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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 21.11.2002
Aktenzeichen: 5 (10) TaBV 46/02
Rechtsgebiete: BetrVG
Vorschriften:
BetrVG § 40 Abs. 2 |
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 5 (10)TaBV 46/02
Verkündet am: 21.11.2002
In dem Beschlussverfahren
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Göttling als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter vom Lehn und den ehrenamtlichen Richter Hofrichter für Recht erkannt:
Tenor:
1) Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 04.07.2002 - 4 BV 8/02 - wird zurückgewiesen.
2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren (nur noch) über die Frage, ob dem Betriebsrat (Antragsteller) seitens der Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) ein PC nebst Zubehör, Drucker und Bürosoftware zur Verfügung zu stellen ist.
Die Arbeitgeberin vertreibt bundesweit Drogeriewaren über einzelne Verkaufsstellen. Diese sind zu Bezirken zusammengefasst. Der Antragsteller ist der für den Bezirk O. gewählte Betriebsrat.
Bei der Arbeitgeberin sind Verkaufsbüros mit kompletter Büroausstattung einschließlich PC und Faxgerät eingerichtet, die für mehrere Bezirke zuständig sind. Diese stehen in der betriebsinternen Hierarchie eine Ebene über den Bereichsleitern, die auf gleicher Ebene wie der Betriebsrat angesiedelt sind und ihm als betriebsverfassungsrechtlicher Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Zuständig für den Bezirk O. ist das Verkaufsbüro E.. Der Bezirk selbst umfasst zurzeit circa 40 Filialen mit mehr als 170 Mitarbeitern.
Die Arbeitgeberin stellte dem Betriebsrat vor circa sechs Jahren eine elektrische Schreibmaschine zur Verfügung. In den letzten Jahren nutzte der Betriebsrat darüber hinaus den privaten PC der Vorsitzenden und auch deren privates Telefaxgerät.
Der Betriebsrat wandte sich seit 1999 mehrere Male an die Arbeitgeberin und forderte sie auf, ihm eine technisch ausreichende Ausrüstung, insbesondere einen PC mit Drucker und Bürosoftware sowie ein Faxgerät zur Verfügung zu stellen. Er fasste am 08.02.2002 einstimmig einen entsprechenden Beschluss und leitete diesen an die Arbeitgeberin weiter. Mit Schreiben vom 14.02.2002 verweigerte die Arbeitgeberin endgültig die vom Betriebsrat angeforderte Ausrüstung.
Mit seinem am 11.03.2002 beim Arbeitsgericht Oberhausen anhängig gemachten Antrag hat der Betriebsrat sein Begehren weiterverfolgt und behauptet, der Schriftverkehr und der sonstige Schreibaufwand hätten in den letzten Jahren vor allem bedingt durch eine hohe Mitarbeiterfluktuation kontinuierlich an Umfang zugenommen und der dafür notwendige Arbeitsaufwand könne durch den Einsatz eines PCs und eines Faxgerätes erheblich reduziert werden. Die elektrische Schreibmaschine genüge hierfür nicht und sei außerdem wegen auftretender Defekte nicht zuverlässig. Die detaillierte und verständliche Aufarbeitung betriebswirtschaftlicher Informationen erfordere die Unterstützung eines geeigneten Computerprogramms, um diese Informationen allen Betriebsratsmitgliedern zugänglich zu machen. Weiterhin benötige der Betriebsrat geeignete Programme zur Überprüfung und Dokumentation der im Bezirk geleisteten und von der Arbeitgeberin beantragten Überstunden sowie der im Bezirk beschäftigten Aushilfen. Die vom Betriebsrat zu betreuenden mehr als 170 Mitarbeiter seien überwiegend Teilzeitkräfte mit verschiedenen Wochenarbeitszeiten. Entsprechend aufwendig sei es, die verschiedenen Arbeitszeiten, Dienstpläne, Urlaubslisten und auftretende Änderungen im Einzelnen nachzuhalten, um hieran eine effektive Mitbestimmung zu orientieren.
Der Betriebsrat hat hieraus die Rechtsansicht abgeleitet, dass die Arbeitgeberin mit Blick auf § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet sei, ihm in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Hieraus folge der Anspruch auf einen PC nebst Drucker und Bürosoftware sowie ein Faxgerät.
Der Betriebsrat hat beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm einen PC mit der Hardware: Rechner, Bildschirm, Tastatur, Maus und Drucker sowie der Software: Windows mit Word und Excel, des Weiteren ein Faxgerät zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass ein Anspruch des Betriebsrats auf die von ihm geforderten Sachmittel nicht bestehe, weil sie nicht erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG wären. Hierzu komme es allein auf die tatsächliche Erforderlichkeit eines Betriebsmittels an und nicht darauf, ob es zur Normalausstattung eines Büros gehöre.
Die Arbeitgeberin hat weiter vorgetragen, die von ihr zur Verfügung gestellte Schreibmaschine genüge durchaus, um Schriftverkehr abzuwickeln. Bei Störungen erfolge umgehend eine Reparatur oder ein Austausch der Maschine auf Kosten der Arbeitgeberin. Der Betriebsrat sei auch ohne weiteres in der Lage, ohne PC vollumfänglich seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, Rechte und Pflichten zu erfüllen. Insbesondere sei ein Großteil der von ihm angeführten schriftlichen Arbeiten mit Hilfe zur Verfügung gestellter Formularvorlagen zu erledigen. Diese Formulare, die im Rahmen der Mitbestimmungsverfahren nach §§ 87, 99 BetrVG verwendet würden, könnten entweder handschriftlich oder mit der Schreibmaschine ausgefüllt werden. Darüber hinaus würden Betriebsvereinbarungen als Entwürfe von der Arbeitgeberin vorformuliert. Der Betriebsrat sei alsdann in der Lage, Anmerkungen und Änderungsvorschläge handschriftlich einzutragen oder aber kurze Begleitschreiben auf der ihm zur Verfügung stehenden Schreibmaschine zu verfassen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit sei es darüber hinaus nicht geboten, dem Betriebsrat einen PC zur Verfügung zu stellen. Die Bezirksleiter, über die der Betriebsrat den Kontakt zur Arbeitgeberin halte, hätten nämlich ebenfalls keinen PC, um mit dessen Hilfe ihre Aufgaben zu erfüllen.
Mit Beschluss vom 04.07.2002 hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Oberhausen - 4 BV 8/02 - die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Betriebsrat die geltend gemachten Sachmittel zur Verfügung zu stellen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, mit der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG habe der Gesetzgeber klargestellt, dass die Informations- und Kommunikationsmittel grundsätzlich zum normalen Geschäftsbedarf des Betriebsrats gehören sollten, wenn und soweit sie der Erfüllung der Betriebsratsarbeit dienen würden. Bei einer im Betrieb benutzten Informations- und Kommunikationstechnik bedürfe es keiner näheren Darlegung, dass diese Technik auch dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen sei, da der betriebsübliche Standard auch dem Betriebsrat zustehe. Die Arbeitgeberin bediene sich nämlich moderner Büromittel zur Kommunikation, da sie ihre Verkaufsbüros mit PC und Faxgerät ausgerüstet hätte. Dass die Bezirksleiter kein eigenes Faxgerät und keinen eigenen PC zur Verfügung hätten, sei ohne Belang, denn ihnen stehe die komplette Büroausrüstung der Verkaufsbüros zur Verfügung, auf die daher für den Vergleichsmaßstab abzustellen wäre.
Schließlich sei der PC auch erforderlich, um die vielfältigen Daten im Zusammenhang mit den zu betreuenden Mitarbeitern verwalten zu können sowie die zu den Aufgaben des Betriebsrats gehörenden Schreibarbeiten vorzunehmen. Dem Betriebsrat sei es letztlich nicht zumutbar, diese Tätigkeiten ohne Zuhilfenahme eines Computers zu erbringen. In diesem Zusammenhang könne der Betriebsrat selbst entscheiden, ob er seine Mitbestimmungsrechte durch Ankreuzen vorgegebener Kurztexte der Arbeitgeberin oder durch selbst verfasste Texte ausüben wolle. Gleiches gelte für die Prüfung und den Abschluss von Betriebsvereinbarungen.
Die Arbeitgeberin hat gegen den ihr am 05.08.2002 zugestellten Beschluss mit einem am 20.08.2002 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und betont erneut, dass auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG der dort niedergelegte Anspruch auf moderne Kommunikationsmittel voraussetze, dass diese für die Betriebsratsarbeit erforderlich wären. Es genüge demgegenüber nicht, dass durch den Einsatz dieser Sachmittel die Geschäftsführung des Betriebsrats erleichtert werde oder sich rationeller gestalten lasse. Eine Erforderlichkeit im Rechtssinne sei aber erst dann gegeben, wenn ohne den Einsatz des Sachmittels der Betriebsrat die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten vernachlässigen müsste. Hiervon sei indessen gerade nicht auszugehen, zumal der Betriebsrat die Möglichkeit hätte, über die der Betriebsratsvorsitzenden eingeräumte Freistellungszeit weitere Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit in Anspruch zu nehmen, wenn sie im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG erforderlich wäre.
Die Arbeitgeberin weist schließlich darauf hin, dass die als Ansprechpartner des Betriebsrats fungierenden Bezirksleiter selbst kein eigenes Büro hätten. Sie seien ständig in einem Dienstfahrzeug zwischen den einzelnen Verkaufsstellen des Bezirks unterwegs, würden erforderliche Schreibarbeiten im Pkw, zu Hause oder im Büro einer Verkaufsstelle erledigen. Eine Benutzung des Verkaufsbüros und des dortigen PCs erfolge demgegenüber nicht.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des zunächst beantragten Faxgerätes, das von der Arbeitgeberin zwischenzeitlich zur Verfügung gestellt worden ist, für erledigt erklärt hatten, beantragt die Arbeitgeberin, den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 04.07.2002 - 4 BV 8/02 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag aus der ersten Instanz. Er ist der Ansicht, hinsichtlich der zur Verfügungstellung des PCs sei in der Tat von einer Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG auszugehen. Angesichts der zahlreichen von ihm zu betreuenden Verkaufsstellen liege es auf der Hand, dass die Benutzung eines PCs nicht nur der Arbeitserleichterung diene, sondern erst sicherstelle, dass er seine sonstige Betriebsratstätigkeit nicht vernachlässigen müsse. Demgegenüber könne sich die Arbeitgeberin nicht auf die Benutzung von Formularen berufen, die handschriftlich ergänzt oder ausgefüllt würden. Er, der Betriebsrat, habe in Eigenverantwortlichkeit Daten der Mitarbeiter wie z. B. deren Arbeitszeit und -volumen und deren Sozialdaten zu erfassen und zu verwalten. Der Zeitaufwand für diese Schreibarbeiten sei insgesamt so groß, dass eine zureichende Betreuung der Verkaufsstellen nur dann möglich sei, wenn ihm ein PC zur Verfügung gestellt werde. Die Besuche in den Verkaufsstellen, die nötig seien, um Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu kontrollieren, wären innerhalb der dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden Zeit in der Vergangenheit nur durch den Einsatz des privaten PCs der Betriebsratsvorsitzenden möglich gewesen, über den der anstehende Schriftverkehr abgewickelt worden sei.
Der Betriebsrat weist schließlich darauf hin, dass auch die Bearbeitung von Betriebsvereinbarungsentwürfen die Anschaffung eines PCs notwendig erscheinen ließe. Handschriftliche Anmerkungen in vorgelegten Entwürfen oder auf der Schreibmaschine erstellte Begleitschreiben hätten in der Vergangenheit zu erheblichem Zeitaufwand geführt, der es jedenfalls teilweise verhinderte, dringend nötige Besuche der Verkaufsstellen durchzuführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie sind an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
2. In der Sache selbst war das Rechtsmittel nicht begründet.
Der Betriebsrat hat gegenüber der Arbeitgeberin gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Überlassung der aus dem Tenor des arbeitsgerichtlichen Beschlusses ersichtlichen Sachmittel, weil diese für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind, § 40 Abs. 2 BetrVG.
Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber den Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Erforderlichkeit dieser Sachmittel bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Inhalt und Umfang der vom Betriebsrat wahrzunehmenden Aufgaben anhand der konkreten betrieblichen Verhältnisse. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Betriebsrat vom Arbeitgeber einen PC nebst Zubehör als Arbeitsmittel verlangt (BAG, Beschluss vom 12.05.1999 - 7 ABR 36/97 - AP Nr. 65 zu § 40 BetrVG; BAG, Beschluss vom 11.11.1998 - 7 ABR 57/97 - BB 1999, 1923; BAG, Beschluss vom 11.03.1998 - 7 ABR 59/96 - AP Nr. 57 zu § 40 BetrVG 1972.
Bei der Prüfung, ob für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats ein Sachmittel erforderlich ist, steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt dann, ob die verlangte technische Ausstattung mit einem PC nebst Zubehör der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgabenstellungen dienen soll und der Betriebsrat seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen hat. Das ist vor allem dann der Fall, wenn er die berechtigten Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats und die Interessen des Arbeitgebers insbesondere an einer Begrenzung seiner Kostenbelastung, angemessen berücksichtigt hat. Aus Gründen der Effektivität der Betriebsratsarbeit wird ein Sachmittel erst dann erforderlich, wenn ohne seinen Einsatz die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste (BAG, Beschluss vom 15.11.2000 - 7 ABR 9/99 - n. v.; BAG, Beschlüsse vom 12.05.1999, 11.11.1998 und 11.03.1998, jeweils a. a. O.). Hiernach durfte der Betriebsrat die Anschaffung eines PCs nebst Zubehör für erforderlich halten. Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen seine Pflicht, die Interessen des Betriebsrats einerseits und die der Arbeitgeberin andererseits gegeneinander abzuwägen, nicht vor.
2.1 Es gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Betriebsrats, seine Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz sachgerecht auszuüben. Der Betriebsrat hat in beiden Rechtszügen hierzu vorgetragen, dass er umfangreiche Schreibarbeiten zu erledigen hätte, die sich auf den mehr als 40 Filialen umfassenden Bezirk O. erstrecken. Er hat hierbei, bezogen auf das Jahr 2001, den Umfang der von ihm zu erledigenden Schreibarbeiten hinreichend konkret dargelegt. Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass der normale Schriftverkehr, die Anfertigung von Protokollen, die Dokumentation seiner Geschäftsführung, die Prüfung und Bearbeitung von Betriebsvereinbarungen einen hohen zeitlichen Aufwand erfordern, der durch den Einsatz eines PCs mit entsprechendem Zubehör und geeigneter Software rationeller durchzuführen wäre. Hinzu kommt, dass aufgrund einer hohen Mitarbeiterfluktuation häufig anfallende Mitbestimmungsvorgänge, wie z. B. die Ausübung der Mitbestimmungsrechte im Rahmen der §§ 99 und 87 BetrVG, mit dem Einsatz eines PCs effektiver zu bearbeiten wären und weniger Zeitaufwand erforderten, als es derzeit bei der Benutzung der elektrischen Schreibmaschine der Fall ist.
Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es weiterhin, betriebliche und soziale Daten der von ihm betreuten Mitarbeiter zu sammeln, auszuwerten und gegebenenfalls auf etwa bestehende Mitbestimmungsrechte zu prüfen. Hierzu gehören z. B. die Feststellung von Art und Umfang von Überstunden, die Kontrolle von Urlaubs- und Dienstplänen und die allgemeine Feststellung und Dokumentation von Arbeitszeiten. Dass dies durch den Einsatz eines PCs weitaus schneller, übersichtlicher und rationeller erfolgen könnte, liegt auf der Hand und wird letztlich von der Arbeitgeberin auch nicht bestritten.
Ähnliches gilt, soweit es um die Prüfung und Bearbeitung von Betriebsvereinbarungen sowie um das Verfassen von Begleitschreiben im Rahmen bestehender Mitbestimmungsrechte etwa nach § 99 BetrVG geht. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats kann es nicht nur gehören, an vorbezeichneten Stellen in Antrags- oder Mitbestimmungsformularen entsprechende Kreuze zu machen. Der Betriebsrat hat das Recht, seine dahinterstehenden Entscheidungen zu begründen und dem Arbeitgeber zugänglich zu machen, zumal er dies in Teilbereichen - wie etwa im Rahmen des § 99 Abs. 2 BetrVG -sogar schon von Gesetzes wegen tun muss. Dass auch hierbei der Einsatz eines PCs zu erheblichen Arbeitserleichterungen führen würde, kann auch von der Arbeitgeberin nicht bestritten werden. Dasselbe gilt, soweit es um die Korrektur oder Überarbeitung von Betriebsvereinbarungen geht. Auch hier erscheint der Hinweis, dass dies handschriftlich zu bewerkstelligen sei, nicht ausreichend, um dem Einsatz eines PCs in rechtserheblicher Weise zu begegnen. Hinzu kommt gerade in diesem Zusammenhang, dass der Betriebsrat mit entsprechender Software auch in der Lage wäre, vielfältige Daten zu speichern, bei Bedarf abzurufen und hierdurch vielfältige Mitbestimmungsverfahren rationeller und effektiver zu gestalten.
2.2 Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist damit der begehrte PC aber für die Betriebsratsarbeit nicht nur nützlich, sondern als modernes Informations- und Kommunikationsmittel auch erforderlich. Nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Betriebsrats insbesondere im Beschwerderechtszug ist die erkennende Kammer überzeugt, dass der Betriebsrat bei weiterem Vorenthalten eines PCs seine übrige Betriebsratstätigkeit in nicht hinnehmbarer Weise vernachlässigen müsste.
Der Betriebsrat hat in diesem Zusammenhang vor allem darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Struktur der von ihm zu betreuenden Verkaufsstellen unerlässlich ist, in regelmäßigem Abstand die Verkaufsstellen aufzusuchen und dort insbesondere Kontrollen hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) durchzuführen. Der Betriebsrat hat weiter substantiiert darauf hingewiesen, dass er wegen der Verteilung der Mitarbeiter auf die einzelnen Verkaufsstellen gehalten ist, regelmäßige Informationsschreiben an die Mitarbeiter herauszugeben, was ihm mit Hilfe der elektrischen Schreibmaschine in der Vergangenheit nur schwer möglich gewesen sei. Aus den überreichten Unterlagen ergibt sich zudem, dass ein Großteil des Schriftverkehrs des Betriebsrats über den privaten PC der Betriebsratsvorsitzenden abgewickelt worden ist, was eindrucksvoll belegt, dass selbst in der dem Betriebsrat bis jetzt zur Verfügung stehenden Zeit eine sachgerechte Betriebsratstätigkeit nur mit Hilfe des modernen Kommunikationsmittels möglich gewesen ist. Darüber hinaus ist im Wesentlichen unstreitig, dass Besuche der Verkaufsstellen durch die Betriebsratsvorsitzende in den letzten Jahren allenfalls unregelmäßig erfolgen konnten, weil die weitere Betriebsratstätigkeit - ohne Hilfe eines PCs - derartige Besuche in großem Maße verhinderte.
Darüber hinaus gestaltet sich naturgemäß die Kontrolle von Dienstplänen auf Einhaltung der Arbeitszeiten und des Arbeitsumfangs der einzelnen Mitarbeiter wegen der größtenteils in Teilzeit mit unterschiedlichen Wochenarbeitsstunden beschäftigten Mitarbeiter enorm zeitaufwändig. Hinzu kommt die im Betrieb der Arbeitgeberin herrschende Mitarbeiterfluktuation, die, wie bereits dargelegt, viele mitbestimmungs- oder beteiligungspflichtige Personalmaßnahmen mit sich bringt. Auch die Bearbeitung dieser Vorgänge mittels eines PCs erweist sich deshalb nicht nur als nützlich, sondern würde es dem Betriebsrat zukünftig auch ermöglichen, von ihm vernachlässigte andere Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
2.3 Dem kann die Arbeitgeberin nicht entgegenhalten, dass der Betriebsrat in Einzelfällen das Recht hat, sich für weitere Betriebsratstätigkeiten gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG freistellen zu lassen. Auch der Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG setzt für den Einzelfall die Prüfung der Erforderlichkeit voraus. Dabei hat das Betriebsratsmitglied die Notwendigkeit der Betriebsratstätigkeit einerseits mit der Erforderlichkeit der Erbringung seiner Arbeitsleistung abzuwägen. Hierbei kann das Betriebsratsmitglied zu der Erkenntnis kommen, dass die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung gewichtiger als etwa der Besuch einer Verkaufsstelle ist. In diesem Falle wäre das Betriebsratsmitglied gehalten, die eigentlich anstehende Betriebsratstätigkeit hinten anzustellen. Das Beispiel belegt, dass allein der Hinweis auf § 37 Abs. 2 BetrVG nicht geeignet sein kann, die Vernachlässigung von betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten und Aufgaben zu verhindern.
Die Arbeitgeberin kann sich des Weiteren nicht darauf berufen, dass der für den Betriebsrat zuständige Bezirksleiter über keine gleichartigen Kommunikationsmöglichkeiten verfügt, wie sie der Betriebsrat für sich in Anspruch nimmt. Allein das Argument der "Waffengleichheit" vermag die Erforderlichkeit der Anschaffung von Sachmitteln nicht zu begründen, steht ihr aber andererseits nicht entgegen. Die hier zu beurteilende Fallkonstellation belegt gerade, dass es für den Betriebsrat in erster Linie nicht um die Kommunikation mit dem für ihn zuständigen Ansprechpartner der Arbeitgeberin geht. Der Betriebsrat begründet sein Begehren vielmehr mit seinen umfassenden Schreibtätigkeiten, der regelmäßigen Information der von ihm betreuten Mitarbeiter und der zeitsparenden Möglichkeit, betriebsverfassungsrechtliche Vorgänge zu erfassen, zu dokumentieren und zu speichern. Hierbei spielt es aber keine Rolle, ob die Bezirksleiter der Arbeitgeberin mit einer gleichen technischen Ausstattung versehen sind; deren (Nicht-)Ausstattung geht allein auf eine entsprechende Organisationsentscheidung der Arbeitgeberin zurück.
2.4 Der Betriebsrat hat im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums seine Interessen an einer sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Interessen des Arbeitgebers, insbesondere an einer Begrenzung seiner Kostenbelastung, ausreichend berücksichtigt.
Insoweit ist zum wiederholten Male darauf zu verweisen, dass der Betriebsrat durch den Einsatz eines PCs in der Lage sein wird, seine gesetzlichen Aufgaben hinreichend zu erfüllen, weil er zukünftig regelmäßig in der ihm regulär zur Verfügung stehenden Zeit die Verkaufsstellen aufsuchen kann, um die dort beschäftigten Mitarbeiter sachgerecht zu betreuen. Er wird darüber hinaus zukünftig in der Lage sein, mit Hilfe des PCs zeitsparender zu arbeiten, mitbestimmungsrelevante Vorgänge zügiger zu bearbeiten, um damit auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen. Darüber hinaus bietet die Benutzung des PCs und entsprechender Software die Garantie, dass der Kläger weitergehende Freistellungen im Rahmen des § 37 Abs. 2 BetrVG nicht in Anspruch nehmen wird und braucht, so dass auch hierdurch eine weitergehende Belastung der Arbeitgeberin in zeitlicher und finanzieller Art verhindert werden kann.
Dem steht auch unter Berücksichtigung von Anschaffungskosten, die sich zwischen 1.000,-- und 1.500,-- € belaufen dürften, kein erheblicher finanzieller Aufwand der Arbeitgeberin entgegen. Die zukünftig zu erwartenden Betriebs- und Wartungskosten erscheinen darüber hinaus angesichts der Größe des Betriebs und der Größe des Betriebsrats als durchaus angemessen und führen jedenfalls nicht zu einer unzumutbaren Kostenbelastung der Arbeitgeberin.
Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und die Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
Ende der Entscheidung
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