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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 31.05.2006
Aktenzeichen: 4 TaBV 53/05
Rechtsgebiete: TVG


Vorschriften:

TVG § 3 I
TVG § 4 I
§ 1 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und Conzeption für Senioren Einrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaften (ver.di) erfasst auch Arbeitnehmer, die in einem sogenannten 400-Euro-Beschäftigungsverhältnis zu dem Arbeitgeber stehen.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES Beschluss

4 TaBV 53/05

Verkündet am 31. Mai 2006

In dem Beschwerdeverfahren

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 31.05.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Peter als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Frank und den ehrenamtlichen Richter Schilp

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 04.08.2005 wird teilweise abgeändert.

2. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Arbeitnehmer/innen

1. L., T.

2. C., O.

3. T., C.

4. K., T.

5. H., D.

6. U., J.

7. C., N.

8. E., H.

innerhalb des Lohngehaltsgruppengefüges der zwischen der Pro T. D. & D. für Senioreneinrichtungen AG, vertreten durch den Vorstand und der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di, d. vertr. d. d. Bundesvorstand) unter dem 24.09.2004 geschlossenen Haustarifverträge einzugruppieren sowie die Zustimmung des Betriebsrates hierzu einzuholen und sich diese im Falle der Verweigerung durch den Betriebsrat arbeitsgerichtlich ersetzen zu lassen;

Im Übrigen wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der Antrag zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragsgegnerin zugelassen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde für den Antragsteller nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darüber, ob die Arbeitgeberin/Antragsgegnerin verpflichtet ist, insbesondere die bei ihr tätigen sogenannten 400-Euro-Kräfte in den für die Antragsgegnerin geltenden Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 nebst Anlagen (Bl. 229 - 256 d. A.) einzugruppieren.

Die Konzernobergesellschaft der Antragsgegnerin, die Pro T. D. und D. für Senioreneinrichtungen AG, beschäftigt bundesweit ca. 6000 Mitarbeiter in 21 Beschäftigungsgesellschaften mit 92 Betrieben. Der hier streitige Manteltarifvertrag wurde zwischen der Konzernobergesellschaft abgeschlossen und gilt gemäß der Anlage A zu diesem Tarifvertrag für die Arbeitgeberin dieses Verfahrens.

Der Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin bestehende Betriebsrat.

Nach Inkrafttreten der Tarifverträge zum 01.01.2005 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die beabsichtigte Eingruppierung der bei ihr beschäftigten und im Einzelnen von ihr namentlich benannten Arbeitnehmer mit - Gegenstand der vor der erkennenden Kammer entschiedenen weiteren Beschlussverfahren - bezüglich der hier in diesem Verfahren insbesondere streitigen Eingruppierung der sogenannten 400-Euro-Kräfte sowie der weitere namentlich hier im Antrag genannten Arbeitnehmer erfolgte die Mitteilung einer solchen beabsichtigten Eingruppierung nicht, weil die Antragsgegnerin die Auffassung vertrat, eine Verpflichtung zur Eingruppierung tarifungebundener Arbeitnehmer bestehe generell nicht (Seite 2 des Schriftsatzes vom 03.06.2005 erster Instanz, Bl. 104 d. A.), auch erfasse - so in der Beschwerdebegründung vom 11.11.2005 - der hier abgeschlossene Tarifvertrag nicht solche Arbeitnehmer, die als 400-Euro-Kräfte tätig seien.

Der Betriebsrat ist demgegenüber der Auffassung, dass es nicht auf die Tarifgebundenheit der Mitarbeiter ankomme, sondern dass sich der Anspruch der Mitarbeiter auf Eingruppierung alleine aus der Existenz des Tarifvertrages ergebe, auch erfasse der vorliegende Tarifvertrag die sogenannten 400-Euro-Kräfte.

Der Betriebsrat hat beantragt,

der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Arbeitnehmer/innen L., T.; Q., H.; L., K.; C., O.; Q., O.; T., C.; K., T., S., T.; Q., K.; S., Q.; H., D.; X., B.; I., O.; T., T.; M., L.; B., O.; S., K.; T., T.; T. H.; U., U.; U., J.; X., B.; T., N.; X., L.; T., S.; T., H.; Q., N.; C., Q.; E., H.; M., N.; N., N. innerhalb des Lohn-/Gehaltsgruppengefüges der zwischen der Pro T. D. und D. für Senioreneinrichtungen AG, vertr. d. d. Vorstand und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), diese vertreten durch den Bundesvorstand, unter dem 24.09.2004 geschlossenen Haustarifverträge einzugruppieren sowie die Zustimmung des Betriebsrates hierzu einzuholen und sich diese im Falle der Verweigerung durch den Betriebsrat arbeitsgerichtlich ersetzen zu lassen, bei Vermeidung eines Zwangsgeldes, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung und für jeden Tag der Zuwiderhandlung, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, durch den hier abgeschlossenen Tarifvertrag habe der Arbeitgeber eine Vergütungsordnung eingefügt, die unabhängig davon gelte, ob die betroffenen Arbeitnehmer tarifgebunden seien oder nicht. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Arbeitgeberin im Termin am 07.07.2005 vor dem Arbeitsgericht erklärt habe, es würden alle Mitarbeiter eingruppiert, ausgenommen würden zunächst jetzt die Aushilfen und diejenigen, die sich in Elternteilzeit befinden. Soweit diese Erklärung dahingehend ergänzt worden sei, dass nach Auffassung der Arbeitgeberin kein Anspruch darauf bestehe eingruppiert zu werden, sondern nur diejenigen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Eingruppierung hätten, die tarifgebunden seien, sei dies unerheblich, weil allein das Bestehen einer Vergütungsordnung im Betrieb maßgeblich sei.

Mit der zulässigen Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Ziel der Antragsabweisung weiter.

Sie weist insbesondere darauf hin, dass sie gerade keine Vergütungsordnung in ihrem Betrieb eingeführt habe und der hier vorliegende Tarifvertrag insbesondere die 400-Euro-Kräfte nicht erfasse.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Duisburg vom 04.08.2005, - 4 BV 15/05, den Antrag des Betriebsrates, die Arbeitnehmer/innen L., T.; Q., H.; L., K.; C., O.; Q., O.; T., C.; K., T., S., T.; Q., K.; S., Q.; H., D.; X., B.; I., O.; T., T.; M., L.; B., O.; S., K.; T., T.; T. H.; U., U.; U., J.; X., B.; T., N.; X., L.; T., S.; T., H.; Q., N.; C., N.; E., H.; M., N.; N., N. innerhalb des Lohn-/Gehaltsgruppengefüges der zwischen der Pro T. D. und D. für Senioreneinrichtungen AG, vertr. d. d. Vorstand und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), diese vertreten durch den Bundesvorstand, unter dem 24.09.2004 geschlossenen Haustarifverträge einzugruppieren sowie die Zustimmung des Betriebsrates hierzu einzuholen und sich diese im Falle der Verweigerung durch den Betriebsrat arbeitsgerichtlich ersetzen zu lassen, zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Vertiefung auf sein erstinstanzliches Vorbringen den erstinstanzlichen Beschluss und stellt insbesondere heraus, dass die Tarifvertragsparteien gerade nicht die 400-Euro-Kräfte aufgrund des hier vorliegenden Tarifvertrages aus dem Geltungsbereich der tariflichen Regelung herausgenommen hätten, auch habe die Arbeitgeberin, indem sie dem Antragsteller die beabsichtigte Eingruppierung der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter mitgeteilt habe, eine tarifliche Vergütungsordnung eingeführt, an der sie - unabhängig von der Frage, ob die betroffenen Arbeitnehmer tarifgebunden seien - gebunden sei.

Das Landesarbeitsgericht hat eine Auskunft der Tarifvertragsparteien zu der Frage eingeholt, ob nach dem übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien 400-Euro-Kräfte von dem hier abgeschlossenen Tarifvertrag erfasst werden sollten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die seitens der Tarifvertragsparteien erteilten Auskünfte sowie das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Beschluss vom 31.05.2006 sowie den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat allein in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.

Die Arbeitgeberin ist allein verpflichtet, diejenigen im Tenor genannten Arbeitnehmer einzugruppieren, einschließlich der hier in Frage stehenden 400-Euro-Kräfte - Herr T. und Frau H. - die Mitglied in der Gewerkschaft ver.di sind. Dagegen besteht keine Verpflichtung, die übrigen 400-Euro-Kräfte, die nicht Mitglied in der Gewerkschaft sind, einzugruppieren.

Diese Rechtslage ergibt sich im Einzelnen aufgrund folgender Erwägungen:

I.

Das Bundesarbeitsgericht geht in gefestigter Rechtsprechung (vgl. insbesondere die Beschlüsse vom 20.12.1988 -1 ABR 68/87 -, vom 23.11.1993 - 1 ABR 34/93 -, vom 12.12.2000 - 1 ABR 23/00 sowie zuletzt vom 23.09.2003 - 1 ABR 35/02 - und vom 26.10.2004 - 1 ABR 37/03 -) davon aus, das § 99 BetrVG selbst kein Verpflichtung des Arbeitgebers begründet, einen Arbeitnehmer einzugruppieren. Eine solche Verpflichtung kann sich vielmehr allein aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, wonach eine von einem Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers von einer dort geltenden Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung erfasst wird. Eine solche Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung kann sich wiederum aus einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung ergeben, wobei unerheblich ist, ob diese Verfügungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf eine Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen worden ist (so ausdrücklich bereits BAG vom 23.11.1993 a. a. O. zu B II 1 der Gründe). Unter diesen Voraussetzungen ist der Arbeitgeber dann gegenüber dem Betriebsrat verpflichtet, die Eingruppierung des betreffenden Arbeitnehmers nach der Vergütungsordnung vorzunehmen und den Betriebsrat an dieser Eingruppierung zu beteiligen. Unterlässt er dies, kann der Betriebsrat im Wege des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens den Arbeitgeber darauf in Anspruch nehmen, den betroffenen Arbeitnehmer einzugruppieren, die Zustimmung des Betriebsrates zu dieser Eingruppierung zu beantragen und im Verweigerungsfalle das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.

II.

Bei Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall gilt:

1. Entgegen der seitens der Arbeitgeberin vertretenen Auffassung scheitert der hier geltend gemachte Anspruch bezüglich der hier in Frage stehenden 400-Euro-Kräfte nicht schon daran, dass der hier abgeschlossene Tarifvertrag die 400-Euro-Kräfte nicht erfasst.

Bei der Auslegung von Tarifverträgen geht das Bundesarbeitsgericht in gefestigter Rechtsprechung davon aus (statt aller: BAG AP TVG § 1 Auslegung Nr. 135), dass bei der Tarifauslegung über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen ist, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Für die bei Zweifeln darüber hinaus mögliche Heranziehung weiterer Auslegungskriterien (Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entscheidungsgeschichte) gibt es keinen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge.

Geht man von diesen Grundsätzen aus, konnte die Kammer nicht feststellen, dass der hier in Frage stehenden Tarifvertrag 400-Euro-Kräfte nicht erfasst:

a) Bereits der Wortlaut der Regelung in § 1 Ziffer 2, wonach der Tarifvertrag persönlich für Arbeitnehmer gilt, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind, spricht eindeutig für die Einbeziehung der 400-Euro-Kräfte. Diese sind unstreitig Arbeitnehmer, sodass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen entgegen dieser Wortfassung 400-Euro-Kräfte nicht erfasst werden sollten.

b) Dieser Schlussfolgerung gilt erst recht im Hinblick auf die in § 1 Ziffer 3 und 4 getroffenen weiteren Regelungen, wonach auch der dort genannte Personenkreis in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages einbezogen worden ist. Diese weiteren Regelungen des Tarifvertrages verdeutlichen daher, dass sich die Tarifvertragsparteien durchaus Gedanken über den persönlichen Gegenstand des Tarifvertrages gemacht und dieser Gedanken durch die hier in § 1 getroffenen Regelungen umgesetzt haben.

c) Die hierzu weiterhin seitens der Kammer eingeholten Auskünfte der Tarifvertragsparteien bestätigen nicht die Auffassung der Arbeitgeberin, wonach 400-Euro-Kräfte nicht von dem Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden sollten:

aa) In der Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di vom 16.02.2006 wird ausdrücklich dargelegt, dass die Frage der Einbeziehung der 400-Euro-Teilzeitkräfte ausführlich erörtert worden ist und durch die in der Regelung des § 1 Ziffer 2 verwandten Begriffe des Arbeitnehmers dahingehend entschieden worden ist, den Tarifvertrag ohne Einschränkung auf alle Arbeitnehmer anzuwenden. Dies werde insbesondere darin deutlich, dass in der Anlage B zum Manteltarifvertrag und der Vergütungsgruppe X Ziffer 2 Tätigkeiten aufgeführt seien, die zu seinem wesentlichen Teil von Arbeitnehmern ausgeübt würden, deren Gehalt nicht mehr als 400,-- € betrage.

bb) Demgegenüber hat die Arbeitgeberseite in ihrer Stellungnahme vom 13.03.2006 im Wesentlichen dargelegt, dass die Frage der Einbeziehung der Teilzeitkräfte anlässlich der Tarifverhandlungen zwar intensiv diskutiert worden sei, jedoch aus der Diskussion klar geworden sein müsse, dass die 400-Euro-Kräfte aufgrund der geschilderten und der Gewerkschaft bekannten Sachzwänge - Einhaltung des strengen Wirtschaftlichkeitsgebotes und kein Hinausgehen über die Regelungen, die dem Ergebnis der Tarifverhandlung des öffentlichen Dienst entsprechen - nicht zu den Teilzeitbeschäftigten im Sinne des Tarifvertrages zählen würden, der Tarifvertrag habe insoweit offen bleiben sollen.

d) Bei der abschließenden Würdigung der hierzu zwischen den Beteiligten streitigen Frage ist die Kammer davon überzeugt, dass aufgrund des klaren Wortlautes der Regelung die von der Arbeitgeberin vertretene Auffassung nicht haltbar ist. Es sind für die Kammer keine Anhaltspunkte - sei es im Tarifvertrag selbst noch aus anderen Umständen - erkennbar, die den Entschluss zulassen, der Tarifvertrag erfasse entgegen seinem Wortlaut 400-Euro-Kräfte nicht. Insbesondere die Regelung in der Anlage B Lohngruppe X zeigt, dass die dort genannten einfachen Tätigkeiten dem Tarifvertrag unterliegen sollten, also Tätigkeiten, die gerade im Betrieb der Antragsgegnerin im Wesentlichen auch von 400-Euro-Kräften durchgeführt werden. Unterbleibt vor diesem Hintergrund eine klarstellende Regelung, obwohl die Arbeitgeberseite selbst die ihrer Auffassung nach klärungsbedürftige Frage der Einbeziehung von 400-Euro-Kräften während der Tarifverhandlungen angesprochen hat, kann dies nur so verstanden werden, dass im Ergebnis eine Regelung erzielt worden ist, die - wie der Wortlaut ohne Weiteres erkennen lässt - alle Arbeitnehmer einbezieht.

2. Erfasst damit der hier in Frage stehende Tarifvertrag auch 400-Euro-Kräfte, hat dies zur Folge, dass die im Tenor genannten Arbeitnehmer, soweit sie 400-Euro-Kräfte sind, nach der tariflichen Regelung einzugruppieren sind, weil sie Mitglied in der Gewerkschaft ver.di sind:

Der hierzu vernommene Zeuge I., an dessen Angaben zu Zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat anhand der von ihm zum Termin mitgebrachten Mitgliederliste aller hier im Tenor genannten Arbeitnehmer als Gewerkschaftsmitglieder bestätigt. Damit findet aber der hier vorliegende Tarifvertrag bereits Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, so dass auch die hier in Frage stehenden 400-Euro-Kräfte einzugruppieren sind.

Soweit - möglicherweise irrtümlich - in dem Antrag des Betriebsrates auch Arbeitnehmer benannt sind, die Mitglied in der Gewerkschaft ver.di und als "Nicht-400-Euro-Kräfte" bei der Antragsgegnerin beschäftigt sind, hat der Antrag gleichfalls Erfolg, weil auch insoweit der Tarifvertrag Kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet und damit der hier geltend gemachte Anspruch des Betriebsrates auf Eingruppierung besteht.

3. Dagegen sind die übrigen 400-Euro-Kräfte mangels Tarifbindung nicht einzugruppieren.

Entgegen der seitens des Arbeitsgerichts vertretenen Auffassung ergibt sich bei Anwendung der hierzu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vorgehend zu II) entwickelten Grundsätze nicht, dass der hier abgeschlossene Tarifvertrag vom 24.09.2004 auch auf Arbeitnehmer anwendbar ist, die nicht Mitglied in der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sind. Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Arbeitgeberin gerade nicht dieser tariflichen Bestimmungen als eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung eingeführt.

Im Einzelnen:

1. Aus der Regelung in § 1 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages ergibt sich zunächst, dass er nur Arbeitnehmer erfasst, die Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind.

2. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 24.04.2006 haben darüber hinaus die Beteiligten überstimmend erklärt, dass bezüglich der hier in Frage stehenden 400-Euro-Kräfte keine "beabsichtigte Eingruppierung" dem Betriebsrat mitgeteilt worden sei. Durch diese übereinstimmende Erklärung der Beteiligten wurde zugleich die in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 07.07.2005 abgegebene Erklärung der Antragsgegnerin, "wonach alle Mitarbeiter eingruppiert wurden, ausgenommen wurden zunächst jetzt nur die Aushilfen und diejenigen, die sich in Elternteilzeit befinden, weil es bei denen im Augenblick noch nicht darauf ankommt" klargestellt. Durch diesen Umstand unterscheidet sich daher das vorliegende Verfahren von den Verfahren, die gleichfalls vor der erkennenden Kammer verhandelt und entschieden worden sind und die Arbeitnehmer betreffen, die nicht als 400-Euro-Kräfte tätig sind und bei denen der Arbeitgeber den Betriebsrat die von ihm beabsichtigte Eingruppierung mitgeteilt hat. Allein der Umstand aber dass überhaupt ein tarifliches Vergütungssystem gegenüber tarifgebundenen Arbeitnehmern im Betrieb der Arbeitgeberin besteht, welches gegenüber tarifgebundenen Arbeitnehmer anzuwenden ist, führt nicht zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers, diese Vergütungsordnung auch auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer anzuwenden. Dies ergibt sich im Streitfall schon daraus, dass - wie insoweit unstreitig - zu keiner Zeit sich der Arbeitgeber gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern selbst - etwa durch einen Aushang am Schwarzen Brett -die Anwendung der hier in Frage stehenden Tarifverträge auf das jeweilige Arbeitsverhältnis zugesagt hat.

3. Soweit der Antragssteller demgegenüber darauf verweist, es sei Wille der Antragsgegnerin gewesen, die Eingruppierung unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit vorzunehmen und demzufolge habe sie auch in den anderen Verfahren bei den dort genannten Arbeitnehmern die beabsichtigte Eingruppierung dem Betriebsrat mitgeteilt, ist dies rechtlich aus mehreren Gründen unerheblich:

a) Dies ergibt sich im Streitfall zunächst daraus, dass - wie dargelegt - der Arbeitgeber bezüglich der hier in Frage stehenden weiteren 400-Euro-Kräfte gerade dem Betriebsrat nicht die beabsichtigte Eingruppierung mitgeteilt hat.

b) Unabhängig hiervon begründet allein diese Erklärung, wie die erkennende Kammer in dem Beschluss in dem Verfahren 4 TaBV 73/05 im Einzelnen ausgeführt hat, nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die hier vorliegende tarifliche Lohngruppenordnung auf alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit anzuwenden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen in diesem Beschluss Bezug genommen.

C.

Die Kammer hat für die Antragsgegnerin die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob 400-Euro-Kräfte von der hier in Frage stehenden tariflichen Regelung erfasst werden. Die Kammer hat dagegen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall die Arbeitgeberin eine tarifliche Vergütungsordnung unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit der 400-Euro-Kräfte in ihrem Betrieb eingeführt hat, verneint, weil es insoweit allein um die Anwendung der hierzu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Streitfall geht.

Ende der Entscheidung

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