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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 1219/05
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3
Gewährt der Arbeitgeber Arbeitnehmern einen zusätzlichen Bonus, wenn sie in einem bestimmten Zeitraum auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsverhältnisses am Aufbau des Unternehmens mitarbeiten, so kann er hiervon nicht die Arbeitnehmer ausnehmen, die später auf Grund eines Teilbetriebsübergangs zu einem anderen Arbeitgeber wechseln.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 Sa 1219/05

Verkündet am 15. Dezember 2005

In Sachen

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Göttling als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin Krick und den ehrenamtlichen Richter Karmaat

für Recht erkannt:

Tenor:

1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.08.2005 - 5 Ca 886/05 lev - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.825,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 01.10.2004 zu zahlen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3) Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines Sonderbonus für das Jahr 2004.

Der am 23.06.1946 geborene Kläger war vom 11.11.1974 bis zum 30.09.2004 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Angestellter in der Abteilung HSEQ beschäftigt. Sein Bruttojahreseinkommen betrug zuletzt 102.000,-- € zuzüglich variabler Vergütungsbestandteile.

Am 07.12.2003 beschlossen der Vorstand und der Aufsichtsrat der C. AG, Teile des Konzerns auszugliedern. Hierzu gehörten auch Einheiten der Beklagten, die am 01.10.2004 auf die Firma M. Deutschland GmbH übertragen wurden. In diesem Zusammenhang ging auch das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Firma M. über.

Im September 2004 entschloss sich die Beklagte, ihren leitenden Mitarbeitern einen Sonderbonus für ihr Engagement und den Einsatz im Rahmen der "Neuaufstellung der Beklagten" zu gewähren. Die Motive für die Sonderzahlung, deren Zielgruppe und die Zahlungsvoraussetzungen wurden am 03.09.2004 in einem Foliensatz zusammengestellt und den Mitarbeitern bekannt gemacht (vgl. hierzu Bl. 42 ff d. A.). Der Kläger, der keine Sonderzahlung erhielt, forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26.01.2005 zur Zahlung auf. Dies lehnte diese unter dem 09.02.2005 endgültig ab.

Mit seiner am 02.05.2005 beim Arbeitsgericht Solingen anhängig gemachten Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, die Zahlung von 3.825,-- € brutto geltend gemacht und sich hierbei auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

Er hat insoweit die Auffassung vertreten, dass er die Auszahlungsvoraussetzungen nach dem Bonusplatz vom 03.09.2004 erfüllt hätte. So habe er im Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2004 in einem aktiven Arbeitsverhältnis gestanden und sei auch noch am 01.09.2004 bei der Beklagten in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis tätig gewesen. Im ersten Halbjahr des Jahres 2004 hätte er dabei ausschließlich für die Beklagte gearbeitet und deren Kunden beraten. Erst ab Juli 2004 sei er auch für seine neue Arbeitgeberin, der Firma M., tätig geworden. Da die Sonderzahlung der Beklagten angesichts deren Motive und Zielsetzungen eindeutig vergangenheitsbezogen gewesen wäre, sei es der Beklagten verwehrt, den Kläger wegen seines späteren Wechsels zur Firma M. aus der Sonderzahlung herauszunehmen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.825,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zur Begründung ihrer Zahlungsverweigerung darauf berufen, dass es Zweck des Sonderbonus gewesen sei, die Leistungen zu belohnen, die im Zusammenhang mit der Neuaufstellung der Beklagten erbracht worden seien. Die Zahlung hätte demnach das Ziel verfolgt, Mitarbeiter zu belohnen, die es ermöglicht hätten, dass die Beklagte in ihrer neuen Struktur erfolgreich starten konnte. Dann aber seien Mitarbeiter von der Zahlung auszuschließen, die im ersten Halbjahr 2004 formal noch bei der Beklagten gearbeitet hätten, die aber in dieser Zeit auch schon für die Firma M. tätig geworden seien. Überdies sei mit der Bonuszahlung auch der Zweck verfolgt worden, Betriebstreue zu belohnen. Beide Voraussetzungen könnten im Bezug auf die Person des Klägers aber gerade nicht als erfüllt angesehen werden, da er bereits in der Zeit vom 01.01. bis zum 30.06. auch für die Firma M. gearbeitet und nach dem 30.09.2004 endgültig dorthin gewechselt sei.

Mit Urteil vom 23.08.2005 hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Solingen - 5 Ca 886/05 lev. - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Anspruch auf Gleichbehandlung stehe dem Kläger nicht zu, weil die von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt gewesen sei. So habe die Beklagte auf die tatsächliche Arbeitsleistung im ersten Halbjahr abstellen dürfen. Wenn sie dann bei den Mitarbeitern, die weiter für die Beklagte arbeiteten, ein ungleich größeres Engagement für die Erreichung der Ziele der Beklagten gesehen hätte, entspräche das der Lebenserfahrung. Jedenfalls könne hierin eine willkürliche Benachteiligung der zur Firma M. wechselnden Arbeitnehmer nicht gesehen werden.

Der Kläger hat gegen das ihm am 01.09.2005 zugestellte Urteil mit einem am 14.09.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 27.10.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er wiederholt seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und unterstreicht seine Rechtsauffassung, dass Zweck der Sonderzahlung allein die erfolgreiche Tätigkeit für die Beklagte im Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2004 gewesen wäre. Das Motiv für die Bonusgewährung sei damit allein vergangenheitsbezogen. Insofern dürfe der Kläger aber gerade nicht ausgeschlossen werden, da er genauso engagiert tätig gewesen sei wie viele andere Kollegen, die als Mitarbeiter der Beklagten identifiziert worden seien.

Darüber hinaus, so der Kläger weiter, könne sich die Beklagte nicht zusätzlich auf das Merkmal der zukünftigen Betriebstreue berufen, weil sie insoweit, wie die Folie "Sonderfälle und Abgrenzung" zeige, nicht konsequent vorgegangen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.08.2005 - 5 Ca 886/05 lev. - zu verurteilen, an ihn 3.850,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 01.10.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz. Sie betont, dass der Kläger bereits im Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2004 sporadisch für die Firma M. tätig gewesen sei und deshalb nicht mit Denjenigen verglichen werden könnte, die später bei der Beklagten verblieben. Darüber hinaus sei aber auch das Merkmal der Betriebstreue, das in der Stichtagsregelung vom 01.09.2004 zum Ausdruck komme, ein Faktor, der den Anspruch des Klägers ausschließe, weil er eben nicht auf Dauer für die Beklagte mehr tätig werden würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Auch in der Sache selbst war das Rechtsmittel erfolgreich.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem sogenannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf Zahlung des - der Höhe nach unstreitigen - Bonus von 3.825,-- € brutto. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts meint die erkennende Berufungskammer, dass die von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung auf der Grundlage sachfremder Kriterien erfolgt ist und vor allen Dingen dort, wo sie zu Ungunsten des Klägers negative Ausschlusstatbestände setzt, keine Rechtswirkungen entfaltet.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Leistungen gewährt, an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Dieser Grundsatz verbietet dem Arbeitgeber nicht nur eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Eine sachfremde Gruppenbildung liegt nicht vor, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind (BAG, Urteil vom 12.10.2005 - 10 AZR 640/04 - noch nicht veröffentlicht; BAG, Urteil vom 27.05.2004 - 6 AZR 129/03 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Gleichbehandlung).

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet demgemäß sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Die Differenzierungsgründe müssen auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und dürfen gegen keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen verstoßen. Dabei muss sich der Arbeitgeber an die von ihm aufgestellten oder behaupteten Ordnungsgrundsätze auch tatsächlich halten (BAG, Urteil vom 18.11.2003 - 3 AZR 655/02 - NZA 2004, 1296; BAG, Urteil vom 09.12.1997 - 3 AZR 661/96 - AP Nr. 40 zu § 1 Betriebliches Altersversorgungsgesetz Gleichbehandlung).

2. Hiernach kann entgegen den Vorstellungen der Beklagten mit Blick auf die dem Kläger verwehrte Bonuszahlung gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sein Ausschluss auf sachlichen Kriterien beruht.

2.1 Dies gilt zunächst, soweit sich die Beklagte auf das übergeordnete Ziel beruft, das Engagement und den Einsatz im Zusammenhang mit ihrer Neuaufstellung zu belohnen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang in den von ihr überreichten Folien, die den geltenden Bonusplan beinhalten, als Voraussetzung ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis am 01.09.2004 vorausgesetzt und wiederholt betont, dass das Engagement zwischen Januar und Juni honoriert werden soll. Der Kläger weist dann aber zu Recht darauf hin, dass er beide Voraussetzungen erfüllt, weil sein Arbeitsverhältnis am 01.09.2004 tatsächlich unbefristet (und ungekündigt) war. Der Kläger kann weiter für sich in Anspruch nehmen, dass er in der Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2004 zumindest weit überwiegend für die Beklagte seine Beratungstätigkeit fortgesetzt hat.

Dem kann die Beklagte nicht mit dem Argument entgegentreten, der Kläger hätte wegen seiner bereits anfallenden sporadischen Tätigkeiten für die Firma M. nicht das Engagement aufgewendet, das sie, die Beklagte, den bei ihr verbliebenen Mitarbeitern unterstellt. Dieser Ausschlusstatbestand erscheint in den Folien gerade nicht. Dort wird auf ein Tätigsein zum Auszahlungstermin (01.09.2004) abgestellt, ohne dass dort der Begriff des "Tätigseins" näher definiert wird. Anders als das Arbeitsgericht mag auch die erkennende Berufungskammer zu Lasten des Klägers und der anderen, zur Firma M. wechselnden Mitarbeiter nicht unterstellen, dass ihr Engagement für die Beklagte nicht mehr groß gewesen sein könnte.

Der Beklagten ist es darüber hinaus verwehrt, sich auf den späteren Wechsel zur Firma M. zu berufen und damit keine volle Einsatzbereitschaft des Klägers im ersten Halbjahr zu unterstellen, weil die Erbringung der vollen Arbeitsleistung in diesem Zeitraum gar nicht Voraussetzung gewesen ist. Dies zeigt sich zunächst an der Tatsache, dass bei einem späteren Eintritt eines Arbeitnehmers im ersten Halbjahr 2004 eine wenigstens anteilige Auszahlung der Sondervergütung vorgesehen war. Gleiches gilt für die langzeiterkrankten Arbeitnehmer, soweit sie im ersten Halbjahr 2004 gearbeitet hatten. Wenn diesen Mitarbeitern dann aber trotz nur eingeschränkter Tätigkeit in der Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2004 Sonderzahlungen gewährt wurden, so stellt es ein sachfremdes Kriterium dar, wenn dem Kläger trotz gleichen oder vielleicht sogar größeren Engagements überhaupt keine Zahlung gewährt wird. In diesem Zusammenhang kann es dann aber auch auf die zwischen den Parteien strittige Frage, wie hoch der Anteil der Tätigkeiten für die Firma M. gewesen sein mag, nicht ankommen. Im Gegenteil: Es sind Tätigkeiten des Klägers für die Firma M. vorstellbar, die zu einer schnelleren Abwicklung der Ausgliederung und dadurch mittelbar zu einer ebenso zeitlich schnelleren Neuaufstellung der Beklagten geführt haben könnten.

2.2 Soweit sich die Beklagte im Verlaufe des Prozesses auf das fehlende Merkmal der Betriebstreue berufen hat, kann sie auch hiermit nicht durchdringen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der besondere Wert der Betriebstreue einer bestimmten Arbeitnehmergruppe grundsätzlich ein zulässiger Differenzierungsgrund im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sein (BAG, Urteil vom 18.11.2003, a. a. O.). Darüber hinaus ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, zur Betonung des Merkmals "Betriebstreue" Stichtagsregelungen einzuführen. Diese sind als "Typisierung in der Zeit" ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises zulässig, sofern sich die Wahl des Zeitpunktes am zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst (BAG, Urteil vom 28.07.2004 - 10 AZR 19/04 -AP Nr. 257 zu § 611 BGB Gratifikation). Der von der Beklagten gewählte Stichtag "01.09.2004" dürfte demnach zwar kaum zu beanstanden sein. Indessen führt er gleichwohl zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers.

2.2.1 Nach den von der Beklagten selbst aufgestellten Anspruchsvoraussetzungen war und ist für den Bezug der Sonderzahlung ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 01.09.2004 festzustellen. Dies bedeutet andererseits, dass ein Arbeitnehmer, der zum Auszahlungszeitpunkt ein Jahr bei der Beklagten beschäftigt war, mit einer am 02.09.2004 erklärten Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnte, ohne seinen Anspruch auf die Sonderzahlung zu verlieren. Er wäre damit in der Lage, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB zum 30.09.2004 das Arbeitsverhältnis ordentlich zu beenden. Vergleicht man diesen Sachverhalt mit dem, der auf den Kläger zutrifft, so ist auch hier festzustellen, dass der Kläger, der sich ebenfalls am 01.09.2004 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befand, zum 30.09.2004 ausgeschieden ist, ohne die Sonderzahlung für sich in Anspruch nehmen zu können. Dann aber liegen zwei gleiche Sachverhalte vor, die ungleich behandelt werden. Für die erkennende Kammer ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb der annähernd 30 Jahre für die Beklagte tätige Kläger schlechter behandelt werden darf als der nur kurzfristig tätige Arbeitnehmer, der zum selben Zeitpunkt aus den Diensten der Beklagten ausscheidet.

2.2.2 Schließlich ist es der Beklagten auch deshalb verwehrt, sich auf das Merkmal der "Betriebstreue" zu berufen, weil sie diese von ihr selbst aufgestellte Vorgabe nicht konsequent umgesetzt hat.

Aus dem zu den Akten gereichten Bonusplan ergibt sich, dass Mitarbeiter, die sich in der Altersteilzeit befinden, uneingeschränkt in den Genuss der Sonderzahlung gelangen, sofern sie im ersten Halbjahr 2004 aktiv beschäftigt gewesen sind. Hieraus folgt, dass auch Arbeitnehmer, die sich im Rahmen der Altersteilzeit bereits in der Freistellungsphase befinden, noch begünstigt werden, obwohl gerade bei ihnen feststeht, dass sie nach Ablauf der Freistellungsphase endgültig aus dem Unternehmen ausscheiden werden. Je nach Länge der vereinbarten Altersteilzeit kann dies sogar nur wenige Monate nach dem 01.09.2004 der Fall sein.

Auch hier wird nicht ersichtlich, weshalb der Kläger, der genauso wenig "betriebstreu" wie die Altersteilzeitler ist, von der Bonuszahlung ausgeschlossen wird. Er kann darüber hinaus gerade in diesem Zusammenhang noch für sich in Anspruch nehmen, dass er nicht, wie der Altersteilzeitler, das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet hat; der Kläger verweist nicht zu Unrecht darauf, dass er in Anwendung des § 613 a Abs. 1 BGB aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist. Dann aber ist auch hier kein sachlicher Grund erkennbar, den zur Firma M. wechselnden Kläger von der Bonuszahlung auszunehmen, die ebenfalls ausscheidenden Altersteilzeitler aber nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Kammer hat das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht und die Revision gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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