohne Weiteres mit Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe betraut werden können.
b) Die hier vorliegende Fallgestaltung ist auch nicht vergleichbar mit der Fallgestaltung, welcher der Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 21.12.2005 zugrundegelegen hat. Denn ausweislich der Entscheidungsgründe (dort insbesondere Seite 11/12 der Gründe) handelte es sich um die Vertretung solcher Angestellten, die unterschiedliche Vergütungsgruppen hatten, mit der Folge, das ein Vertretungsfall weder in Form der unmittelbaren Vertretung noch in Gestalt der mittelbaren Vertretung dargelegt werden konnte.
c) Schließlich sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 HG NW auch erfüllt, weil die lediglich befristet beschäftigte Justizangestellte T. Haushaltsmittel im Sinne dieser Vorschrift vorübergehend freigemacht hat, so dass die freiwerdenden Mittel durch die Elternzeit der Justizangestellten St. auch für die Klägerin haben verwandt werden können. Dies wird nicht zuletzt daran deutlich, dass auf Antrag der Justizangestellten St. vom 06.07.2005 das beklagte Land ihr die Elternzeit bis zum 30.06.2006 verlängert hat (Bl. 208 d. A.).
4. Jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung, in der ein Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des vertretenden und der Einstellung des Vertreters vorliegt, sieht die Kammer keine Veranlassung, den Rechtsgrundsätzen zu folgen, die das Landesarbeitsgericht Köln in den zitierten Entscheidungen vertreten hat. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass das Erfordernis eines Kausalzusammenhanges gewährleistet, dass der Vertretungsfall für die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers ursächlich und der vom Arbeitsgericht geltend gemachte Sachgrund nicht nur vorgeschoben ist. Im Streitfall ist aber wie vorgehend dargelegt die Beschäftigung der Klägerin nur deshalb möglich gewesen, weil freie Haushaltsmittel durch die Elternzeit der Justizangestellten St. bzw. der Justizangestellten T. zur Verfügung gestanden haben, die es ermöglicht haben, die Klägerin befristet zu beschäftigen und zwar mit Aufgaben, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c BAT entsprechen.
5. Schließlich ist die hier vereinbarte Befristung auch personalvertretungsrechtlich nach der Regelung in § 66 Abs. 1 LPVG NW nicht zu beanstanden. Entscheidend ist insoweit, dass durch die hier erfolgte Unterrichtung in Form des vorgelegten Vertrages der Personalrat ohne Weiteres in der Lage war, den Sachgrund der Befristung für die Beschäftigung der Klägerin nachzuvollziehen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass dem Personalrat geläufig ist, dass die Beschäftigung der Klägerin nur aufgrund begrenzter Haushaltsmittel des § 7 Abs. 3 HG möglich ist, sodass durch die Angabe in dem Vertragsentwurf vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG) der befristeten nutzbaren Stelle der Justizangestellten T. (Hilfsstelle des BKS-Dienstes 5 c Nr. 1) der Personalrat ohne Weiteres in die Lage versetzt worden war, hierzu Stellung zu nehmen. Insbesondere ist es hierdurch ausgeschlossen, dass das beklagte Land den hier mitgeteilten Befristungsgrund in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer austauschen kann.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hat die Revision nach der Regelung in § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
Ende der Entscheidung
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