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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 04.05.2005
Aktenzeichen: 4 TaBV 2/05
Rechtsgebiete: Gehaltsrahmenabkommen für Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW


Vorschriften:

Gehaltsrahmenabkommen für Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW § 3
Eine Eingruppierung als Meister in die Gehaltsgruppe M 1 des Gehaltsrahmenabkommens der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen setzt eine ausdrückliche Bestellung des betroffenen Arbeitnehmers im Betrieb voraus.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES Beschluss

4 TaBV 2/05

Verkündet am 04. Mai 2005

In dem Verfügungsverfahren

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 04.05.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Peter als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Geisen und den ehrenamtlichen Richter Foitlinski

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 17.09.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie und beschäftigt ca. 620 Arbeitnehmer. Im Betrieb werden die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie NRW angewendet.

Der Antragsgegner ist der Betriebsrat, der aus 11 Mitgliedern besteht.

In dem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Wuppertal - 6 BV 16/03 - haben die Beteiligten darüber gestritten, ob der Arbeitnehmer C. in die Lohngruppe 7, 8, oder 9 nach § 3 des Lohnrahmenabkommens NRW einzugruppieren ist. In diesem Verfahren haben die Beteiligten folgenden Vergleich zur Beendigung dieses Verfahrens geschlossen:

1. Der Antragsgegner erteilt die Zustimmung zur Einstellung des Herrn P. C. ab dem 15.04.2003.

2. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass zwischen Ihnen hinsichtlich der Eingruppierung des Herrn C. noch keine Einigkeit erzielt werden konnte.

Beide Parteien vereinbaren daher folgendes:

- Bis zum 31.12.2003 werden ein REFA-Ingenieur der zuständigen Gewerkschaft und ein REFA-Ingenieur des zuständigen Arbeitgeberverbandes den Arbeitsplatz des Herrn C. bewerten und mitteilen, zu welchem Ergebnis sie hinsichtlich der Eingruppierung dieses Arbeitsplatzes gelangt sind. Sollten sich die REFA-Ingenieure der beiden Seiten nicht auf ein gemeinsames Ergebnis verständigen können, so wird die Antragstellerin unverzüglich nach dem 31.12.2003 oder, soweit das Ergebnis vorher vorliegt, den Antrag auf Zustimmung Zur Eingruppierung des Herrn C. in die Lohngruppe 8 betreiben.

- Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass der Arbeitnehmer Herr C. auch dann in die Lohngruppe 8 eingruppiert bleibt, wenn die beiden REFA-Ingenieure zu dem Ergebnis gelangen würden, dass es sich um einen Arbeitsplatz der Lohngruppe 7 handelt.

- Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass für den Fall dass die REFA-Ingenieure zu dem Ergebnis gelangen, dass der Arbeitsplatz des Herrn C. in die Lohngruppe 9 des entsprechenden Lohnrahmenabkommens gehört, Herr C. rückwirkend ab dem 15.04.2003 nach der entsprechenden Lohngruppe 9 bezahlt wird.

3. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

Aufgrund dieses Vergleiches wurden seitens der Beteiligten gutachterliche Stellungnahmen eingeholt. Der von der zuständigen Gewerkschaft bestellte Gutachter kam in seinem Gutachten vom 02.12.2003 zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Arbeitsplatz von Herrn C. um einen der Gehaltsgruppe M 1 handele, während der vom Arbeitgeberverband bestellte Gutachter unter dem 24.02.2004 die Auffassung vertreten hat, der Arbeitnehmer C. müsse in die Lohngruppe 8 eingruppiert werden.

Im vorliegenden Verfahren begeht die Antragstellerin die Eingruppierung des Arbeitnehmers C. in die Lohngruppe 8, der Antragsgegner ist dagegen der Auffassung, dass der Arbeitnehmer C. in die Gehaltsgruppe M 1 eingruppiert werden müsse.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Zustimmung zur Eingruppierung des Herrn P. C. in die Lohngruppe 8 nach § 3 Lohnrahmenabkommen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens zu ersetzen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat mit Beschluss vom 17.09.2004 die Zustimmung zur Eingruppierung des Herrn C. in die Lohngruppe 8 nach § 3 Lohnrahmenabkommen der Eisenmetall- und Elektroindustrie NRW ersetzt und zur Begründung ausgeführt: Eine Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe M 1 scheitere bereits daran, dass Herr C. nicht als Meister bestellt worden sei, so dass eine Eingruppierung nach M 1 nicht erfolgen könne. Da im Übrigen der Antragsgegner gegen die Eingruppierung des Arbeitnehmers C. in die Lohngruppe 8 keine Einwände erhoben habe, sei die Zustimmung antragsgemäß zu ersetzen gewesen.

Mit der zulässigen Beschwerde macht der Antragsgegner unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass der Beteiligte C. in die Gehaltsgruppe M 1 einzugruppieren sei und daher das Arbeitsgericht zu Unrecht die Zustimmung zur Eingruppierung in die Lohngruppe 8 ersetzt habe.

Er beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal mit der Maßgabe abzuändern, das der Arbeitnehmer C. in die Gehaltsgruppe M 1 einzugruppieren ist.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie weist unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens darauf hin, dass die vom Antragsgegner reklamierte Eingruppierung des Arbeitnehmers Baranowski nach Gehaltsgruppe M 1 bereits daran scheitere, dass er nicht als Meister bestellt worden sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 17.09.2004 sowie die zu den Akten gereichten gutachterlichen Stellungnahmen und den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.

1. Zwischen den Beteiligten ist - dies haben im Einzelnen die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 05.05.2005 ergeben - ausschließlich im Streit, ob der Arbeitnehmer C. in die Gehaltsgruppe M 1 einzugruppieren ist; unstreitig ist zwischen ihnen im Übrigen, dass - sollte eine solche Eingruppierung nach der Gruppe M 1 nicht in Betracht kommen - die Eingruppierung nach Lohngruppe 8 die zutreffend ist. Demgemäss verfolgt der Antragsgegner mit dem Antrag in der Beschwerdebegründung ausschließlich das Ziel, die Zustimmung zu der beantragten Eingruppierung nach Lohngruppe 8 deshalb zu versagen, weil er der Auffassung ist, die Gehaltsgruppe M 1 sei die für den Arbeitnehmer C. zutreffende. Ein Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe 9 besteht danach unstreitig nicht.

2. Der angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, dem Antrag entsprochen.

Ergänzend hierzu ist zu den Einwänden der Beschwerdebegründung festzustellen:

a) Entgegen der von der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung ist der "Meister" im Gehaltsrahmenabkommen für die Eisenmetall- und Elektroindustrie NRW in § 3 Abschnitt C eindeutig definiert:

Danach müssen Meister als solche ausdrücklich bestellt sein, um die begehrte Eingruppierung zu erreichen. Es kommt daher nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut überhaupt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer C. die dort im Übrigen genannten Eingruppierungsmerkmale aufgrund seiner Tätigkeit erfüllt oder nicht.

b) Dementsprechend geht auch die Literatur (vgl. Zipke in der 8. erweiterten Auflage zu § 3 Anmerkung 4) davon aus, dass eine Eingruppierung als Meister nur dann gerechtfertigt ist, wenn eine Meistertätigkeit im Sinne des Tarifvertrages ausgeübt wird und der betroffene Arbeitnehmer vom Betrieb ausdrücklich als Meister anerkannt ist.

Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass der Arbeitnehmer C. unstreitig nicht als Meister bestellt worden ist, kann er auch nicht die begehrte Eingruppierung verlangen.

c) Sinn und Zweck der genannten tariflichen Regelung ist ersichtlich, dass allein die ausgeübte Tätigkeit nicht berechtigt, als Meister eingruppiert zu werden, sondern es hierzu einer ausdrücklichen Anerkennung als Meister im Betrieb bedarf. Anderenfalls wäre es unverständlich, wenn - insoweit entgegen den sonstigen Regelungen des Tarifvertrages ausdrücklich bestimmt worden ist, dass Meister als solche ausdrücklich bestellt sein müssen.

d) Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 05.05.2005 haben ergeben, dass der Arbeitnehmer C. nicht etwa auf einer Stelle beschäftigt worden ist, die ursprünglich einmal von einem Arbeitnehmer, der als Meister eingestellt bzw. eingruppiert worden war, besetzt wurde. Vielmehr bestehen im Unternehmen der Antragstellerin keine Meisterstellen in diesem Bereich. Ist dies aber der Fall, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin in rechtsmissbräuchlicher Weise - unterstellt die vom Arbeitnehmer C. ausgeübte Tätigkeit entspricht im Übrigen den genannten Tätigkeitsmerkmalen - die Beschäftigung von Herrn C. als Meister vereitelt hat. Aus diesem Grunde kam es für die Kammer auch nicht darauf an, ob Herr C. die Tätigkeitsmerkmale eines Meisters erfüllt.

Da im Übrigen zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, dass - kann Herr C. die seitens des Antragsgegners reklamierte Eingruppierung als Meister nicht beanspruchen - die hier vorgenommene Eingruppierung nach Lohngruppe 8 zutreffend ist - insoweit werden auch seitens des Antragsgegners keine Einwände erhoben - war die Zustimmung zur Eingruppierung des Herrn C. in die Lohngruppe 8 antragsgemäß zu ersetzen.

III. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Ende der Entscheidung

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