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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 2043/04
Rechtsgebiete: BAT, Schulfinanzgesetz NRW


Vorschriften:

BAT § 15
BAT Nr. 3 SR 2 L I
Schulfinanzgesetz NRW § 5
1. Nach Nr. 3 SR 2 L I BAT ist § 15 BAT auf das Arbeitsverhältnis von Lehrern nicht anwendbar.

2. Das beklagte Land (NRW) ist deshalb auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Schulfinanzgesetz NRW berechtigt, bei einer Erhöhung der Pflichtstundenzahl für beamtete Lehrer auch die Pflichtstundenzahl für angestellte Lehrer entsprechend anzupassen.


LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 Sa 2043/04

Verkündet am 17. März 2005

In Sachen

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17.03.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Göttling als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Corell und den ehrenamtlichen Richter Brandenstein

für Recht erkannt:

Tenor:

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 06.12.2004 - 5 Ca 2898/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, als Lehrerin wöchentlich 27,5 Unterrichtspflichtstunden zu erteilen.

Die Klägerin ist seit dem Jahre 1974 als Lehrerin beim beklagten Land beschäftigt. Sie unterrichtet derzeit an der Rheinischen Hörschule für Hörgeschädigte im Bereich des Schulamtes der Stadt Krefeld. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Vereinbarung und Tarifbindung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung.

§ 15 Abs. 1 BAT lautet, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse, wie folgt:

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 1/2 Stunden wöchentlich.

...

Nach den ebenfalls anwendbaren "Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte" (SR 2 L I BAT) und der dortigen Ziffer 3 gilt:

Die §§ 15, 15 a, 16, 16 a, 17, 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 und Unterabs. 2 und § 35 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.

Die Klägerin ist im Übrigen eingruppiert in die Vergütungsgruppe IV a BAT. Ihre Bruttomonatsvergütung beträgt zurzeit ca. 4.000,-- €.

Mit Schreiben vom 06.10.2003 informierte das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des beklagten Landes über eine zu erwartende Erhöhung der Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten auf zukünftig 41 Stunden und eine entsprechende Anhebung der Pflichtstundenzahl für alle Lehrerinnen und Lehrer um eine Stunde pro Woche (Bl. 4 bis 7 d. A.). Aus einer Information der Bezirksregierung Düsseldorf von Oktober 2003 (Bl. 8 bis 10 d. A.) ergibt sich ebenfalls eine entsprechende Anhebung der Pflichtstundenzahl, die sich für die Klägerin zukünftig auf 27,5 Wochenstunden belaufen sollte.

Nach tatsächlicher Änderung des Landesbeamtengesetzes und der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz erhöhte sich die Wochenarbeitszeit in Nordrhein-Westfalen für Beamte von 38,5 Stunden auf 41 Stunden, die Pflichtstundenzahl für beamtete Lehrer entsprechend der vorherigen Ankündigung.

Mit einer Weisung vom 07.06.2004 wies das für die Klägerin zuständige Schulamt der Stadt Krefeld die Schulleitungen seines Bereiches an, die Pflichtstundenzahl für angestellte Lehrer der erhöhten Pflichtstundenzahl für beamtete Lehrer anzupassen. Diese Weisung wurde auch gegenüber der Klägerin umgesetzt. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen, die die Klägerin selbst bzw. ihr späterer Prozessbevollmächtigter schriftlich formulierten, wurden vom Schulamt nicht akzeptiert.

Mit ihrer am 16.09.2004 beim Arbeitsgericht Krefeld anhängig gemachten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, nicht zur Ableistung von 27,5 Pflichtstunden pro Woche verpflichtet zu sein. Sie hat auf den nach ihrer Ansicht weiterhin anwendbaren § 15 Abs. 1 BAT verwiesen und die Auffassung vertreten, für sie gelte auch weiterhin die 38,5-Stunden-Woche, so dass eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl nicht zulässig wäre.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, 27,5 Pflichtstunden zu erteilen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat sich auf Nr. 3 SR 2 L I BAT berufen und die Auffassung vertreten, dass danach die für Beamte erhöhte Pflichtstundenzahl von 27,5 Stunden pro Woche im Sonderschulbereich auch für die angestellten Lehrer kraft Verweisung gelte und die Klägerin zur entsprechenden Arbeitsleistung verpflichte.

Mit Urteil vom 06.12.2004 hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Krefeld - 5 Ca 2898/04 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Arbeitszeit der Klägerin richte sich nach Nr. 3 SR 2 L I BAT, so dass auch für sie eine wöchentliche Pflichtstundenzahl von 27,5 Stunden gelte.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 10.12.2004 zugestellte Urteil mit einem am 27.12.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 25.01.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und meint, dass § 15 BAT auch weiterhin Anwendung fände. Nr. 3 SR 2 L I BAT setze nämlich voraus, dass die Dauer der Arbeitszeit für Angestellte und Beamte gleich sei; in diesem Falle gelte auch die gleiche Pflichtstundenzahl. Wenn hingegen, wie vorliegend, nur die wöchentliche Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte erhöht werde, die Arbeitszeit für die Angestellten aber unangetastet bleibe, wäre das beklagte Land nicht berechtigt, die Pflichtstundenzahl einseitig zu erhöhen. Insofern würde sie in das vertragliche Synallagma eingreifen, weil sich angesichts der konkreten Erhöhung der Unterrichtsstunden und bei Erhaltung der sonstigen Arbeitsverpflichtungen die Gesamtarbeitszeit der Klägerin entsprechend erhöhen würde. Zu einer solch einseitigen Erhöhung der Arbeitszeit sei das beklagte Land aber gerade nicht berechtigt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 06.12.2004 - 5 Ca 2898/04 - abzuändern und festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, gemäß der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 04.03.2002 derzeit 27,5 Pflichtstunden zu erteilen.

das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag aus der ersten Instanz.

Das beklagte Land vertritt dabei erneut die Auffassung, dass für die Klägerin angesichts der Nichtanwendbarkeit des § 15 BAT auch keine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden vorgesehen wäre; vielmehr sollten insoweit die für Beamtinnen und Beamte geltenden Arbeitszeiten Anwendung finden. In diesem Rahmen sei das beklagte Land dann aber auch berechtigt, die Arbeitszeit einer Angestellten wie auch einer beamteten Lehrkraft in Pflichtstunden und übrige Arbeitszeit zu unterteilen, soweit dies nicht unverhältnismäßig sei.

Überdies, so das beklagte Land weiter, werde gegenüber der Klägerin gerade keine Veränderung der Gesamtarbeitszeit vorgenommen, sondern nur eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl pro Woche, was ebenfalls als zulässig anzusehen wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Klägerin hat weder aus ihrem Anstellungsvertrag in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BAT noch aus anderen Rechtsgrundsätzen das Recht, die von ihr erwartete Pflichtstundenzahl von 27,5 Stunden pro Woche bzw. die Erteilung entsprechenden Unterrichts zu verweigern. Das beklagte Land ist nämlich gemäß Nr. 3 SR 2 L I BAT in Verbindung mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz NRW berechtigt, von der Klägerin als angestellter Lehrerin die Erteilung entsprechender Unterrichtsstunden zu verlangen.

1. Die erkennende Berufungskammer folgt zunächst der Rechtsauffassung des beklagten Landes, wonach § 15 Abs. 1 BAT und damit die 38,5 Stunden- Woche für die Klägerin nicht mehr gelten. Dies folgt aus einer umfassenden Auslegung der Verweisungsnorm in Nr. 3 SR 2 L I BAT.

1.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften, § 133 BGB. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen sind mitzuberücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 24.11.2004 - 10 AZR 197/04 - n. v.; BAG, Urteil vom 23.06.2004 - 10 AZR 497/03 - n. v.; BAG, Urteil vom 20.04.1994 - 10 AZR 276/93 - AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen).

1.2 Hiernach verbleibt für die von der Klägerin vorgenommene Auslegung der Nr. 3 SR 2 L I BAT, wonach § 15 Abs. 1 BAT auch weiterhin anzuwenden sei, kein Raum.

Schon der Wortlaut der mehrfach angesprochenen Nr. 3 ist eindeutig. Im ersten Satz findet sich explizit die Aussage, dass § 15 BAT "keine Anwendung findet". Diese völlig klare und ohne Einschränkungen formulierte Bestimmung zeigt ohne jeglichen Zweifel, dass § 15 BAT und damit die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 38,5 Stunden für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht gelten sollen.

Gleiches ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, in dem sich Nr. 3 Satz 1 SR 2 L I BAT befindet. In den nachfolgenden beiden Sätzen wird - erneut klar und deutlich - ausgeführt, dass die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten gelten sollen und dass bei Nichtvorhandensein von entsprechenden Beamten "die Arbeitszeit" im Arbeitsvertrag zu regeln ist. Gerade an dieser Formulierung wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien mit der Verweisungsnorm bezweckten, die gesamte Arbeitszeit der entsprechenden Regelung für Beamte zuzuführen bzw. einer entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag. Dann aber gehört hierzu auch die Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit, auf die mit der Nr. 3 verwiesen wird.

Soweit die Klägerin demgegenüber auf die Tarifgeschichte oder die Entstehungsgeschichte der Norm verweist, ergeben sich für die erkennende Kammer keine, in der tariflichen Norm zum Ausdruck gekommene Gesichtspunkte, die eine andere Wertung zuließen. Das in der Vergangenheit die wöchentliche Arbeitszeit für Beamte und Angestellte regelmäßig gleich gewesen sein mag, ist allein jedenfalls nicht geeignet zu begründen, weshalb bei einer Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte auch weiterhin § 15 BAT für angestellte Lehrerinnen und Lehrer Geltung beanspruchen sollte. Im Gegenteil: Durch die mehrfach dargestellte, klare Verweisungsregelung ergibt sich ja gerade eine "automatische" Bindung der angestellten Lehrkräfte an das Schicksal der beamteten Lehrkräfte. Hierzu gehört danach aber dann auch die Geltung der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte.

Schließlich sprechen gerade Sinn und Zweck der Sonderregelungen 2 L I BAT für das hier gefundene Auslegungsergebnis. Aus den Nummern 3, 5 und 6 SR 2 L I BAT ist ablesbar, dass die Tarifvertragsparteien in den dort angesprochenen Bereichen eine weitestgehende Gleichbehandlung von beamteten und angestellten Lehrerinnen und Lehrern bezweckten. Hiernach sollte insbesondere vermieden werden, dass an einer Schule Gruppen von Lehrerinnen und Lehrern tätig werden, die z. B. hinsichtlich ihrer Arbeitszeit oder ihrer Urlaubsansprüche unterschiedlich zu behandeln sind. Dass dies zu ausgeprägten Problemen bei der Gestaltung der Stundenpläne, der Beachtung der Schulferien und der Erhaltung des Schulbetriebs allgemein führen würde, liegt auf der Hand. Dann aber erscheint es gerade dort, wo es um die Umsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die zu erbringenden Pflichtstunden geht, angemessen aber auch erforderlich, angestellte Lehrer und beamtete Lehrer gleich zu behandeln. Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass § 15 Abs. 1 BAT auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet und deshalb der Erhöhung der Pflichtstundenzahl auf 27,5 Stunden auch nicht entgegengehalten werden kann.

1.3 Gilt demnach auch für die Klägerin über Nr. 3 SR 2 L I BAT eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden, so war das beklagte Land ebenso berechtigt, die Pflichtstundenzahl auf 27,5 Stunden zu erhöhen, wie es das beklagte Land auch für die beamteten Lehrer bereits umgesetzt hat. Dass diese Möglichkeit auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 des Schulfinanzgesetzes besteht und keinen rechtlichen Bedenken begegnet, hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. hierzu: Urteil vom 23.05.2001 - 5 AZR 545/99 - AP Nr. 286 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vgl. auch: LAG Berlin, Urteil vom 12.03.2004 - 13 Sa 2004/03 - n. v.) mehrfach entschieden, sofern die dadurch erfolgte Verteilung der Arbeitszeit auf Pflichtstunden und andere Arbeitsleistungen nicht unverhältnismäßig ist. Hiervon kann selbst nach dem Vorbringen der Klägerin gerade nicht ausgegangen werden.

1.4 Schließlich liegt auch keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vor (vgl. auch hierzu: BAG, Urteil vom 23.05.2001 - a. a. O.; LAG Berlin, Urteil vom 12.03.2004, a. a. O.). Soweit ein Vergleich mit beamteten Lehrkräften gezogen wird, liegt durch die Heraufsetzung der Pflichtstundenzahl auf 27,5 Stunden gerade erst eine Gleichbehandlung vor. Soweit die Klägerin mit anderen, nicht als Lehrern beschäftigten Beamten und Angestellten verglichen wird, fehlt es an der erforderlichen Vergleichbarkeit, weil diese Bediensteten in der Regel nicht berechtigt sind, einen Teil ihrer Arbeitspflicht außerhalb der Dienststelle und zu selbst bestimmten Tageszeiten zu verrichten.

2. Nur hilfsweise soll noch darauf hingewiesen werden, dass selbst dann, wenn man das beklagte Land nicht für berechtigt erachten würde, die wöchentliche Gesamtarbeitszeit der der beamteten Lehrerinnen und Lehrern anzupassen, die Erhöhung der Pflichtstundenzahl nach Auffassung der Berufungskammer keinen rechtlichen Bedenken begegnen würde.

Auch insoweit ist als Verweisungsnorm auf Nr. 3 SR 2 L I BAT zurückzugreifen, die, wie im Einzelnen unter Ziffer 1 oben ausgeführt, umfassend auf das Beamtenrecht Bezug nimmt. Hieraus wiederum folgt für das beklagte Land, dass das Land im Rahmen seines Direktionsrechts berechtigt ist, die Pflichtstundenzahl der Klägerin zu erhöhen bzw. der der beamteten Lehrerinnen und Lehrer anzupassen. Das dies auch wiederum nur für den Fall geltend sollte, dass die wöchentlichen Arbeitszeiten für beide Gruppen von Lehrern gleich sind, kann aus Nr. 3 SR 2 L I BAT nicht abgeleitet werden.

Soweit sich schließlich in diesem Falle das Verhältnis zwischen der Pflichtstundenzahl und den weiteren Arbeitsleistungen der angestellten Lehrerinnen und Lehrer zu Lasten der weiteren Arbeitsleistungen verschiebt, erscheint diese Verschiebung rechtlich durchaus diskutabel. Nach Meinung der erkennenden Berufungskammer wäre aber auch hier eine Ausübung des Direktionsrechts durch das beklagte Land nur dann zu bemängeln, wenn es zu einer unverhältnismäßigen Belastung im Bereich der weiteren Arbeitsleistungen käme. Hiervon kann gerade angesichts der nur geringfügigen Erhöhung von einer Stunde pro Woche ohne weiteren Sachvortrag der Klägerin nicht ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer hat die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage bejaht und die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG für die Klägerin zugelassen.

Ende der Entscheidung

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