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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 108/09
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1
TzBfG § 14 Abs. 4
TzBfG § 15 Abs. 5
Eine mündliche oder konkludente Einigung über eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 5 TzBfG auszuschließen (entgegen BAG 20.02.2002 - 7 AZR 668/00 - EzA § 625 BGB Nr. 5).
Tenor:

1) Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.12.2008 - 2 Ca 4104/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer so genannten Entfristungsklage über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 25.06.2008.

Der am 05.09.1977 geborene Kläger hat einen Magisterabschluss als Historiker und wurde in der Vergangenheit regelmäßig als so genannter Vertretungslehrer beschäftigt.

Er war in dieser Funktion aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 20.06.2007 vom 06.08.2007 bis zum 31.01.2008 beim beklagten Land als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 22 Unterrichtsstunden pro Woche am N.-D.-Gymnasium in O. angestellt. In dem Anstellungsvertrag heißt es unter anderem:

Die Befristung des Arbeitsvertrages ist gemäß § 21 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748) sachlich gerechtfertigt wegen der Elternzeit der Lehrkraft C. X.-Q..

Am 24.08.2007 vereinbarten die Parteien eine Erhöhung der Unterrichtsstundenzahl von 3,5 Wochenstunden.

Mit Datum vom 07.02.2008 schlossen die Parteien alsdann einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, der in § 1 folgenden Wortlaut hat:

Herr H. wird vom 08.02.2008, frühestens ab dem Tag der Arbeitsaufnahme, bis zum 25.06.2008 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft zur Aushilfe mit 18,5 Unterrichtsstunden je Woche eingestellt.

Die Befristung des Arbeitsvertrages ist sachlich gerechtfertigt

im Zeitraum vom 08.02.2008 - 25.06.2008 im Umfang von 5,5 Unterrichtsstunden gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1966) in der z. Zt. geltenden Fassung sachlich gerechtfertigt zur Überbrückung des Zeitraumes bis zur endgültigen Nachbesetzung der Stelle der ehemaligen Lehrkraft L. B.-N. nach den Bestimmungen über die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW v. 09.08.2007 - BASS 21-01 Nr. 16).

Im Zeitraum vom 08.02.2008 - 18.03.2008 im Umfang von 13 Unterrichtsstunden gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1966) in der z. ZT. geltenden Fassung wegen des vorübergehenden Ausfalls der Lehrkraft F. T. zu T. und im Zeitraum vom 19.03.2008 - 25.06.2008 im Umfang von 13 Unterrichtsstunden gemäß § 21 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 05.12.2006 (BGBl. S. 2746) wegen der anschließenden Elternzeit der Lehrkraft F. T. zu T..

Die Umstände des Zustandekommens dieses Vertrages sind zwischen den Parteien streitig.

Die Bruttomonatsvergütung des Klägers betrug zuletzt 2.046,03 €.

Mit seiner am 14.07.2008 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung des Anstellungsvertrages vom 07.02.2008 geltend gemacht. Er hat hierzu unter Hinweis auf sein eigenes Schreiben vom 10.12.2007 (Bl. 58 d. A.) behauptet, er hätte bereits frühzeitig eine befristete Beschäftigung bis zum 25.06.2008 beantragt. In der Folgezeit sei ihm indessen - trotz Weiterleitung des Antrags durch den Schulleiter des N.-D.-Gymnasiums - kein entsprechender Verlängerungsvertrag vorgelegt worden. Ende Januar 2008 hätte er dann seinen Schulleiter, den Zeugen von W., nach dem schriftlichen Vertrag gefragt. Der Zeuge von W. hätte ihm alsdann erklärt, er habe mit der zuständigen Personalreferentin, der Zeugin Q. gesprochen; diese hätte ihm erklärt, der Kläger könne ruhig weiter arbeiten, der Vertrag käme noch. Dies habe er schließlich auch getan.

Am 11.02.2008, so hat der Kläger weiter vorgetragen, sei dann ein Vertrag gekommen, der eine Laufzeit vom 08.02.2008 bis zum 25.06.2008 gehabt hätte. Der Kläger sei über das neue Anfangsdatum zunächst irritiert gewesen und hätte dann aber doch den Vertrag - wenn auch widerwillig - am 14.02.2008 unterschrieben.

Der Kläger hat nach allem die Auffassung vertreten, dass er sich nunmehr in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befände.

Er hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 25.06.2008 beendet worden ist.

Das beklagte Land hat bestritten, dass die Weiterbeschäftigung des Klägers über den 31.01.2008 mit Wissen der zuständigen Personalsachbearbeiterin, der Zeugin Q., erfolgt wäre. Das beklagte Land hat hierzu auf eine Rundverfügung vom 12.01.2007 verwiesen (Bl. 50 d. A.) und behauptet, dass sich die Zeugin Q. über das darin enthaltene Verbot der Weiterbeschäftigung ohne schriftlichen Arbeitsvertrag nicht hinweggesetzt haben könnte. Sie habe erst am 31.01.2008 per Fax den Antrag des Klägers bzw. seiner Schule vom 07.12.2007 erhalten (Bl. 54 d. A.). Dieser Antrag sei dann in der Folgezeit bearbeitet und der befristete Vertrag am 08.02.2008 vom Zeugen von W. abgeholt worden, um ihn vom Kläger unterschreiben zu lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei von einer Weiterarbeit des Klägers bei der zuständigen Bezirksregierung und insbesondere bei der Zeugin Q. nichts bekannt gewesen.

Das Arbeitsgericht hat über die Frage, ob die Weiterarbeit des Klägers mit Wissen der Bezirksregierung erfolgt sei, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen von W. und T. sowie der Zeugin Q.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.12.2008 verwiesen (Bl. 101 bis 109 d. A.).

Mit Urteil vom 15.12.2008 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 2 Ca 4104/08 - dem Klagebegehren des Klägers entsprochen.

In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, nach Durchführung der Beweisaufnahme stünde zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Weiterarbeit des Klägers über den 31.01.2008 mit Wissen der zuständigen Zeugin Q. erfolgt sei und dass damit gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden wäre. Dieses Arbeitsverhältnis sei durch den nachfolgenden Vertrag vom 07.02.2008 auch nicht - erneut - rechtswirksam befristet worden. Der Vertrag vom 08.02.2008 stelle nämlich nur eine Niederlegung der ursprünglich von den Parteien gewollten Befristungsabrede dar.

Das beklagte Land hat gegen das ihr am 06.01.2009 zugestellte Urteil mit einem am 05.02.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.04.2009 - mit einem am 06.04.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Das beklagte Land wiederholt zunächst seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und meint, dass das Arbeitsgericht die Aussagen des Zeugen von W. und der Zeugin Q. fehlerhaft gewürdigt hätte. Die Zeugin Q. könne nämlich mit Sicherheit ausschließen, dass die Weiterarbeit des Klägers über den 31.01.2008 mit ihrem Wissen und ihrem Einverständnis erfolgt sei. Vielmehr müsse angesichts der kollegialen Nähe des Zeugen von W. zum Kläger und seiner dienstlichen Äußerung vom 12.08.2008 davon ausgegangen werden, dass die Aussage dieses Zeugen von der Intention geprägt war, dem Kläger zu helfen.

Schließlich, so das beklagte Land weiter, sei auch dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genüge getan. Das beklagte Land hätte nämlich deutlich gemacht, dass es eine befristete Weiterbeschäftigung des Klägers von der Einhaltung des Schriftformgebots der genannten Norm abhängig machen wollte. Darauf deutete nicht zuletzt auch der eigene Antrag des Klägers vom 10.12.2007 hin; insoweit hätte der Kläger ja selbst nach einem schriftlichen Vertrag gefragt.

Das beklagte Land beantragt,

auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.12.2008 - 2 Ca 4104/08 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. Er hält die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung für zutreffend und meint darüber hinaus, dass das beklagte Land durch sein Verhalten vor dem 01.02.2008 gerade nicht deutlich gemacht hätte, dass es eine Weiterbeschäftigung des Klägers nur unter der Voraussetzung des Zustandekommens eines schriftlichen Arbeitsvertrages zulassen wollte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Befristung im Vertrag vom 07.02.2008 nicht zum 25.06.2008 beendet worden, weil die Befristung angesichts der fehlenden Schriftform des §§ 14 Abs. 4 TzBfG als nichtig zu qualifizieren ist, § 125 BGB.

1. Bereits das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung mit umfassenden und zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass nach Ablauf des bis zum 31.01.2008 befristeten Anstellungsvertrages durch die Weiterbeschäftigung des Klägers ein unbefristeter Vertrag nach § 15 Abs. 5 TzBfG zustande gekommen ist. Dabei hat das Arbeitsgericht in erster Linie die Aussage des Zeugen von W. zugrunde gelegt und ihn - nach sorgfältiger Abwägung seiner Bekundungen - als glaubwürdig eingestuft. Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, das danach unbefristet fortbestehende Arbeitsverhältnis der Parteien sei auch nicht später wirksam befristet worden, weil die Befristung im Vertrag vom 07.02.2008 nicht den Schriftformerfordernissen des § 14 Abs. 4 TzBfG genüge. Dem schließt sich die erkennende Berufungskammer auch im Ergebnis in vollem Umfang an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine erneute Darstellung der Entscheidungsgründe.

2. Lediglich zur Ergänzung und bei gleichzeitiger Würdigung des Vorbringens des beklagten Landes in der zweiten Instanz sei noch auf folgendes hingewiesen:

2.1 Zwischen den Parteien ist mit Wirkung zum 01.02.2008 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen, weil der Kläger seine Tätigkeit als Lehrer an dem N.-D.-Gymnasium in O. über den 31.01.2008 hinaus mit Wissen des beklagten Landes fortgesetzt hat.

2.1.1 Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Der Eintritt der in § 15 Abs. 5 TzBfG angeordneten Fiktion setzt dabei voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen. Der Arbeitnehmer muss die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen. Dabei genügt nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Diese muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen. Dabei ist im Hochschulbereich Arbeitgeber im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBfG nicht der Institutsleiter oder ein sonstiger Vorgesetzter des Arbeitnehmers, sondern der Rektor der Universität als Behördenleiter der allgemeinen Hochschulverwaltung. Seiner Kenntnis steht diejenige der Mitarbeiter gleich, denen er sich zur eigenverantwortlichen Bearbeitung von arbeitsrechtlichen Angelegenheiten bedient. Hierzu zählen in erster Linie die zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Mitarbeiter der Personalverwaltung (BAG 11.07.2007 - 7 AZR 501/06 - AP Nr. 12 zu § 57 a HRG mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Für den Schulbereich gilt insoweit nichts anderes. Auch hier ist anderer Teil im Sinne des § 625 BGB (und damit "Arbeitgeber" im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBfG) nur die zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugte Stelle der Schulverwaltung und nicht etwa ein zur Einstellung nicht befugter Schulleiter (so ausdrücklich: BAG 20.02.2002 - 7 AZR 662/00 - EzA § 625 BGB Nr. 5).

2.1.2 Auch das Landesarbeitsgericht ist nach Würdigung der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass die Weiterarbeit des Klägers über den 31.01.2008 hinaus mit Wissen und Einverständnis der Zeugin Q. erfolgte, die insoweit - unstreitig - als Vertreterin des beklagten Landes anzusehen ist.

2.1.2.1 Der Zeuge von W. hat in seiner Vernehmung am 15.12.2008 mehrfach und ohne Einschränkung ausgesagt, dass ihm die Zeugin Q. anlässlich eines Telefonats am 31.01.2008 erklärt hätte, er solle den Kläger arbeiten lassen. Der Zeuge von W. hat dabei unterstrichen, dass es aus seiner Sicht klar war, dass die Zeugin Q. damals auch wusste, dass der Kläger tatsächlich als Lehrer eingesetzt wurde. Die Aussage des Zeugen von W. erweist sich damit als ergiebig für den entsprechenden Sachvortrag des Klägers.

2.1.2.2 Die Aussage ist auch glaubhaft, weil sie sich ohne weiteres und logisch nachvollziehbar in den weiteren - zumeist unstreitigen - Verfahrensablauf einordnen lässt.

So hat der Zeuge von W. immer wieder darauf hingewiesen, dass es zu Beginn des Jahres 2008 viele Anträge zur befristeten Fortsetzung von Arbeitsverhältnissen gab, die von der Bezirksregierung zu bearbeiten waren. Der Zeuge von W. hat dies dahingehend konkretisiert, dass zum Ende des Monats Januar 2008 ein Engpass drohte, die Eltern der zu betreuenden Kinder "auf der Matte" standen und er deshalb Klarheit über die Weiterbeschäftigung des Klägers angemahnt hatte. Wenn dann praktisch am letzten Tag des ablaufenden Anstellungsvertrages des Klägers ein Telefongespräch mit der Zeugin Q. geführt wurde, die im Übrigen den damaligen Belastungszustand eingeräumt hat, dann erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die Zeugin zur Rettung der prekären Situation eine Weiterarbeit des Klägers genehmigte.

2.1.2.3 Schließlich erweist sich der Zeuge von W. - insoweit entgegen der Auffassung des beklagten Landes - auch als glaubwürdig.

Allein die von dem beklagten Land reklamierte "kollegiale Nähe" des Zeugen ist nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt seiner Aussage in Zweifel zu ziehen. Der Zeuge hat, auch auf entsprechende Nachfragen der Kammer, seine von ihm gemachten Bekundungen jederzeit und vorbehaltlos bestätigt. Dabei hat er sich weder in Widersprüche verwickelt noch Unklarheiten aufkommen lassen, so dass schon insoweit keinerlei Zweifel bestehen, dass er dem Kläger eben nicht behilflich sein wollte, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu erstreiten.

Dem steht im Übrigen auch die dienstliche Äußerung des Zeugen vom 12.08.2008 (Bl. 198 bis 199 d. A.) entgegen. Im Rahmen dieses Vermerks bestätigt der Zeuge zwar weitestgehend den Sachvortrag des Klägers im späteren Rechtsstreit, weist aber auf der zweiten Seite (fett gedruckt) ausdrücklich darauf hin, dass es aus seiner Sicht einzig und allein um eine befristete Fortsetzung bis zum 25.06.2008 gehen konnte. Dies belegt eindeutig, dass der Zeuge auch nach den Problemen mit der Vertragsverlängerung zu Beginn des Monats Februar 2008 (immer noch) von einem mit dem Kläger geschlossenen befristeten Vertrag ausging und er damit keinesfalls das Ziel verfolgte, für eine Festanstellung des Klägers Sorge zu tragen.

2.1.2.4 Demgegenüber erweist sich die Aussage der Zeugin Q. schon als nicht oder gar negativ ergiebig.

Entgegen der Darstellung des beklagten Landes im Berufungsrechtszug kann nämlich gerade nicht festgestellt werden, dass die Zeugin Q. eine Genehmigung zur Weiterarbeit des Klägers ausgeschlossen hätte. Ihre Vernehmung vor dem Arbeitsgericht zeichnet sich vielmehr dadurch aus, dass sie hinsichtlich der entscheidungserheblichen Fragen keine konkrete Erinnerung hatte. Sie musste vielmehr - nachvollziehbar - einräumen, dass sie angesichts der vielen zu bearbeitenden Vorgänge zu Beginn des Jahres 2008 keine einzelfallbezogene Erinnerung hatte. Die Zeugin Q. verwies zwar auf ihre jahrelange Erfahrung und auch auf das Rundschreiben vom 07.01.2007; insgesamt war sie aber gerade nicht in der Lage, die vom Zeugen von W. bestätigte Genehmigung der Weiterarbeit des Klägers vollständig auszuschließen. Selbst wenn man deshalb die beim beklagten Land bekannte Rundverfügung aus dem Jahre 2007 mit berücksichtigt, bleibt vorstellbar, dass sich die Zeugin Q. - ausnahmsweise - dazu verleiten ließ, mit der vorläufigen Weiterarbeit des Klägers einverstanden zu sein. Dies umso mehr, als sie und der Zeuge von W. unter erheblichem Zeitdruck standen und auch auf die betroffenen Schüler und ihre Eltern Rücksicht nehmen mussten.

2.1.2.5 Es ist deshalb insgesamt und zusammenfassend davon auszugehen, dass der Kläger über den 31.01.2008 als Lehrer am N.-D.-Gymnasium in O. vertragsgemäß weiterbeschäftigt worden ist und dass dies mit Wissen und Einverständnis der Zeugin Q. geschah, deren Kenntnis und Handlungen sich das beklagte Land - insoweit unstreitig - zurechnen lassen muss.

2.1.3 Aufgrund der festgestellten Weiterbeschäftigung des Klägers über den 31.01.2008 hinaus sind auch die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 5 TzBfG vollständig eingetreten.

2.1.3.1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 5 TzBfG entsteht nach dessen Wortlaut nicht, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnisnahme von der Fortsetzung der Tätigkeit des Arbeitnehmers der weiteren Erbringung der Arbeitsleistung unverzüglich widerspricht. Dabei verlangt das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" vom Arbeitgeber keinen sofortigen Widerspruch nach der Kenntniserlangung von der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Ihm steht für die Reaktion auf die bekannt gewordene Weiterarbeit des Arbeitnehmers eine nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende kurze Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts zur Verfügung, deren Länge von einer gegebenenfalls notwendigen Sachverhaltsaufklärung oder der Einholung von Rechtsrat abhängig ist (BAG 11.07.2007 - 7 AZR 501/06 - a. a. O.). Dabei können nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsfolgen der vergleichbaren Vorschrift des § 625 BGB auch durch eine vorherige konkludente Einigung der Parteien über eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen werden (BAG 20.02.2002 - 7 AZR 626/00 - a. a. O.).

2.1.3.1.1 Das beklagte Land hat danach der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger über den 31.01.2008 hinaus nicht unverzüglich widersprochen.

Es fehlt zunächst an entsprechenden Handlungen oder Erklärungen vor dem 01.02.2008. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass das beklagte Land auf den Antrag des N.-D.-Gymnasiums vom 07.12.2007 und den Antrag des Klägers vom 10.12.2007 überhaupt nicht reagiert hatte.

Auch nach der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.01.2008 hinaus fehlt es an einer ausdrücklichen Ablehnungserklärung des beklagten Landes. Selbst wenn man in der Vorlage des Anstellungsvertrages vom 07.02.2008 eine Widerspruchserklärung sehen wollte, so erweist sich diese als nicht unverzüglich im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBfG, weil sie eben nicht ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Zeugin Q. und damit sowohl der Bezirksregierung wie auch dem beklagten Land war zu diesem Zeitpunkt schon eine Woche lang bekannt, dass der Kläger seine Tätigkeit als Lehrer fortgesetzt hatte. Es lag darüber hinaus keine unsichere Rechtslage vor, einer Aufklärung des Sachverhalts bedurfte es offensichtlich nicht mehr. Dann aber kann ein Widerspruch, der erst mehrere Tage nach Kenntnis der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger erfolgt, nicht mehr als rechtszeitig angesehen werden. Dies umso mehr, als sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt angesichts der auch ihm bekannten Umstände darauf verlassen durfte, dass er unbeschränkt weiterbeschäftigt würde.

2.1.3.1.2 Allerdings sollen nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsfolgen des § 625 BGB, der zumindest teilweise als Rechtsvorgänger des § 15 Abs. 5 TzBfG zu qualifizieren ist, dann nicht eintreten, wenn sich die Parteien vorher konkludent auf eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hätten (BAG 20.02.2002 - 7 AZR 662/00 - a. a. O.; BAG 02.12.1998 - 7 AZR 508/97 - AP Nr. 8 zu § 625 BGB). Folgt man dieser Rechtsprechung, wäre zu beachten, dass sich der Kläger und das beklagte Land, vertreten durch die Zeugin Q., am 31.01.2008 über die befristete Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 25.06.2008 geeinigt haben könnten. Ein derartiger Vertrag könnte darüber hinaus durch das Angebot des Klägers mit Schreiben vom 10.12.2007 und durch eine entsprechende - auch konkludente - Annahmeerklärung der Zeugin Q. zustande gekommen sein, wobei der Zeuge von W. möglicherweise als Bote fungiert haben könnte.

Indessen können die aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen dahinstehen, da nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer eine mündliche oder konkludente Einigung über die befristete Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 5 TzBfG nicht mehr ausschließen können. Nach Einführung des § 14 Abs. 4 TzBfG ist unabdingbare Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer Befristung, dass sie dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB entspricht. Kann demnach die Befristung in einem Anstellungsvertrag nur noch dann erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Invollzugsetzung des Vertrages die beiderseitigen Originalunterschriften der Arbeitsvertragsparteien vorliegen, so muss bei Fehlen dieser Voraussetzungen angenommen werden, dass die dann festzustellende unwirksame Befristungsabrede die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 5 TzBfG auch nicht mehr ausschließen kann (insoweit Abgrenzung zu: BAG 20.02.2002 - 7 AZR 662/00 - a. a. O.). Eine andere Betrachtungsweise würde nach Auffassung der erkennenden Kammer zu einer Umgehung des § 14 Abs. 4 TzBfG führen. Es bestünde darüber hinaus die Gefahr, dass der mit § 14 Abs. 4 TzBfG verfolgte gesetzgeberische Zweck und insbesondere die damit verbundene Warnfunktion nachhaltig beeinträchtigt und/oder verletzt werden könnte.

2.1.4 Da es weder zu einer konkludenten Einigung über die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist, noch das beklagte Land der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger unverzüglich widersprochen hat, war zwischen den Arbeitsvertragsparteien ab dem 01.02.2008 gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

2.2 Dieses Arbeitsverhältnis ist durch den weiteren befristeten Arbeitsvertrag vom 07.02.2008 nicht rechtswirksam bis zum 25.06.2008 befristet worden. Auch insoweit fehlt es an einem schriftlichen Vertrag im Sinne des § 14 Abs. 4 TzBfG.

2.2.1 Gemäß § 125 Satz 1 BGB ist eine Befristungsabrede, die dem gesetzlich normierten Schriftformerfordernis nicht genügt, nichtig mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien vor Vertragsbeginn zunächst nur mündlich die Befristung des Arbeitsvertrages und halten sie die mündlich getroffene Befristungsabrede in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, ist die zunächst mündlich vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig, so dass bei Vertragsbeginn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird (BAG 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - AP Nr. 16 zu § 14 TzBfG).

2.2.1.1 Allerdings kann das bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden, was bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes zulässig ist. Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Parteien nach Vertragsbeginn lediglich eine bereits zuvor mündlich vereinbarte Befristung in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niederlegen. Dadurch wollen sie im Allgemeinen nur das zuvor Vereinbarte schriftlich festhalten und keine eigenständige rechtsgestaltende Regelung treffen. Anders verhält es sich, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn und vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages mündlich keine Befristung vereinbart haben oder wenn sie eine mündliche Befristungsabrede getroffen haben, die inhaltlich mit der in dem später unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag enthaltenen Befristung nicht übereinstimmt. In diesem Fall wird in dem schriftlichen Arbeitsvertrag nicht lediglich eine zuvor vereinbarte mündliche Vereinbarung schriftlich niedergelegt, sondern eine davon abweichende und damit eigenständige Befristungsabrede getroffen, durch die das zunächst bei Vertragsbeginn unbefristet entstandene Arbeitsverhältnis nachträglich befristet wird. Entspricht dann die Vertragsurkunde den Voraussetzungen des § 126 BGB, ist die Befristung nicht wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam (vgl. hierzu: BAG 13.06.2007 - 7 AZR 700/06 - AP Nr. 39 zu § 14 TzBfG; BAG 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - AP Nr. 15 zu § 14 TzBfG).

Von einer derartigen Konstellation ist vorliegend aber gerade nicht auszugehen.

Wie bereits oben mehrfach ausgeführt, hatten die Arbeitsvertragsparteien, vermittelt durch den Zeugen von W., am 31.01./01.02.2008 mündlich oder konkludent vereinbart, das Arbeitsverhältnis über den 31.01.2008 hinaus bis zum 25.06.2008 hinaus fortzusetzen. Der dann unter dem 07.02.2008 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag sah zwar insofern eine Abweichung zu dem mündlich Vereinbarten vor, als der Vertragsbeginn auf den 08.02.2008 statt auf den 01.02.2008 verlegt wurde. Indessen erfolgte diese Auswechslung des Vertragsbeginns nicht, um einen neuen eigenständigen Arbeitsvertrag zu formulieren. Er diente auch nach Ansicht des beklagten Landes allein dazu, die inzwischen eingetretenen Rechtsfolgen des § 15 Abs. 5 TzBfG zu revidieren und zu reparieren, weil der zuständigen Sachbearbeiterin, der Zeugin Q., zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Kläger weiter gearbeitet hatte. Zum anderen erfolgte aber auch keine Verlängerung oder Verkürzung der vereinbarten Befristungsdauer, so dass insgesamt nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine abweichende und selbstständige Befristungsabrede erfolgen sollte.

2.2.1.2 Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen der Parteien den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages darüber hinaus ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung ohne Hinzutreten von außergewöhnlichen Umständen nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung nur durch eine die Form des § 126 Abs. 2 BGB genügende Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann. Dies gilt gleichermaßen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - ohne vorangegangene Absprache - ein von ihm bereits unterschriebenes Vertragsformular mit der Bitte um Unterzeichnung übersendet. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer das gemachte Angebot nur noch durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde rechtswirksam annehmen (BAG 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06 - AP Nr. 46 zu § 14 TzBfG).

Auch diese beiden Fallkonstellationen können - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - vorliegend nicht angenommen werden.

Zum einen ist nicht feststellbar, dass das beklagte Land in den Vertragsverhandlungen mit dem Kläger den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt hätte, den Vertrag nur bei Beachtung des Schriftformgebots des § 126 Abs. 2 BGB zustande kommen zu lassen. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es vor dem 01.02.2008 keine direkten Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern gegeben hatte, bei denen - ausdrücklich oder konkludent - über die Einhaltung der Schriftform gesprochen worden sein könnte. Auch im Rahmen des Gesprächs zwischen dem Zeugen von W. und der Zeugin Q., das am 31.01.2008 stattfand, ist nach den Bekundungen beider Zeugen kein derartiger Vorbehalt diskutiert worden.

Demgegenüber kann sich das beklagte Land auch nicht darauf berufen, dass es dem Kläger unter dem 07.02.2008 ein bereits unterschriebenes Vertragsformular übersandt hat. Dieses Vertragsformular ging dem Kläger erst nach Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.01.2008 hinaus zu und war deshalb gerade nicht in der Lage, die dann am 01.02.2008 bereits eingetretenen Rechtsfolgen nachträglich zu korrigieren. In diesem Zusammenhang erweist sich auch der Hinweis auf das Schreiben des Klägers vom 10.12.2007 als nicht zielführend. Es mag zwar sein, dass der Kläger selbst bis zum 31.01.2008 davon ausgegangen war, das Arbeitsverhältnis rechtswirksam nur mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag fortsetzen zu können. Nachdem indessen vom Zeugen von W. das Ergebnis des Telefongesprächs mit der Zeugin Q. und deren Einverständnis mitgeteilt worden war, durfte er nunmehr annehmen, dass das beklagte Land selbst auch nicht von der vorherigen Unterzeichnung der Befristungsabrede ausging. Insgesamt kann es dem Kläger dann aber auch nicht verwehrt werden, sich darauf zu berufen, dass er wegen seiner unwidersprochenen Weiterbeschäftigung von einem nunmehr unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die erkennende Kammer hat die Revision für die Beklagte zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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