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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 24.08.2005
Aktenzeichen: 4 TaBV 28/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 87 I Nr. 8
BetrVG § 87 I Nr. 10
Der Arbeitgeber kann mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob er eine Konzernbetriebsvereinbarung über die Zahlung eines Sterbegeldes kündigt, weil er in Zukunft keine Leistungen zur Finanzierung des Sterbegeldes erbringen will.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

4 TaBV 28/05

Verkündet am 24. August 2005

In dem Beschlussverfahren

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom 24.08.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Peter als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin Köttnitz und den ehrenamtlichen Richter Vogtländer

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.04.2005 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nach Kündigung einer Konzernbetriebsvereinbarung und über die Wirkung der Kündigung.

Am 21.08.1989 schlossen die Beteiligten zur Regelung eines Sterbegeldverfahrens eine Konzernbetriebsvereinbarung. Diese wurde durch Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.03.1996 nebst Nachträgen als Rahmenvereinbarung für das Sterbegeldverfahren in der S.-Gruppe ersetzt.

Nach § 1 dieser Vereinbarung war die Mitgliedschaft für die beteiligten Gesellschaftern der Beteiligten zu 2) und auch für deren Arbeitnehmer freiwillig. Die empfangsberechtigte Person erhielt im Todesfalle des am Sterbeverfahren beteiligten Arbeitnehmers ein einmaliges Sterbegeld in Höhe von 1.278,23 € bei Erwachsenen und 639,11 € bei Kindern. Hiervon trug die Beteiligte zu 2) 511,29 € bei Erwachsenen und 255,65 € bei Kindern. Der verbliebene Betrag wurde mittels eines Umlageverfahrens von den am Stergeldverfahren beteiligten Arbeitnehmern getragen. Die Höhe der Umlage war variabel und betrug für die aktiven Mitglieder 0,20 € pro Todesfall bei Erwachsenen und 0,10 € bei Kindern. Für die am Sterbegeldverfahren beteiligten Rentner betrug die Umlage pauschal 17,00 € im Jahr. Für aktive Mitglieder wurde des weiteren eine Pauschale von zuletzt 28,00 € erhoben. Auf den Inhalt der Rahmenvereinbarung für das Sterbegeld-Verfahren, Bl. 10 ff. d.A. wird Bezug genommen.

In den letzten Jahren kam es aufgrund der Tatsache, dass einzelne Gesellschaften nicht mehr der Beteiligten zu 2) angehörten und dadurch, dass immer weniger Arbeitnehmer dem Verfahren beitraten, zu einer Unterdeckung. In den Jahren 2002 bis 2004 entstand eine Unterdeckung in Höhe von insgesamt über 100.000,00 €. Hätte diese Unterdeckung durch Umlagezahlungen ausgeglichen werden müssen, wären von den einzelnen Mitgliedern allein in den Jahren 2002 bis 2004 Umlagen in Höhe von 180,00 € zu zahlen gewesen.

Mit Schreiben vom 25.11.2004 kündigte die Beteiligte zu 2) gegenüber dem Antragsteller die Konzernbetriebsvereinbarung zum Sterbegeldverfahren mit sämtlichen Nachträgen zum 28.02.2005. Die Wirksamkeit der Kündigung selbst ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die Beteiligten dieses Verfahrens haben daraufhin in dem weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgerichts Düsseldorf, 6 BV 33/05, im Wege des Vergleichs eine Einigungsstelle mit dem Thema "Neuverteilung bzw. Änderung des Sterbegeldumlageverfahrens nach Kündigung der Sterbegeldrichtlinie" eingesetzt. Dieses Einigungsstellenverfahrens wird im Hinblick auf das vorliegende Verfahren seitens der Beteiligten einvernehmlich nicht weiter betrieben.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht über die durch die Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung notwendige Änderung bzw. Neugestaltung des Sterbegeldumlageverfahrens zusteht.

Unter Hinweis auf den Beschluss des BAG vom 17.08.1999, 3 ABR 55/98, NZA 2000 , 498 ff., sei er zudem antragsbefugt bezüglich der Feststellung, welche Wirkung die wirksame Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung hinsichtlich der bereits beschäftigten Arbeitnehmer habe. Diese vom BAG zur betrieblichen Altersversorgung ergangene Rechtsprechung sei entsprechend auf das Sterbegeldverfahren anwendbar. Die aktiven Beschäftigten hätten durch ihr Arbeitsverhältnis und die Zugehörigkeit zum Sterbegeldverfahren einen Anspruch auf eine entsprechende Leistung erworben. In Unterscheidung zu anderen Versorgungszahlungen ergebe sich der Charakter des Sterbegeldes als betriebliche Altersversorgung daraus, dass er durch ein biologisches Ereignis ausgelöst werde.

Entsprechend der BAG Rechtsprechung zur betrieblichen Altersversorgung seien daher die Kündigungsgründe der Konzernbetriebsvereinbarung gegenüber den Bestandsschutzinteressen der betroffenen Arbeitgeber abzuwägen. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit würden es nicht rechtfertigen, den Anspruch auf Sterbegeld vollständig und ersatzlos mit Ablauf der Kündigungsfrist der Konzernbetriebsvereinbarung entfallen zu lassen. Dies gelte insbesondere für Arbeitnehmer, die jahrelang am Umlageverfahren beteiligt gewesen seien und bei ersatzlosem Wegfall des Sterbegeldverfahrens mit eigenen Ansprüchen nunmehr ausgeschlossen seien.

Die von der Beteiligten zu 2) angeführten Gründe zur Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung seien nicht geeignet, um in die Besitzstände der an dem Sterbegeldverfahren beteiligten Arbeitnehmer - bestehend aus den bis zum 28.02.2005 erworbenen Sterbegeldansprüchen - einzugreifen.

Selbst für den Fall, dass es sich bei den Sterbegeldern nicht um betriebliche Altersversorgung handele, begrenze der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit die Wirkung der Kündigung für die bereits an dem Sterbegeldverfahren beteiligten Arbeitnehmer durch deren schutzwürdige Vertrauensposition.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, das ihm ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht über die durch die Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung notwendige Änderung bzw. Neugestaltung des Sterbegeldumlageverfahrens zusteht

hilfsweise,

für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag beantragt der Antragsteller,

festzustellen, dass durch die Kündigung der Rahmenvereinbarung für das Sterbegeldverfahren in der S.-Gruppe vom 25. November 2004 nicht zum 28. Februar 2005 in die Besitzstände der an dem Sterbegeldverfahren beteiligten Arbeitnehmer - bestehend aus den bis zum 28. Februar 2005 erworbenen Sterbegeldansprüchen eingegriffen wurde.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass dem Antragsteller kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zustehe.

Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich weder aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, da der Antragsteller die Schließung einer Sozialplaneinrichtung nicht verhindern könne.

Auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ergebe sich kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, da es sich bei der Sterbegeldrichtlinie nicht um betriebliche Altersversorgung handele und auch wegen des fehlenden Entgeltcharakters nicht mit der betrieblichen Altersversorgung vergleichbar sei.

Die Beteiligte zu 2) sei in der Entscheidung frei, eine freiwillige Leistung abzuschaffen. Rechtsfolge der Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung sei deren vollständiger Wegfall. Für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist wirke die Konzernbetriebsvereinbarung mangels erzwingbaren Mitbestimmungsrechtes des Antragstellers auch nicht nach § 77 Abs. 6 BetrVG.

Soweit der Antragsteller mit dem Hilfsantrag die Feststellung der Wirkung der Kündigung im Hinblick auf die Besitzstände der an dem Sterbegeldverfahren beteiligten Arbeitnehmern begehre, sei der Antragsteller im Hinblick auf die mögliche Verletzung von individualrechtlichen Positionen der Arbeitnehmer nicht antragsbefugt, zudem fehle es am eigenen Interesse an der begehrten Feststellung.

Im Übrigen sei die Wirkung der Kündigung auch nicht durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Diese Grundsätze, die im Bereich der betrieblichen Altersversorgung entwickelt worden seien, könnten auf das Sterbegeld nicht angewandt werden, da mit dem Stergeld nicht die Versorgung der Hinterbliebenen beabsichtigt sei. Ein beliebiger Dritter sei zum Empfang des Geldes berechtigt, sofern er die Beerdigungskosten getragen habe.

Zudem werde das Sterbegeld und dessen Höhe nicht wie bei der betrieblichen Altersversorgung in Abhängigkeit zur Betriebszugehörigkeitsdauer gezahlt.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Darstellung der Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts verwiesen.

Mit der zulässigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens seine Anträge weiter.

Er weist insbesondere darauf hin, dass das Sterbegeldverfahren vorliegend nicht mit einer Risikolebensversicherung vergleichbar sei. Insbesondere habe die Mitgliedschaft im Sterbegeldverfahren für die Arbeitnehmer den Zweck verfolgt, später selbst vom Sterbegeld zu profitieren.

Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen des Antragstellers/Beschwerdeführers zu entscheiden.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss erster Instanz und tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen.

Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

A.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, die Anträge zurückgewiesen.

B.

Ergänzend hierzu und zu den Einwendungen der Beschwerde ist festzustellen:

I.

Zum Hauptantrag:

Entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung besteht unabhängig von der Frage, ob das Vorliegen des Sterbegeldumlageverfahrens mit einer Risikolebensversicherung vergleichbar ist oder nicht, kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Antragstellers über eine Änderung der Neugestaltung des Sterbegeldumlageverfahrens; die Konzernbetriebsvereinbarung zur Regelung des Sterbegeldverfahrens vom 01.03.1996 ist rechtswirksam durch Kündigung vom 28.02.2005 beendet worden, auch wirkt diese Betriebsvereinbarung nicht nach § 77 Abs. 6 BetrVG nach.

Im Einzelnen:

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend dargelegt, dass weder ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 noch nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht, weil der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Sozialeinrichtung schließt, insbesondere er überhaupt noch Leistungen zu deren Finanzierung erbringen will, mangels verbleibenden Dotierungsrahmens ist die Einstellung der hier in Frage stehenden Leistungen mitbestimmungsfrei.

Insoweit erhebt auch die Beschwerdebegründung keine weiteren Einwände.

2. Mitbestimmungsrechte des Antragsstellers ergeben sich selbst dann nicht - auch dies stellt das Arbeitsgericht zutreffend heraus -, wenn man in diesem Zusammenhang zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass es sich bei dem Sterbegeldumlageverfahren um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt. Aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.1999, 3 ABR 55/98 zu B I 4 a der Gründe ergibt sich, dass nach der Senatsrechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, auch in diesem Falle die Ausübung des Kündigungsrechtes des Arbeitgebers keiner Rechtfertigung bedarf, insbesondere keiner inhaltlichen Kontrolle unterliegt, weil dem Schutzbedürfnis der bisher begünstigten Arbeitnehmer über eine auf diesem Personenkreis bezogene Begrenzung der Kündigungswirkung Rechnung zu tragen, also - so das BAG am a.a.O. - die Frage nach den Rechtsfolgen dieser Kündigung von der Frage der Wirksamkeit der Kündigung der Betriebsvereinbarung selbst zu trennen ist.

3. Die hier vorliegende Betriebsvereinbarung wirkt auch ersichtlich nicht nach § 77 Abs. 6 BetrVG nach, weil der Arbeitgeber allein darüber entscheiden kann, ob er auch in Zukunft Mittel zur Finanzierung eines Sterbegeldes bereitstellen willen oder nicht.

Unabhängig hiervon - hierauf sei nur ergänzend hingewiesen - hat der Arbeitgeber vorliegend ersichtlich auch nicht mit der Kündigung - wie die dort enthaltene Begründung zeigt (Bl. 11 d.A.) - die Absicht verfolgt, anstelle der bisherigen Regelung eine andere inhaltlich anders ausgestaltete Regelung zu erzielen. Allein der Umstand, dass das Arbeitsgericht - wie das zurzeit ruhende Einigungsstellenverfahren zeigt - noch gesprächsbereit ist, reicht hierzu nicht aus (vgl. BAG a.a.O. zu B I 5 der Gründe).

II.

Zum Hilfsantrag:

Entgegen der seitens der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung ergibt sich bereits aus dem Inhalt der hier gekündigten Betriebsvereinbarung aufgrund der hierin enthaltenen Regelungen selbst, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen dürfen, durch die von ihnen bisher entrichteten Beiträge würden - in welcher Form auch immer - diese Beiträge ihnen auch nach Abschaffung des Sterbegeldverfahrens zugute kommen. Im Streitfall - dies stellt das Arbeitsgericht zutreffend weiterhin heraus - begrenzen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, wie sie seitens des Bundesarbeitsgerichtes zur betrieblichen Altersversorgung entwickelt worden sind, die Wirkung der Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung zum Sterbegeldumlageverfahren nicht.

Insoweit sei noch einmal herausgestellt:

1. Aus den Regelungen des Sterbegeldumlageverfahrens ergibt sich, dass das Sterbegeld allein der empfangsbedürftigen Person, die von dem beteiligten Arbeitnehmer im Todesfall bestimmt worden ist, auszuzahlen ist - unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe der seitens des Arbeitnehmers erbrachten Beiträge.

2. Die seitens der Arbeitnehmer aufgewandten Beiträge dienten allein dazu, das festgesetzte Sterbegeld mit zu finanzieren, es wurden danach gerade keine Beiträge aufgrund der Mitgliedschaft in Erwartung einer künftigen Gegenleistung des Arbeitgebers über die Zahlung des Sterbegeldes hinaus angespart.

3. Die Argumentation der Beschwerdebegründung trägt nach Auffassung der Kammer diesen Gesichtspunkten in keiner Weise Rechnung. Sie übersieht, dass - insoweit tatsächlich vergleichbar mit einer Risikolebensversicherung oder auch mit einer Rechtsschutzversicherung - die im Beitragsjahr erbrachte Leistung des Arbeitnehmers gerade der Absicherung diente, bei Eintritt des Todesfalles im Beitragsjahr die finanziellen Folgen dieses Todesfalles in Form des dann festgesetzten Sterbegeldes zu mildern. Der Beitrag für das jeweilige Jahr erschöpfte sich also gerade in der Absicherung dieses Risikos in dem betreffenden Jahr.

Wurde diese Risikoabdeckung für das folgende Jahr nicht mehr gewünscht, stand es dem Arbeitnehmer frei, durch Kündigung aus dem Sterbegeldumlageverfahren (vgl. § 2 Ziffer 3) auszuscheiden. Versichert war ausschließlich der Todesfall im Beitragsjahr; diese Versicherungsleistung hatte keinerlei Versorgungscharakter sondern diente ausschließlich dazu, im Falle eines Todes im Beitragsjahr das Sterbegeld zu erhalten.

4. Aus dem Umstand, dass nach der Regelung in § 3 die Möglichkeit bestand, unter den dort genannten Voraussetzungen die Mitgliedschaft im Sterbegeldumlageverfahren aufrechtzuerhalten, ändert diese rechtliche Bewertung nichts, weil hierdurch an dem maßgeblichen Umstand, dass ausschließlich durch den Beitrag in dem betreffenden Jahr das Risiko des Sterbefalles abgedeckt wurde, nichts geändert wurde. Es oblag allein dem Arbeitnehmer, frei darüber zu entscheiden, ob er am Sterbegeldumlageverfahren weiter teilnehmen wollte oder nicht. Die von ihm für seinen Beitrag erhaltene Gegenleistung des Arbeitgebers erschöpfte sich ausschließlich in der Absicherung eines möglichen Sterbefalles in dem betreffenden Jahr.

5. Aus diesem Grunde ist es nach Auffassung der Kammer auch völlig unerheblich, ob die Arbeitnehmer darauf vertrauen durften, der Arbeitgeber werde das Sterbegeldumlageverfahren unbegrenzt weiter fortführen. Dieses Vertrauen ist nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht schutzwürdig, weil die Arbeitnehmer - wie vorstehend dargelegt - im Hinblick auf dieses Vertrauen keinerlei Beiträge in Vorleistung erbracht hatten.

Unabhängig hiervon ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das Sterbegeldumlageverfahren auf einer kündbaren Betriebsvereinbarung beruhte, zwangsläufig, dass dieses bei Kündigung des Arbeitgebers in Fortfall geraten könnte.

Unabhängig hiervon ergibt sich aus der Beitrittserklärung (Bl. 15 d.A.), dass der betroffene Arbeitnehmer gerade darauf hingewiesen wurde, dass er bei Aufgabe der Mitgliedschaft keine Ansprüche auf Beitragsrückerstattung habe und die Beibehaltung der Beitragshöhe und des Sterbegeldbetrages nicht garantiert werden könne, wenn sich der Mitgliederstand wesentlich verändere. Auch aus dem Inhalt dieser Beitrittserklärung wird damit der Charakter der hier in Frage stehenden Beitragszahlung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, unzweifelhaft belegt. Wenn aber der Arbeitnehmer bei Aufgabe der Mitgliedschaft keine Ansprüche auf Beitragsrückerstattung danach hat, kann nichts anderes gelten, wenn seitens des Arbeitgebers die hier in Frage stehende Betriebsvereinbarung gekündigt worden ist.

Soweit in diesem Zusammenhang weiterhin darauf verwiesen wird, dass die Beibehaltung der Beitragshöhe des Sterbegeldbetrages nicht garantiert werden kann, betrifft dies allein eine Fallgestaltung, in der das Sterbegeldverfahren - in welcher Form auch immer - fortgeführt werden soll. Vorliegend geht es dagegen darum, dass das Sterbegeldverfahren vollständig eingestellt wird.

6. Die Einräumung der vom Antragsteller begehrten Schriftsatzfrist bedurfte es nicht, weil der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht unstreitig ist und es allein um die Beurteilung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht angesprochenen Rechtsfragen geht.

III.

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Ende der Entscheidung

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